BESCHLUSS ZB 11 . Oktober Rechtsbeschwerdesache ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts 8 . Zivilkammer 3 November wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Gläubigerin betreibt Schuldner Vollstreckungsbescheid 26 . Mai Teilbetrags Höhe € Kosten Zwangsvollstreckung . Antrag hat Gerichtsvollzieher Termin Abgabe Vermögensauskunft 20 . April bestimmt . Schuldner Termin erschienen ist hat Amtsgericht Schuldner 19 Juli Haftbefehl Erzwingung Abgabe Vermögensauskunft erlassen . Schreiben 8 . August hat Schuldner Haftbefehl gewandt . hat geltend gemacht Ladung Abgabe Vermögensauskunft zugestellt bekommen haben ausschließlichen Wohnsitz habe . hat Schreiben Begründung titulierte Forderung könne mehr vollstreckt werden Entscheidung 23 . März bereits Restschuldbefreiung erteilt worden sei Vollstreckung Vollstreckungsbescheid 26 . Mai gewandt . Amtsgericht hat Schuldner Beschluss 23 . August hingewiesen Schreiben 8 . August enthaltene Antrag Vollstreckungsabwehrklage § Vollstreckungsverfahren verfolgende Erinnerung § sofortige Beschwerde Haftbefehl darstelle . Beschluss 29 . August hat Amtsgericht sofortigen Beschwerde abgeholfen Sache Landgericht vorgelegt . hat sofortige Beschwerde Beschluss Einzelrichterin 3 November zurückgewiesen . Beschluss war Unterschrift Einzelrichterin mitgedeckte Rechtsmittelbelehrung beigefügt Entscheidung Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte . Gegenvorstellung Schreiben Schuldners 22 November hat Einzelrichterin Landgerichts Schuldner Schreiben 5 . Dezember mitgeteilt Gegenstand inzwischen beendet anzusehenden Verfahrens sei allein sofortige Beschwerde Haftbefehl gewesen . fristgerecht eingelegten begründeten Rechtsbeschwerde Zurückweisung Gläubigerin beantragt erstrebt Schuldner weiterhin Aufhebung ergangenen Haftbefehls . II . Landgericht hat sofortige Beschwerde zulässig unbegründet angesehen . hat ausgeführt : Zuständigkeit Amtsgerichts Erlass Haftbefehls folge Schuldner inländischen Wohnsitz habe Zeitpunkt Erteilung Vollstreckungsauftrags 1 . März zuständigen Gerichtsvollzieher gesprochen habe . Schuldner sei Termin Abgabe Vermögensauskunft ordnungsgemäß Wege Ersatzzustellung geladen worden . Einwand titulierte Forderung könne mehr vollstreckt werden Jahr Restschuldbefreiung erteilt worden sei könne Schuldner vorliegenden Verfahren gehört werden . Einwand müsse Wege Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden . . Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde Schuldners ist ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung noch Zulassung Beschwerdegericht statthaft unzulässig verwerfen § Abs. Satz . 1 . Gesetz enthält Zwangsvollstreckungssachen ausdrückliche Bestimmung Sinne § Abs. Satz Nr. Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft ist . Dementsprechend findet Sachen Rechtsbeschwerde nur zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist Abs. Satz Nr. ; Beschluss 21 . Oktober Rn . . 2 . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde Streitfall Erlass angefochtenen Entscheidung noch Schreiben 5 . Dezember zugelassen . Rechtsbeschwerde ist Streitfall schon zugelassen anzusehen angefochtene Beschluss Belehrung enthält Rechtsbeschwerde angefochten werden kann Unterschrift Einzelrichterin gedeckt ist Sicht Schuldners Eindruck vermittelt handele Willensentscheidung Gerichts Rechtsbeschwerde zuzulassen . Zulassungsentscheidung ist gebundene Willensbetätigung Beschwerdegerichts Prüfung Zulassungsgründe vorauszugehen hat . Zulassung Rechtsbeschwerde Ausspruch Beschlusses aufgenommen wird ist Sinne Rechtsmittelklarheit wünschenswert jedoch zwingend . reicht Zulassung hinreichender Deutlichkeit Gründen Beschwerdeentscheidung ergibt . wird etwa Fall sein Beschwerdegericht Gründen Entscheidung Zulassungsgründen § Abs. äußert annimmt vgl. 13 . März IX . . Rechtsbehelfsbelehrung vermag Anforderungen grundsätzlich selbst dann genügen Unterschriften entscheidenden Richter nachfolgen . Fall wird zwar formal Bestandteil Entscheidung . Belehrung fehlerhafter Ansicht Beschwerdegerichts gegebenen Rechtsmittel bringt jedoch Zulassungswillen Ausdruck . Nur ausnahmsweise kann allein Rechtsbehelfsbelehrung Zulassung genannten Rechtsmittels geschlossen werden . . Entsprechende Umstände ausnahmsweise Schluss erlauben liegen auch Rechtsbeschwerde Zweifel zieht Streitfall . Rechtsbeschwerde ist auch Gegenvorstellung Schuldners 22 November hin ergangene Schreiben Einzelrichterin Landgerichts 5 . Dezember zugelassen worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Verletzung Verfahrensgrundrechts Beschlussentscheidung Gericht begangen hat Gegenvorstellung beheben selbst Beschluss Prozessrecht unabänderlich ist Entscheidungen Verletzung Verfahrensgrundrechts ergangen sind Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären letztlich Bestandskraft entfalten können Beschluss 19 . Mai . Dementsprechend ist Zulassung Rechtsbeschwerde ergänzenden Beschluss zulässig Unterlassung Verfassungsgebot gesetzlichen Richters verstößt vgl. ; Beschluss 4 Juli . . nachträgliche Zulassung setzt jedoch gemäß § Urteilen entsprechend befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung Kraft setzt willkürlich unterlassene Zulassung unzumutbare sachlich mehr rechtfertigende Verkürzung Instanzenzugs Beschluss 9 . Juni IX . . . Maßstäben enthielt Gegenvorstellung 22 November hin ergangene Schreiben Einzelrichterin 5 . Dezember nachträgliche Zulassung Rechtsbeschwerde . Einzelrichterin hat Schreiben zunächst klargestellt Gegenstand dortigen Verfahrens allein sofortige Beschwerde Haftbefehl 19 Juli gewesen ist Rechtsmittel Beschluss 3 November zurückgewiesen worden ist Entscheidung nur Rechtsbeschwerde gibt aber Beschluss zugelassen worden ist . Einzelrichterin hat weiterhin hingewiesen Eingabe 22 November Rechtsbeschwerde sieht einzulegende Rechtsbeschwerde Berücksichtigung Beschluss 3 November beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Bundesgerichtshof richten wäre . Ausführungen ergab ebenso abschließenden Bemerken Einzelrichterin sehe Haftbefehls-)Beschwerdeverfahren beendet Rechtsbeschwerde nunmehr doch noch zugelassen werden sollte . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Festsetzung Gegenstandswerts Rechtsbeschwerde § Abs. . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung