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1135 lines
10 KiB

BESCHLUSS
2
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beiordnung
Rechtsanwalt
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Beklagte
war
Klägerin
Kunsthandel
tätig
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Behauptung
habe
Ende
Rahmen
Kommissionsvertrags
Kunstgegenstände
Wert
übergeben
Wege
Stufenklage
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Anspruch
.
letzten
Stufe
will
Herausgabe
etwa
noch
vorhandener
Kommissionsware
Zahlung
geltend
machen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Teilurteil
13
.
Januar
verurteilt
Klägerin
überlassene
Kommissionswaren
Auskunft
erteilen
Auskunftserteilung
Rechnung
legen
.
hat
Beklagte
Begründung
Berufung
eingelegt
bereits
25
November
sei
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Beklagten
16
Juli
aufgehoben
worden
war
hat
Berufungsgericht
Beschluss
25
November
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstands
übersteige
Landgericht
Berufung
zugelassen
habe
.
Rechtsbeschwerde
Beklagten
hat
Senat
Beschluss
Berufungsgerichts
aufgehoben
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Beschluss
17
November
.
Berufungsgericht
hat
Beschluss
29
.
September
Berufung
Beklagten
Teilurteil
Landgerichts
13
.
Januar
erneut
unzulässig
verworfen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Beklagten
gestellten
Prozesskostenhilfeantrag
zurückgewiesen
.
Verwerfung
Berufung
will
Beklagte
Rechtsbeschwerde
wenden
.
beantragt
Durchführung
Prozesskostenhilfe
bewilligen
.
II
.
Prozesskostenhilfeantrag
Beklagten
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
1
.
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
.
2
.
§
Abs.
ist
Rechtsbeschwerde
Fällen
Abs.
Nr.
nur
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
ist
Fall
.
angegriffene
Berufung
unzulässig
verwerfende
Beschluss
Berufungsgerichts
verletzt
Recht
klagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
noch
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
fristgerecht
eingelegte
Berufung
Beklagten
sei
gemäß
§
Abs.
zulässig
Wert
Beschwerdegegenstands
übersteige
Landgericht
Berufung
zugelassen
habe
.
Ausführungen
Beklagten
gäben
Anlass
Beschwer
über
festzusetzen
.
sei
Sache
Berufungsführers
tatsächlichen
Grundlagen
Schätzung
Beschwer
nachvollziehbar
darzulegen
.
Beklagte
habe
nur
vage
Angaben
gemacht
.
Bruttostundenlohn
Bürokaufmanns
Buchhalters
liege
.
Gehe
Stundenlohn
sei
ersichtlich
Sichtung
ungeordneter
Unterlagen
Kartons
Herausnahme
Rechnungen
betreffend
Kunstgegenstände
Stunden
Anspruch
nehmen
würden
.
Selbst
Unterlagen
Kartons
befinden
sollten
betrüge
Kostenaufwand
unterstellten
Zeitaufwand
Stunden
Kiste
weit
.
Beklagte
habe
höheren
Kostenaufwand
substantiiert
vorgetragen
.
Grund
sei
Beklagten
auch
beantragte
Prozesskostenhilfe
versagen
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bemisst
gemäß
§
freiem
Ermessen
festzusetzende
Wert
Beschwerdegegenstands
Fall
Einlegung
Berufung
Auskunftserteilung
verurteilten
Person
Interesse
Auskunft
erteilen
müssen
.
ist
Wesentlichen
abzustellen
Aufwand
Zeit
Kosten
Erteilung
Auskunft
erfordert
verurteilte
Partei
schützenswertes
Interesse
hat
bestimmte
Tatsachen
Gegner
geheim
halten
.
.
Rechtsbeschwerdegericht
kann
Bemessung
Beschwer
überprüfen
Berufungsgericht
gemäß
§
eingeräumten
Ermessen
rechtsfehlerfrei
Gebrauch
gemacht
hat
.
Bemessung
Beschwer
ist
rechtsfehlerhaft
Gericht
Bewertung
Beschwerdegegenstands
maßgebliche
Tatsachen
verfahrensfehlerhaft
berücksichtigt
erhebliche
Tatsachen
Verstoß
Aufklärungspflicht
gemäß
§
festgestellt
hat
.
.
