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1475 lines
14 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
17
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Pumpspeicherkraftwerke
§
Nr.
25
;
StromNEV
§
Abs.
Satz
Betreiber
Pumpspeicherkraftwerks
Betrieb
Netz
Strom
entnimmt
ist
Letztverbraucher
.
S.
§
Nr.
EnWG
entgeltpflichtiger
Netznutzer
§
Abs.
Satz
StromNEV
.
Beschluss
17
November
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
November
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
24
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Bundesnetzagentur
tragen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Mio.
festgesetzt
Gründe
:
Antragstellerin
betreibt
Übertragungsnetz
nördlichen
Bundesländern
.
Höchstspannungsnetz
sind
Pumpspeicherkraftwerke
angeschlossen
.
Pumpspeicherkraftwerke
arbeiten
folgendem
System
:
elektrischer
Energie
Höchstspannungsnetz
werden
Pumpen
angetrieben
Wasser
unteren
Becken
höher
gelegenes
Sammelbecken
pumpen
.
Besteht
Bedarf
Energie
Netz
zuzuführen
wird
Wasser
oberen
Becken
abgelassen
.
abfließende
Wasser
treibt
dann
Drehturbinen
herkömmlichen
Wasserkraftwerk
Strom
erzeugt
wird
Höchstspannungsnetz
eingespeist
wird
.
Pumpspeicherkraftwerke
verfügen
Gesamtleistung
MW
.
stehen
Eigentum
Vattenfall
AG
Co.
Schwesterunternehmen
Antragstellerin
.
Antragstellerin
beantragte
25
.
Juni
Bundesnetzagentur
gemäß
§
Genehmigung
Netzentgelte
Jahr
.
Genehmigungsantrag
berücksichtigte
Verfahrensweise
Vorjahren
Netznutzung
Pumpspeicherkraftwerke
.
Genehmigungsantrag
entsprach
Bundesnetzagentur
vollen
Umfang
.
weiteren
Kürzungen
legte
insbesondere
Strombezug
Pumpspeicherkraftwerke
Genehmigungspraxis
Vorjahren
netzentgeltpflichtig
sei
.
Hiergegen
hat
Antragstellerin
Beschwerde
gewandt
allein
geltend
macht
Stromentnahme
Pumpspeicherkraftwerke
sei
Unrecht
entgeltpflichtige
Netznutzung
Ansatz
gebracht
worden
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsmittel
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Begehren
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
Antragstellerin
Recht
zulässig
erachtet
.
Antragstellerin
ist
Entscheidung
Bundesnetzagentur
formell
auch
materiell
beschwert
.
Annahme
materiellen
Beschwer
reicht
Betroffene
angefochtene
Entscheidung
individuell
unmittelbar
betroffen
ist
.
.
;
.
WuW/E
.
.
.
Bundesnetzagentur
angeordnete
Berücksichtigung
Netznutzung
Pumpspeicherkraftwerke
berührt
Antragstellerin
schon
unmittelbar
geltend
gemachten
Kosten
vollständig
nächste
Netzebene
umlegen
darf
.
Antragstellerin
Grundlage
Entscheidung
Bundesnetzagentur
möglicherweise
Dritten
nämlich
Pumpspeicherkraftwerken
Netzentgelte
geltend
machen
kann
lässt
Beschwer
entfallen
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Betreiber
Pumpspeicherkraftwerken
entgeltpflichtige
Netznutzer
.
S.
§
§
seien
.
Pumpspeicherkraftwerk
müsse
Letztverbraucher
§
StromNEV
angesehen
werden
Hochpumpen
Wassers
Strom
verbraucht
werde
.
ändere
auch
Umstand
Ablassen
Wassers
wieder
Strom
zurückgewonnen
werden
könne
auch
nur
Größenordnung
%
eingesetzten
Stroms
.
Zwar
sei
gesamte
Vorgang
wirtschaftlich
betrachtet
System
Energie
gespeichert
werden
solle
.
Energie
zunächst
jedoch
verbraucht
werde
mechanische
Energie
umgewandelt
werde
liege
Letztverbrauch
;
Zweck
Verbrauchs
sei
irrelevant
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
StromNEV
speisung
Strom
Netzentgeltpflicht
befreie
komme
Betracht
insofern
Lücke
Regelungen
Stromnetzentgeltverordnung
fehle
.
Vielmehr
habe
Gesetzgeber
Entgeltpflicht
Stromverbrauch
erfassen
wollen
.
Pumpspeicherkraftwerke
Bezug
Netzentgeltpflicht
hätte
privilegieren
wollen
hätte
Ausnahmetatbestand
schaffen
müssen
Gegensatz
Gesetzgebern
anderen
Staaten
getan
habe
.
2
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Beschwerdegericht
hat
Bestätigung
Bundesnetzagentur
Inanspruchnahme
Strom
Betrieb
Pumpspeicherkraftwerke
Recht
Letztverbrauch
.
S.
§
Abs.
Satz
StromNEV
angesehen
.
§
Abs.
Satz
StromNEV
werden
Kosten
Umspannebenen
beginnend
Höchstspannung
jeweils
anteilig
nachgelagerte
Umspannebene
verteilt
Kostenwälzung
Kosten
Entnahme
Letztverbrauchern
Weiterverteilern
jeweiligen
Netzebene
zuzuordnen
sind
.
Entgeltpflichtig
ist
nur
Letztverbraucher
.
ist
bloße
Zwischen-)Speicherung
Elektrizität
Netz
entgeltpflichtig
entsprechender
Entgelttatbestand
besteht
gemäß
§
Abs.
StromNEV
Entgelttatbestände
abschließend
geregelt
sind
.
Versorgung
Pumpspeicherkraftwerks
Strom
entgeltpflichtige
Netznutzung
ist
hängt
somit
Letztverbraucher
anzusehen
ist
.
Begriff
Letztverbrauchers
ist
§
Nr.
EnWG
legal
definiert
.
sind
Letztverbraucher
natürliche
juristische
Personen
Energie
eigenen
Verbrauch
kaufen
.
Begriffsbestimmung
deckt
inhaltlich
Art
.
Nr.
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
26
.
Juni
EltRL
"
Endkunden
"
bestimmt
Elektrizität
eigenen
Verbrauch
kauft
.
Insoweit
ist
aus
Begriffsbestimmungen
Art
.
Nr.
EltRL
deutlich
wird
Endkunde
nur
eigenen
Haushalt
Energie
beschafft
auch
Elektrizität
gewerbliche
Zwecke
erwirbt
auch
Erzeuger
Großhändler
zählen
Nr.
.
Rechtsverstoß
hat
Beschwerdegericht
Pumpspeicherkraftwerke
Letztverbraucher
Sinne
Begriffsbestimmung
angesehen
.
Inanspruchnahme
Elektrizität
Netz
Hochpumpen
Wassers
unteren
obere
Becken
Pumpspeicherkraftwerkes
begründet
Letztverbrauch
.
S.
§
Abs.
Satz
StromNEV
auch
Pumpspeicherkraftwerk
dann
wieder
Strom
Netz
abgegeben
wird
.
Pumpvorgang
zehrt
entnommene
elektrische
Energie
zunächst
.
Wird
Wasser
oberen
Becken
abgelassen
wird
neue
elektrische
Energie
gewonnen
.
sind
grundsätzlich
getrennte
Vorgänge
jeweils
auch
unterschiedlich
abgerechnet
werden
.
Pumpspeicherkraftwerke
kaufen
Strom
Höchstspannungsnetz
veräußern
eingespeisten
Strom
.
Insoweit
nutzen
Höchstspannungsnetz
Netz
Strom
beziehen
eigene
Zwecke
verwenden
.
sind
Letztverbraucher
Sinne
§
Abs.
Satz
StromNEV
.
steht
Pumpspeicherkraftwerke
Funktion
letztlich
Bedeutung
Speichers
haben
Strom
Überschussphase
entnehmen
Mangelsituation
einspeisen
.
kommt
Frage
Entgeltpflicht
Netznutzung
Regelungszusammenhang
Stromnetzentgeltverordnung
Entnahme
Einspeisung
Strom
getrennt
behandeln
sind
.
Entgeltpflichtig
§
Abs.
Satz
StromNEV
ist
Weiterverteilung
Entnahme
elektrischer
Energie
Netz
verbunden
ist
Letztverbrauch
.
Nebeneinander
Weiterverteilung
Letztverbrauch
Form
entgeltpflichtiger
Netznutzung
macht
deutlich
Nutzung
Energie
maßgebend
ist
zwar
Art
.
Nr.
ausdrücklich
bestimmt
auch
Erzeuger
Großhändler
.
ist
Letztverbrauch
.
S.
§
Nr.
EnWG
Auffassung
Antragstellerin
ebenso
Verbrauch
nur
Energieumwandlung
führt
.
Entscheidend
ist
allein
entnommene
Strom
bestimmte
energieabhängige
Funktion
verwendet
aufgezehrt
wird
.
Selbst
andere
Energieform
vorliegenden
Fall
:
Lageenergie
hochgepumpten
Wassers
entsteht
ändert
Letztverbrauch
primär
eingesetzten
Elektrizität
.
S.
§
Nr.
EnWG
.
Pumpspeicherkraftwerk
angekaufte
Strom
wird
Betrieb
genutzt
.
Entscheidend
kommt
auch
weitere
gesetzliche
Vorschriften
sprechen
Stromentnahme
Pumpspeicherkraftwerke
entgeltpflichtige
Netznutzung
anzusehen
.
andere
Auslegung
wäre
insbesondere
Gesetz
Beschleunigung
Ausbaus
Höchstspannungsnetze
21
.
.
S.
§
angefügten
Absatz
Einklang
bringen
.
bestimmt
31
.
Dezember
neu
errichtete
Pumpspeicherkraftwerke
andere
Anlagen
Speicherung
elektrischer
Energie
31
.
Dezember
Betrieb
gehen
Zeitraum
Jahren
Inbetriebnahme
Bezugs
speichernden
elektrischen
Energie
Entgelten
Netzzugang
freigestellt
sind
.
Regelung
ergibt
nur
Sinn
Gesetzgeber
selbst
grundsätzlich
Netzentgeltpflichtigkeit
ausgeht
.
Zugleich
legt
unmissverständlich
Netznutzungsentgelte
Pumpspeicherkraftwerke
Zeitpunkt
errichtet
wurden
auch
Zukunft
erlassen
werden
sollen
.
Anhaltspunkt
Gesetzgeber
grundsätzlichen
Entgeltpflicht
Neuregelung
schaffen
wollte
ist
ersichtlich
.
Gegenteil
:
Begründung
§
Abs.
BT-Drucks
S.
erst
Endphase
Gesetzgebungsverfahrens
eingefügt
wurde
ergibt
Zubau
weiterer
Pumpspeicherkraftwerke
Hinblick
zunehmende
Windenergieeinspeisung
kurzfristig
wünschenswert
eingestuft
wurde
.
§
Abs.
vorgesehene
befristete
Aufhebung
Netzentgeltpflicht
ist
Sache
letztlich
Anschubsubventionierung
Anreiz
Bau
neuer
Pumpspeicherkraftwerke
schaffen
soll
Anlaufphase
Jahren
Netzentgeltpflicht
befreit
werden
.
wird
inzident
aber
zugleich
ausgesagt
Entnahme
Strom
Pumpspeicherkraftwerk
generell
entgeltpflichtige
Netznutzung
darstellt
.
