You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1122 lines
9.2 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
17
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
Wz
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Pokrant
Raebel
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
Beschluß
29
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
14
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Anmelderin
begehrt
8
Juli
eingereichten
dung
Markenschutz
Wortfolge
"
Bücher
humanere
Welt
"
bezogen
Waren
"
Bücher
Zeitschriften
Druckereierzeugnisse
Schallplatten
Disc
Kassetten
Filme
Kinofilme
je
bespielt
"
.
Deutsche
Patentamt
hat
Anmeldung
Fehlens
Unterscheidungskraft
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Anmelderin
hat
Bundespatentgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anmelderin
Eintragungsbegehren
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
zwar
Markenfähigkeit
angemeldeten
Zeichens
bejaht
;
ebenso
Zeitschriftentiteln
könne
Titeln
anderer
Druckerzeugnisse
Titeln
Büchern
Broschüren
vornherein
Fähigkeit
abgesprochen
werden
Marke
wirken
.
angemeldete
Zeichen
sei
aber
§
Abs.
Nr.
Eintragung
ausgeschlossen
.
hat
Bundespatentgericht
ausgeführt
:
Schon
inhaltsbeschreibenden
Gehalts
müsse
angemeldeten
Zeichen
Bestimmungsangabe
Eintragung
versagt
werden
.
Zwar
sei
beschreibender
Gebrauch
Rede
stehenden
Wortfolge
derzeit
nachweisbar
.
beschreibe
jedoch
gekennzeichneten
Druckschriften
Bücher
Broschüren
Schaffung
humaneren
Welt
dienten
.
Wettbewerbern
dürfe
Möglichkeit
genommen
werden
entsprechende
Zielrichtungen
Inhalte
Veröffentlichungen
hinzuweisen
.
Freihaltebedürfnis
spreche
auch
gedankliche
Inhalt
sehr
unterschiedliche
Weise
Ausdruck
gebracht
werden
könne
.
Denkbare
Ausweichmöglichkeiten
seien
geeignet
Freihaltebedürfnis
auszuschließen
.
Bedürfnis
bestehe
nur
Bücher
auch
anderen
Rede
stehenden
Waren
.
Bücher
Zeitschriften
würden
heute
alternativ
gleichwertig
CDs
andere
vermittelt
.
sei
gerechtfertigt
bedürfnisses
sogenannten
Printmedien
Aufzeichnungen
Bildträgern
differenzieren
.
fehle
eindeutig
inhaltsbeschreibenden
Wortfolge
Unterscheidungskraft
.
Verkehr
verstehe
verständliche
Angabe
sachlichen
Aussagegehalts
Fehlens
Originalität
Hinweis
betriebliche
Herkunft
Information
Inhalt
so
gekennzeichneten
Produkte
möglicherweise
auch
sloganartige
Werbeaussage
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
haben
Erfolg
.
1
.
Bundespatentgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Prüfung
vorliegenden
Anmeldung
Inkrafttreten
Markengesetzes
liegenden
Anmeldetags
zunächst
Vorschriften
Markengesetzes
anzuwenden
sind
§
.
2
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Eintragung
sonstigen
Werktitels
bereits
Fehlen
Markenfähigkeit
.
S.
§
Abs.
entgegensteht
.
Geltung
Warenzeichengesetzes
ist
Markenschutz
Werktitel
Rechtsprechung
zunächst
völlig
abgelehnt
vgl.
;
19
Modenwelt
;
Armen-SeelenBlatt
später
nur
Zeitschriftentitel
anerkannt
worden
.
f.
Europharma
;
.
10.5.1974
.
lag
Erwägung
Buchtitel
Regelfall
Kennzeichen
Herkunft
bestimmten
Geschäftsbetrieb
verstanden
werde
;
.
"
;
;
f.
;
;
.
Asterix-Persiflagen
;
vgl.
auch
Ulmer
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Warenzeichengesetz
6
.
Aufl
.
Rdn
.
21
;
Deutsch
f.
;
anders
bereits
Baumbach/Hefermehl
Warenzeichenrecht
12
.
Aufl
.
.
.
Geltung
Markengesetzes
kann
Werktiteln
Markenschutz
generellen
Erwägungen
aberkannt
werden
so
auch
Fezer
Markenrecht
2
.
Aufl
.
.
