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728 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
Oktober
Rechtsbeschwerdesache
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
8
.
Zivilkammer
3
November
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Schuldner
Vollstreckungsbescheid
26
.
Mai
Teilbetrags
Höhe
Kosten
Zwangsvollstreckung
.
Antrag
hat
Gerichtsvollzieher
Termin
Abgabe
Vermögensauskunft
20
.
April
bestimmt
.
Schuldner
Termin
erschienen
ist
hat
Amtsgericht
Schuldner
19
Juli
Haftbefehl
Erzwingung
Abgabe
Vermögensauskunft
erlassen
.
Schreiben
8
.
August
hat
Schuldner
Haftbefehl
gewandt
.
hat
geltend
gemacht
Ladung
Abgabe
Vermögensauskunft
zugestellt
bekommen
haben
ausschließlichen
Wohnsitz
habe
.
hat
Schreiben
Begründung
titulierte
Forderung
könne
mehr
vollstreckt
werden
Entscheidung
23
.
März
bereits
Restschuldbefreiung
erteilt
worden
sei
Vollstreckung
Vollstreckungsbescheid
26
.
Mai
gewandt
.
Amtsgericht
hat
Schuldner
Beschluss
23
.
August
hingewiesen
Schreiben
8
.
August
enthaltene
Antrag
Vollstreckungsabwehrklage
§
Vollstreckungsverfahren
verfolgende
Erinnerung
§
sofortige
Beschwerde
Haftbefehl
darstelle
.
Beschluss
29
.
August
hat
Amtsgericht
sofortigen
Beschwerde
abgeholfen
Sache
Landgericht
vorgelegt
.
hat
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Einzelrichterin
3
November
zurückgewiesen
.
Beschluss
war
Unterschrift
Einzelrichterin
mitgedeckte
Rechtsmittelbelehrung
beigefügt
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
angefochten
werden
konnte
.
Gegenvorstellung
Schreiben
Schuldners
22
November
hat
Einzelrichterin
Landgerichts
Schuldner
Schreiben
5
.
Dezember
mitgeteilt
Gegenstand
inzwischen
beendet
anzusehenden
Verfahrens
sei
allein
sofortige
Beschwerde
Haftbefehl
gewesen
.
fristgerecht
eingelegten
begründeten
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Gläubigerin
beantragt
erstrebt
Schuldner
weiterhin
Aufhebung
ergangenen
Haftbefehls
.
II
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zulässig
unbegründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Erlass
Haftbefehls
folge
Schuldner
inländischen
Wohnsitz
habe
Zeitpunkt
Erteilung
Vollstreckungsauftrags
1
.
März
zuständigen
Gerichtsvollzieher
gesprochen
habe
.
Schuldner
sei
Termin
Abgabe
Vermögensauskunft
ordnungsgemäß
Wege
Ersatzzustellung
geladen
worden
.
Einwand
titulierte
Forderung
könne
mehr
vollstreckt
werden
Jahr
Restschuldbefreiung
erteilt
worden
sei
könne
Schuldner
vorliegenden
Verfahren
gehört
werden
.
Einwand
müsse
Wege
Vollstreckungsabwehrklage
geltend
gemacht
werden
.
.
Beurteilung
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Schuldners
ist
ausdrücklichen
gesetzlichen
Bestimmung
noch
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Satz
.
1
.
Gesetz
enthält
Zwangsvollstreckungssachen
ausdrückliche
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Beschluss
Rechtsbeschwerde
statthaft
ist
.
Dementsprechend
findet
Sachen
Rechtsbeschwerde
nur
zweiter
Instanz
entscheidende
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
ist
Abs.
Satz
Nr.
;
Beschluss
21
.
Oktober
Rn
.
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
Streitfall
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
noch
Schreiben
5
.
Dezember
zugelassen
.
Rechtsbeschwerde
ist
Streitfall
schon
zugelassen
anzusehen
angefochtene
Beschluss
Belehrung
enthält
Rechtsbeschwerde
angefochten
werden
kann
Unterschrift
Einzelrichterin
gedeckt
ist
Sicht
Schuldners
Eindruck
vermittelt
handele
Willensentscheidung
Gerichts
Rechtsbeschwerde
zuzulassen
.
Zulassungsentscheidung
ist
gebundene
Willensbetätigung
Beschwerdegerichts
Prüfung
Zulassungsgründe
vorauszugehen
hat
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Ausspruch
Beschlusses
aufgenommen
wird
ist
Sinne
Rechtsmittelklarheit
wünschenswert
jedoch
zwingend
.
reicht
Zulassung
hinreichender
Deutlichkeit
Gründen
Beschwerdeentscheidung
ergibt
.
wird
etwa
Fall
sein
Beschwerdegericht
Gründen
Entscheidung
Zulassungsgründen
§
Abs.
äußert
annimmt
vgl.
13
.
März
IX
.
.
Rechtsbehelfsbelehrung
vermag
Anforderungen
grundsätzlich
selbst
dann
genügen
Unterschriften
entscheidenden
Richter
nachfolgen
.
Fall
wird
zwar
formal
Bestandteil
Entscheidung
.
Belehrung
fehlerhafter
Ansicht
Beschwerdegerichts
gegebenen
Rechtsmittel
bringt
jedoch
Zulassungswillen
Ausdruck
.
Nur
ausnahmsweise
kann
allein
Rechtsbehelfsbelehrung
Zulassung
genannten
Rechtsmittels
geschlossen
werden
.
.
Entsprechende
Umstände
ausnahmsweise
Schluss
erlauben
liegen
auch
Rechtsbeschwerde
Zweifel
zieht
Streitfall
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Gegenvorstellung
Schuldners
22
November
hin
ergangene
Schreiben
Einzelrichterin
Landgerichts
5
.
Dezember
zugelassen
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
Beschlussentscheidung
Gericht
begangen
hat
Gegenvorstellung
beheben
selbst
Beschluss
Prozessrecht
unabänderlich
ist
Entscheidungen
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
ergangen
sind
Verfassungsbeschwerde
hin
aufzuheben
wären
letztlich
Bestandskraft
entfalten
können
Beschluss
19
.
Mai
.
Dementsprechend
ist
Zulassung
Rechtsbeschwerde
ergänzenden
Beschluss
zulässig
Unterlassung
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
verstößt
vgl.
;
Beschluss
4
Juli
.
.
nachträgliche
Zulassung
setzt
jedoch
gemäß
§
Urteilen
entsprechend
befristeten
Rechtsmitteln
anfechtbaren
Beschlüssen
grundsätzlich
bestehende
Bindung
Kraft
setzt
willkürlich
unterlassene
Zulassung
unzumutbare
sachlich
mehr
rechtfertigende
Verkürzung
Instanzenzugs
Beschluss
9
.
Juni
IX
.
.
.
Maßstäben
enthielt
Gegenvorstellung
22
November
hin
ergangene
Schreiben
Einzelrichterin
5
.
Dezember
nachträgliche
Zulassung
Rechtsbeschwerde
.
Einzelrichterin
hat
Schreiben
zunächst
klargestellt
Gegenstand
dortigen
Verfahrens
allein
sofortige
Beschwerde
Haftbefehl
19
Juli
gewesen
ist
Rechtsmittel
Beschluss
3
November
zurückgewiesen
worden
ist
Entscheidung
nur
Rechtsbeschwerde
gibt
aber
Beschluss
zugelassen
worden
ist
.
Einzelrichterin
hat
weiterhin
hingewiesen
Eingabe
22
November
Rechtsbeschwerde
sieht
einzulegende
Rechtsbeschwerde
Berücksichtigung
Beschluss
3
November
beigegebenen
Rechtsmittelbelehrung
Bundesgerichtshof
richten
wäre
.
Ausführungen
ergab
ebenso
abschließenden
Bemerken
Einzelrichterin
sehe
Haftbefehls-)Beschwerdeverfahren
beendet
Rechtsbeschwerde
nunmehr
doch
noch
zugelassen
werden
sollte
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Festsetzung
Gegenstandswerts
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung