BESCHLUSS 1 Juli Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung Nachschlagewerk : : : ja ja Vision Abs. Nr. Längere Wortfolgen entbehren Regel Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. MarkenG. Beschluss 1 Juli Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelderin Beschluss 33 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 31 . März wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Anmelderin hat Deutschen Markenamt Eintragung Wortfolge Vision : Sinn : weiß tun ist tun ist Nutzen : tun RICHTIGE richtigen Zeit Marke Rechtsbeschwerdeverfahren noch Bedeutung folgende Waren Dienstleistungen beantragt : Klasse Kaffee Tee Kakao Zucker Reis Kaffee-Ersatzmittel ; Mehle Getreidepräparate ; Brot feine Backwaren Konditorwaren Speiseeis ; Honig ; Hefe Backpulver ; Salz ; Essig Soßen Würzmittel ; Gewürze ; Kühleis ; Klasse Werbung ; Geschäftsführung ; Unternehmensverwaltung ; Büroarbeiten ; Klasse Entwurf Entwicklung Computerhardware -software ; Rechtsberatung -vertretung . Markenstelle Deutschen Markenamts hat Anmeldung Fehlens Unterscheidungskraft zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anmelderin Eintragungsantrag . II . Bundespatentgericht hat Beschwerde Anmelderin unbegründet erachtet angemeldete Wortfolge Fehlens Unterscheidungskraft § Abs. Nr. Eintragung Marke beanspruchten Waren Dienstleistungen ausgeschlossen sei . hat ausgeführt : Zwar lasse Waren Dienstleistungen beschreibender Zusammenhang Bezug angemeldeten Zeichen enthaltenen Slogans herstellen . Gleichwohl werde angemeldete Wortfolge nur Unterscheidungsmittel verstanden . Unterscheidungskraft sprächen bereits Länge angemeldeten Zeichens Umstand verschiedenen Slogans Verbund verwendet würden . angemeldeten Zeichen Slogans nacheinander aufgeführt seien fehle Kürze Originalität Prägnanz wichtigen Indizien Unterscheidungskraft sprechen könnten . Allein Erfassung komplexen Gesamtwortfolge benötige Verkehr erhebliche Zeit genommen schon spreche Wortfolge Zeichen betrieblicher Herkunftshinweis erfasst werde . Verkehr werde fehlender Gewöhnung Kennzeichnung angemeldeten Wortfolge Hinweis betriebliche Herkunft sehen nur Wortfolge erkennen . . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei Eintragungshindernis Fehlens Unterscheidungskraft § Abs. Nr. bejaht . 1 . Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel aufgefasst werden Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet Waren Dienstleistungen somit anderer Unternehmen unterscheidet . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten . allein Fehlen Unterscheidungskraft Eintragungshindernis begründet ist großzügiger Maßstab anzulegen so auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt Schutzhindernis überwinden . . Willkommen Leben ; . . . . ist auch Beurteilung Unterscheidungskraft Wortfolgen auszugehen unterschiedliche Anforderungen Unterscheidungskraft Wortfolgen anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind . Vielmehr ist Fall prüfen Wortfolge ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat auch noch so geringe Unterscheidungskraft angemeldeten Waren Dienstleistungen zukommt . mangelnder Unterscheidungskraft ist Wortfolge beschreibenden Angaben Anpreisungen Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen . Willkommen Leben ; . . . 2 . Feststellungen Bundespatentgerichts beschreiben zwar angemeldeten Zeichen enthaltenen Werbesprüche beanspruchten Waren Dienstleistungen . angemeldete Zeichen enthält Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht gebräuchliche Wortfolge Verkehr stets nur Unterscheidungsmittel verstanden wird . Ansicht Rechtsbeschwerde folgt jedoch angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zukommt . Kann Wortzeichen fraglichen Waren Dienstleistungen Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden handelt auch sonst gebräuchliches Wort deutschen Sprache bekannten Fremdsprache Verkehr etwa auch entsprechenden Verwendung Werbung stets nur Unterscheidungsmittel verstanden wird gibt zwar Allgemeinen tatsächlichen Anhalt vorerwähnte Unterscheidungseignung Unterscheidungskraft fehlt . Willkommen Leben m.w . . Zeichen kann Unterscheidungskraft jedoch auch fehlen beschreibenden Begriffsinhalt hat gebräuchliches Wort ist . So sind insbesondere längere Wortfolgen Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat grundsätzlich unterscheidungskräftig . . ; vgl. . 13.6.2002 Bar Vernunft ; . Willkommen Leben ; . . steht Grundsatz Wortfolgen anderen rechtlichen Maßstäbe anzulegen sind sonstige Arten Zeichen . Kriterien Beurteilung Unterscheidungskraft sind zwar Arten Zeichen dieselben ; Anwendung Kriterien kann aber zeigen maßgeblichen Verkehrskreise Art Zeichen notwendig gleicher Weise wahrnehmen . 21.10.2004 Slg . . Möbelwerk Prinzip Bequemlichkeit . . Vorsprung Technik . längere Wortfolge vermittelt angesprochenen Verkehr Regel Eindruck betrieblichen Herkunftshinweises 9 . Aufl . § Rdn . m.w . Rechtsprechung . 3 . hat Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen angemeldeten Wortfolge Unterscheidungskraft fehlt . Feststellungen Bundespatentgerichts sehen angesprochenen Verkehrskreise angemeldeten Zeichen Länge Wortfolge Hinweis betriebliche Herkunft Rede stehenden Waren Dienstleistungen . Zeichen fehlt Kürze Originalität Prägnanz wichtigen Indizien Unterscheidungskraft sprechen könnten . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen vgl. . Willkommen Leben ; . . Rechtsbeschwerde rügt Erfolg Bundespatentgericht habe Umstand Verkehr Erfassung komplexen Gesamtwortfolge erhebliche Zeit benötigt Unrecht Begründung fehlenden Unterscheidungskraft herangezogen . Ansicht Rechtsbeschwerde hat Bundespatentgericht verkannt Unterscheidungskraft unerheblich ist angesprochenen Verkehrskreise angemeldete Zeichen merken können vgl. . ZB f. . . Bundespatentgericht hat Fehlen Unterscheidungskraft vielmehr allein hergeleitet angesprochenen Verkehrskreise angemeldeten Wortfolge Herkunftshinweis sehen . Gleichfalls Erfolg beanstandet Rechtsbeschwerde Annahme Verkehr werde fehlender Gewöhnung Kennzeichnung angemeldeten Wortfolge betrieblichen Herkunftshinweis sehen nur Wortfolge erkennen . Verkehr Feststellungen Bundespatentgerichts gewöhnt ist Kennzeichnung sehen kommt Verkehr Kennzeichnung gewöhnt wäre angemeldeten Wortfolge betrieblichen Herkunftshinweis sähe . kann dahinstehen Folgen Zurückweisung angemeldeten Hinblick hat enthaltenen jeweils Teil beanspruchten Waren Dienstleistungen Marke Anmelderin eingetragen sind vgl. . jeweils juris . Rechtsbeschwerde macht geltend Zurückweisung könnte Anmelderin Verwendung Geschäftsverkehr rechtserhaltend nutzen würden Dritte Einzelslogans Verwendung verletzen . kommt Befürchtungen Anmelderin berechtigt sind . können jedenfalls Eintragung Zeichens rechtfertigen Unterscheidungskraft fehlt . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat