BESCHLUSS Verkündet : 17 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : : : ja ja Pumpspeicherkraftwerke § Nr. 25 ; StromNEV § Abs. Satz Betreiber Pumpspeicherkraftwerks Betrieb Netz Strom entnimmt ist Letztverbraucher . S. § Nr. EnWG entgeltpflichtiger Netznutzer § Abs. Satz StromNEV . Beschluss 17 November Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 November Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 24 . September wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur tragen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Mio. € festgesetzt Gründe : Antragstellerin betreibt Übertragungsnetz nördlichen Bundesländern . Höchstspannungsnetz sind Pumpspeicherkraftwerke angeschlossen . Pumpspeicherkraftwerke arbeiten folgendem System : elektrischer Energie Höchstspannungsnetz werden Pumpen angetrieben Wasser unteren Becken höher gelegenes Sammelbecken pumpen . Besteht Bedarf Energie Netz zuzuführen wird Wasser oberen Becken abgelassen . abfließende Wasser treibt dann Drehturbinen herkömmlichen Wasserkraftwerk Strom erzeugt wird Höchstspannungsnetz eingespeist wird . Pumpspeicherkraftwerke verfügen Gesamtleistung MW . stehen Eigentum Vattenfall AG Co. Schwesterunternehmen Antragstellerin . Antragstellerin beantragte 25 . Juni Bundesnetzagentur gemäß § Genehmigung Netzentgelte Jahr . Genehmigungsantrag berücksichtigte Verfahrensweise Vorjahren Netznutzung Pumpspeicherkraftwerke . Genehmigungsantrag entsprach Bundesnetzagentur vollen Umfang . weiteren Kürzungen legte insbesondere Strombezug Pumpspeicherkraftwerke Genehmigungspraxis Vorjahren netzentgeltpflichtig sei . Hiergegen hat Antragstellerin Beschwerde gewandt allein geltend macht Stromentnahme Pumpspeicherkraftwerke sei Unrecht entgeltpflichtige Netznutzung Ansatz gebracht worden . Beschwerdegericht hat Rechtsmittel Antragstellerin zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Begehren . II . Beschwerdegericht hat Beschwerde Antragstellerin Recht zulässig erachtet . Antragstellerin ist Entscheidung Bundesnetzagentur formell auch materiell beschwert . Annahme materiellen Beschwer reicht Betroffene angefochtene Entscheidung individuell unmittelbar betroffen ist . . ; . WuW/E . . . Bundesnetzagentur angeordnete Berücksichtigung Netznutzung Pumpspeicherkraftwerke berührt Antragstellerin schon unmittelbar geltend gemachten Kosten vollständig nächste Netzebene umlegen darf . Antragstellerin Grundlage Entscheidung Bundesnetzagentur möglicherweise Dritten nämlich Pumpspeicherkraftwerken Netzentgelte geltend machen kann lässt Beschwer entfallen . . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Betreiber Pumpspeicherkraftwerken entgeltpflichtige Netznutzer . S. § § seien . Pumpspeicherkraftwerk müsse Letztverbraucher § StromNEV angesehen werden Hochpumpen Wassers Strom verbraucht werde . ändere auch Umstand Ablassen Wassers wieder Strom zurückgewonnen werden könne auch nur Größenordnung % eingesetzten Stroms . Zwar sei gesamte Vorgang wirtschaftlich betrachtet System Energie gespeichert werden solle . Energie zunächst jedoch verbraucht werde mechanische Energie umgewandelt werde liege Letztverbrauch ; Zweck Verbrauchs sei irrelevant . analoge Anwendung § Abs. Satz StromNEV speisung Strom Netzentgeltpflicht befreie komme Betracht insofern Lücke Regelungen Stromnetzentgeltverordnung fehle . Vielmehr habe Gesetzgeber Entgeltpflicht Stromverbrauch erfassen wollen . Pumpspeicherkraftwerke Bezug Netzentgeltpflicht hätte privilegieren wollen hätte Ausnahmetatbestand schaffen müssen Gegensatz Gesetzgebern anderen Staaten getan habe . 2 . Ausführungen Beschwerdegerichts lassen Rechtsfehler erkennen . Beschwerdegericht hat Bestätigung Bundesnetzagentur Inanspruchnahme Strom Betrieb Pumpspeicherkraftwerke Recht Letztverbrauch . S. § Abs. Satz StromNEV angesehen . § Abs. Satz StromNEV werden Kosten Umspannebenen beginnend Höchstspannung jeweils anteilig nachgelagerte Umspannebene verteilt Kostenwälzung Kosten Entnahme Letztverbrauchern Weiterverteilern jeweiligen Netzebene zuzuordnen sind . Entgeltpflichtig ist nur Letztverbraucher . ist bloße Zwischen-)Speicherung Elektrizität Netz entgeltpflichtig entsprechender Entgelttatbestand besteht gemäß § Abs. StromNEV Entgelttatbestände abschließend geregelt sind . Versorgung Pumpspeicherkraftwerks Strom entgeltpflichtige Netznutzung ist hängt somit Letztverbraucher anzusehen ist . Begriff Letztverbrauchers ist § Nr. EnWG legal definiert . sind Letztverbraucher natürliche juristische Personen Energie eigenen Verbrauch kaufen . Begriffsbestimmung deckt inhaltlich Art . Nr. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 26 . Juni EltRL " Endkunden " bestimmt Elektrizität eigenen Verbrauch kauft . Insoweit ist aus Begriffsbestimmungen Art . Nr. EltRL deutlich wird Endkunde nur eigenen Haushalt Energie beschafft auch Elektrizität gewerbliche Zwecke erwirbt auch Erzeuger Großhändler zählen Nr. . Rechtsverstoß hat Beschwerdegericht Pumpspeicherkraftwerke Letztverbraucher Sinne Begriffsbestimmung angesehen . Inanspruchnahme Elektrizität Netz Hochpumpen Wassers unteren obere Becken Pumpspeicherkraftwerkes begründet Letztverbrauch . S. § Abs. Satz StromNEV auch Pumpspeicherkraftwerk dann wieder Strom Netz abgegeben wird . Pumpvorgang zehrt entnommene elektrische Energie zunächst . Wird Wasser oberen Becken abgelassen wird neue elektrische Energie gewonnen . sind grundsätzlich getrennte Vorgänge jeweils auch unterschiedlich abgerechnet werden . Pumpspeicherkraftwerke kaufen Strom Höchstspannungsnetz veräußern eingespeisten Strom . Insoweit nutzen Höchstspannungsnetz Netz Strom beziehen eigene Zwecke verwenden . sind Letztverbraucher Sinne § Abs. Satz StromNEV . steht Pumpspeicherkraftwerke Funktion letztlich Bedeutung Speichers haben Strom Überschussphase entnehmen Mangelsituation einspeisen . kommt Frage Entgeltpflicht Netznutzung Regelungszusammenhang Stromnetzentgeltverordnung Entnahme Einspeisung Strom getrennt behandeln sind . Entgeltpflichtig § Abs. Satz StromNEV ist Weiterverteilung Entnahme elektrischer Energie Netz verbunden ist Letztverbrauch . Nebeneinander Weiterverteilung Letztverbrauch Form entgeltpflichtiger Netznutzung macht deutlich Nutzung Energie maßgebend ist zwar Art . Nr. ausdrücklich bestimmt auch Erzeuger Großhändler . ist Letztverbrauch . S. § Nr. EnWG Auffassung Antragstellerin ebenso Verbrauch nur Energieumwandlung führt . Entscheidend ist allein entnommene Strom bestimmte energieabhängige Funktion verwendet aufgezehrt wird . Selbst andere Energieform vorliegenden Fall : Lageenergie hochgepumpten Wassers entsteht ändert Letztverbrauch primär eingesetzten Elektrizität . S. § Nr. EnWG . Pumpspeicherkraftwerk