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1191 lines
11 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
5
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
Juli
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
wird
Beschluss
Kartellsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
24
.
September
abgeändert
Hinblick
Rechnungsposition
"
Umlaufvermögen
"
Beschwerde
Antragstellerin
zurückgewiesen
wird
.
weitergehende
Rechtsbeschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
zweckentsprechenden
Erledigung
notwendigen
Auslagen
werden
Aufhebung
Kostenentscheidung
vorgenannten
Beschlusses
Antragstellerin
desnetzagentur
auferlegt
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
betreibt
Gasnetz
.
Schreiben
30
.
Januar
stellte
Bundesnetzagentur
insoweit
Landesregulierungsbehörde
handelte
Antrag
Genehmigung
Entgelten
Gasnetzzugang
.
Bescheid
11
.
April
genehmigte
Bundesnetzagentur
Ablehnung
weitergehenden
Antrags
Zeitraum
31
.
März
niedrigere
beantragten
Höchstpreise
.
nahm
Kürzungen
Berechnung
kalkulatorischen
Abschreibungen
Eigenkapitalverzinsung
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Antragstellerin
hat
Beschwerdegericht
Bundesnetzagentur
verpflichtet
Antragstellerin
Beachtung
Rechtsauffassung
neu
bescheiden
.
greift
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
teilweise
begründet
.
führt
Hinblick
Rechnungsposition
"
Umlaufvermögen
"
Änderung
Entscheidung
Zurückweisung
Beschwerde
.
Übrigen
bleibt
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
1
.
Berechnung
Tagesneuwerte
kalkulatorischen
Abschreibung
Rechtsbeschwerde
ist
erfolglos
Auffassung
Beschwerdegerichts
wendet
Bestimmung
Tagesneuwertindizes
Rahmen
kalkulatorischen
Abschreibungen
Anlagengruppe
nur
WIBERAReihen
heranzuziehen
seien
auch
Indexreihe
berücksichtigt
werden
müsse
.
Beschwerdegericht
führt
methodische
Ansatz
Bundesnetzagentur
Grunde
beanstanden
sei
.
Regelung
§
Abs.
Satz
GasNEV
sehe
Umrechnung
historischen
Herstellungskosten
Tagesneuwerte
Verwendung
anlagenspezifischer
anlagengruppenspezifischer
Preisindizes
Indexreihen
Statistischen
Bundesamts
beruhten
.
Vorschrift
eröffne
Regulierungsbehörde
gewisse
Einschätzungsprärogative
Indexreihen
konkretisieren
seien
.
sei
beanstanden
Bundesnetzagentur
Antragstellerin
Ansatz
gebrachten
Werte
WIBERA-Indexreihen
Obergrenze
zulässigen
Indexierung
verwende
noch
Hinblick
ausreichende
Berücksichtigung
gestiegenen
Arbeitsproduktivität
geringere
Abschläge
vorgenommen
habe
.
Vorgehen
Bundesnetzagentur
sei
aber
insofern
fehlerhaft
Feststellung
nur
WIBERA-Reihen
Rohrnetze
auch
Indexreihe
Wasserhaushaltsanschlüsse
herangezogen
habe
.
Antragstellerin
unwidersprochen
substantiiert
dargelegt
habe
würden
ausgeführten
Hausanschlüsse
tatsächlich
erheblichen
Anteil
Rede
stehenden
Anlagengruppe
ausmachen
.
Herstellung
Anschlüsse
verlange
ebenfalls
unstreitig
sei
größerem
Umfang
Rohrverlegung
zeitaufwendige
manuelle
Arbeiten
.
würden
anders
Rohrverlegung
Armaturen
Formstahlerzeugnisse
verarbeitet
.
gebotenen
Gesamtbetrachtung
sei
sachgerecht
auch
Indexreihe
vergleichsweise
höherer
Lohnanteil
Gegensatz
Reihen
auch
Anteile
Armaturen
Formstahlerzeugnisse
eingegangen
seien
Anlagengruppe
Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen
bildenden
Mischindex
einzubeziehen
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
bleiben
erfolglos
.
Bundesnetzagentur
mündlichen
Verhandlung
Senat
geäußerten
Auffassung
kommt
Regulierungsbehörde
Bestimmung
insoweit
maßgeblichen
Preisindizes
Abs.
Satz
GasNEV
Index-Reihen
Statistischen
Bundesamtes
entwickelt
werden
müssen
Beurteilungsspielraum
.
Bundesgerichtshof
bereits
Höhe
Fremdkapitalzinssatzes
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
GasNEV
ausgeführt
hat
Beschluss
14
.
August
WuW/E
.
.
Energie
eröffnet
Anwendung
unbestimmter
Rechtsbegriffe
Regulierungsbehörde
schon
gerichtlicher
Überprüfung
nur
begrenzt
zugänglichen
Beurteilungsspielraum
.
Rechtsprechung
verlangten
engen
Voraussetzungen
vgl.
aaO
liegen
.
Vielmehr
sind
Preisindizes
Ermittlung
Tagesneuwerte
hinreichend
bestimmbar
können
tatsächlichen
Voraussetzungen
gegebenenfalls
Sachverständige
geklärt
werden
.
Bundesnetzagentur
beanstandet
Beschwerdegericht
hätte
aufgeben
dürfen
Feststellung
Tagesneuwerte
vorzunehmenden
Mittelung
auch
Indexreihe
berücksichtigen
zeigt
Rechtsfehler
.
Einbeziehung
Indexreihe
"
Wasserhausanschlüsse
"
arithmetische
Mittelung
bewirkt
Lohnkostenanteil
abzuschreibenden
Anlagengruppe
"
"
Feststellung
Tagesneuwerte
höheres
Gewicht
eingeräumt
Reihe
berücksichtigter
Anteil
Armaturen
Formstahlerzeugnisse
Indizierung
gesondert
erfasst
wird
.
hohe
Anteil
Hausanschlüssen
Anwendung
WIBERA-Reihen
ausreichend
abgebildet
wird
Berücksichtigung
auch
Reihe
bedarf
unterliegt
Bewertung
Tatrichters
Falle
Berücksichtigung
Reihe
auch
bestimmen
hat
Gewicht
erfolgen
hat
sachgerechte
Indizierung
gewährleisten
.
stärkere
Gewichtung
konkreten
Betrieb
Antragstellerin
Hinblick
Anlagenstruktur
sachlich
gerechtfertigt
ist
unterliegt
tatrichterlichen
Bewertung
.
kann
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
.
Lediglich
zugrunde
liegende
Würdigung
unvollständig
widersprüchlich
ist
Erfahrungssätze
verstößt
darf
Rechtsbeschwerdegericht
Wertung
beanstanden
vgl.
.
;
Urteil
9
Juli
;
HK-ZPO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
Fehler
ist
erkennbar
wird
Rechtsbeschwerdeführerin
auch
aufgezeigt
tatrichterliche
Bewertung
Oberlandesgerichts
sachgerecht
bezeichnet
.
Vielmehr
hat
Beschwerdegericht
schlüssig
nachvollziehbar
dargelegt
insbesondere
unstreitig
großen
Zahl
schlüsse
größerem
Umfang
zeitaufwendige
manuelle
Arbeiten
anfallen
.
verbundene
höhere
Lohnaufwand
kann
dann
Einbeziehung
Indexreihe
rechtfertigen
.
Ebenso
setzt
Beschwerdegericht
Einwand
Bundesnetzagentur
Weise
übermäßige
Doppelberücksichtigung
Anschlussnetzes
erfolgen
würde
.
tritt
plausibel
Begründung
Indexreihen
Hausanschlüsse
Hinblick
Lohnfaktor
auch
Hinblick
spezifischen
Materialkomponenten
unterrepräsentiert
seien
.
Vorbringen
Bundesnetzagentur
enthält
Wesentlichen
detailreiche
Ausführungen
einzelnen
Indexreihen
.
Vorbringen
tatsächlichen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Grundlage
findet
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
unbehelflich
.
Übrigen
sind
Ausführungen
Bundesnetzagentur
geeignet
Rechtsfehler
darzustellen
.
erschöpfen
Allgemeinen
setzen
Beschwerdegericht
aufgeführten
Spezifika
Netzes
Antragstellerin
.
2
.
Umlaufvermögen
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
Beschwerdegericht
Ansatz
Bundesnetzagentur
beanstandet
aufgegeben
hat
passive
Bilanzpositionen
Verrechnung
Aktiva
hätte
stattfinden
können
Rahmen
Abzugskapitals
berücksichtigen
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Bundesnetzagentur
berechtigt
gewesen
sei
Höhe
Umlaufvermögens
Forderungen
Kasse
überprüfen
Maßgabe
Betriebsnotwendigkeit
korrigieren
.
Grundlage
Statistiken
Deutschen
Bundesbank
durchschnittlichen
Verhältnissen
deutscher
Unternehmen
bildeten
Benchmarks
seien
sachgerecht
.
sei
Kassenbestand
Forderungsbestand
3/12
Jahresumsatzes
beschränken
.
Hier
hätten
jedoch
allein
Positionen
Aktivseite
gekürzt
werden
dürfen
korrespondierenden
Positionen
Passivseite
Rücksicht
nehmen
.
gelte
jedenfalls
Positionen
Passivseite
miteinander
hätten
verrechnet
werden
können
.
Betroffen
seien
Positionen
:
Forderungen
Netznutzung
Mio.
kreditorische
Debitoren
Forderungen
Verbindlichkeiten
Gemeinde
Steuerforderungen
Steuerverbindlichkeiten
.
Verrechnung
hätte
geführt
zugleich
Abzugskapital
verringert
hätte
.
Umlaufvermögen
Bundesnetzagentur
vorgenommenen
Berechnungsansatz
Jahresumsatz
ermittelt
werde
bliebe
Verrechnung
.
allein
bilanziellen
Darstellung
beruhenden
Ungerechtigkeiten
begegnen
dürfe
Berücksichtigung
passivischen
Bilanzpositionen
Rahmen
Abzugskapitals
kommen
.
Begründung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
hat
ist
Korrektur
Bilanzwerte
Umlaufvermögens
Maßstab
Betriebsnotwendigkeit
vorzunehmen
.
Umstände
Betriebsnotwendigkeit
ergibt
hat
Netzbetreiber
Rahmen
Mitwirkungspflichten
§
darzulegen
beweisen
Beschluss
7
.
April
.
.
Verteilnetzbetreiber
;
Beschluss
3.März
.
.
SWU-Netze
.
Ebenso
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
Kürzung
Wertansatzes
Umlaufvermögens
Kürzung
-9-
tion
"
"
führt
.
Abzugskapital
anzusehen
ist
ergibt
vielmehr
abschließend
§
Abs.
GasNEV
aaO
.
SWUNetze
.
gilt
Auffassung
Beschwerdegerichts
auch
bilanziell
miteinander
Zusammenhang
stehende
Positionen
.
bilanztechnischen
Fragen
spielen
Rahmen
kalkulatorischen
Bestimmung
verzinsenden
Eigenkapitals
Rolle
aaO
.
Verteilnetzbetreiber
.
Netzbetreiber
Mitwirkungspflicht
Darlegung
Betriebsnotwendigkeit
obliegt
hat
Zubilligung
3/12
Jahresumsatzes
lediglich
Bedeutung
Nachweispflicht
Grenze
erleichtert
ist
.
Bundesgerichtshof
ausgeführt
hat
aaO
.
.
SWU-Netze
wirkt
Ansatz
3/12
Jahresumsatzes
Forderungsbestand
Rahmen
Eigenkapitalverzinsung
§
Abs.
Satz
Nr.
GasNEV
Netzbetreiber
Ergebnis
Weise
insoweit
Darlegung
Betriebsnotwendigkeit
enthoben
ist
Regulierungsbehörde
Grenze
entsprechenden
Vortrag
erforderlich
hält
.
ist
Netzbetreiber
beschwert
.
höherer
Forderungsbestand
ist
dann
anzuerkennen
Betriebsnotwendigkeit
nachweist
.
hat
Antragstellerin
bereits
Verwaltungsverfahren
später
noch
Beschwerdeverfahren
hingewiesen
wurde
getan
.
Vortrag
erschöpft
bilanziellen
Erwägungen
allgemeinen
Ausführungen
Bundesnetzagentur
Durchschnittswerte
Deutschen
Bundesbank
gebildeten
Grenzwerten
.
reicht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
3
.
Anlagen
Bau
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
Zuerkennung
Kostenposition
wendet
Antragstellerin
erst
gerichtlichen
Verfahren
geltend
gemacht
wurde
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Berücksichtigungsfähigkeit
Ansatzes
Bundesgerichtshof
Beschluss
14
.
August
.
festgestellt
worden
sei
.
Antragstellerin
sei
auch
verwehrt
Position
gerichtlichen
Verfahren
geltend
machen
ansonsten
teilweise
unbegründeten
Antrag
"
aufzufüllen
"
.
Neubescheidung
sei
Punkt
Fall
einzubeziehen
.
Ausführungen
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
gesetzliche
angeordnete
Präklusionsvorschrift
gibt
war
Beschwerdegericht
gehalten
Vortrag
Antragstellerin
unberücksichtigt
lassen
.
steht
Widerspruch
Bundesgerichtshof
Stellen
hervorgehobenen
Mitwirkungspflicht
Antragstellers
Abs.
EnWG
.
hat
Antragsteller
Prüfung
Antrags
erforderlichen
Unterlagen
Regulierungsbehörde
vorzulegen
Beschluss
23
.
Juni
.
28
;
aaO
.
Verteilnetzbetreiber
.
folgt
aber
gerichtlichen
Verfahren
unstreitige
Kostenpositionen
noch
berücksichtigt
werden
können
.
Antragstellerin
hat
Auffassung
Bundesnetzagentur
ursprünglichen
Genehmigungsantrag
erweitert
.
Vielmehr
wurde
Rechnungsposition
"
Anlagen
Bau
"
lediglich
weiteres
Begründungselement
bislang
gestellten
Genehmigungsantrag
gerichtliche
Verfahren
eingeführt
.
Bezüglich
"
Anlagen
Bau
"
kommt
noch
Bundesnetzagentur
zunächst
Kalkulation
Netzentgelte
berücksichtigungsfähig
erachtet
hat
.
hatte
Position
Vorsitzende
zuständigen
Beschlussabteilung
mündlichen
Verhandlung
Senat
betont
hat
vielmehr
gar
Antragsformular
vorgesehen
.
Auch
Hintergrund
kann
Antragstellerin
vorgeworfen
werden
"
Anlagen
Bau
"
erst
geltend
gemacht
hat
Bundesgerichtshof
Beschluss
14
.
August
Ansetzbarkeit
gebilligt
hatte
aaO
.
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
EnWG
.
Rechtsbeschwerde
Hinblick
Position
"
Umlaufvermögen
"
erfolgreich
war
ändert
Senat
Kostenentscheidung
Beschwerdegerichts
entsprechend
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erscheint
Kostenaufhebung
angemessen
.
Raum
Vorinstanz
:
Entscheidung
24.09.2009
Kart