Berichtigt Beschluss 16 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle BESCHLUSS 13 . März Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Prüfung Abgabe eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten zugemutet werden kann eidesstattliche Versicherung anwaltlichen Rat Beistand abzugeben ist Verpflichteten großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen . Beschluss 13 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . März Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde beträgt € . Gründe : Klägerin ist Softwareunternehmen . arbeitete Beklagten Mai Vermarktung Produkte . Klägerin macht vorliegenden Rechtsstreit Wege Stufenklage Ansprüche Zahlung Lizenzgebühren geltend . Landgericht hat Beklagte ersten Stufe Erteilung Auskünften verurteilt . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht unzulässig verworfen Wert Beschwer Beklagten Auskunftsstufe lediglich bis zu € betrage . Auskunftserteilung hat Landgericht Beklagte Antrag Klägerin verurteilt Organ Richtigkeit erteilten Auskünfte Eides Statt versichern . Streitwert Teil Rechtsstreits hat Landgericht € festgesetzt . Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Erreichens erforderlichen Wertes unzulässig verworfen . wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. § . hat Sache Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstands € übersteige § Abs. Nr. . hat ausgeführt : Wert Beschwer Beklagten bemesse voraussichtlichen Aufwand Zeit Kosten Abgabe eidesstattlichen Versicherung verbunden sei . übersteige Betrag € . gelte selbst dann berücksichtige Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Umfang Verpflichtung Auskunftserteilung ersten Teilurteil Landgerichts hinausgehe . Wert Beschwer übersteige auch Betrag € Beratung Geschäftsführer Beklagten Rechtsanwalt erforderlich sei . Urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt . erteilten Auskünfte Richtigkeit Beklagte versichern solle seien Tenor landgerichtlichen Urteils Einzelnen aufgeführt . Formel eidesstattliche Versicherung sei ebenfalls schon festgelegt so Beratung Rechtsanwalt Fassung eidesstattlichen Versicherung bedürfe . Abgabe eidesstattlichen Versicherung stelle berufstypische Leistung Geschäftsführer Beklagten . Bemessung Wertes erforderlichen Zeitaufwands sei Verdienst Geschäftsführers Beklagten Stundensatz zugrunde legen Auskunftspflichtige Zeuge Zivilprozess erhalte . Selbst insoweit € je Stunde Ansatz gebracht würden übersteige erforderliche Aufwand Abgabe eidesstattlichen Versicherung Betrag € . 2 . Begründung Berufungsgerichts erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. . Rechtsbeschwerde macht Recht geltend Berufungsgericht Entscheidung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abgewichen ist . Berufungsgericht ist Ansatz allerdings zutreffend ausgegangen Wert Beschwerdegegenstands Fall Einlegung Rechtsmittels Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Aufwand Zeit Kosten bemisst Abgabe eidesstattlichen Versicherung erfordert hier geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse Verurteilten . . ; vgl. nur Beschluss 26 . Oktober FamRZ Rn . 4 ; Urteil 27 . Februar . . Abgabe eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nur berechtigt verpflichtet erteilte Auskunft Vollständigkeit Richtigkeit überprüfen gegebenenfalls ergänzen berichtigen . kann Einschaltung Rechtsanwalts dann verwehrt werden etwa Urteilsausspruch hinreichend bestimmt ist so Zweifel Inhalt Umfang Vollstreckungsverfahren klären sind sorgfältige Erfüllung titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt . . Beurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten zugemutet werden kann eidesstattliche Versicherung anwaltlichen Rat Beistand abzugeben ist Verpflichteten großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen . hinreichende Bestimmtheit Urteilsausspruchs Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung ist Ansicht Rechtsbeschwerde allerdings gegeben . Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt Zwangsvollstreckung geeignet Anspruch Gläubigers ausweist Inhalt Umfang Leistungspflicht bezeichnet . Vollstreckungsorgan muss Lage sein allein Titel Verwertung Gerichtsakten anderer Urkunden Vollstreckung durchzuführen . Auch Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist genügt Urkunden Bezug genommen wird Bestandteil Titels sind geschuldete Leistung nur Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann . . Landgericht hat Beklagte verurteilt Organ eidesstattlich versichern Umsatzzahlen Seite Anlage Rechtsstreit Landgericht 467/09/Oberlandesgericht Umsatzzahlen Zeitraum 1 . Januar 31 . Mai Seiten Anlage Umsatzzahlen 1 . Januar 31 . Mai bestimmte andere Geräte Seiten Zeilen Zeilen Anlage Stückzahlen Seite Anlage ergeben . Weiteren ist Beklagte verurteilt worden Organ eidesstattlich versichern Stückzahlen 1 . Januar 31 . Mai bestimmte Geräte Seite Berufungsbegründung Beklagten 10 . Juni Rechtsstreit Oberlandesgericht Stückzahlen Zeitraum 1 . Januar 31 . Juni Seite Anlage ergeben . Anlage Seite Berufungsbegründung Beklagten 10 . Juni sind zwar unmittelbar Tenor landgerichtlichen Urteils verbunden worden . Landgericht hat Bezug genommenen Seiten Anlage auch maßgeblichen Inhalt Seite Berufungsbegründung Beklagten aber Tatbestand Urteils aufgenommen . kann Urteil selbst entnommen werden Auskünfte geht Richtigkeit Beklagte eidesstattlich versichern soll . Gerichtsakte andere Schriftstücke sind Konkretisierung Verpflichtung Beklagten erforderlich . Rechtsbeschwerde rügt aber Erfolg Berufungsgericht Notwendigkeit rechtlichen Beratung Beklagten Rechtsanwalt hätte bejahen müssen Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Verpflichtung Auskunftserteilung ersten Teilurteil Landgerichts 11 . März zeitlicher Hinsicht deutlich hinausgeht . Landgericht hat Beklagte ersten Teilurteil verurteilt sämtlicher Folgeversionen Jahr Zeit 1 . Januar 25 . Mai Auskunft bestimmte Tatsachen erteilen . eidesstattliche Versicherung muss Beklagte Organ zusätzlich Vertriebsergebnisse vierten Quartal Jahr Zeit 30 . Juni abgeben . zeitlichen Unterschiede Auskunftserteilung Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung hat Berufungsgericht zwar erkannt . hat Umstand jedoch Unrecht Bedeutung Beurteilung Frage beigemessen Beklagten zumutbar ist geschuldete eidesstattliche Versicherung vorherigen anwaltlichen Rat uneingeschränkt abzugeben . eidesstattliche Versicherung knüpft Natur vorangegangene Auskunftsverpflichtung . Geht Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Verpflichtung Auskunftserteilung hat Schuldner grundsätzlich berechtigtes Interesse weitergehende Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Zulässigkeit Rechtsanwalt überprüfen lassen . entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. auch . . Erfüllung titulierten Anspruchs Beklagte setzt Rechtskenntnisse . hätte Berufungsgericht Beurteilung auseinandersetzen müssen . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Annahme über € liegenden Wertes Beschwerdegegenstands gelangt wäre Hinzuziehung Rechtsanwalts Beklagte geboten erachtet hätte . wird Berufungsgericht wiedereröffneten Berufungsverfahren beachten haben . . ist angefochtene Beschluss Rechtsbeschwerde Beklagten aufzuheben . Sache ist erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Büscher Pokrant Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung BESCHLUSS 16 . September Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschluss 13 . März wird Anhörung Parteien offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. folgt berichtigt : . vorletzte Zeile muss 31 . Mai 31 . Juni heißen . Büscher Pokrant Kirchhoff Schwonke