BESCHLUSS 25 . März Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja Unterbevollmächtigter § Abs. Satz eingehendes persönliches Mandantengespräch Zuziehung Geschäftsort auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt kann Begründung entbehrlich angesehen werden Unternehmen eigene Rechtsabteilung verfügt sei Einrichtung jedenfalls zuzumuten . . 25 . März AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 9 . Zivilkammer Landgerichts 19 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde beträgt Gründe : Klägerin hat Versicherer D. Spedition GmbH klagte gemäß § übergegangenem Recht Schadensersatz ordnungsgemäßer Durchführung Transportauftrags Anspruch genommen . hat Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwältin erteilt . Termin mündlichen Verhandlung Amtsgericht hat dort ansässiger Rechtsanwalt macht wahrgenommen . Klägerin Klage vollem Umfang erfolgreich war hat Festsetzung Kosten Kosten Unterbevollmächtigten Höhe insgesamt  Rechtspflegerin Amtsgerichts hat Beschluß 14 Juli Klägerin erstattenden Kosten Höhe hat Gerichtskosten nur Kosten Sitz Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts Informationspauschale Höhe erstattungsfähige Kosten angesehen . schluß 31 Juli zugestellt worden ist hat Klägerin selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt . Landgericht hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Klägerin Kostenfestsetzungsantrag Kosten Unterbevollmächtigten weiterverfolgt . II . gemäß § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Erstattungsfähigkeit Kosten Partei Beauftragung unterbevollmächtigten Rechtsanwalts § BRAGO entstanden sind richtet § Abs. Satz . ZB ; . . S. . Kosten Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten Rechtsverfolgung -verteidigung Sinne Vorschrift Tätigkeit Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten Hauptbevollmächtigten § BRAGO erspart werden ansonsten Wahrnehmung Termins Hauptbevollmächtigten entstanden erstattungsfähig wären . Reisekosten Geschäftsort Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind erstattungsfähig Beauftragung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung erforderlich war Ort Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fall bereits Zeitpunkt Beauftragung Hauptbevollmächtigten feststeht eingehendes Mandantengespräch Rechtsverfolgung -verteidigung erforderlich sein wird 901 ; . f. Auswärtiger Rechtsanwalt ; . Auswärtiger Rechtsanwalt . Mandantengespräch kann entbehrlich sein fraglichen Partei Unternehmen handelt eigene Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt vgl. Auswärtiger Rechtsanwalt m.w . . 2 . Beschwerdegericht hat Grundsätze Ausgangspunkt verkannt . ist allerdings Entbehrlichkeit eingehenden Mandantengesprächs ausgegangen Feststellungen treffen Klägerin Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt . Begründung hat angeführt sei unerheblich Klägerin eigene Rechtsabteilung verfüge Sache bearbeitet habe jedenfalls Einrichtung zuzumuten sei . könne Partei erlaubt werden Aufwand einzustellendes geschultes Personal jeweilige Prozeßgegner abzuwälzen sogenannter Hausanwälte bediene Kosten Verkehrsanwälte erstattet verlange . Auffassung kann Rechtsbeschwerde Recht rügt zugestimmt werden . Bundesgerichtshof hat Erlaß angefochtenen entschieden Zuziehung Geschäftsort auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig . S. § Abs. Satz . Halbs . anzusehen ist Haftpflichtversicherer Partei ist eigene Rechtsabteilung unterhält rechtlichen Schwierigkeiten Hausanwalt Geschäftsort beauftragt . Umdr . S. . folgt Rahmen Kostenerstattung tatsächliche Organisation Unternehmens Partei ankommt Organisation Gericht zweckmäßig hält aaO . Prozeßgegner hat hinzunehmen erforderlichen Kosten Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig tragen hat Kosten Rechtsabteilung abgewälzt werden könnten . 3 . angefochtene Beschluß ist aufzuheben . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen trifft schon Zeitpunkt Beauftragung Hauptbevollmächtigten feststand eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein werde Klägerin eigene Rechtsabteilung verfügt Sache bearbeitet hat . Sollte Klägerin eigene Rechtsabteilung verfügen kann eingehendes persönliches Mandantengespräch auch dann entbehrlich gewesen sein Sache Mitarbeitern bearbeitet worden ist Lage waren Sitz Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren . kann auszugehen sein Sache befaßten Mitarbeitern rechtskundiges Personal handelt Rechtsstreit tatsächlicher rechtlicher Hinsicht besonderen Schwierigkeiten aufweist . Selbst Vorhandensein Rechtsabteilung kann sachgerechte Interessen Partei vollständig wahrende Prozeßführung mündliche Besprechung tatsächlicher rechtlicher Fragen Prozeßbevollmächtigten allerdings erforderlich machen beurteilende Fall aufweist Routinegeschäft handelt vgl. . XI ZB AnwBl . Büscher Pokrant