BESCHLUSS Verkündet : 17 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung Wz I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 17 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Pokrant Raebel beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelderin Beschluß 29 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 14 . Mai wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : Anmelderin begehrt 8 Juli eingereichten dung Markenschutz Wortfolge " Bücher humanere Welt " bezogen Waren " Bücher Zeitschriften Druckereierzeugnisse Schallplatten Disc Kassetten Filme Kinofilme je bespielt " . Deutsche Patentamt hat Anmeldung Fehlens Unterscheidungskraft zurückgewiesen . Beschwerde Anmelderin hat Bundespatentgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anmelderin Eintragungsbegehren . II . Bundespatentgericht hat zwar Markenfähigkeit angemeldeten Zeichens bejaht ; ebenso Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse Titeln Büchern Broschüren vornherein Fähigkeit abgesprochen werden Marke wirken . angemeldete Zeichen sei aber § Abs. Nr. Eintragung ausgeschlossen . hat Bundespatentgericht ausgeführt : Schon inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse angemeldeten Zeichen Bestimmungsangabe Eintragung versagt werden . Zwar sei beschreibender Gebrauch Rede stehenden Wortfolge derzeit nachweisbar . beschreibe jedoch gekennzeichneten Druckschriften Bücher Broschüren Schaffung humaneren Welt dienten . Wettbewerbern dürfe Möglichkeit genommen werden entsprechende Zielrichtungen Inhalte Veröffentlichungen hinzuweisen . Freihaltebedürfnis spreche auch gedankliche Inhalt sehr unterschiedliche Weise Ausdruck gebracht werden könne . Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien geeignet Freihaltebedürfnis auszuschließen . Bedürfnis bestehe nur Bücher auch anderen Rede stehenden Waren . Bücher Zeitschriften würden heute alternativ gleichwertig CDs andere vermittelt . sei gerechtfertigt bedürfnisses sogenannten Printmedien Aufzeichnungen Bildträgern differenzieren . fehle eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge Unterscheidungskraft . Verkehr verstehe verständliche Angabe sachlichen Aussagegehalts Fehlens Originalität Hinweis betriebliche Herkunft Information Inhalt so gekennzeichneten Produkte möglicherweise auch sloganartige Werbeaussage . . Beurteilung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde haben Erfolg . 1 . Bundespatentgericht ist zutreffend ausgegangen Prüfung vorliegenden Anmeldung Inkrafttreten Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst Vorschriften Markengesetzes anzuwenden sind § . 2 . Recht hat Bundespatentgericht angenommen Eintragung sonstigen Werktitels bereits Fehlen Markenfähigkeit . S. § Abs. entgegensteht . Geltung Warenzeichengesetzes ist Markenschutz Werktitel Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt vgl. ; 19 Modenwelt ; Armen-SeelenBlatt später nur Zeitschriftentitel anerkannt worden . f. Europharma ; . 10.5.1974 . lag Erwägung Buchtitel Regelfall Kennzeichen Herkunft bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde ; . " ; ; f. ; ; . Asterix-Persiflagen ; vgl. auch Ulmer Verlagsrecht 3 . Aufl . S. ; Warenzeichengesetz 6 . Aufl . Rdn . 21 ; Deutsch f. ; anders bereits Baumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht 12 . Aufl . . . Geltung Markengesetzes kann Werktiteln Markenschutz generellen Erwägungen aberkannt werden so auch Fezer Markenrecht 2 . Aufl . . 255a ; Ingerl/Rohnke Rdn . ; Titelschutz Rdn . ; . Titelschutz Büchern Bühnenwerken Zeitungen Zeitschriften S. f. ; . Titeln Einzelbuchwerken abstrakte Eignung Herkunftsangabe generell verneint . Titel Einzelfall Hinweis betriebliche Herkunft nur Inhalt enthält ist Frage Einzelfalls Rahmen Merkmals Unterscheidungskraft Abs. Nr. beantworten ist . kann generell Ausschließlichkeit Werktitel Marke Sinne Entweder-Oder ausgegangen werden . hat Senat bereits Entscheidung " " hervorgehoben umgekehrt Frage ging üblichen Markenschutz Computerprogramme auch Titelschutz Betracht komme . liegt unterschiedlichen Zielrichtung Markenschutz Titel allgemeinen inhaltsbezogen ist ist Hauptfunktion Marke Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Leistungen gewährleisten . 29.9.1998 . Slg . . ; . 8.10.1998 Erklärung Nebeneinander Markenschutz sinnvoll sein kann . Markenfähigkeit Werktiteln kann auch generell verneint werden Einzelfall Gefahr bestehen kann Hilfe Markenschutzes Verwendung Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt werden könnte . berechtigte Interesse Verwendung Titels Werkes urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist verwertet werden kann ist Rahmen Freihaltebedürfnisses Abs. Nr. gegebenenfalls Rahmen Schutzumfangs Marke eingetragenen Werktitels § Nr. berücksichtigen . mögliche Konflikt bietet Anlaß bereits Markenfähigkeit Titeln einzelner Bücher verneinen . 3 . Annahme Bundespatentgerichts Wortfolge " Bücher humanere Welt beschreibende Angabe freizuhalten gemäß § Abs. Nr. Eintragung ausgeschlossen ist beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen läßt Rechtsfehler erkennen . § Abs. Nr. sind Zeichen Eintragung ausgeschlossen ausschließlich Angaben bestehen Verkehr u.a. Bezeichnung Beschaffenheit Bezeichnung sonstiger Merkmale Waren Dienstleistungen dienen können vgl. . ; . Active . wörtlich Art . Abs. lit . übernommene Regelung gebietet Versagung Eintragung auch dann fragliche Benutzung Sachangabe bislang noch beobachten ist aber Verwendung jederzeit Zukunft erfolgen kann . auch derartigen Fall ist Voraussetzung gegeben Marke liegenden Angaben Sachangaben " dienen können " § Abs. Nr. heißt . 19.1.1995 ; . . Bundespatentgericht hat festgestellt angemeldete Wortfolge beschreibe gekennzeichneten Bücher anderen Waren unmittelbar sachlich Schaffung humaneren Welt dienen sollen . kann Rechtsbeschwerde Erfolg entgegenhalten hierbei handele nichtssagende Umschreibung wesentlichen Wörtern ausdrückt angemeldete Zeichen besage . enthaltene Sachangabe besten Worten umschrieben wird auch angemeldete Wortzeichen verwendet deutet gerade beschreibenden Charakter . Annahme beschreibenden Angabe steht auch Bezeichnung auch Bundespatentgericht verkannt hat vage ist Verkehr Anhalt bietet Hinsicht Welt humaner werden soll . " Büchern humanere Welt schon Plural hindeutet Sammelbezeichnung handeln soll Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können muß Bezeichnung entsprechend allgemein sein unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen können . begriffliche Unbestimmtheit steht Annahme beschreibenden Sachangabe . ist Auffassung Rechtsbeschwerde auch widersprüchlich Bundespatentgericht einerseits sehr breit gehaltenen Aussage andererseits spricht breite Themengebiet Angabe außerordentlich präzise treffend erfaßt werde . Insofern unterscheidet Rede stehende Bezeichnung Begriffen Aussagen Mehrdeutigkeit Beschreibung gekennzeichneten Waren Leistungen nur eingeschränkt eignen ; . ; . ZB Radio hier ; . Partner ; . Umdr . S. . Gerade Eignung läßt angemeldeten Zeichen Zweifel ziehen . gilt auch bezug Anmeldung erfaßten Waren Streitfall Druckerzeugnissen Büchern Zeitschriften auch Schallplatten CDs Filme bespielte Kassetten umfassen . Recht hat Bundespatentgericht hingewiesen früher nur Buchform vertriebene Literatur heute auch CD sog. Videoclips Kassette angeboten wird . Waren Warenverzeichnisses Druckerzeugnisse handelt kommt Verwendung angemeldeten Zeichens ohnehin nur Betracht Medien handelt Funktion Aufgabe Buches erfüllen können . angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen " " deuten Auffassung Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht einengend allein Verständnis Verkehrs angenommen hat . Auch angemeldete Zeichen Rechtsbeschwerde erwägen gibt Art -9- Serientitel bestimmte klassische literarische Werke eignet ändert rechtsfehlerfreien Feststellungen Bundespatentgerichts beschreibende Sachangabe handelt . Annahme Freihaltebedürfnisses § Abs. Nr. steht schließlich beschreibende Verwendung Bezeichnung " Bücher humanere Welt auch Hilfe entsprechenden eingetragenen Marke unterbunden werden könnte Verwendung § Nr. stets Schutzbereich Marke herausfallen würde . Zutreffend ist zwar Nachteile ausgehen Sachangabe Marke eingetragen ist Regelung Nr. Grenzen gehalten werden ; braucht auch Eintragungsverfahren denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getragen werden . Eintragungsverbot § Abs. Nr. dient aber auch Risiko Benutzer beschreibender Angaben eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential Grenzen halten vgl. Ingerl/Rohnke aaO Rdn . . 4 . Annahme Bundespatentgerichts angemeldeten Wortfolge fehle Rede stehenden Waren Unterscheidungskraft § Abs. Nr. läßt ebenfalls Rechtsfehler erkennen . Bundespatentgericht ist Recht ausgegangen Frage hinreichenden Unterscheidungskraft allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen Maßstäben Schutzes Zeitungstiteln beantworten ist häufig geographische Angabe verbunden reinen Gattungsbezeichnung ausreichend angesehen wird ; f. Film . Allerdings dürfen auch allgemeinen Anforderungen Unterscheidungskraft ist bejahen Zeichen auch noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt . Reg . Entwurf BT-Drucks . S. Sonderheft S. hoch angesetzt werden vgl. . 24.6.1999 m.w . . auch Anlegen großzügigen Maßstabs kommt angemeldeten Wortfolge Blick ausschließlich beschreibenden Gehalt Rede stehenden Waren Haus Unterscheidungskraft Punkt reinen Beschreibung löst . IV . ist Rechtsbeschwerde Anmelderin zurückzuweisen . Pokrant Bornkamm Raebel