Gesetzgeber
wollte
Novelle
Zeitpunkt
bereits
bekannte
neuere
Genehmigungspraxis
Bundesnetzagentur
korrigieren
vielmehr
nur
Errichtung
neuer
Pumpspeicherkraftwerke
fördern
.
Auch
Regelungszusammenhang
Stromsteuergesetzes
ergibt
mittelbar
Gesetzgeber
Pumpspeicherkraftwerke
Letztverbraucher
Strom
ansieht
.
Gesetz
knüpft
Steuerpflicht
Strom
Letztverbraucher
Versorgungsnetz
entnommen
wird
Abs.
StromStG
.
Strom
Stromerzeugung
entnommen
wird
ist
§
Abs.
Nr.
StromStG
Strom-)Steuer
befreit
.
ergangenen
Verordnung
15
.
Juni
S.
wird
§
Abs.
Nr.
bestimmt
Stromerzeugung
entnommene
Strom
auch
-9-
ist
Pumpspeicherkraftwerken
Pumpen
Fördern
Erzeugung
Strom
technischen
Sinne
verbraucht
wird
.
lässt
Schluss
Strombezug
Pumpspeicherkraftwerke
vorbehaltlich
Freistellung
steuerpflichtiger
Letztverbrauch
.
S.
§
Abs.
StromStG
anzusehen
ist
.
Einwände
Antragstellerin
Behandlung
Betreiber
Pumpspeicherkraftwerken
netzentgeltpflichtige
Letztverbraucher
können
überzeugen
:
Auffassung
wird
Pumpspeicherkraftwerk
angewandte
Speichertechnologie
anderen
Speichertechnologien
Auslegung
systemwidrig
diskriminiert
.
Vielmehr
werden
lediglich
unterschiedliche
Sachverhalte
jeweiligen
Natur
entsprechend
verschieden
behandelt
berücksichtigt
Pumpspeicherkraftwerk
Energie
eigentlichen
Sinne
speichert
Verbrauch
Elektrizität
neuen
Strom
erzeugt
.
Umstand
Zuleitung
Stroms
Pumpspeicherkraftwerk
umsatzsteuerlich
Lieferung
.
S.
§
Abs.
UStG
angesehen
wird
subjektive
Tatbestand
Verschaffung
erfüllt
ist
lässt
eigenständige
Regelungswerk
Stromnetzentgeltverordnung
Rückschlüsse
.
Hier
ist
§
Abs.
Satz
StromNEV
allein
Entnahme
Letztverbraucher
maßgebend
.
Erfolg
beruft
Antragstellerin
auch
§
Abs.
Satz
StromNEV
.
Zwar
trifft
Einspeisung
Pumpspeicherkraftwerk
erzeugten
Stroms
§
Abs.
Satz
StromNEV
Netzentgelte
anfallen
Einspeisung
Strom
generell
entgelte
entrichten
sind
.
ändert
aber
vorherige
Entnahme
Strom
Netz
entgeltpflichtig
ist
.
Tätigkeit
Pumpspeicherkraftwerke
kann
auch
einheitlicher
kostenfreier
Einspeisungsvorgang
angesehen
werden
.
Insoweit
gilt
Stromerzeugung
Pumpspeicherkraftwerk
Energieerzeuger
Elektrizität
Energieerzeugung
Anspruch
nimmt
.
verbraucht
etwa
Stromverbrauch
Anfahren
Kraftwerken
ist
Letztverbraucher
netzentgeltpflichtig
§
Abs.
Satz
StromNEV
.
abweichende
Beurteilung
Pumpspeicherkraftwerk
ist
Raum
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
StromNEV
gesamten
Stromhaushalt
Pumpspeicherkraftwerks
scheidet
.
fehlt
ersichtlich
Regelungslücke
Analogie
erst
eröffnen
könnte
.