255a
;
Ingerl/Rohnke
Rdn
.
;
Titelschutz
Rdn
.
;
.
Titelschutz
Büchern
Bühnenwerken
Zeitungen
Zeitschriften
S.
f.
;
.
Titeln
Einzelbuchwerken
abstrakte
Eignung
Herkunftsangabe
generell
verneint
.
Titel
Einzelfall
Hinweis
betriebliche
Herkunft
nur
Inhalt
enthält
ist
Frage
Einzelfalls
Rahmen
Merkmals
Unterscheidungskraft
Abs.
Nr.
beantworten
ist
.
kann
generell
Ausschließlichkeit
Werktitel
Marke
Sinne
Entweder-Oder
ausgegangen
werden
.
hat
Senat
bereits
Entscheidung
"
"
hervorgehoben
umgekehrt
Frage
ging
üblichen
Markenschutz
Computerprogramme
auch
Titelschutz
Betracht
komme
.
liegt
unterschiedlichen
Zielrichtung
Markenschutz
Titel
allgemeinen
inhaltsbezogen
ist
ist
Hauptfunktion
Marke
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Leistungen
gewährleisten
.
29.9.1998
.
Slg
.
.
;
.
8.10.1998
Erklärung
Nebeneinander
Markenschutz
sinnvoll
sein
kann
.
Markenfähigkeit
Werktiteln
kann
auch
generell
verneint
werden
Einzelfall
Gefahr
bestehen
kann
Hilfe
Markenschutzes
Verwendung
Titel
gemeinfrei
gewordener
Werke
untersagt
werden
könnte
.
berechtigte
Interesse
Verwendung
Titels
Werkes
urheberrechtlicher
Schutz
abgelaufen
ist
verwertet
werden
kann
ist
Rahmen
Freihaltebedürfnisses
Abs.
Nr.
gegebenenfalls
Rahmen
Schutzumfangs
Marke
eingetragenen
Werktitels
§
Nr.
berücksichtigen
.
mögliche
Konflikt
bietet
Anlaß
bereits
Markenfähigkeit
Titeln
einzelner
Bücher
verneinen
.
3
.
Annahme
Bundespatentgerichts
Wortfolge
"
Bücher
humanere
Welt
beschreibende
Angabe
freizuhalten
gemäß
§
Abs.
Nr.
Eintragung
ausgeschlossen
ist
beruht
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
§
Abs.
Nr.
sind
Zeichen
Eintragung
ausgeschlossen
ausschließlich
Angaben
bestehen
Verkehr
u.a.
Bezeichnung
Beschaffenheit
Bezeichnung
sonstiger
Merkmale
Waren
Dienstleistungen
dienen
können
vgl.
.
;
.
Active
.
wörtlich
Art
.
Abs.
lit
.
übernommene
Regelung
gebietet
Versagung
Eintragung
auch
dann
fragliche
Benutzung
Sachangabe
bislang
noch
beobachten
ist
aber
Verwendung
jederzeit
Zukunft
erfolgen
kann
.
auch
derartigen
Fall
ist
Voraussetzung
gegeben
Marke
liegenden
Angaben
Sachangaben
"
dienen
können
"
§
Abs.
Nr.
heißt
.
19.1.1995
;
.
.
Bundespatentgericht
hat
festgestellt
angemeldete
Wortfolge
beschreibe
gekennzeichneten
Bücher
anderen
Waren
unmittelbar
sachlich
Schaffung
humaneren
Welt
dienen
sollen
.
kann
Rechtsbeschwerde
Erfolg
entgegenhalten
hierbei
handele
nichtssagende
Umschreibung
wesentlichen
Wörtern
ausdrückt
angemeldete
Zeichen
besage
.
enthaltene
Sachangabe
besten
Worten
umschrieben
wird
auch
angemeldete
Wortzeichen
verwendet
deutet
gerade
beschreibenden
Charakter
.
Annahme
beschreibenden
Angabe
steht
auch
Bezeichnung
auch
Bundespatentgericht
verkannt
hat
vage
ist
Verkehr
Anhalt
bietet
Hinsicht
Welt
humaner
werden
soll
.
"
Büchern
humanere
Welt
schon
Plural
hindeutet
Sammelbezeichnung
handeln
soll
Bücher
verschiedenen
Inhalts
gefaßt
werden
können
muß
Bezeichnung
entsprechend
allgemein
sein
unterschiedlichen
einzelnen
Titel
erfassen
können
.
begriffliche
Unbestimmtheit
steht
Annahme
beschreibenden
Sachangabe
.
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
auch
widersprüchlich
Bundespatentgericht
einerseits
sehr
breit
gehaltenen
Aussage
andererseits
spricht
breite
Themengebiet
Angabe
außerordentlich
präzise
treffend
erfaßt
werde
.
Insofern
unterscheidet
Rede
stehende
Bezeichnung
Begriffen
Aussagen
Mehrdeutigkeit
Beschreibung
gekennzeichneten
Waren
Leistungen
nur
eingeschränkt
eignen
;
.
;
.
ZB
Radio
hier
;
.
Partner
;
.
Umdr
.
S.
.
Gerade
Eignung
läßt
angemeldeten
Zeichen
Zweifel
ziehen
.
gilt
auch
bezug
Anmeldung
erfaßten
Waren
Streitfall
Druckerzeugnissen
Büchern
Zeitschriften
auch
Schallplatten
CDs
Filme
bespielte
Kassetten
umfassen
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
hingewiesen
früher
nur
Buchform
vertriebene
Literatur
heute
auch
CD
sog.
Videoclips
Kassette
angeboten
wird
.
Waren
Warenverzeichnisses
Druckerzeugnisse
handelt
kommt
Verwendung
angemeldeten
Zeichens
ohnehin
nur
Betracht
Medien
handelt
Funktion
Aufgabe
Buches
erfüllen
können
.
angefochtenen
Entscheidung
angeführten
Alternativbezeichnungen
"
"
deuten
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
einengend
allein
Verständnis
Verkehrs
angenommen
hat
.
Auch
angemeldete
Zeichen
Rechtsbeschwerde
erwägen
gibt
Art
-9-
Serientitel
bestimmte
klassische
literarische
Werke
eignet
ändert
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Bundespatentgerichts
beschreibende
Sachangabe
handelt
.
Annahme
Freihaltebedürfnisses
§
Abs.
Nr.
steht
schließlich
beschreibende
Verwendung
Bezeichnung
"
Bücher
humanere
Welt
auch
Hilfe
entsprechenden
eingetragenen
Marke
unterbunden
werden
könnte
Verwendung
§
Nr.
stets
Schutzbereich
Marke
herausfallen
würde
.
Zutreffend
ist
zwar
Nachteile
ausgehen
Sachangabe
Marke
eingetragen
ist
Regelung
Nr.
Grenzen
gehalten
werden
;
braucht
auch
Eintragungsverfahren
denkbaren
Behinderungsmöglichkeit
Rechnung
getragen
werden
.
Eintragungsverbot
§
Abs.
Nr.
dient
aber
auch
Risiko
Benutzer
beschreibender
Angaben
eingetragenen
Marke
ausgehende
Einschüchterungspotential
Grenzen
halten
vgl.
Ingerl/Rohnke
aaO
Rdn
.
.
4
.
Annahme
Bundespatentgerichts
angemeldeten
Wortfolge
fehle
Rede
stehenden
Waren
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
läßt
ebenfalls
Rechtsfehler
erkennen
.
Bundespatentgericht
ist
Recht
ausgegangen
Frage
hinreichenden
Unterscheidungskraft
allgemeinen
markenrechtlichen
Grundsätzen
Maßstäben
Schutzes
Zeitungstiteln
beantworten
ist
häufig
geographische
Angabe
verbunden
reinen
Gattungsbezeichnung
ausreichend
angesehen
wird
;
f.
Film
.
Allerdings
dürfen
auch
allgemeinen
Anforderungen
Unterscheidungskraft
ist
bejahen
Zeichen
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
fehlt
.
Reg
.
Entwurf
BT-Drucks
.
S.
Sonderheft
S.
hoch
angesetzt
werden
vgl.
.
24.6.1999
m.w
.
.
auch
Anlegen
großzügigen
Maßstabs
kommt
angemeldeten
Wortfolge
Blick
ausschließlich
beschreibenden
Gehalt
Rede
stehenden
Waren
Haus
Unterscheidungskraft
Punkt
reinen
Beschreibung
löst
.
IV
.
ist
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
zurückzuweisen
.
Pokrant
Bornkamm
Raebel