Maßstäben
ist
Bemessung
Beschwer
Beklagten
angegriffenen
Beschluss
Berufungsgerichts
beanstanden
Berufungsgericht
zutreffend
Zeitpunkt
Berufungseinlegung
abgestellt
hat
§
Abs.
Halbs
.
.
Berufungskläger
hat
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
glaubhaft
machen
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
.
Obliegenheit
ist
Beklagte
selbst
noch
Betreuerin
nachgekommen
Berufungsgericht
Zurückverweisung
Sache
Senat
Gelegenheit
gegeben
hat
.
Zwar
hat
Beklagte
vorgetragen
Vorlage
ärztlichen
Attests
glaubhaft
gemacht
entsprechenden
Angaben
Lage
ist
.
ist
jedoch
Rechtsanwältin
Betreuerin
bestellt
worden
weitreichender
Aufgabenkreis
Vermögensangelegenheiten
Beklagten
umfasst
Beklagten
gemäß
§
gerichtlich
außergerichtlich
vertritt
.
Betreute
Streitfall
außerstande
ist
Darlegung
Zulässigkeit
Rechtsmittels
Aufgabenkreis
Betreuers
fallenden
Rechtsstreit
erforderlichen
Tatsachen
vorzutragen
ist
Aufgabe
Betreuers
Tätigkeit
Betreuten
auszuüben
erforderlichen
Ermittlungen
anzustellen
.
obliegt
Betreuerin
Stellung
gesetzlichen
Vertreters
innehat
vgl.
§
Abs.
Aufwand
Beklagten
Zeitpunkt
Einlegung
Berufung
bedeutet
hätte
landgerichtlichen
Verurteilung
auferlegten
Rechenschaftspflichten
erfüllen
.
Werden
Streitfall
Höhe
Beschwer
Berufungskläger
Angaben
gemacht
Schätzung
erlauben
schätzt
Berufungsgericht
Beschwer
Grund
eigener
Lebenserfahrung
Sachkenntnis
freiem
Ermessen
Urteil
20
.
Oktober
ZR
.
Schätzung
hat
Berufungsgericht
vorgenommen
eigenen
Angaben
Beklagten
zeitlichen
Aufwand
Durchsicht
verpackten
unsortierten
Geschäftsunterlagen
geschätzt
Zugrundelegung
Stundenlohns
Bürokaufmanns
Buchhalters
maximalen
Kostenaufwand
errechnet
.
ist
erkennbar
Berufungsgericht
Schätzung
maßgebliche
Tatsachen
verfahrensfehlerhaft
berücksichtigt
hätte
.
Beklagte
nunmehr
geltend
macht
wisse
Kisten
Unterlagen
befänden
seien
vermutlich
Umzüge
selbst
durchgeführt
habe
zwischenzeitlich
verloren
gegangen
ist
Bemessung
Beschwer
landgerichtliche
Verurteilung
Bedeutung
allein
Zeitpunkt
Berufungseinlegung
abzustellen
ist
.
Erfolg
macht
Beklagte
Berufung
§
Abs.
geltend
sei
Leistung
verurteilt
worden
erfüllen
könne
.
Zwar
kann
Umstand
unmöglichen
Auskunft
verurteilt
wurde
Erhöhung
Werts
Beschwerdegegenstandes
begründen
.
Insoweit
ist
auch
erwartende
Aufwand
Zeit
Kosten
berücksichtigen
erforderlich
ist
etwaige
Vollstreckungsversuche
verhindern
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
FamRZ
;
Beschluss
4
.
Juni
.
erforderlichen
Voraussetzungen
sind
aber
vorliegenden
Fall
erfüllt
da
festgestellt
ersichtlich
ist
Beklagte
unmöglichen
Auskunft
verurteilt
worden
wäre
.
Selbst
Beklagte
Erkrankung
Verpflichtungen
landgerichtlichen
Urteil
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
selbst
erfüllen
kann
ist
Erfüllung
unmöglich
.
handelt
Leistung
nur
persönlich
erbringen
könnte
.
Vielmehr
kann
Beklagte
fremder
Hilfe
bedienen
.
erforderlichen
Aufwand
hat
Berufungsgericht
beanstandender
Weise
geschätzt
.
Beklagte
hat
schließlich
schlüssig
widerspruchsfrei
dargelegt
Erfüllung
Verpflichtung
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
anderen
Gründen
unmöglich
wäre
.
nunmehr
vorträgt
wisse
Kartons
Geschäftsunterlagen
derzeit
befänden
steht
Widerspruch
bisherigen
Vortrag
sei
Erkrankung
Lage
Kartons
ungeordneter
Geschäftspapiere
durchzusehen
.
Beklagte
kann
Erfolg
geltend
machen
Berufungsgericht
habe
Zurückverweisung
Senat
wiedereröffnete
Berufungsverfahren
gestellten
Prozesskostenhilfeantrag
sachgerecht
behandelt
verhindert
anwaltlicher
Vertreter
Nachforschungen
Verbleib
Kisten
Geschäftsunterlagen
Beklagten
unternimmt
ergänzend
Kosten
vorträgt
Hinzuziehung
Hilfsperson
Durchsicht
Unterlagen
entstehen
würden
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
Prozesskostenhilfeantrag
Beklagten
zurückgewiesen
.
Grundsätzlich
kann
allerdings
mittellosen
Partei
sachliche
Begründung
Prozesskostenhilfegesuchs
beabsichtigtes
Rechtsmittel
verlangt
werden
auch
zweckmäßig
erwünscht
ist
Beschluss
11
November
.
;
Beschluss
6
.
Dezember
;
Beschluss
29
.
Januar
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führt
jedoch
Beklagte
Streitfall
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
weiterem
Vortrag
Wert
Beschwer
absehen
durfte
.
Vortrag
Zulässigkeit
Berufung
wird
Verfahrensgebühr
Nr.
Vergütungsverzeichnisses
VV
abgedeckt
.
kam
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
mehr
Betracht
.
Prozesskostenhilfe
kann
nur
Zeit
Antragstellung
bewilligt
werden
Beschluss
30
.
September
jedoch
Zeit
.
Beklagte
hat
Anfang
Jahres
Berufung
eingelegt
Prozesskostenhilfe
beantragen
.
war
Prozessbevollmächtigten
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
entstanden
.
Beklagte
hat
erst
Aufhebung
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschlusses
Berufungsgerichts
Zurückverweisung
Sache
Senat
Anberaumung
Verhandlungstermins
Berufungsgericht
Prozesskostenhilfe
beantragt
.
Zeitpunkt
hatte
Beklagtenvertreter
Verfahrensgebühr
bereits
verdient
.
Auch
§
Abs.
Zurückverweisung
wiedereröffnete
Instanz
neuer
Rechtszug
anzusehen
ist
ist
Gericht
bereits
entstandene
Verfahrensgebühr
erneute
Verfahren
anzurechnen
Abs.
Vorbemerkungen
Teil
VV
.
Streitfall
ist
erneute
Verfahrensgebühr
auch
§
Abs.
Satz
anrechnungsfrei
entstanden
Beendigung
ersten
-9-
rens
Beschluss
Berufungsgerichts
25
November
Wiedereröffnung
Berufungsinstanz
Senatsentscheidung
17
November
Jahre
gelegen
haben
.
Prozesskostenhilfeantrag
hätte
allein
Erfolg
haben
können
Beklagtenvertreter
Termin
mündlichen
Verhandlung
Beklagten
hätte
auftreten
müssen
bisher
entstandene
Terminsgebühr
Nr.
VV
ausgelöst
worden
wäre
.
Beklagte
jedoch
hinreichenden
Vortrag
gehalten
hatte
Wert
Beschwer
überschreitet
hat
Berufungsgericht
bereits
anberaumten
Termin
mündlichen
Verhandlung
aufgehoben
beanstandender
Weise
§
Abs.
Satz
mündliche
Verhandlung
Beschluss
entschieden
.
derartigen
Sachlage
war
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
Beklagten
Entscheidung
Zulässigkeit
Berufung
erforderlich
.
Beklagten
lediglich
Zeitpunkt
Antragstellung
Prozesskostenhilfe
Sache
allein
etwa
entstehende
Terminsgebühr
anwaltlichen
Vertreters
hätte
bewilligt
werden
können
kann
offen
bleiben
Beklagte
Rechtsmittel
landgerichtliche
Teilurteil
überhaupt
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Weise
angewiesen
war
Prozessbevollmächtigter
Nachforschungen
Verbleib
Unterlagen
anstellt
Inhalt
Beklagte
landgerichtlichen
Teilurteil
Auskunft
erteilen
hat
Tätigkeiten
ohnehin
Betreuerin
oblegen
haben
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung