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809 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
1
Juli
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Vision
Abs.
Nr.
Längere
Wortfolgen
entbehren
Regel
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Beschluss
1
Juli
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
Beschluss
33
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
31
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Anmelderin
hat
Deutschen
Markenamt
Eintragung
Wortfolge
Vision
:
Sinn
:
weiß
tun
ist
tun
ist
Nutzen
:
tun
RICHTIGE
richtigen
Zeit
Marke
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Bedeutung
folgende
Waren
Dienstleistungen
beantragt
:
Klasse
Kaffee
Tee
Kakao
Zucker
Reis
Kaffee-Ersatzmittel
;
Mehle
Getreidepräparate
;
Brot
feine
Backwaren
Konditorwaren
Speiseeis
;
Honig
;
Hefe
Backpulver
;
Salz
;
Essig
Soßen
Würzmittel
;
Gewürze
;
Kühleis
;
Klasse
Werbung
;
Geschäftsführung
;
Unternehmensverwaltung
;
Büroarbeiten
;
Klasse
Entwurf
Entwicklung
Computerhardware
-software
;
Rechtsberatung
-vertretung
.
Markenstelle
Deutschen
Markenamts
hat
Anmeldung
Fehlens
Unterscheidungskraft
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anmelderin
Eintragungsantrag
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Beschwerde
Anmelderin
unbegründet
erachtet
angemeldete
Wortfolge
Fehlens
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
Eintragung
Marke
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
ausgeschlossen
sei
.
hat
ausgeführt
:
Zwar
lasse
Waren
Dienstleistungen
beschreibender
Zusammenhang
Bezug
angemeldeten
Zeichen
enthaltenen
Slogans
herstellen
.
Gleichwohl
werde
angemeldete
Wortfolge
nur
Unterscheidungsmittel
verstanden
.
Unterscheidungskraft
sprächen
bereits
Länge
angemeldeten
Zeichens
Umstand
verschiedenen
Slogans
Verbund
verwendet
würden
.
angemeldeten
Zeichen
Slogans
nacheinander
aufgeführt
seien
fehle
Kürze
Originalität
Prägnanz
wichtigen
Indizien
Unterscheidungskraft
sprechen
könnten
.
Allein
Erfassung
komplexen
Gesamtwortfolge
benötige
Verkehr
erhebliche
Zeit
genommen
schon
spreche
Wortfolge
Zeichen
betrieblicher
Herkunftshinweis
erfasst
werde
.
Verkehr
werde
fehlender
Gewöhnung
Kennzeichnung
angemeldeten
Wortfolge
Hinweis
betriebliche
Herkunft
sehen
nur
Wortfolge
erkennen
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Bundespatentgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Eintragungshindernis
Fehlens
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
1
.
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
aufgefasst
werden
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
Waren
Dienstleistungen
somit
anderer
Unternehmen
unterscheidet
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
.
allein
Fehlen
Unterscheidungskraft
Eintragungshindernis
begründet
ist
großzügiger
Maßstab
anzulegen
so
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
genügt
Schutzhindernis
überwinden
.
.
Willkommen
Leben
;
.
.
.
.
ist
auch
Beurteilung
Unterscheidungskraft
Wortfolgen
auszugehen
unterschiedliche
Anforderungen
Unterscheidungskraft
Wortfolgen
anderen
Wortzeichen
gerechtfertigt
sind
.
Vielmehr
ist
Fall
prüfen
Wortfolge
ausschließlich
produktbeschreibenden
Inhalt
hat
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
zukommt
.
mangelnder
Unterscheidungskraft
ist
Wortfolge
beschreibenden
Angaben
Anpreisungen
Werbeaussagen
allgemeiner
Art
auszugehen
.
Willkommen
Leben
;
.
.
.
2
.
Feststellungen
Bundespatentgerichts
beschreiben
zwar
angemeldeten
Zeichen
enthaltenen
Werbesprüche
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
.
angemeldete
Zeichen
enthält
Rechtsbeschwerde
zutreffend
geltend
macht
gebräuchliche
Wortfolge
Verkehr
stets
nur
Unterscheidungsmittel
verstanden
wird
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
folgt
jedoch
angemeldeten
Zeichen
Unterscheidungskraft
zukommt
.
