BESCHLUSS 2 . Juni Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens Beiordnung Rechtsanwalt wird abgelehnt . Gründe : Beklagte war Klägerin Kunsthandel tätig . Klägerin nimmt Beklagten Behauptung habe Ende Rahmen Kommissionsvertrags Kunstgegenstände Wert € übergeben Wege Stufenklage Auskunftserteilung Rechnungslegung Anspruch . letzten Stufe will Herausgabe etwa noch vorhandener Kommissionsware Zahlung geltend machen . Landgericht hat Beklagten Teilurteil 13 . Januar verurteilt Klägerin überlassene Kommissionswaren Auskunft erteilen Auskunftserteilung Rechnung legen . hat Beklagte Begründung Berufung eingelegt bereits 25 November sei Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet worden . Insolvenzverfahren Vermögen Beklagten 16 Juli aufgehoben worden war hat Berufungsgericht Beschluss 25 November Berufung Beklagten unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstands € übersteige Landgericht Berufung zugelassen habe . Rechtsbeschwerde Beklagten hat Senat Beschluss Berufungsgerichts aufgehoben Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen Beschluss 17 November . Berufungsgericht hat Beschluss 29 . September Berufung Beklagten Teilurteil Landgerichts 13 . Januar erneut unzulässig verworfen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen . Verwerfung Berufung will Beklagte Rechtsbeschwerde wenden . beantragt Durchführung Prozesskostenhilfe bewilligen . II . Prozesskostenhilfeantrag Beklagten ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . 1 . beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthaft . 2 . § Abs. ist Rechtsbeschwerde Fällen Abs. Nr. nur zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . ist Fall . angegriffene Berufung unzulässig verwerfende Beschluss Berufungsgerichts verletzt Recht klagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG noch Verfahrensgrundrecht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. Abs. GG . Berufungsgericht hat angenommen fristgerecht eingelegte Berufung Beklagten sei gemäß § Abs. zulässig Wert Beschwerdegegenstands € übersteige Landgericht Berufung zugelassen habe . Ausführungen Beklagten gäben Anlass Beschwer über € festzusetzen . sei Sache Berufungsführers tatsächlichen Grundlagen Schätzung Beschwer nachvollziehbar darzulegen . Beklagte habe nur vage Angaben gemacht . Bruttostundenlohn Bürokaufmanns Buchhalters liege € € . Gehe Stundenlohn € sei ersichtlich Sichtung ungeordneter Unterlagen Kartons Herausnahme Rechnungen betreffend Kunstgegenstände Stunden Anspruch nehmen würden . Selbst Unterlagen Kartons befinden sollten betrüge Kostenaufwand unterstellten Zeitaufwand Stunden Kiste weit € . Beklagte habe höheren Kostenaufwand substantiiert vorgetragen . Grund sei Beklagten auch beantragte Prozesskostenhilfe versagen . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bemisst gemäß § freiem Ermessen festzusetzende Wert Beschwerdegegenstands Fall Einlegung Berufung Auskunftserteilung verurteilten Person Interesse Auskunft erteilen müssen . ist Wesentlichen abzustellen Aufwand Zeit Kosten Erteilung Auskunft erfordert verurteilte Partei schützenswertes Interesse hat bestimmte Tatsachen Gegner geheim halten . . Rechtsbeschwerdegericht kann Bemessung Beschwer überprüfen Berufungsgericht gemäß § eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat . Bemessung Beschwer ist rechtsfehlerhaft Gericht Bewertung Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt erhebliche Tatsachen Verstoß Aufklärungspflicht gemäß § festgestellt hat . . Maßstäben ist Bemessung Beschwer Beklagten angegriffenen Beschluss Berufungsgerichts beanstanden Berufungsgericht zutreffend Zeitpunkt Berufungseinlegung abgestellt hat § Abs. Halbs . . Berufungskläger hat gemäß § Abs. Nr. Abs. glaubhaft machen Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . Obliegenheit ist Beklagte selbst noch Betreuerin nachgekommen Berufungsgericht Zurückverweisung Sache Senat Gelegenheit gegeben hat . Zwar hat Beklagte vorgetragen Vorlage ärztlichen Attests glaubhaft gemacht entsprechenden Angaben Lage ist . ist jedoch Rechtsanwältin Betreuerin bestellt worden weitreichender Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten Beklagten umfasst Beklagten gemäß § gerichtlich außergerichtlich vertritt . Betreute Streitfall außerstande ist Darlegung Zulässigkeit Rechtsmittels Aufgabenkreis Betreuers fallenden Rechtsstreit erforderlichen Tatsachen vorzutragen ist Aufgabe Betreuers Tätigkeit Betreuten auszuüben erforderlichen Ermittlungen anzustellen . obliegt Betreuerin Stellung gesetzlichen Vertreters innehat vgl. § Abs. Aufwand Beklagten Zeitpunkt Einlegung Berufung bedeutet hätte landgerichtlichen Verurteilung auferlegten Rechenschaftspflichten erfüllen . Werden Streitfall Höhe Beschwer Berufungskläger Angaben gemacht Schätzung erlauben schätzt Berufungsgericht Beschwer Grund eigener Lebenserfahrung Sachkenntnis freiem Ermessen Urteil 20 . Oktober ZR . Schätzung hat Berufungsgericht vorgenommen eigenen Angaben Beklagten zeitlichen Aufwand Durchsicht verpackten unsortierten Geschäftsunterlagen geschätzt Zugrundelegung Stundenlohns Bürokaufmanns Buchhalters maximalen Kostenaufwand € errechnet . ist erkennbar Berufungsgericht Schätzung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt hätte . Beklagte nunmehr geltend macht wisse Kisten Unterlagen befänden seien vermutlich Umzüge selbst durchgeführt habe zwischenzeitlich verloren gegangen ist Bemessung Beschwer landgerichtliche Verurteilung Bedeutung allein Zeitpunkt Berufungseinlegung abzustellen ist . Erfolg macht Beklagte Berufung § Abs. geltend sei Leistung verurteilt worden erfüllen könne . Zwar kann Umstand unmöglichen Auskunft verurteilt wurde Erhöhung Werts Beschwerdegegenstandes begründen . Insoweit ist auch erwartende Aufwand Zeit Kosten berücksichtigen erforderlich ist etwaige Vollstreckungsversuche verhindern vgl. Urteil 18 . Dezember FamRZ ; Beschluss 4 . Juni . erforderlichen Voraussetzungen sind aber vorliegenden Fall erfüllt da festgestellt ersichtlich ist Beklagte unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre . Selbst Beklagte Erkrankung Verpflichtungen landgerichtlichen Urteil Auskunftserteilung Rechnungslegung selbst erfüllen kann ist Erfüllung unmöglich . handelt Leistung nur persönlich erbringen könnte . Vielmehr kann Beklagte fremder Hilfe bedienen . erforderlichen Aufwand hat Berufungsgericht beanstandender Weise geschätzt . Beklagte hat schließlich schlüssig widerspruchsfrei dargelegt Erfüllung Verpflichtung Auskunftserteilung Rechnungslegung anderen Gründen unmöglich wäre . nunmehr vorträgt wisse Kartons Geschäftsunterlagen derzeit befänden steht Widerspruch bisherigen Vortrag sei Erkrankung Lage Kartons ungeordneter Geschäftspapiere durchzusehen . Beklagte kann Erfolg geltend machen Berufungsgericht habe Zurückverweisung Senat wiedereröffnete Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag sachgerecht behandelt verhindert anwaltlicher Vertreter Nachforschungen Verbleib Kisten Geschäftsunterlagen Beklagten unternimmt ergänzend Kosten vorträgt Hinzuziehung Hilfsperson Durchsicht Unterlagen entstehen würden . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht Prozesskostenhilfeantrag Beklagten zurückgewiesen . Grundsätzlich kann allerdings mittellosen Partei sachliche Begründung Prozesskostenhilfegesuchs beabsichtigtes Rechtsmittel verlangt werden auch zweckmäßig erwünscht ist Beschluss 11 November . ; Beschluss 6 . Dezember ; Beschluss 29 . Januar . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt jedoch Beklagte Streitfall Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch weiterem Vortrag Wert Beschwer absehen durfte . Vortrag Zulässigkeit Berufung wird Verfahrensgebühr Nr. Vergütungsverzeichnisses VV abgedeckt . kam Bewilligung Prozesskostenhilfe mehr Betracht . Prozesskostenhilfe kann nur Zeit Antragstellung bewilligt werden Beschluss 30 . September jedoch Zeit . Beklagte hat Anfang Jahres Berufung eingelegt Prozesskostenhilfe beantragen . war Prozessbevollmächtigten Verfahrensgebühr Nr. VV entstanden . Beklagte hat erst Aufhebung Berufung unzulässig verwerfenden Beschlusses Berufungsgerichts Zurückverweisung Sache Senat Anberaumung Verhandlungstermins Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt . Zeitpunkt hatte Beklagtenvertreter Verfahrensgebühr bereits verdient . Auch § Abs. Zurückverweisung wiedereröffnete Instanz neuer Rechtszug anzusehen ist ist Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr erneute Verfahren anzurechnen Abs. Vorbemerkungen Teil VV . Streitfall ist erneute Verfahrensgebühr auch § Abs. Satz anrechnungsfrei entstanden Beendigung ersten -9- rens Beschluss Berufungsgerichts 25 November Wiedereröffnung Berufungsinstanz Senatsentscheidung 17 November Jahre gelegen haben . Prozesskostenhilfeantrag hätte allein Erfolg haben können Beklagtenvertreter Termin mündlichen Verhandlung Beklagten hätte auftreten müssen bisher entstandene Terminsgebühr Nr. VV ausgelöst worden wäre . Beklagte jedoch hinreichenden Vortrag gehalten hatte Wert Beschwer € überschreitet hat Berufungsgericht bereits anberaumten Termin mündlichen Verhandlung aufgehoben beanstandender Weise § Abs. Satz mündliche Verhandlung Beschluss entschieden . derartigen Sachlage war Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag Beklagten Entscheidung Zulässigkeit Berufung erforderlich . Beklagten lediglich Zeitpunkt Antragstellung Prozesskostenhilfe Sache allein etwa entstehende Terminsgebühr anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können kann offen bleiben Beklagte Rechtsmittel landgerichtliche Teilurteil überhaupt Bewilligung Prozesskostenhilfe Weise angewiesen war Prozessbevollmächtigter Nachforschungen Verbleib Unterlagen anstellt Inhalt Beklagte landgerichtlichen Teilurteil Auskunft erteilen hat Tätigkeiten ohnehin Betreuerin oblegen haben . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung