BESCHLUSS 23 . Februar Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kirchhoff Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 15 . April zugestellten Beschluss 29 . Senats Bundespatentgerichts wird Kosten Antragstellerinnen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerinnen haben Löschung 2 . August angemeldeten 5 . Juni Verkehr durchgesetztes Zeichen Deutsche Postreklame GmbH Werbung Branchen-Fernsprechbüchern ; Veröffentlichung Herausgabe eingetragenen Wortmarke Nr. Gelbe Seiten beantragt . Marke wurde 1 . September DeTeMedien Deutsche Medien GmbH 4 . Februar Markeninhaberin umgeschrieben . Deutsche Markenamt hat Löschung Marke angeordnet . Beschwerde Markeninhaberin hat Bundespatentgericht Beschluss Markenamts aufgehoben . wendet Antragstellerin Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Versagung rechtlichen Gehörs rügt . Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde Einreichung Begründung zurückgenommen . II . Bundespatentgericht hat angenommen Löschungsgründe Abs. Verbindung § Abs. Nr. kämen gemäß Abs. Satz Betracht Eintragungstag 5 . Juni Eingang Löschungsanträge 30 November Jahre lägen . Löschungsgründe § Abs. Verbindung § Abs. Nr. lägen ebenfalls . Auch Löschungsgrund bösgläubigen Markenanmeldung § Abs. . V.m . Abs. Nr. sei verneinen . könne festgestellt werden Deutsche Postreklame GmbH Kenntnis schutzwürdigen Besitzstandes Vorbenutzers zureichenden sachlichen Grund gleiche gleichartige Waren gleiche Verwechseln ähnliche Bezeichnung Ziel Störung Besitzstandes Vorbenutzers Absicht Gebrauch Bezeichnung sperren Kennzeichen angemeldet habe . Auch Tatbestand Erschleichung Marke liege . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß Abs. Nr. auch Zulassung Bundespatentgericht statthaft Antragstellerin Gesetz aufgeführten zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel Versagung rechtlichen Gehörs rügt Rüge Einzelnen begründet hat . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Verfahren Bundespatentgericht verletzt Antragstellerin Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs . Art . Abs. GG garantiert Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Rechtslage äußern Gericht Vorbringen Kenntnis nimmt Erwägung zieht vgl. f. . Rechtsbeschwerde rügt Erfolg Bundespatentgericht habe Vortrag Antragstellerin Kern richtig erfasst Deutsche Postreklame GmbH Begriff " Gelbe Seiten beanspruchten Dienstleistungen Markenanmeldung markenmäßig benutzt Gesichtspunkten Störung fremden Besitzstandes Markenerschleichung bösgläubig § Abs. Nr. angemeldet habe . Bundespatentgericht hat Einzelnen ausgeführt Anmeldezeitpunkt schutzwürdigen Besitzstand Dritten Zeichen " Gelbe Seiten gab . Auch Tatbestand Markenerschleichung hat Bundespatentgericht verneint Anspruch Antragstellerin rechtliches Gehör verletzen . Bundespatentgericht hat Einzelnen begründet Deutsche Postreklame GmbH Anmeldung Wort-/Bildmarke Eintragung verkehrsdurchgesetztes Zeichen später Anmeldung Wortmarke " Gelbe Seiten " Bezug genommen worden ist noch Anmeldung Wortmarke Aussagen Gunsten manipuliert falsche Angaben gemacht hat . Bundespatentgericht hat auch Vorbringen Antragstellerin angeblich fehlenden markenmäßigen Benutzung tatbestandlichen Teil Beschlusses wiedergegeben auch ausdrücklich Gründen behandelt . hat Vortrag Antragstellerinnen verkannt unzutreffend gehalten . Bundespatentgericht hat Feststellung markenmäßigen Benutzung eingetragenen Dienstleistungen nur Gestaltung Umschlagseiten Branchen-Fernsprechbücher etwa auch Verwendung Zeichens Werbemittelaufdrucken Sponsoringaktivitäten Hausfassadenwerbung gestützt . Gehörsverstoß ist Zusammenhang ersichtlich . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht habe Vortrag Antragstellerinnen Anmeldung Wortmarke " Seiten sei zweckfremd Ziel Behinderung potentieller Mitbewerber erfolgt hinreichend berücksichtigt Kern zutreffend erfasst . Bundespatentgericht hat ausführlich dargelegt Anmelderin eigenes schutzwürdiges Interesse Eintragung Marke hatte Behinderungsabsicht Mitbewerbern verfolgte . Rechtsbeschwerde greift lediglich Würdigung Sachverhalts Bundespatentgericht Verfahren zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verwehrt ist . Bundespatentgericht hat auch Antrag Antragstellerin Frage Bösgläubigkeit Zeitpunkt Anmeldung Zeugen anzuhören beschwerde stillschweigend übergangen . hat vielmehr ausdrücklich Vernehmung Zeugen abgesehen Beweis gestellten Behauptungen unstreitig unerheblich seien . Bewertung Bundespatentgerichts Verstoß Anspruch Antragstellerin rechtliches Gehör beruht legt Rechtsbeschwerde . Rüge Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht habe weiteren Vortrag Antragstellerin Bösgläubigkeit Anmeldung angegriffenen Zeichens berücksichtigt jedenfalls Kern richtig erfasst ist unbegründet . Protokoll Aufsichtsratssitzung Deutschen Postreklame GmbH 25./26 November hat Bundespatentgericht Kenntnis genommen lediglich anders gewürdigt Rechtsbeschwerde richtig hält . Übrigen ist Protokoll Jahr Behinderungsabsicht Markenanmeldung Jahr wenig aussagekräftig . Ende Jahre veröffentlichte belegt lediglich Begriffe " Gelbe Seiten " " " " " schon Zeitpunkt verschiedenen Staaten verwendet wurden . hier allein maßgebliche Frage Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke bösgläubig angemeldet wurde ist unerheblich . Bundespatentgericht hatte Anlass ausdrücklich Werbeflyer befassen . vornherein ungeeignet Nachweis Behinderungsabsicht Jahr ist auch Schreiben Geschäftsleitung Deutschen Postreklame GmbH Bundesministerium Fernmeldewesen 6 . August . dort beschriebene Sachverhalt Deutsche Postreklame GmbH nur bestimmten Vertragsverlegern zusammenarbeite kann Vorwurf bösgläubigen Markenanmeldung Behinderungsabsicht Jahr begründen . stünde auch schon Bundespatentgericht festgestellte Benutzungsabsicht Deutschen Postreklame GmbH angemeldete Marke . Bundespatentgericht brauchte Gründen Entscheidung ausdrücklich Schreiben 6 . August einzugehen . Schließlich macht Rechtsbeschwerde vergeblich geltend angefochtene Beschluss verletze Antragstellerin Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Bundespatentgericht Rahmen Entscheidung Zulassung Rechtsbeschwerde Vortrag Antragstellerin hinreichend berücksichtigt falschen Hinweis gegeben habe . Bundespatentgericht hat betreffenden Vortrag Tatbestand angefochtenen Beschlusses wiedergegeben Zulassungsentscheidung Sache behandelt . Auch gehörswidrige Überraschungsentscheidung liegt Zusammenhang . Bundespatentgericht hat Hinweis 3 . Mai klargestellt Zulassung Rechtsbeschwerde Vorbringen Antragstellerin Anhörungsrüge 27 . April mündlichen Verhandlung 3 . März sicher dargestellt worden sei . Antragstellerin hatte Zulassung Rechtsbeschwerde sprechenden Gründe vorzutragen . Ausführungen Rechtsbeschwerde Antragstellerin Zulassungsfrage noch ergänzend vorgetragen hätte wären ungeeignet gewesen Bundespatentgericht abweichenden Zulassungsentscheidung bewegen . Rechtsbeschwerde angeführten Zulassungsgründe beruhen Prämissen Widerspruch Feststellungen Bundespatentgerichts stehen . hat Bundespatentgericht Nutzung Marke ausschließlich Werbung Branchen-Fernsprechbücher angenommen noch ist ausgegangen Marke nur Produkt Dienstleistung benutzt worden sei . -9- . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz MarkenG. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 13.04.2010