BESCHLUSS 5 . Dezember Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Nr. Fotokopiekosten sind vorbehaltlich § Abs. Nr. § Abs. geregelten Ausnahmen grundsätzlich erstattungsfähig . . 5 . Dezember ZB I. Zivilsenat hat 5 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 16 . Mai wird Kosten Verfügungsklägerin zurückgewiesen . : Gründe : Parteien haben 13 . September Landgericht Vergleich Kostenregelung geschlossen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Verfügungsklägerin Kostenausgleich Verfügungsbeklagte weitere DM Fotokopiekosten erstattungsfähig festzusetzen . II . Erstattung Kosten Kopien Verkehrsanwalt hat Beschwerdegericht fehlenden Notwendigkeit Mitwirkung Verkehrsanwalts scheitern lassen . erinnert Rechtsbeschwerde . übrigen Kopien meint Rechtsbeschwerde seien gemäß § Abs. Nr. BRAGO Verfügungsklägerin gesondert vergüten notwendige Auslagen . S. § Abs. Satz erstatten . 1 . Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen Rechtsbeschwerdegericht gemäß § Abs. Satz Abs. Satz auszugehen hat macht Verfügungsklägerin Rechtsbeschwerdeverfahren noch Bedeutung Kosten Fotokopien geltend Prozeßbevollmächtigten Anlagen eigenen Schriftsätzen Anlagen gegnerischen Schriftsätzen Zwecke Unterrichtung Verfügungsklägerin Handakten gefertigt haben . 2 . Beschwerdegericht hat Erstattungsfähigkeit Herstellung Fotokopien entstandenen Kosten Recht verneint . Abs. Satz § kann Partei Umfang Obsiegens Gegner insbesondere Erstattung erwachsenen Kosten § Abs. Satz gesetzlichen Gebühren Rechtsanwalts auch Auslagen zählen verlangen . Voraussetzung Erstattungsfähigkeit ist aber obsiegende Partei entsprechenden Erstattungsanspruch Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt ist . Voraussetzung fehlt Rechtsbeschwerdeverfahren noch Rede stehenden Auslagen Fotokopien . Prozeßbevollmächtigten Verfügungsklägerin haben Anspruch Auftraggeberin Erstattung bislang festgesetzten Kosten Anfertigung . Rechtsanwalt Mandanten Anspruch Ersatz Auslagen Fotokopien hat bestimmt § Abs. . Vorschrift ist hier gemäß § Abs. BRAGO 14 . Dezember geltenden Fassung neu gefaßt Gesetz elektronische Register Justizkosten Telekommunikation . S. anzuwenden . hat Rechtsanwalt Anspruch Ersatz Schreibauslagen Abschriften Ablichtungen nur Bestimmung genannten Voraussetzungen . Ist dort aufgeführten Tatbestände erfüllt fallen Kosten Herstellung § Abs. BRAGO allgemeinen Geschäftskosten Gebühren Rechtsanwalt Tätigkeit erhält abgegolten sind . So liegt auch Streitfall . § Abs. Nr. kann Rechtsanwalt Ersatz Kosten Anfertigung Abschriften Ablichtungen Unterrichtung Gegnern Beteiligten Rechtsvorschrift Aufforderung Gerichts verlangen . gilt § Abs. gleichermaßen Abschriften Ablichtungen notwendigen Unterrichtung Auftraggebern vgl. nunmehr ausdrücklich § Abs. Nr. . . Ersatzpflicht Verfügungsklägerin Prozeßbevollmächtigten Bestimmung kommt schon Betracht Verfahren einstweiligen Verfügung nur Person richtete . Verpflichtung Verfügungsklägerin Erstattung Kopiekosten Rechtsanwalts kommt auch gemäß § Abs. Nr. Betracht . Berücksichtigung Wortlauts Bestimmung " übrigen nur " Auslagen Abschriften Ablichtungen ersatzpflichtig sein sollen " zusätzlich " angefertigt worden sind Hinblick § Abs. Nr. § Abs. getroffenen Regelungen können Abschriften Ablichtungen Unterrichtung Verfahrensbeteiligten § Nr. BRAGO erwähnt gesondert vergütungsfähig angesehen werden . Gesetzgeber hat veranlaßten Kosten allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet . ergibt Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. f. Kostenrechtsänderungsgesetz 24 . Juni . S. neu gefaßten § Abs. künftig Mehraufwand vergütet werden soll Unterrichtung ungewöhnlich hohen Anzahl Gegnern anderen Beteiligten entsteht . zusätzlich angefertigt gesondert honorieren sind Rahmen Abschriften Ablichtungen üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit Rechtsanwalts gehören . Gericht einzureichenden Abschriften Schriftsätzen Anlagen handelt allgemeines übliches Schreibwerk vorbehaltlich § Abs. Nr. § Abs. geregelten Ausnahmen grundsätzlich Prozeßgebühr abgegolten ist vgl. u.a. OLG f. ; f. ; siehe auch BVerfG . besonderer Absprachen kann Auftraggeber erwarten Rechtsanwalt Schreibwerk herstellt Prozeßführung notwendig ist . ist auch Sache Auftraggebers Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen Prozeßführung erforderlichen Anzahl Verfügung stellen vgl. . Eicken/Madert 13 . Aufl . § Rdn . . Anzahl hergestellten Abschriften Relation Anfertigungskosten konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt Ansicht Rechtsbeschwerde ebensowenig angefertigten Ablichtungen eigenen Schriftsätzen Rechtsanwalts beizufügenden Schriftsatzanlagen handelt vgl. . aaO § Rdn . . Grundsätzen schuldet Verfügungsklägerin Prozeßbevollmächtigten Ersatz Kosten Fotokopien Anlagen eigenen Schriftsätzen gefertigt Gericht eingereicht haben . zählen gemäß § Abs. abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten . Ebensowenig können Prozeßbevollmächtigten Verfügungsklägerin Kosten Ablichtungen ersetzt verlangen Anlagen gegnerischen Schriftsätzen Zwecke Unterrichtung Verfügungsklägerin gefertigt haben . gehört üblichen ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit Rechtsanwalts Auftraggeber eigene Tätigkeit Fortgang Verfahrens unterrichten . Verpflichtung nachkommt Auftraggeber Abschriften Ablichtungen Verfahren betreffenden Schriftsätzen Anlagen fertigt gehört auch üblichen ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit . ist Rechtsanwalt Mandanten gefertigten Abschriften eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt vgl. BVerfG 382 ; Zöller/Herget 23 . Aufl . Rdn . 13 ; 61 . Aufl . Rdn . ; Stein/Jonas/ 21 . Aufl . Rdn . ; . Eicken/Madert aaO Rdn . . bezug Mandanten gefertigten Fotokopien Schriftsatzanlagen Gegners gilt vgl. OLG . Ablichtungen Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur einmal Gegner beigefügt . Lichtet Prozeßbevollmächtigter Unterrichtung Mandanten Anlagen noch einmal so kommt lediglich anwaltlichen Pflicht Mandanten Prozeßstoff unterrichten . Verpflichtung Unterrichtung Mandanten auch anders erfüllen könnte Anfertigung gegnerischen Schriftsatzanlagen ändert üblichen Geschäftstätigkeit Rechtsanwalts gehört Weg wählt . Bürotätigkeit wohnt ordnungsgemäßen Erfüllung Mandats . kann gesprochen werden Mandant zusätzliches Einverständnis S. § Abs. Nr. erklären müßte Rechtsanwalt Tätigkeit veranlassen . Auch Prozeßbevollmächtigten Verfügungsklägerin eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind allgemeinen Geschäftskosten abgegolten gesondert vergüten . Verfügungsklägerin hat vorgetragen Fotokopien " Unterlagen " handele . rechtfertigt Ersatzanspruch . Handakten gefertigten Ablichtungen eigenen Schriftsätzen gehören üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit Rechtsanwalts vgl. BVerfG 382 ; Zöller/Herget aaO § Rdn . 13 ; Rdn . ; . Eicken/Madert aaO § Rdn . . gilt Fotokopien sonstigen Unterlagen Rechtsanwalt Prozeßführung Handakten benötigt . Auch insoweit handelt zusätzliches Schreibwerk . . war Rechtsbeschwerde Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pokrant Büscher