Kann
Wortzeichen
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
Vordergrund
stehender
beschreibender
Begriffsinhalt
zugeordnet
werden
handelt
auch
sonst
gebräuchliches
Wort
deutschen
Sprache
bekannten
Fremdsprache
Verkehr
etwa
auch
entsprechenden
Verwendung
Werbung
stets
nur
Unterscheidungsmittel
verstanden
wird
gibt
zwar
Allgemeinen
tatsächlichen
Anhalt
vorerwähnte
Unterscheidungseignung
Unterscheidungskraft
fehlt
.
Willkommen
Leben
m.w
.
.
Zeichen
kann
Unterscheidungskraft
jedoch
auch
fehlen
beschreibenden
Begriffsinhalt
hat
gebräuchliches
Wort
ist
.
So
sind
insbesondere
längere
Wortfolgen
Senat
bereits
mehrfach
ausgesprochen
hat
grundsätzlich
unterscheidungskräftig
.
.
;
vgl.
.
13.6.2002
Bar
Vernunft
;
.
Willkommen
Leben
;
.
.
steht
Grundsatz
Wortfolgen
anderen
rechtlichen
Maßstäbe
anzulegen
sind
sonstige
Arten
Zeichen
.
Kriterien
Beurteilung
Unterscheidungskraft
sind
zwar
Arten
Zeichen
dieselben
;
Anwendung
Kriterien
kann
aber
zeigen
maßgeblichen
Verkehrskreise
Art
Zeichen
notwendig
gleicher
Weise
wahrnehmen
.
21.10.2004
Slg
.
.
Möbelwerk
Prinzip
Bequemlichkeit
.
.
Vorsprung
Technik
.
längere
Wortfolge
vermittelt
angesprochenen
Verkehr
Regel
Eindruck
betrieblichen
Herkunftshinweises
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
Rechtsprechung
.
3
.
hat
Bundespatentgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
angemeldeten
Wortfolge
Unterscheidungskraft
fehlt
.
Feststellungen
Bundespatentgerichts
sehen
angesprochenen
Verkehrskreise
angemeldeten
Zeichen
Länge
Wortfolge
Hinweis
betriebliche
Herkunft
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
.
Zeichen
fehlt
Kürze
Originalität
Prägnanz
wichtigen
Indizien
Unterscheidungskraft
sprechen
könnten
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
vgl.
.
Willkommen
Leben
;
.
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Erfolg
Bundespatentgericht
habe
Umstand
Verkehr
Erfassung
komplexen
Gesamtwortfolge
erhebliche
Zeit
benötigt
Unrecht
Begründung
fehlenden
Unterscheidungskraft
herangezogen
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
hat
Bundespatentgericht
verkannt
Unterscheidungskraft
unerheblich
ist
angesprochenen
Verkehrskreise
angemeldete
Zeichen
merken
können
vgl.
.
ZB
f.
.
.
Bundespatentgericht
hat
Fehlen
Unterscheidungskraft
vielmehr
allein
hergeleitet
angesprochenen
Verkehrskreise
angemeldeten
Wortfolge
Herkunftshinweis
sehen
.
Gleichfalls
Erfolg
beanstandet
Rechtsbeschwerde
Annahme
Verkehr
werde
fehlender
Gewöhnung
Kennzeichnung
angemeldeten
Wortfolge
betrieblichen
Herkunftshinweis
sehen
nur
Wortfolge
erkennen
.
Verkehr
Feststellungen
Bundespatentgerichts
gewöhnt
ist
Kennzeichnung
sehen
kommt
Verkehr
Kennzeichnung
gewöhnt
wäre
angemeldeten
Wortfolge
betrieblichen
Herkunftshinweis
sähe
.
kann
dahinstehen
Folgen
Zurückweisung
angemeldeten
Hinblick
hat
enthaltenen
jeweils
Teil
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
Marke
Anmelderin
eingetragen
sind
vgl.
.
jeweils
juris
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Zurückweisung
könnte
Anmelderin
Verwendung
Geschäftsverkehr
rechtserhaltend
nutzen
würden
Dritte
Einzelslogans
Verwendung
verletzen
.
kommt
Befürchtungen
Anmelderin
berechtigt
sind
.
können
jedenfalls
Eintragung
Zeichens
rechtfertigen
Unterscheidungskraft
fehlt
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat