BESCHLUSS 3 . August Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . August Richter Dr. Kirchhoff Einzelrichter beschlossen : Erinnerung Schuldners Ansatz Gerichtskosten 18 . Mai Kostenrechnung 8 . Mai Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Rechtsbeschwerde Schuldners Beschluss 7 . Mai unzulässig verworfen . Ansatz Gerichtskosten Kostenrechnung 18 . Mai Kassenzeichen hat Schuldner " Beschwerde " bezeichneten Eingabe schriftlich gewandt . Kostenbeamte hat Beanstandung Erinnerung § gewertet abgeholfen . II . Eingabe Schuldners 9 . Juni ist Erinnerung Kostenansatz auszulegen . Erinnerung entscheidet Bundesgerichtshof § Abs. § Abs. grundsätzlich Einzelrichter Beschluss 23 . April . . zulässige insbesondere statthafte § Abs. Erinnerung Schuldners hat Erfolg . Verwerfung Rechtsbeschwerde ist Gebühr Nr. Kostenverzeichnisses Anlage Höhe € angefallen . Gebühr wurde Wirkung 1 . € € erhöht . . Kostenschuldner haftet Antragsteller Rechtsbeschwerdeinstanz § Abs. Satz auch Entscheidungsschuldner 7 . Mai § Nr. . IV . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei § Abs. Satz . Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung