You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

587 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
25
.
März
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Unterbevollmächtigter
§
Abs.
Satz
eingehendes
persönliches
Mandantengespräch
Zuziehung
Geschäftsort
auswärtigen
Partei
ansässigen
Rechtsanwalts
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
erscheinen
läßt
kann
Begründung
entbehrlich
angesehen
werden
Unternehmen
eigene
Rechtsabteilung
verfügt
sei
Einrichtung
jedenfalls
zuzumuten
.
.
25
.
März
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
beträgt
Gründe
:
Klägerin
hat
Versicherer
D.
Spedition
GmbH
klagte
gemäß
§
übergegangenem
Recht
Schadensersatz
ordnungsgemäßer
Durchführung
Transportauftrags
Anspruch
genommen
.
hat
Geschäftssitz
ansässigen
Rechtsanwältin
erteilt
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
hat
dort
ansässiger
Rechtsanwalt
macht
wahrgenommen
.
Klägerin
Klage
vollem
Umfang
erfolgreich
war
hat
Festsetzung
Kosten
Kosten
Unterbevollmächtigten
Höhe
insgesamt

Rechtspflegerin
Amtsgerichts
hat
Beschluß
14
Juli
Klägerin
erstattenden
Kosten
Höhe
hat
Gerichtskosten
nur
Kosten
Sitz
Prozeßgerichts
ansässigen
Rechtsanwalts
Informationspauschale
Höhe
erstattungsfähige
Kosten
angesehen
.
schluß
31
Juli
zugestellt
worden
ist
hat
Klägerin
selben
Tage
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Kostenfestsetzungsantrag
Kosten
Unterbevollmächtigten
weiterverfolgt
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Erstattungsfähigkeit
Kosten
Partei
Beauftragung
unterbevollmächtigten
Rechtsanwalts
§
BRAGO
entstanden
sind
richtet
§
Abs.
Satz
.
ZB
;
.
.
S.
.
Kosten
Unterbevollmächtigten
sind
notwendige
Kosten
Rechtsverfolgung
-verteidigung
Sinne
Vorschrift
Tätigkeit
Unterbevollmächtigten
erstattungsfähige
Reisekosten
Hauptbevollmächtigten
§
BRAGO
erspart
werden
ansonsten
Wahrnehmung
Termins
Hauptbevollmächtigten
entstanden
erstattungsfähig
wären
.
Reisekosten
Geschäftsort
Partei
ansässigen
Hauptbevollmächtigten
sind
erstattungsfähig
Beauftragung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
erforderlich
war
Ort
Prozeßgerichts
ansässiger
Rechtsanwalt
Hauptbevollmächtigter
hätte
beauftragt
werden
müssen
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fall
bereits
Zeitpunkt
Beauftragung
Hauptbevollmächtigten
feststeht
eingehendes
Mandantengespräch
Rechtsverfolgung
-verteidigung
erforderlich
sein
wird
901
;
.
f.
Auswärtiger
Rechtsanwalt
;
.
Auswärtiger
Rechtsanwalt
.
Mandantengespräch
kann
entbehrlich
sein
fraglichen
Partei
Unternehmen
handelt
eigene
Sache
bearbeitende
Rechtsabteilung
verfügt
vgl.
Auswärtiger
Rechtsanwalt
m.w
.
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
Grundsätze
Ausgangspunkt
verkannt
.
ist
allerdings
Entbehrlichkeit
eingehenden
Mandantengesprächs
ausgegangen
Feststellungen
treffen
Klägerin
Sache
bearbeitende
Rechtsabteilung
verfügt
.
Begründung
hat
angeführt
sei
unerheblich
Klägerin
eigene
Rechtsabteilung
verfüge
Sache
bearbeitet
habe
jedenfalls
Einrichtung
zuzumuten
sei
.
könne
Partei
erlaubt
werden
Aufwand
einzustellendes
geschultes
Personal
jeweilige
Prozeßgegner
abzuwälzen
sogenannter
Hausanwälte
bediene
Kosten
Verkehrsanwälte
erstattet
verlange
.
Auffassung
kann
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
zugestimmt
werden
.
Bundesgerichtshof
hat
Erlaß
angefochtenen
entschieden
Zuziehung
Geschäftsort
auswärtigen
Partei
ansässigen
Rechtsanwalts
auch
dann
regelmäßig
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
anzusehen
ist
Haftpflichtversicherer
Partei
ist
eigene
Rechtsabteilung
unterhält
rechtlichen
Schwierigkeiten
Hausanwalt
Geschäftsort
beauftragt
.
Umdr
.
S.
.
folgt
Rahmen
Kostenerstattung
tatsächliche
Organisation
Unternehmens
Partei
ankommt
Organisation
Gericht
zweckmäßig
hält
aaO
.
Prozeßgegner
hat
hinzunehmen
erforderlichen
Kosten
Hauptbevollmächtigten
eingeschalteten
Rechtsanwalts
regelmäßig
tragen
hat
Kosten
Rechtsabteilung
abgewälzt
werden
könnten
.
3
.
angefochtene
Beschluß
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
trifft
schon
Zeitpunkt
Beauftragung
Hauptbevollmächtigten
feststand
eingehendes
Mandantengespräch
erforderlich
sein
werde
Klägerin
eigene
Rechtsabteilung
verfügt
Sache
bearbeitet
hat
.
Sollte
Klägerin
eigene
Rechtsabteilung
verfügen
kann
eingehendes
persönliches
Mandantengespräch
auch
dann
entbehrlich
gewesen
sein
Sache
Mitarbeitern
bearbeitet
worden
ist
Lage
waren
Sitz
Prozeßgerichts
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
umfassend
schriftlich
instruieren
.
kann
auszugehen
sein
Sache
befaßten
Mitarbeitern
rechtskundiges
Personal
handelt
Rechtsstreit
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
besonderen
Schwierigkeiten
aufweist
.
Selbst
Vorhandensein
Rechtsabteilung
kann
sachgerechte
Interessen
Partei
vollständig
wahrende
Prozeßführung
mündliche
Besprechung
tatsächlicher
rechtlicher
Fragen
Prozeßbevollmächtigten
allerdings
erforderlich
machen
beurteilende
Fall
aufweist
Routinegeschäft
handelt
vgl.
.
XI
ZB
AnwBl
.
Büscher
Pokrant