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11 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
14
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
IR-Marke
Nr.
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Abs.
;
Art
.
Abschn
.
Nr.
;
.
3
;
Abs.
§
Abs.
Nr.
dreidimensionalen
Marke
ist
anderen
Markenform
Frage
Unterscheidungskraft
allein
maßgebend
angesprochene
Verkehr
angemeldeten
Zeichen
Herkunftshinweis
erblickt
;
müssen
technische
Funktion
bestimmten
Gestaltungselemente
Betracht
bleiben
.
Unterscheidungskraft
Uhrengehäuseträgers
.
Beschluß
14
.
Dezember
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
2
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Markeninhaberin
Beschluß
29
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
28
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Markeninhaberin
begehrt
nachstehend
abgebildete
dreidimensionale
IR-Marke
Nr.
Schutz
Bundesrepublik
Waren
"
"
:
zuständige
Markenstelle
Deutschen
Patentamts
hat
IR-Marke
fehlender
Unterscheidungskraft
Vorliegens
Freihaltebedürfnisses
Schutz
verweigert
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Markeninhaberin
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Markeninhaberin
Schutzbegehren
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
§
gegeben
erachtet
ausgeführt
:
abstrakte
Unterscheidungskraft
IR-Marke
.
S.
§
Abs.
bestünden
Bedenken
.
Schutzausschließungsgrund
§
Abs.
sei
IR-Marke
Gehäuseträger
Uhren
ebenfalls
ersichtlich
.
IR-Marke
sei
jedoch
fehlender
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
schutzunfähig
.
dreidimensionalen
Form
Gehäuseträgers
Uhr
fehle
konkreten
Ausgestaltung
notwendige
Unterscheidungskraft
.
Gegenstand
Beurteilung
sei
Uhrträger
Sachmehrheit
Uhrträger
Uhr
Armband
funktionell
verbunden
sei
auch
Funktion
Uhrträgers
Sachgesamtheit
.
beurteilen
sei
weiter
System
"
Pop-Swatch
"
austauschbare
Elemente
Vielzahl
unterschiedlicher
Uhren
geschaffen
werden
könne
.
Schutzfähigkeit
könne
nur
Herkunft
hinweisende
originelle
Gestaltung
begründet
werden
"
Grundform
"
Ware
bestehende
Freihaltebedürfnis
Mangel
Unterscheidungskraft
überwunden
werden
könne
.
Bereits
§
Abs.
seien
technischen
funktionalen
wertbestimmenden
Merkmale
schutzunfähig
.
Begründung
Originalität
Ware
Teile
müsse
zwar
grundsätzlich
eher
strenger
Maßstab
angelegt
werden
Ware
Teile
wichtigste
Mittel
Beschreibung
selbst
seien
Monopolisierung
Gefahr
Behinderung
Wettbewerber
Gestaltung
Produkte
bringe
;
hänge
Grad
Markeneintragung
erforderlichen
Originalität
auch
besonderen
Verhältnissen
jeweiligen
Warengebiet
.
Freihaltebedürfnis
sei
vorliegend
aber
feststellbar
.
erforderliche
Unterscheidungskraft
seien
konkreten
Fall
strengen
Anforderungen
stellen
.
Gleichwohl
fehle
IRMarke
Unterscheidungskraft
.
technisch
bedingten
Merkmalen
Produkts
sei
Hinweis
betriebliche
Herkunft
entnehmen
.
Berufung
Markeninhaberin
"
telle-quelle-Schutz
gemäß
Art
.
führe
anderen
Ergebnis
.
Schutzversagungsgründe
§
Abs.
richteten
Grenzen
Art
.
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
haben
Ergebnis
Erfolg
.
Bundespatentgericht
hat
IR-Marke
Recht
Schutz
Bundesrepublik
verweigert
.
wirksamen
Inanspruchnahme
"
telle-quelle-Schutzes
"
auch
Bundespatentgericht
ausgegangen
ist
ist
Schutzerstreckung
gemäß
§
§
Art
.
Abs.
Art
.
Abschn
.
Nr.
prüfen
Füllkörper
;
.
25.3.1999
ZB
Premiere
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
§
Rdn
.
.
unmittelbare
Heranziehung
Art
.
Abs.
Art
.
Abschn
.
Nr.
gerichteten
Kritik
Schrifttum
vgl.
Fezer
Markenrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Markengesetz
6
.
Aufl
.
Rdn
.
Rechtsgrundlagen
Schutzausschließung
§
§
sieht
braucht
nachgegangen
werden
.
Vorschriften
§
§
Abs.
Art
.
Art
.
MarkenRL
umgesetzt
worden
sind
halten
Grenzen
Art
.
Abschn
.
.
Bestimmungen
Markengesetzes
sind
richtlinienkonform
auszulegen
12
.
Erwägungsgrund
Markenrechtsrichtlinie
ist
erforderlich
vollständiger
Übereinstimmung
Pariser
Verbandsübereinkunft
befindet
.
Ergebnis
führt
Beurteilung
Vorschriften
Markengesetzes
Bundespatentgericht
Recht
festgestellt
hat
anderen
Ergebnis
Prüfung
Art
.
Abschn
.
vgl.
Fezer
aaO
Rdn
.
1
;
aaO
Rdn
.
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abschn
.
Nr.
kann
Marken
Schutz
verweigert
werden
Unterscheidungskraft
entbehren
.
1
.
Zutreffend
ist
Bundespatentgericht
ausgegangen
IR-Marke
allgemeinen
Anforderungen
Markenfähigkeit
erfüllt
abstrakt
unterscheidungskräftig
.
S.
§
Abs.
ist
vgl.
konturlose
Farbmarke
Farbmarke
;
Warenverpackung
.
ZB
Likörflasche
;
.
Umdr
.
S.
Gabelstapler
;
Fezer
aaO
Rdn
.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
;
Festschrift
Jahre
Markenamt
S.
;
Ströbele
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
auch
Schutzhindernis
§
Abs.
verneint
.
günstige
Beurteilung
greift
Rechtsbeschwerde
.
2
.
Bundespatentgericht
hat
angemeldete
Marke
konkret
unterscheidungskräftig
gehalten
.
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Unterscheidungskraft
Sinne
Frage
stehenden
Vorschrift
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
Marke
erfaßten
Waren
Dienstleistungen
Unternehmens
anderer
Unternehmen
aufgefaßt
werden
vgl.
.
ZB
;
.
.
Hauptfunktion
Marke
ist
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
vgl.
.
29.9.1998
.
Slg
.
.
;
.
;
.
Bücher
bessere
Welt
.
ist
grundsätzlich
großzügigen
Maßstab
auszugehen
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
reicht
Schutzhindernis
überwinden
.
ist
vorliegenden
Fall
letztlich
auch
Bundespatentgericht
ausgegangen
.
Auch
Formmarken
allgemeinen
strengen
Prüfungsmaßstab
geboten
erachtet
ebenso
Taschenlampen
;
Montre
so
hat
gleichwohl
angenommen
jedenfalls
vorliegend
geringe
Anforderungen
Unterscheidungskraft
stellen
sind
.
läßt
allerdings
begründen
vorliegend
Freihaltebedürfnis
fehlt
.
Frage
allgemeinen
Freihaltebedürfnisses
muß
Prüfung
Unterscheidungskraft
grundsätzlich
unberücksichtigt
bleiben
vgl.
.
24.2.2000
;
.
ZB
.
S.
Buchstabe
"
"
.
Senat
hat
Frage
Feststellung
Unterscheidungskraft
dreidimensionalen
Marken
Form
Ware
darstellen
strengerer
Maßstab
anderen
Markenformen
anzulegen
ist
inzwischen
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Vorabentscheidung
vorgelegt
vgl.
.
ZB
Gabelstapler
;
.
Stabtaschenlampen
;
.
Rado-Uhr
.
hat
Ansicht
vertreten
Frage
verneinen
ist
Begründung
verwiesen
Regel
Bildmarken
entwickelten
Grundsätze
auch
dreidimensionale
Marken
übertragbar
hält
vgl.
Warenverpackung
Likörflasche
.
zweidimensionalen
Marken
bloßen
Abbildung
Ware
erschöpfen
Schutz
Anspruch
genommen
wird
geht
Bundesgerichtshof
auch
Anlegung
großzügigen
Prüfungsmaßstabs
allgemeinen
§
Abs.
Nr.
erforderliche
konkrete
Unterscheidungskraft
fehlen
wird
.
naturgetreue
Wiedergabe
Warenverzeichnis
genannten
Erzeugnisses
ist
häufig
geeignet
Ware
Herkunft
individualisieren
vgl.
.
Etiketten
.
gestalterischen
Elemente
angemeldeten
Marke
lediglich
typischen
Merkmale
Rede
stehenden
Waren
darstellen
technische
Gestaltung
Ware
hinausgehenden
Elemente
aufweisen
ist
-9-
Zeichen
allgemeinen
bloß
beschreibenden
Angabe
ebensowenig
geeignet
gekennzeichneten
Waren
anderer
Herkunft
unterscheiden
einfachste
geometrische
Formen
sonstige
einfache
graphische
Gestaltungselemente
Werbung
aber
auch
Warenverpackungen
sonst
üblicher
bloß
ornamentaler
schmückender
Form
verwendet
werden
vgl.
Etiketten
;
;
Likörflasche
.
Anders
liegt
Fall
Bildmarke
Darstellung
Merkmalen
erschöpft
Art
Ware
typisch
Erreichung
technischen
Wirkung
erforderlich
sind
hinausgehende
charakteristische
Elemente
aufweist
.
Merkmalen
wird
Verkehr
häufig
Hinweis
betriebliche
Herkunft
sehen
.
Besondere
Eigenart
Originalität
sind
zwingenden
Erfordernisse
Vorliegen
Unterscheidungskraft
dürfen
auch
selbständigen
Prüfungsmaßstab
erhoben
werden
vgl.
;
Likörflasche
.
schließt
allerdings
Merkmale
Indiz
Eignung
sein
können
konkret
angemeldeten
Waren
bestimmten
Anbieters
unterscheiden
vgl.
.
ZB
Radio
hier
;
.
Partner
.
anderen
Markenform
ist
auch
dreidimensionalen
Ware
selbst
darstellenden
Formmarke
allein
maßgebend
angesprochene
Verkehr
Gründen
auch
immer
angemeldeten
Zeichen
Herkunftshinweis
erblickt
.
Sonst
würde
erhöhte
rungen
Unterscheidungskraft
dreidimensionalen
Marken
Möglichkeit
ändernden
Verkehrsverständnisses
gesetzlichen
Zulassung
Marken
Markenrechtsrichtlinie
vorgesehenen
Weise
eingeschränkt
.
vorliegenden
Fall
hat
Bundespatentgericht
angemeldeten
Marke
erforderliche
Unterscheidungskraft
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Recht
abgesprochen
.
ist
Ergebnis
auch
Berücksichtigung
nur
geringen
Anforderungen
gelangt
Senat
auch
dreidimensionalen
Marken
geboten
erachtet
so
vorliegend
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
bedarf
.
Bundespatentgericht
hat
Entscheidung
beachtet
oben
ausgeführt
technische
Funktion
bestimmten
Gestaltungselemente
Betracht
bleiben
müssen
.
hat
festgestellt
Gestaltungsmerkmale
dreidimensionale
Marke
angemeldeten
Uhren-Gehäuseträgers
Uhrenkopf
eingeklemmt
wird
erheblichen
Teil
technische
Funktion
bedingt
seien
.
So
wirke
Trägerring
Art
Uhr
aufnehme
.
Markeninhaberin
charakteristisch
bezeichnete
Spalt
Ring
Einklemmen
Uhr
Ausnehmung
Aufziehknopfes
Uhr
erscheine
sei
ebenfalls
Sprengringfunktion
also
rein
technisch
bedingt
auch
zusammengesetzten
Sachgesamtheit
Gegenstand
Marke
sei
interessante
gestalterische
Variante
darstelle
.
Boden
Trägers
genauer
Ausnehmungen
dienten
Teil
Aufnahme
Uhrarmbandes
.
sonstigen
Ausnehmungen
Gestaltung
Begrenzungslinien
chungen
Bodenplatte
dürften
ebenfalls
überwiegend
technisch
bedingt
sein
.
Ausnehmungen
Lochungen
erschienen
technisch
sinnvoll
unerwünschten
Luftabschluß
Haut
Uhr
Tragen
so
Schwitzen
Folgen
Träger
Uhr
vermeiden
.
mögen
auch
erwünschte
Elastizität
Gehäuseträgers
fördern
.
Fall
sein
sollte
mögen
jedenfalls
Gründe
Materialersparnis
gerechtfertigt
werden
.
Feststellungen
liegen
tatrichterlichem
Gebiet
sind
Rechtsbeschwerdeinstanz
Rechtsfehlers
hinzunehmen
.
technisch
bedingten
Gestaltungselementen
IR-Marke
Markeninhaberin
viereckigen
mittigen
Einbuchtungen
gestalteten
Rahmen
kreisrunden
Umrandung
symmetrischen
Lochungen
Ausnehmungen
abgeschrägten
Ecken
Rahmens
sieht
hat
Bundespatentgericht
festgestellt
herkunftshinweisendes
Gewicht
zukommt
.
Annahme
Bundespatentgerichts
beruht
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
kann
Rechtsbeschwerde
Erfolg
entgegenhalten
Bundespatentgericht
sei
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
ausgegangen
.
Beurteilung
hat
Bundespatentgericht
zutreffend
besonderen
Verhältnisse
Rede
stehenden
Warengebiet
abgestellt
.
Vergleich
tatsächlich
vorhandenen
Gestaltungsformen
läßt
Schluß
Verkehr
Marke
Hinweis
betriebliche
Herkunft
beilegt
vgl.
Bildmarke
.
10.4.1997
ZB
Autofelge
.
Annahme
Rechtsbeschwerde
hat
Bundespatentgericht
kunftshinweisende
Originalität
IR-Marke
gefordert
.
hat
vielmehr
angenommen
strengen
Anforderungen
Unterscheidungskraft
stellen
sind
.
Anlegung
gebotenen
großzügigen
Maßstabs
Rahmen
Beurteilung
Unterscheidungskraft
kommt
technisch
bedingten
Gestaltungselementen
Bundespatentgericht
Recht
angenommen
hat
Hinweis
betriebliche
Herkunft
.
IV
.
war
Rechtsbeschwerde
Markeninhaberin
zurückzuweisen
.
Pokrant
Büscher