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160 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
3
.
August
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
August
Richter
Dr.
Kirchhoff
Einzelrichter
beschlossen
:
Erinnerung
Schuldners
Ansatz
Gerichtskosten
18
.
Mai
Kostenrechnung
8
.
Mai
Kassenzeichen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Beschluss
7
.
Mai
unzulässig
verworfen
.
Ansatz
Gerichtskosten
Kostenrechnung
18
.
Mai
Kassenzeichen
hat
Schuldner
"
Beschwerde
"
bezeichneten
Eingabe
schriftlich
gewandt
.
Kostenbeamte
hat
Beanstandung
Erinnerung
§
gewertet
abgeholfen
.
II
.
Eingabe
Schuldners
9
.
Juni
ist
Erinnerung
Kostenansatz
auszulegen
.
Erinnerung
entscheidet
Bundesgerichtshof
§
Abs.
§
Abs.
grundsätzlich
Einzelrichter
Beschluss
23
.
April
.
.
zulässige
insbesondere
statthafte
§
Abs.
Erinnerung
Schuldners
hat
Erfolg
.
Verwerfung
Rechtsbeschwerde
ist
Gebühr
Nr.
Kostenverzeichnisses
Anlage
Höhe
angefallen
.
Gebühr
wurde
Wirkung
1
.
erhöht
.
.
Kostenschuldner
haftet
Antragsteller
Rechtsbeschwerdeinstanz
§
Abs.
Satz
auch
Entscheidungsschuldner
7
.
Mai
§
Nr.
.
IV
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
Satz
.
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung