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7.4 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Marke
Nr.
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
15
.
April
zugestellten
Beschluss
29
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Antragstellerinnen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerinnen
haben
Löschung
2
.
August
angemeldeten
5
.
Juni
Verkehr
durchgesetztes
Zeichen
Deutsche
Postreklame
GmbH
Werbung
Branchen-Fernsprechbüchern
;
Veröffentlichung
Herausgabe
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
Gelbe
Seiten
beantragt
.
Marke
wurde
1
.
September
DeTeMedien
Deutsche
Medien
GmbH
4
.
Februar
Markeninhaberin
umgeschrieben
.
Deutsche
Markenamt
hat
Löschung
Marke
angeordnet
.
Beschwerde
Markeninhaberin
hat
Bundespatentgericht
Beschluss
Markenamts
aufgehoben
.
wendet
Antragstellerin
Bundespatentgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Versagung
rechtlichen
Gehörs
rügt
.
Antragstellerin
hat
Rechtsbeschwerde
Einreichung
Begründung
zurückgenommen
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Löschungsgründe
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
kämen
gemäß
Abs.
Satz
Betracht
Eintragungstag
5
.
Juni
Eingang
Löschungsanträge
30
November
Jahre
lägen
.
Löschungsgründe
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
lägen
ebenfalls
.
Auch
Löschungsgrund
bösgläubigen
Markenanmeldung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
sei
verneinen
.
könne
festgestellt
werden
Deutsche
Postreklame
GmbH
Kenntnis
schutzwürdigen
Besitzstandes
Vorbenutzers
zureichenden
sachlichen
Grund
gleiche
gleichartige
Waren
gleiche
Verwechseln
ähnliche
Bezeichnung
Ziel
Störung
Besitzstandes
Vorbenutzers
Absicht
Gebrauch
Bezeichnung
sperren
Kennzeichen
angemeldet
habe
.
Auch
Tatbestand
Erschleichung
Marke
liege
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
Abs.
Nr.
auch
Zulassung
Bundespatentgericht
statthaft
Antragstellerin
Gesetz
aufgeführten
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
eröffnenden
Verfahrensmangel
Versagung
rechtlichen
Gehörs
rügt
Rüge
Einzelnen
begründet
hat
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Verfahren
Bundespatentgericht
verletzt
Antragstellerin
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Art
.
Abs.
GG
garantiert
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
Gelegenheit
haben
gerichtlichen
Entscheidung
zugrundeliegenden
Sachverhalt
Rechtslage
äußern
Gericht
Vorbringen
Kenntnis
nimmt
Erwägung
zieht
vgl.
f.
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Erfolg
Bundespatentgericht
habe
Vortrag
Antragstellerin
Kern
richtig
erfasst
Deutsche
Postreklame
GmbH
Begriff
"
Gelbe
Seiten
beanspruchten
Dienstleistungen
Markenanmeldung
markenmäßig
benutzt
Gesichtspunkten
Störung
fremden
Besitzstandes
Markenerschleichung
bösgläubig
§
Abs.
Nr.
angemeldet
habe
.
Bundespatentgericht
hat
Einzelnen
ausgeführt
Anmeldezeitpunkt
schutzwürdigen
Besitzstand
Dritten
Zeichen
"
Gelbe
Seiten
gab
.
Auch
Tatbestand
Markenerschleichung
hat
Bundespatentgericht
verneint
Anspruch
Antragstellerin
rechtliches
Gehör
verletzen
.
Bundespatentgericht
hat
Einzelnen
begründet
Deutsche
Postreklame
GmbH
Anmeldung
Wort-/Bildmarke
Eintragung
verkehrsdurchgesetztes
Zeichen
später
Anmeldung
Wortmarke
"
Gelbe
Seiten
"
Bezug
genommen
worden
ist
noch
Anmeldung
Wortmarke
Aussagen
Gunsten
manipuliert
falsche
Angaben
gemacht
hat
.
Bundespatentgericht
hat
auch
Vorbringen
Antragstellerin
angeblich
fehlenden
markenmäßigen
Benutzung
tatbestandlichen
Teil
Beschlusses
wiedergegeben
auch
ausdrücklich
Gründen
behandelt
.
hat
Vortrag
Antragstellerinnen
verkannt
unzutreffend
gehalten
.
Bundespatentgericht
hat
Feststellung
markenmäßigen
Benutzung
eingetragenen
Dienstleistungen
nur
Gestaltung
Umschlagseiten
Branchen-Fernsprechbücher
etwa
auch
Verwendung
Zeichens
Werbemittelaufdrucken
Sponsoringaktivitäten
Hausfassadenwerbung
gestützt
.
Gehörsverstoß
ist
Zusammenhang
ersichtlich
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
habe
Vortrag
Antragstellerinnen
Anmeldung
Wortmarke
"
Seiten
sei
zweckfremd
Ziel
Behinderung
potentieller
Mitbewerber
erfolgt
hinreichend
berücksichtigt
Kern
zutreffend
erfasst
.
Bundespatentgericht
hat
ausführlich
dargelegt
Anmelderin
eigenes
schutzwürdiges
Interesse
Eintragung
Marke
hatte
Behinderungsabsicht
Mitbewerbern
verfolgte
.
Rechtsbeschwerde
greift
lediglich
Würdigung
Sachverhalts
Bundespatentgericht
Verfahren
zulassungsfreien
Rechtsbeschwerde
verwehrt
ist
.
Bundespatentgericht
hat
auch
Antrag
Antragstellerin
Frage
Bösgläubigkeit
Zeitpunkt
Anmeldung
Zeugen
anzuhören
beschwerde
stillschweigend
übergangen
.
hat
vielmehr
ausdrücklich
Vernehmung
Zeugen
abgesehen
Beweis
gestellten
Behauptungen
unstreitig
unerheblich
seien
.
Bewertung
Bundespatentgerichts
Verstoß
Anspruch
Antragstellerin
rechtliches
Gehör
beruht
legt
Rechtsbeschwerde
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
habe
weiteren
Vortrag
Antragstellerin
Bösgläubigkeit
Anmeldung
angegriffenen
Zeichens
berücksichtigt
jedenfalls
Kern
richtig
erfasst
ist
unbegründet
.
Protokoll
Aufsichtsratssitzung
Deutschen
Postreklame
GmbH
25./26
November
hat
Bundespatentgericht
Kenntnis
genommen
lediglich
anders
gewürdigt
Rechtsbeschwerde
richtig
hält
.
Übrigen
ist
Protokoll
Jahr
Behinderungsabsicht
Markenanmeldung
Jahr
wenig
aussagekräftig
.
Ende
Jahre
veröffentlichte
belegt
lediglich
Begriffe
"
Gelbe
Seiten
"
"
"
"
"
schon
Zeitpunkt
verschiedenen
Staaten
verwendet
wurden
.
hier
allein
maßgebliche
Frage
Verkehrsdurchsetzung
eingetragene
Marke
bösgläubig
angemeldet
wurde
ist
unerheblich
.
Bundespatentgericht
hatte
Anlass
ausdrücklich
Werbeflyer
befassen
.
vornherein
ungeeignet
Nachweis
Behinderungsabsicht
Jahr
ist
auch
Schreiben
Geschäftsleitung
Deutschen
Postreklame
GmbH
Bundesministerium
Fernmeldewesen
6
.
August
.
dort
beschriebene
Sachverhalt
Deutsche
Postreklame
GmbH
nur
bestimmten
Vertragsverlegern
zusammenarbeite
kann
Vorwurf
bösgläubigen
Markenanmeldung
Behinderungsabsicht
Jahr
begründen
.
stünde
auch
schon
Bundespatentgericht
festgestellte
Benutzungsabsicht
Deutschen
Postreklame
GmbH
angemeldete
Marke
.
Bundespatentgericht
brauchte
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
Schreiben
6
.
August
einzugehen
.
Schließlich
macht
Rechtsbeschwerde
vergeblich
geltend
angefochtene
Beschluss
verletze
Antragstellerin
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Bundespatentgericht
Rahmen
Entscheidung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Vortrag
Antragstellerin
hinreichend
berücksichtigt
falschen
Hinweis
gegeben
habe
.
Bundespatentgericht
hat
betreffenden
Vortrag
Tatbestand
angefochtenen
Beschlusses
wiedergegeben
Zulassungsentscheidung
Sache
behandelt
.
Auch
gehörswidrige
Überraschungsentscheidung
liegt
Zusammenhang
.
Bundespatentgericht
hat
Hinweis
3
.
Mai
klargestellt
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Vorbringen
Antragstellerin
Anhörungsrüge
27
.
April
mündlichen
Verhandlung
3
.
März
sicher
dargestellt
worden
sei
.
Antragstellerin
hatte
Zulassung
Rechtsbeschwerde
sprechenden
Gründe
vorzutragen
.
Ausführungen
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Zulassungsfrage
noch
ergänzend
vorgetragen
hätte
wären
ungeeignet
gewesen
Bundespatentgericht
abweichenden
Zulassungsentscheidung
bewegen
.
Rechtsbeschwerde
angeführten
Zulassungsgründe
beruhen
Prämissen
Widerspruch
Feststellungen
Bundespatentgerichts
stehen
.
hat
Bundespatentgericht
Nutzung
Marke
ausschließlich
Werbung
Branchen-Fernsprechbücher
angenommen
noch
ist
ausgegangen
Marke
nur
Produkt
Dienstleistung
benutzt
worden
sei
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
MarkenG.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
13.04.2010