Schließlich
verstößt
Heranziehung
Betreiber
Pumpspeicherkraftwerken
Netzentgelten
Vorgaben
Energiewirtschaftsgesetzes
noch
ist
systemwidrig
.
mag
sein
Pumpspeicherkraftwerken
energiewirtschaftlich
wesentliche
Funktion
zukommt
antizyklisch
Auslastung
Netzinfrastruktur
steuern
können
.
sind
insbesondere
Lage
Strom
Netz
nehmen
Überlastung
droht
.
Zusammenhang
Erneuerbaren
Energien
haben
Pumpspeicherkraftwerke
besondere
Bedeutung
Energieeinspeisung
Energieträger
stark
äußeren
Rahmenbedingungen
Wind
Sonnenlicht
abhängt
.
Funktionsweise
Pumpspeicherkraftwerks
erlaubt
Strombezug
Netz
auch
Phasen
Erneuerbaren
Energien
Strom
gewonnen
werden
kann
.
Gesichtspunkte
sprechen
aber
se
Entgeltpflicht
Netznutzung
Pumpspeicherkraftwerke
.
lässt
Auffassung
Antragstellerin
Bezug
Gesamtheit
Stromkunden
generell
feststellen
Verteuerung
Elektrizitätsversorgung
eintreten
muss
.
Wären
Pumpspeicherkraftwerke
nämlich
netzentgeltpflichtig
so
träfen
Netznutzer
nachgelagerten
Netzebenen
entsprechend
erhöhte
Netznutzungsentgelte
Abs.
Satz
StromNEV
.
Sind
Pumpspeicherkraftwerke
netzentgeltpflichtig
so
verringern
Netzkosten
Gesamtheit
Netznutzer
nachgeordneten
Netzebenen
.
Allerdings
werden
Preise
Pumpspeicherkraftwerken
eingespeisten
Strom
entrichtenden
Netzentgelte
höher
ausfallen
müssen
.
Gesamtbetrachtung
ist
weiteres
erkennbar
Entgeltpflicht
Netznutzung
Pumpspeicherkraftwerke
Endkunden
insbesondere
privaten
Haushalten
Verteuerung
Stromversorgung
führen
würde
.
Schon
schlüssige
Darlegung
Kostensteigerung
Endverbraucher
fehlt
lässt
Antragstellerin
behauptete
Verstoß
Zielvorgaben
§
feststellen
so
dass
offen
bleiben
kann
Antragstellerin
Gesichtspunkt
überhaupt
zulässiger
Form
Rechtsbeschwerdeverfahren
eingebracht
hat
.
Zutreffend
ist
allerdings
Erhöhung
Preise
Strom
Pumpspeicherkraftwerken
Netz
eingespeist
wird
Absatzmöglichkeiten
beeinträchtigt
werden
.
Hierin
liegt
aber
Bundesnetzagentur
zutreffend
hingewiesen
hat
sogar
Element
Wettbewerbsgleichheit
andere
Stromerzeuger
Energieträger
Gas
einsetzen
auch
Netzentgelte
entrichten
müssen
.
zeigt
Beispiel
Gasturbinenwerke
Hinblick
Gewährleistung
Versorgungssicherheit
teilweise
ähnliche
Funktionen
Pumpspeicherkraftwerke
übernehmen
jedenfalls
Unterversorgung
Netzes
auch
Gasturbinenwerke
ausgeglichen
werden
könnte
.
Antragstellerin
vorgebrachten
weiteren
Bedenken
betreffen
erster
Linie
Frage
energiepolitischen
Sinn
Netzentgeltpflicht
Pumpspeicherkraftwerke
.
derartige
Erwägungen
ist
jedoch
Rahmen
Auslegung
vorhandenen
Normen
Raum
.
können
nur
Gesetzgeber
richten
.
hat
allerdings
oben
ausgeführt
Schaffung
§
Abs.
EnWG
Entscheidung
getroffen
Pumpspeicherkraftwerke
generell
Netzentgeltpflicht
befreien
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung