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824 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Nr.
Fotokopiekosten
sind
vorbehaltlich
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
geregelten
Ausnahmen
grundsätzlich
erstattungsfähig
.
.
5
.
Dezember
ZB
I.
Zivilsenat
hat
5
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
16
.
Mai
wird
Kosten
Verfügungsklägerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
haben
13
.
September
Landgericht
Vergleich
Kostenregelung
geschlossen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Verfügungsklägerin
Kostenausgleich
Verfügungsbeklagte
weitere
DM
Fotokopiekosten
erstattungsfähig
festzusetzen
.
II
.
Erstattung
Kosten
Kopien
Verkehrsanwalt
hat
Beschwerdegericht
fehlenden
Notwendigkeit
Mitwirkung
Verkehrsanwalts
scheitern
lassen
.
erinnert
Rechtsbeschwerde
.
übrigen
Kopien
meint
Rechtsbeschwerde
seien
gemäß
§
Abs.
Nr.
BRAGO
Verfügungsklägerin
gesondert
vergüten
notwendige
Auslagen
.
S.
§
Abs.
Satz
erstatten
.
1
.
Beschwerdegericht
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Rechtsbeschwerdegericht
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
auszugehen
hat
macht
Verfügungsklägerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Bedeutung
Kosten
Fotokopien
geltend
Prozeßbevollmächtigten
Anlagen
eigenen
Schriftsätzen
Anlagen
gegnerischen
Schriftsätzen
Zwecke
Unterrichtung
Verfügungsklägerin
Handakten
gefertigt
haben
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
Erstattungsfähigkeit
Herstellung
Fotokopien
entstandenen
Kosten
Recht
verneint
.
Abs.
Satz
§
kann
Partei
Umfang
Obsiegens
Gegner
insbesondere
Erstattung
erwachsenen
Kosten
§
Abs.
Satz
gesetzlichen
Gebühren
Rechtsanwalts
auch
Auslagen
zählen
verlangen
.
Voraussetzung
Erstattungsfähigkeit
ist
aber
obsiegende
Partei
entsprechenden
Erstattungsanspruch
Prozeßbevollmächtigten
ausgesetzt
ist
.
Voraussetzung
fehlt
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Rede
stehenden
Auslagen
Fotokopien
.
Prozeßbevollmächtigten
Verfügungsklägerin
haben
Anspruch
Auftraggeberin
Erstattung
bislang
festgesetzten
Kosten
Anfertigung
.
Rechtsanwalt
Mandanten
Anspruch
Ersatz
Auslagen
Fotokopien
hat
bestimmt
§
Abs.
.
Vorschrift
ist
hier
gemäß
§
Abs.
BRAGO
14
.
Dezember
geltenden
Fassung
neu
gefaßt
Gesetz
elektronische
Register
Justizkosten
Telekommunikation
.
S.
anzuwenden
.
hat
Rechtsanwalt
Anspruch
Ersatz
Schreibauslagen
Abschriften
Ablichtungen
nur
Bestimmung
genannten
Voraussetzungen
.
Ist
dort
aufgeführten
Tatbestände
erfüllt
fallen
Kosten
Herstellung
§
Abs.
BRAGO
allgemeinen
Geschäftskosten
Gebühren
Rechtsanwalt
Tätigkeit
erhält
abgegolten
sind
.
So
liegt
auch
Streitfall
.
§
Abs.
Nr.
kann
Rechtsanwalt
Ersatz
Kosten
Anfertigung
Abschriften
Ablichtungen
Unterrichtung
Gegnern
Beteiligten
Rechtsvorschrift
Aufforderung
Gerichts
verlangen
.
gilt
§
Abs.
gleichermaßen
Abschriften
Ablichtungen
notwendigen
Unterrichtung
Auftraggebern
vgl.
nunmehr
ausdrücklich
§
Abs.
Nr.
.
.
Ersatzpflicht
Verfügungsklägerin
Prozeßbevollmächtigten
Bestimmung
kommt
schon
Betracht
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
nur
Person
richtete
.
Verpflichtung
Verfügungsklägerin
Erstattung
Kopiekosten
Rechtsanwalts
kommt
auch
gemäß
§
Abs.
Nr.
Betracht
.
Berücksichtigung
Wortlauts
Bestimmung
"
übrigen
nur
"
Auslagen
Abschriften
Ablichtungen
ersatzpflichtig
sein
sollen
"
zusätzlich
"
angefertigt
worden
sind
Hinblick
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
getroffenen
Regelungen
können
Abschriften
Ablichtungen
Unterrichtung
Verfahrensbeteiligten
§
Nr.
BRAGO
erwähnt
gesondert
vergütungsfähig
angesehen
werden
.
Gesetzgeber
hat
veranlaßten
Kosten
allgemeinen
Geschäftskosten
zugerechnet
.
ergibt
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
f.
Kostenrechtsänderungsgesetz
24
.
Juni
.
S.
neu
gefaßten
§
Abs.
künftig
Mehraufwand
vergütet
werden
soll
Unterrichtung
ungewöhnlich
hohen
Anzahl
Gegnern
anderen
Beteiligten
entsteht
.
zusätzlich
angefertigt
gesondert
honorieren
sind
Rahmen
Abschriften
Ablichtungen
üblichen
ordentlichen
Geschäftstätigkeit
Rechtsanwalts
gehören
.
Gericht
einzureichenden
Abschriften
Schriftsätzen
Anlagen
handelt
allgemeines
übliches
Schreibwerk
vorbehaltlich
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
geregelten
Ausnahmen
grundsätzlich
Prozeßgebühr
abgegolten
ist
vgl.
u.a.
OLG
f.
;
f.
;
siehe
auch
BVerfG
.
besonderer
Absprachen
kann
Auftraggeber
erwarten
Rechtsanwalt
Schreibwerk
herstellt
Prozeßführung
notwendig
ist
.
ist
auch
Sache
Auftraggebers
Rechtsanwalt
Schriftsatzanlagen
Prozeßführung
erforderlichen
Anzahl
Verfügung
stellen
vgl.
.
Eicken/Madert
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Anzahl
hergestellten
Abschriften
Relation
Anfertigungskosten
konkreten
Fall
entstandenen
Gebühren
kommt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ebensowenig
angefertigten
Ablichtungen
eigenen
Schriftsätzen
Rechtsanwalts
beizufügenden
Schriftsatzanlagen
handelt
vgl.
.
aaO
§
Rdn
.
.
Grundsätzen
schuldet
Verfügungsklägerin
Prozeßbevollmächtigten
Ersatz
Kosten
Fotokopien
Anlagen
eigenen
Schriftsätzen
gefertigt
Gericht
eingereicht
haben
.
zählen
gemäß
§
Abs.
abgegoltenen
allgemeinen
Geschäftskosten
.
Ebensowenig
können
Prozeßbevollmächtigten
Verfügungsklägerin
Kosten
Ablichtungen
ersetzt
verlangen
Anlagen
gegnerischen
Schriftsätzen
Zwecke
Unterrichtung
Verfügungsklägerin
gefertigt
haben
.
gehört
üblichen
ordnungsgemäßen
Geschäftstätigkeit
Rechtsanwalts
Auftraggeber
eigene
Tätigkeit
Fortgang
Verfahrens
unterrichten
.
Verpflichtung
nachkommt
Auftraggeber
Abschriften
Ablichtungen
Verfahren
betreffenden
Schriftsätzen
Anlagen
fertigt
gehört
auch
üblichen
ordnungsgemäßen
Geschäftstätigkeit
.
ist
Rechtsanwalt
Mandanten
gefertigten
Abschriften
eigenen
Schriftsätze
allgemein
anerkannt
vgl.
BVerfG
382
;
Zöller/Herget
23
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
61
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Stein/Jonas/
21
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Eicken/Madert
aaO
Rdn
.
.
bezug
Mandanten
gefertigten
Fotokopien
Schriftsatzanlagen
Gegners
gilt
vgl.
OLG
.
Ablichtungen
Schriftsatzanlagen
werden
zwar
üblicherweise
nur
einmal
Gegner
beigefügt
.
Lichtet
Prozeßbevollmächtigter
Unterrichtung
Mandanten
Anlagen
noch
einmal
so
kommt
lediglich
anwaltlichen
Pflicht
Mandanten
Prozeßstoff
unterrichten
.
Verpflichtung
Unterrichtung
Mandanten
auch
anders
erfüllen
könnte
Anfertigung
gegnerischen
Schriftsatzanlagen
ändert
üblichen
Geschäftstätigkeit
Rechtsanwalts
gehört
Weg
wählt
.
Bürotätigkeit
wohnt
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Mandats
.
kann
gesprochen
werden
Mandant
zusätzliches
Einverständnis
S.
§
Abs.
Nr.
erklären
müßte
Rechtsanwalt
Tätigkeit
veranlassen
.
Auch
Prozeßbevollmächtigten
Verfügungsklägerin
eigenen
Handakten
gefertigten
Fotokopien
sind
allgemeinen
Geschäftskosten
abgegolten
gesondert
vergüten
.
Verfügungsklägerin
hat
vorgetragen
Fotokopien
"
Unterlagen
"
handele
.
rechtfertigt
Ersatzanspruch
.
Handakten
gefertigten
Ablichtungen
eigenen
Schriftsätzen
gehören
üblichen
ordentlichen
Geschäftstätigkeit
Rechtsanwalts
vgl.
BVerfG
382
;
Zöller/Herget
aaO
§
Rdn
.
13
;
Rdn
.
;
.
Eicken/Madert
aaO
§
Rdn
.
.
gilt
Fotokopien
sonstigen
Unterlagen
Rechtsanwalt
Prozeßführung
Handakten
benötigt
.
Auch
insoweit
handelt
zusätzliches
Schreibwerk
.
.
war
Rechtsbeschwerde
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Pokrant
Büscher