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933 lines
8.0 KiB

Berichtigt
Beschluss
16
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
BESCHLUSS
13
.
März
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Prüfung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verurteilten
Beklagten
zugemutet
werden
kann
eidesstattliche
Versicherung
anwaltlichen
Rat
Beistand
abzugeben
ist
Verpflichteten
großzügiger
Beurteilungsspielraum
zuzubilligen
.
Beschluss
13
.
März
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Softwareunternehmen
.
arbeitete
Beklagten
Mai
Vermarktung
Produkte
.
Klägerin
macht
vorliegenden
Rechtsstreit
Wege
Stufenklage
Ansprüche
Zahlung
Lizenzgebühren
geltend
.
Landgericht
hat
Beklagte
ersten
Stufe
Erteilung
Auskünften
verurteilt
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwer
Beklagten
Auskunftsstufe
lediglich
bis
zu
betrage
.
Auskunftserteilung
hat
Landgericht
Beklagte
Antrag
Klägerin
verurteilt
Organ
Richtigkeit
erteilten
Auskünfte
Eides
Statt
versichern
.
Streitwert
Teil
Rechtsstreits
hat
Landgericht
festgesetzt
.
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Erreichens
erforderlichen
Wertes
unzulässig
verworfen
.
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
§
.
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstands
übersteige
§
Abs.
Nr.
.
hat
ausgeführt
:
Wert
Beschwer
Beklagten
bemesse
voraussichtlichen
Aufwand
Zeit
Kosten
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verbunden
sei
.
übersteige
Betrag
.
gelte
selbst
dann
berücksichtige
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Umfang
Verpflichtung
Auskunftserteilung
ersten
Teilurteil
Landgerichts
hinausgehe
.
Wert
Beschwer
übersteige
auch
Betrag
Beratung
Geschäftsführer
Beklagten
Rechtsanwalt
erforderlich
sei
.
Urteilsausspruch
sei
hinreichend
bestimmt
.
erteilten
Auskünfte
Richtigkeit
Beklagte
versichern
solle
seien
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
Einzelnen
aufgeführt
.
Formel
eidesstattliche
Versicherung
sei
ebenfalls
schon
festgelegt
so
Beratung
Rechtsanwalt
Fassung
eidesstattlichen
Versicherung
bedürfe
.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
stelle
berufstypische
Leistung
Geschäftsführer
Beklagten
.
Bemessung
Wertes
erforderlichen
Zeitaufwands
sei
Verdienst
Geschäftsführers
Beklagten
Stundensatz
zugrunde
legen
Auskunftspflichtige
Zeuge
Zivilprozess
erhalte
.
Selbst
insoweit
je
Stunde
Ansatz
gebracht
würden
übersteige
erforderliche
Aufwand
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Betrag
.
2
.
Begründung
Berufungsgerichts
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
.
Rechtsbeschwerde
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
Entscheidung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abgewichen
ist
.
Berufungsgericht
ist
Ansatz
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Wert
Beschwerdegegenstands
Fall
Einlegung
Rechtsmittels
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Aufwand
Zeit
Kosten
bemisst
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
erfordert
hier
geltend
gemachten
Geheimhaltungsinteresse
Verurteilten
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
26
.
Oktober
FamRZ
Rn
.
4
;
Urteil
27
.
Februar
.
.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Verurteilte
ist
nur
berechtigt
verpflichtet
erteilte
Auskunft
Vollständigkeit
Richtigkeit
überprüfen
gegebenenfalls
ergänzen
berichtigen
.
kann
Einschaltung
Rechtsanwalts
dann
verwehrt
werden
etwa
Urteilsausspruch
hinreichend
bestimmt
ist
so
Zweifel
Inhalt
Umfang
Vollstreckungsverfahren
klären
sind
sorgfältige
Erfüllung
titulierten
Anspruchs
Rechtskenntnisse
voraussetzt
.
.
Beurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verurteilten
Beklagten
zugemutet
werden
kann
eidesstattliche
Versicherung
anwaltlichen
Rat
Beistand
abzugeben
ist
Verpflichteten
großzügiger
Beurteilungsspielraum
zuzubilligen
.
hinreichende
Bestimmtheit
Urteilsausspruchs
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
ist
Ansicht
Rechtsbeschwerde
allerdings
gegeben
.
Vollstreckungstitel
ist
hinreichend
bestimmt
Zwangsvollstreckung
geeignet
Anspruch
Gläubigers
ausweist
Inhalt
Umfang
Leistungspflicht
bezeichnet
.
Vollstreckungsorgan
muss
Lage
sein
allein
Titel
Verwertung
Gerichtsakten
anderer
Urkunden
Vollstreckung
durchzuführen
.
Auch
Titel
grundsätzlich
auslegungsfähig
ist
genügt
Urkunden
Bezug
genommen
wird
Bestandteil
Titels
sind
geschuldete
Leistung
nur
Inhalt
anderer
Schriftstücke
ermittelt
werden
kann
.
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Organ
eidesstattlich
versichern
Umsatzzahlen
Seite
Anlage
Rechtsstreit
Landgericht
467/09/Oberlandesgericht
Umsatzzahlen
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Mai
Seiten
Anlage
Umsatzzahlen
1
.
Januar
31
.
Mai
bestimmte
andere
Geräte
Seiten
Zeilen
Zeilen
Anlage
Stückzahlen
Seite
Anlage
ergeben
.
Weiteren
ist
Beklagte
verurteilt
worden
Organ
eidesstattlich
versichern
Stückzahlen
1
.
Januar
31
.
Mai
bestimmte
Geräte
Seite
Berufungsbegründung
Beklagten
10
.
Juni
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
Stückzahlen
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Juni
Seite
Anlage
ergeben
.
Anlage
Seite
Berufungsbegründung
Beklagten
10
.
Juni
sind
zwar
unmittelbar
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
verbunden
worden
.
Landgericht
hat
Bezug
genommenen
Seiten
Anlage
auch
maßgeblichen
Inhalt
Seite
Berufungsbegründung
Beklagten
aber
Tatbestand
Urteils
aufgenommen
.
kann
Urteil
selbst
entnommen
werden
Auskünfte
geht
Richtigkeit
Beklagte
eidesstattlich
versichern
soll
.
Gerichtsakte
andere
Schriftstücke
sind
Konkretisierung
Verpflichtung
Beklagten
erforderlich
.
Rechtsbeschwerde
rügt
aber
Erfolg
Berufungsgericht
Notwendigkeit
rechtlichen
Beratung
Beklagten
Rechtsanwalt
hätte
bejahen
müssen
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Verpflichtung
Auskunftserteilung
ersten
Teilurteil
Landgerichts
11
.
März
zeitlicher
Hinsicht
deutlich
hinausgeht
.
Landgericht
hat
Beklagte
ersten
Teilurteil
verurteilt
sämtlicher
Folgeversionen
Jahr
Zeit
1
.
Januar
25
.
Mai
Auskunft
bestimmte
Tatsachen
erteilen
.
eidesstattliche
Versicherung
muss
Beklagte
Organ
zusätzlich
Vertriebsergebnisse
vierten
Quartal
Jahr
Zeit
30
.
Juni
abgeben
.
zeitlichen
Unterschiede
Auskunftserteilung
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
hat
Berufungsgericht
zwar
erkannt
.
hat
Umstand
jedoch
Unrecht
Bedeutung
Beurteilung
Frage
beigemessen
Beklagten
zumutbar
ist
geschuldete
eidesstattliche
Versicherung
vorherigen
anwaltlichen
Rat
uneingeschränkt
abzugeben
.
eidesstattliche
Versicherung
knüpft
Natur
vorangegangene
Auskunftsverpflichtung
.
Geht
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Verpflichtung
Auskunftserteilung
hat
Schuldner
grundsätzlich
berechtigtes
Interesse
weitergehende
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Zulässigkeit
Rechtsanwalt
überprüfen
lassen
.
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
auch
.
.
Erfüllung
titulierten
Anspruchs
Beklagte
setzt
Rechtskenntnisse
.
hätte
Berufungsgericht
Beurteilung
auseinandersetzen
müssen
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Annahme
über
liegenden
Wertes
Beschwerdegegenstands
gelangt
wäre
Hinzuziehung
Rechtsanwalts
Beklagte
geboten
erachtet
hätte
.
wird
Berufungsgericht
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
beachten
haben
.
.
ist
angefochtene
Beschluss
Rechtsbeschwerde
Beklagten
aufzuheben
.
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
BESCHLUSS
16
.
September
Rechtsbeschwerdesache
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschluss
13
.
März
wird
Anhörung
Parteien
offenbarer
Unrichtigkeit
gemäß
§
Abs.
folgt
berichtigt
:
.
vorletzte
Zeile
muss
31
.
Mai
31
.
Juni
heißen
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Schwonke