angekaufte Strom wird Betrieb genutzt . Entscheidend kommt auch weitere gesetzliche Vorschriften sprechen Stromentnahme Pumpspeicherkraftwerke entgeltpflichtige Netznutzung anzusehen . andere Auslegung wäre insbesondere Gesetz Beschleunigung Ausbaus Höchstspannungsnetze 21 . . S. § angefügten Absatz Einklang bringen . bestimmt 31 . Dezember neu errichtete Pumpspeicherkraftwerke andere Anlagen Speicherung elektrischer Energie 31 . Dezember Betrieb gehen Zeitraum Jahren Inbetriebnahme Bezugs speichernden elektrischen Energie Entgelten Netzzugang freigestellt sind . Regelung ergibt nur Sinn Gesetzgeber selbst grundsätzlich Netzentgeltpflichtigkeit ausgeht . Zugleich legt unmissverständlich Netznutzungsentgelte Pumpspeicherkraftwerke Zeitpunkt errichtet wurden auch Zukunft erlassen werden sollen . Anhaltspunkt Gesetzgeber grundsätzlichen Entgeltpflicht Neuregelung schaffen wollte ist ersichtlich . Gegenteil : Begründung § Abs. BT-Drucks S. erst Endphase Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde ergibt Zubau weiterer Pumpspeicherkraftwerke Hinblick zunehmende Windenergieeinspeisung kurzfristig wünschenswert eingestuft wurde . § Abs. vorgesehene befristete Aufhebung Netzentgeltpflicht ist Sache letztlich Anschubsubventionierung Anreiz Bau neuer Pumpspeicherkraftwerke schaffen soll Anlaufphase Jahren Netzentgeltpflicht befreit werden . wird inzident aber zugleich ausgesagt Entnahme Strom Pumpspeicherkraftwerk generell entgeltpflichtige Netznutzung darstellt . Gesetzgeber wollte Novelle Zeitpunkt bereits bekannte neuere Genehmigungspraxis Bundesnetzagentur korrigieren vielmehr nur Errichtung neuer Pumpspeicherkraftwerke fördern . Auch Regelungszusammenhang Stromsteuergesetzes ergibt mittelbar Gesetzgeber Pumpspeicherkraftwerke Letztverbraucher Strom ansieht . Gesetz knüpft Steuerpflicht Strom Letztverbraucher Versorgungsnetz entnommen wird Abs. StromStG . Strom Stromerzeugung entnommen wird ist § Abs. Nr. StromStG Strom-)Steuer befreit . ergangenen Verordnung 15 . Juni S. wird § Abs. Nr. bestimmt Stromerzeugung entnommene Strom auch -9- ist Pumpspeicherkraftwerken Pumpen Fördern Erzeugung Strom technischen Sinne verbraucht wird . lässt Schluss Strombezug Pumpspeicherkraftwerke vorbehaltlich Freistellung steuerpflichtiger Letztverbrauch . S. § Abs. StromStG anzusehen ist . Einwände Antragstellerin Behandlung Betreiber Pumpspeicherkraftwerken netzentgeltpflichtige Letztverbraucher können überzeugen : Auffassung wird Pumpspeicherkraftwerk angewandte Speichertechnologie anderen Speichertechnologien Auslegung systemwidrig diskriminiert . Vielmehr werden lediglich unterschiedliche Sachverhalte jeweiligen Natur entsprechend verschieden behandelt berücksichtigt Pumpspeicherkraftwerk Energie eigentlichen Sinne speichert Verbrauch Elektrizität neuen Strom erzeugt . Umstand Zuleitung Stroms Pumpspeicherkraftwerk umsatzsteuerlich Lieferung . S. § Abs. UStG angesehen wird subjektive Tatbestand Verschaffung erfüllt ist lässt eigenständige Regelungswerk Stromnetzentgeltverordnung Rückschlüsse . Hier ist § Abs. Satz StromNEV allein Entnahme Letztverbraucher maßgebend . Erfolg beruft Antragstellerin auch § Abs. Satz StromNEV . Zwar trifft Einspeisung Pumpspeicherkraftwerk erzeugten Stroms § Abs. Satz StromNEV Netzentgelte anfallen Einspeisung Strom generell entgelte entrichten sind . ändert aber vorherige Entnahme Strom Netz entgeltpflichtig ist . Tätigkeit Pumpspeicherkraftwerke kann auch einheitlicher kostenfreier Einspeisungsvorgang angesehen werden . Insoweit gilt Stromerzeugung Pumpspeicherkraftwerk Energieerzeuger Elektrizität Energieerzeugung Anspruch nimmt . verbraucht etwa Stromverbrauch Anfahren Kraftwerken ist Letztverbraucher netzentgeltpflichtig § Abs. Satz StromNEV . abweichende Beurteilung Pumpspeicherkraftwerk ist Raum . analoge Anwendung § Abs. Satz StromNEV gesamten Stromhaushalt Pumpspeicherkraftwerks scheidet . fehlt ersichtlich Regelungslücke Analogie erst eröffnen könnte . Schließlich verstößt Heranziehung Betreiber Pumpspeicherkraftwerken Netzentgelten Vorgaben Energiewirtschaftsgesetzes noch ist systemwidrig . mag sein Pumpspeicherkraftwerken energiewirtschaftlich wesentliche Funktion zukommt antizyklisch Auslastung Netzinfrastruktur steuern können . sind insbesondere Lage Strom Netz nehmen Überlastung droht . Zusammenhang Erneuerbaren Energien haben Pumpspeicherkraftwerke besondere Bedeutung Energieeinspeisung Energieträger stark äußeren Rahmenbedingungen Wind Sonnenlicht abhängt . Funktionsweise Pumpspeicherkraftwerks erlaubt Strombezug Netz auch Phasen Erneuerbaren Energien Strom gewonnen werden kann . Gesichtspunkte sprechen aber se Entgeltpflicht Netznutzung Pumpspeicherkraftwerke . lässt Auffassung Antragstellerin Bezug Gesamtheit Stromkunden generell feststellen Verteuerung Elektrizitätsversorgung eintreten muss . Wären Pumpspeicherkraftwerke nämlich netzentgeltpflichtig so träfen Netznutzer nachgelagerten Netzebenen entsprechend erhöhte Netznutzungsentgelte Abs. Satz StromNEV . Sind Pumpspeicherkraftwerke netzentgeltpflichtig so verringern Netzkosten Gesamtheit Netznutzer nachgeordneten Netzebenen . Allerdings werden Preise Pumpspeicherkraftwerken eingespeisten Strom entrichtenden Netzentgelte höher ausfallen müssen . Gesamtbetrachtung ist weiteres erkennbar Entgeltpflicht Netznutzung Pumpspeicherkraftwerke Endkunden insbesondere privaten Haushalten Verteuerung Stromversorgung führen würde . Schon schlüssige Darlegung Kostensteigerung Endverbraucher fehlt lässt Antragstellerin behauptete Verstoß Zielvorgaben § feststellen so dass offen bleiben kann Antragstellerin Gesichtspunkt überhaupt zulässiger Form Rechtsbeschwerdeverfahren eingebracht hat . Zutreffend ist allerdings Erhöhung Preise Strom Pumpspeicherkraftwerken Netz eingespeist wird Absatzmöglichkeiten beeinträchtigt werden . Hierin liegt aber Bundesnetzagentur zutreffend hingewiesen hat sogar Element Wettbewerbsgleichheit andere Stromerzeuger Energieträger Gas einsetzen auch Netzentgelte entrichten müssen . zeigt Beispiel Gasturbinenwerke Hinblick Gewährleistung Versorgungssicherheit teilweise ähnliche Funktionen Pumpspeicherkraftwerke übernehmen jedenfalls Unterversorgung Netzes auch Gasturbinenwerke ausgeglichen werden könnte . Antragstellerin vorgebrachten weiteren Bedenken betreffen erster Linie Frage energiepolitischen Sinn Netzentgeltpflicht Pumpspeicherkraftwerke . derartige Erwägungen ist jedoch Rahmen Auslegung vorhandenen Normen Raum . können nur Gesetzgeber richten . hat allerdings oben ausgeführt Schaffung § Abs. EnWG Entscheidung getroffen Pumpspeicherkraftwerke generell Netzentgeltpflicht befreien . Raum Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung