BESCHLUSS Verkündet : 14 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend IR-Marke Nr. Nachschlagewerk : ja : : ja . Abs. ; Art . Abschn . Nr. ; . 3 ; Abs. § Abs. Nr. dreidimensionalen Marke ist anderen Markenform Frage Unterscheidungskraft allein maßgebend angesprochene Verkehr angemeldeten Zeichen Herkunftshinweis erblickt ; müssen technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente Betracht bleiben . Unterscheidungskraft Uhrengehäuseträgers . Beschluß 14 . Dezember Bundespatentgericht I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 2 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Markeninhaberin Beschluß 29 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 28 . Januar wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : Markeninhaberin begehrt nachstehend abgebildete dreidimensionale IR-Marke Nr. Schutz Bundesrepublik Waren " " : zuständige Markenstelle Deutschen Patentamts hat IR-Marke fehlender Unterscheidungskraft Vorliegens Freihaltebedürfnisses Schutz verweigert . hiergegen gerichtete Beschwerde Markeninhaberin ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Markeninhaberin Schutzbegehren . II . Bundespatentgericht hat Schutzhindernis § Abs. Nr. i.V. § § gegeben erachtet ausgeführt : abstrakte Unterscheidungskraft IR-Marke . S. § Abs. bestünden Bedenken . Schutzausschließungsgrund § Abs. sei IR-Marke Gehäuseträger Uhren ebenfalls ersichtlich . IR-Marke sei jedoch fehlender Unterscheidungskraft § Abs. Nr. schutzunfähig . dreidimensionalen Form Gehäuseträgers Uhr fehle konkreten Ausgestaltung notwendige Unterscheidungskraft . Gegenstand Beurteilung sei Uhrträger Sachmehrheit Uhrträger Uhr Armband funktionell verbunden sei auch Funktion Uhrträgers Sachgesamtheit . beurteilen sei weiter System " Pop-Swatch " austauschbare Elemente Vielzahl unterschiedlicher Uhren geschaffen werden könne . Schutzfähigkeit könne nur Herkunft hinweisende originelle Gestaltung begründet werden " Grundform " Ware bestehende Freihaltebedürfnis Mangel Unterscheidungskraft überwunden werden könne . Bereits § Abs. seien technischen funktionalen wertbestimmenden Merkmale schutzunfähig . Begründung Originalität Ware Teile müsse zwar grundsätzlich eher strenger Maßstab angelegt werden Ware Teile wichtigste Mittel Beschreibung selbst seien Monopolisierung Gefahr Behinderung Wettbewerber Gestaltung Produkte bringe ; hänge Grad Markeneintragung erforderlichen Originalität auch besonderen Verhältnissen jeweiligen Warengebiet . Freihaltebedürfnis sei vorliegend aber feststellbar . erforderliche Unterscheidungskraft seien konkreten Fall strengen Anforderungen stellen . Gleichwohl fehle IRMarke Unterscheidungskraft . technisch bedingten Merkmalen Produkts sei Hinweis betriebliche Herkunft entnehmen . Berufung Markeninhaberin " telle-quelle-Schutz gemäß Art . führe anderen Ergebnis . Schutzversagungsgründe § Abs. richteten Grenzen Art . . . Beurteilung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde haben Ergebnis Erfolg . Bundespatentgericht hat IR-Marke Recht Schutz Bundesrepublik verweigert . wirksamen Inanspruchnahme " telle-quelle-Schutzes " auch Bundespatentgericht ausgegangen ist ist Schutzerstreckung gemäß § § Art . Abs. Art . Abschn . Nr. prüfen Füllkörper ; . 25.3.1999 ZB Premiere ; Ingerl/Rohnke Markengesetz § Rdn . . unmittelbare Heranziehung Art . Abs. Art . Abschn . Nr. gerichteten Kritik Schrifttum vgl. Fezer Markenrecht 2 . Aufl . Rdn . 1 ; Markengesetz 6 . Aufl . Rdn . Rechtsgrundlagen Schutzausschließung § § sieht braucht nachgegangen werden . Vorschriften § § Abs. Art . Art . MarkenRL umgesetzt worden sind halten Grenzen Art . Abschn . . Bestimmungen Markengesetzes sind richtlinienkonform auszulegen 12 . Erwägungsgrund Markenrechtsrichtlinie ist erforderlich vollständiger Übereinstimmung Pariser Verbandsübereinkunft befindet . Ergebnis führt Beurteilung Vorschriften Markengesetzes Bundespatentgericht Recht festgestellt hat anderen Ergebnis Prüfung Art . Abschn . vgl. Fezer aaO Rdn . 1 ; aaO Rdn . . Art . Abs. Art . Abschn . Nr. kann Marken Schutz verweigert werden Unterscheidungskraft entbehren . 1 . Zutreffend ist Bundespatentgericht ausgegangen IR-Marke allgemeinen Anforderungen Markenfähigkeit erfüllt abstrakt unterscheidungskräftig . S. § Abs. ist vgl. konturlose Farbmarke Farbmarke ; Warenverpackung . ZB Likörflasche ; . Umdr . S. Gabelstapler ; Fezer aaO Rdn . ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . ; Festschrift Jahre Markenamt S. ; Ströbele . Recht hat Bundespatentgericht auch Schutzhindernis § Abs. verneint . günstige Beurteilung greift Rechtsbeschwerde . 2 . Bundespatentgericht hat angemeldete Marke konkret unterscheidungskräftig gehalten . läßt Rechtsfehler erkennen . Unterscheidungskraft Sinne Frage stehenden Vorschrift ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel Marke erfaßten Waren Dienstleistungen Unternehmens anderer Unternehmen aufgefaßt werden vgl. . ZB ; . . Hauptfunktion Marke ist Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten vgl. . 29.9.1998 . Slg . . ; . ; . Bücher bessere Welt . ist grundsätzlich großzügigen Maßstab auszugehen auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht Schutzhindernis überwinden . ist vorliegenden Fall letztlich auch Bundespatentgericht ausgegangen . Auch Formmarken allgemeinen strengen Prüfungsmaßstab geboten erachtet ebenso Taschenlampen ; Montre so hat gleichwohl angenommen jedenfalls vorliegend geringe Anforderungen Unterscheidungskraft stellen sind . läßt allerdings begründen vorliegend Freihaltebedürfnis fehlt . Frage allgemeinen Freihaltebedürfnisses muß Prüfung Unterscheidungskraft grundsätzlich unberücksichtigt bleiben vgl. . 24.2.2000 ; . ZB . S. Buchstabe " " . Senat hat Frage Feststellung Unterscheidungskraft dreidimensionalen Marken Form Ware darstellen strengerer Maßstab anderen Markenformen anzulegen ist inzwischen Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Vorabentscheidung vorgelegt vgl. . ZB Gabelstapler ; . Stabtaschenlampen ; . Rado-Uhr . hat Ansicht vertreten Frage verneinen ist Begründung verwiesen Regel Bildmarken entwickelten Grundsätze auch dreidimensionale Marken übertragbar hält vgl. Warenverpackung Likörflasche . zweidimensionalen Marken bloßen Abbildung Ware erschöpfen Schutz Anspruch genommen wird geht Bundesgerichtshof auch Anlegung großzügigen Prüfungsmaßstabs allgemeinen § Abs. Nr. erforderliche konkrete Unterscheidungskraft fehlen wird . naturgetreue Wiedergabe Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig geeignet Ware Herkunft individualisieren vgl. . Etiketten . gestalterischen Elemente angemeldeten Marke lediglich typischen Merkmale Rede stehenden Waren darstellen technische Gestaltung Ware hinausgehenden Elemente aufweisen ist -9- Zeichen allgemeinen bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet gekennzeichneten Waren anderer Herkunft unterscheiden einfachste geometrische Formen sonstige einfache graphische Gestaltungselemente Werbung aber auch Warenverpackungen sonst üblicher bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden vgl. Etiketten ; ; Likörflasche . Anders liegt Fall Bildmarke Darstellung Merkmalen erschöpft Art Ware typisch Erreichung technischen Wirkung erforderlich sind hinausgehende charakteristische Elemente aufweist . Merkmalen wird Verkehr häufig Hinweis betriebliche Herkunft sehen . Besondere Eigenart Originalität sind zwingenden Erfordernisse Vorliegen Unterscheidungskraft dürfen auch selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden vgl. ; Likörflasche . schließt allerdings Merkmale Indiz Eignung sein können konkret angemeldeten Waren bestimmten Anbieters unterscheiden vgl. . ZB Radio hier ; . Partner . anderen Markenform ist auch dreidimensionalen Ware selbst darstellenden Formmarke allein maßgebend angesprochene Verkehr Gründen auch immer angemeldeten Zeichen Herkunftshinweis erblickt . Sonst würde erhöhte rungen Unterscheidungskraft dreidimensionalen Marken Möglichkeit ändernden Verkehrsverständnisses gesetzlichen Zulassung Marken Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Weise eingeschränkt . vorliegenden Fall hat Bundespatentgericht angemeldeten Marke erforderliche Unterscheidungskraft Grundlage getroffenen Feststellungen Recht abgesprochen . ist Ergebnis auch Berücksichtigung nur geringen Anforderungen gelangt Senat auch dreidimensionalen Marken geboten erachtet so vorliegend Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften bedarf . Bundespatentgericht hat Entscheidung beachtet oben ausgeführt technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente Betracht bleiben müssen . hat festgestellt Gestaltungsmerkmale dreidimensionale Marke angemeldeten Uhren-Gehäuseträgers Uhrenkopf eingeklemmt wird erheblichen Teil technische Funktion bedingt seien . So wirke Trägerring Art Uhr aufnehme . Markeninhaberin charakteristisch bezeichnete Spalt Ring Einklemmen Uhr Ausnehmung Aufziehknopfes Uhr erscheine sei ebenfalls Sprengringfunktion also rein technisch bedingt auch zusammengesetzten Sachgesamtheit Gegenstand Marke sei interessante gestalterische Variante darstelle . Boden Trägers genauer Ausnehmungen dienten Teil Aufnahme Uhrarmbandes . sonstigen Ausnehmungen Gestaltung Begrenzungslinien chungen Bodenplatte dürften ebenfalls überwiegend technisch bedingt sein . Ausnehmungen Lochungen erschienen technisch sinnvoll unerwünschten Luftabschluß Haut Uhr Tragen so Schwitzen Folgen Träger Uhr vermeiden . mögen auch erwünschte Elastizität Gehäuseträgers fördern . Fall sein sollte mögen jedenfalls Gründe Materialersparnis gerechtfertigt werden . Feststellungen liegen tatrichterlichem Gebiet sind Rechtsbeschwerdeinstanz Rechtsfehlers hinzunehmen . technisch bedingten Gestaltungselementen IR-Marke Markeninhaberin viereckigen mittigen Einbuchtungen gestalteten Rahmen kreisrunden Umrandung symmetrischen Lochungen Ausnehmungen abgeschrägten Ecken Rahmens sieht hat Bundespatentgericht festgestellt herkunftshinweisendes Gewicht zukommt . Annahme Bundespatentgerichts beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen läßt Rechtsfehler erkennen . kann Rechtsbeschwerde Erfolg entgegenhalten Bundespatentgericht sei unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen . Beurteilung hat Bundespatentgericht zutreffend besonderen Verhältnisse Rede stehenden Warengebiet abgestellt . Vergleich tatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßt Schluß Verkehr Marke Hinweis betriebliche Herkunft beilegt vgl. Bildmarke . 10.4.1997 ZB Autofelge . Annahme Rechtsbeschwerde hat Bundespatentgericht kunftshinweisende Originalität IR-Marke gefordert . hat vielmehr angenommen strengen Anforderungen Unterscheidungskraft stellen sind . Anlegung gebotenen großzügigen Maßstabs Rahmen Beurteilung Unterscheidungskraft kommt technisch bedingten Gestaltungselementen Bundespatentgericht Recht angenommen hat Hinweis betriebliche Herkunft . IV . war Rechtsbeschwerde Markeninhaberin zurückzuweisen . Pokrant Büscher