BESCHLUSS Verkündet : 5 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 Juli Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur wird Beschluss Kartellsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 24 . September abgeändert Hinblick Rechnungsposition " Umlaufvermögen " Beschwerde Antragstellerin zurückgewiesen wird . weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen werden Aufhebung Kostenentscheidung vorgenannten Beschlusses Antragstellerin desnetzagentur auferlegt . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerin betreibt Gasnetz . Schreiben 30 . Januar stellte Bundesnetzagentur insoweit Landesregulierungsbehörde handelte Antrag Genehmigung Entgelten Gasnetzzugang . Bescheid 11 . April genehmigte Bundesnetzagentur Ablehnung weitergehenden Antrags Zeitraum 31 . März niedrigere beantragten Höchstpreise . nahm Kürzungen Berechnung kalkulatorischen Abschreibungen Eigenkapitalverzinsung kalkulatorischen Gewerbesteuer . hiergegen gerichtete Beschwerde Antragstellerin hat Beschwerdegericht Bundesnetzagentur verpflichtet Antragstellerin Beachtung Rechtsauffassung neu bescheiden . greift Bundesnetzagentur Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet . führt Hinblick Rechnungsposition " Umlaufvermögen " Änderung Entscheidung Zurückweisung Beschwerde . Übrigen bleibt Rechtsbeschwerde Erfolg . 1 . Berechnung Tagesneuwerte kalkulatorischen Abschreibung Rechtsbeschwerde ist erfolglos Auffassung Beschwerdegerichts wendet Bestimmung Tagesneuwertindizes Rahmen kalkulatorischen Abschreibungen Anlagengruppe nur WIBERAReihen heranzuziehen seien auch Indexreihe berücksichtigt werden müsse . Beschwerdegericht führt methodische Ansatz Bundesnetzagentur Grunde beanstanden sei . Regelung § Abs. Satz GasNEV sehe Umrechnung historischen Herstellungskosten Tagesneuwerte Verwendung anlagenspezifischer anlagengruppenspezifischer Preisindizes Indexreihen Statistischen Bundesamts beruhten . Vorschrift eröffne Regulierungsbehörde gewisse Einschätzungsprärogative Indexreihen konkretisieren seien . sei beanstanden Bundesnetzagentur Antragstellerin Ansatz gebrachten Werte WIBERA-Indexreihen Obergrenze zulässigen Indexierung verwende noch Hinblick ausreichende Berücksichtigung gestiegenen Arbeitsproduktivität geringere Abschläge vorgenommen habe . Vorgehen Bundesnetzagentur sei aber insofern fehlerhaft Feststellung nur WIBERA-Reihen Rohrnetze auch Indexreihe Wasserhaushaltsanschlüsse herangezogen habe . Antragstellerin unwidersprochen substantiiert dargelegt habe würden ausgeführten Hausanschlüsse tatsächlich erheblichen Anteil Rede stehenden Anlagengruppe ausmachen . Herstellung Anschlüsse verlange ebenfalls unstreitig sei größerem Umfang Rohrverlegung zeitaufwendige manuelle Arbeiten . würden anders Rohrverlegung Armaturen Formstahlerzeugnisse verarbeitet . gebotenen Gesamtbetrachtung sei sachgerecht auch Indexreihe vergleichsweise höherer Lohnanteil Gegensatz Reihen auch Anteile Armaturen Formstahlerzeugnisse eingegangen seien Anlagengruppe Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen bildenden Mischindex einzubeziehen . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos . Bundesnetzagentur mündlichen Verhandlung Senat geäußerten Auffassung kommt Regulierungsbehörde Bestimmung insoweit maßgeblichen Preisindizes Abs. Satz GasNEV Index-Reihen Statistischen Bundesamtes entwickelt werden müssen Beurteilungsspielraum . Bundesgerichtshof bereits Höhe Fremdkapitalzinssatzes § Abs. Satz . V.m . Abs. GasNEV ausgeführt hat Beschluss 14 . August WuW/E . . Energie eröffnet Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Regulierungsbehörde schon gerichtlicher Überprüfung nur begrenzt zugänglichen Beurteilungsspielraum . Rechtsprechung verlangten engen Voraussetzungen vgl. aaO liegen . Vielmehr sind Preisindizes Ermittlung Tagesneuwerte hinreichend bestimmbar können tatsächlichen Voraussetzungen gegebenenfalls Sachverständige geklärt werden . Bundesnetzagentur beanstandet Beschwerdegericht hätte aufgeben dürfen Feststellung Tagesneuwerte vorzunehmenden Mittelung auch Indexreihe berücksichtigen zeigt Rechtsfehler . Einbeziehung Indexreihe " Wasserhausanschlüsse " arithmetische Mittelung bewirkt Lohnkostenanteil abzuschreibenden Anlagengruppe " " Feststellung Tagesneuwerte höheres Gewicht eingeräumt Reihe berücksichtigter Anteil Armaturen Formstahlerzeugnisse Indizierung gesondert erfasst wird . hohe Anteil Hausanschlüssen Anwendung WIBERA-Reihen ausreichend abgebildet wird Berücksichtigung auch Reihe bedarf unterliegt Bewertung Tatrichters Falle Berücksichtigung Reihe auch bestimmen hat Gewicht erfolgen hat sachgerechte Indizierung gewährleisten . stärkere Gewichtung konkreten Betrieb Antragstellerin Hinblick Anlagenstruktur sachlich gerechtfertigt ist unterliegt tatrichterlichen Bewertung . kann Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden . Lediglich zugrunde liegende Würdigung unvollständig widersprüchlich ist Erfahrungssätze verstößt darf Rechtsbeschwerdegericht Wertung beanstanden vgl. . ; Urteil 9 Juli ; HK-ZPO/Kayser 3 . Aufl . . . Fehler ist erkennbar wird Rechtsbeschwerdeführerin auch aufgezeigt tatrichterliche Bewertung Oberlandesgerichts sachgerecht bezeichnet . Vielmehr hat Beschwerdegericht schlüssig nachvollziehbar dargelegt insbesondere unstreitig großen Zahl schlüsse größerem Umfang zeitaufwendige manuelle Arbeiten anfallen . verbundene höhere Lohnaufwand kann dann Einbeziehung Indexreihe rechtfertigen . Ebenso setzt Beschwerdegericht Einwand Bundesnetzagentur Weise übermäßige Doppelberücksichtigung Anschlussnetzes erfolgen würde . tritt plausibel Begründung Indexreihen Hausanschlüsse Hinblick Lohnfaktor auch Hinblick spezifischen Materialkomponenten unterrepräsentiert seien . Vorbringen Bundesnetzagentur enthält Wesentlichen detailreiche Ausführungen einzelnen Indexreihen . Vorbringen tatsächlichen Feststellungen Beschwerdegerichts Grundlage findet ist Rechtsbeschwerdeverfahren unbehelflich . Übrigen sind Ausführungen Bundesnetzagentur geeignet Rechtsfehler darzustellen . erschöpfen Allgemeinen setzen Beschwerdegericht aufgeführten Spezifika Netzes Antragstellerin . 2 . Umlaufvermögen Rechtsbeschwerde hat Erfolg Beschwerdegericht Ansatz Bundesnetzagentur beanstandet aufgegeben hat passive Bilanzpositionen Verrechnung Aktiva hätte stattfinden können Rahmen Abzugskapitals berücksichtigen . Beschwerdegericht hat ausgeführt Bundesnetzagentur berechtigt gewesen sei Höhe Umlaufvermögens Forderungen Kasse überprüfen Maßgabe Betriebsnotwendigkeit korrigieren . Grundlage Statistiken Deutschen Bundesbank durchschnittlichen Verhältnissen deutscher Unternehmen bildeten Benchmarks seien sachgerecht . sei Kassenbestand Forderungsbestand 3/12 Jahresumsatzes beschränken . Hier hätten jedoch allein Positionen Aktivseite gekürzt werden dürfen korrespondierenden Positionen Passivseite Rücksicht nehmen . gelte jedenfalls Positionen Passivseite miteinander hätten verrechnet werden können . Betroffen seien Positionen : Forderungen Netznutzung Mio. € kreditorische Debitoren € Forderungen Verbindlichkeiten Gemeinde € € Steuerforderungen Steuerverbindlichkeiten € € . Verrechnung hätte geführt zugleich Abzugskapital verringert hätte . Umlaufvermögen Bundesnetzagentur vorgenommenen Berechnungsansatz Jahresumsatz ermittelt werde bliebe Verrechnung . allein bilanziellen Darstellung beruhenden Ungerechtigkeiten begegnen dürfe Berücksichtigung passivischen Bilanzpositionen Rahmen Abzugskapitals kommen . Begründung hält rechtlicher Überprüfung stand . Bundesgerichtshof bereits entschieden hat ist Korrektur Bilanzwerte Umlaufvermögens Maßstab Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen . Umstände Betriebsnotwendigkeit ergibt hat Netzbetreiber Rahmen Mitwirkungspflichten § darzulegen beweisen Beschluss 7 . April . . Verteilnetzbetreiber ; Beschluss 3.März . . SWU-Netze . Ebenso hat Bundesgerichtshof bereits entschieden Kürzung Wertansatzes Umlaufvermögens Kürzung -9- tion " " führt . Abzugskapital anzusehen ist ergibt vielmehr abschließend § Abs. GasNEV aaO . SWUNetze . gilt Auffassung Beschwerdegerichts auch bilanziell miteinander Zusammenhang stehende Positionen . bilanztechnischen Fragen spielen Rahmen kalkulatorischen Bestimmung verzinsenden Eigenkapitals Rolle aaO . Verteilnetzbetreiber . Netzbetreiber Mitwirkungspflicht Darlegung Betriebsnotwendigkeit obliegt hat Zubilligung 3/12 Jahresumsatzes lediglich Bedeutung Nachweispflicht Grenze erleichtert ist . Bundesgerichtshof ausgeführt hat aaO . . SWU-Netze wirkt Ansatz 3/12 Jahresumsatzes Forderungsbestand Rahmen Eigenkapitalverzinsung § Abs. Satz Nr. GasNEV Netzbetreiber Ergebnis Weise insoweit Darlegung Betriebsnotwendigkeit enthoben ist Regulierungsbehörde Grenze entsprechenden Vortrag erforderlich hält . ist Netzbetreiber beschwert . höherer Forderungsbestand ist dann anzuerkennen Betriebsnotwendigkeit nachweist . hat Antragstellerin bereits Verwaltungsverfahren später noch Beschwerdeverfahren hingewiesen wurde getan . Vortrag erschöpft bilanziellen Erwägungen allgemeinen Ausführungen Bundesnetzagentur Durchschnittswerte Deutschen Bundesbank gebildeten Grenzwerten . reicht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 3 . Anlagen Bau Rechtsbeschwerde ist unbegründet Zuerkennung Kostenposition wendet Antragstellerin erst gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde . Beschwerdegericht hat ausgeführt Berücksichtigungsfähigkeit Ansatzes Bundesgerichtshof Beschluss 14 . August . festgestellt worden sei . Antragstellerin sei auch verwehrt Position gerichtlichen Verfahren geltend machen ansonsten teilweise unbegründeten Antrag " aufzufüllen " . Neubescheidung sei Punkt Fall einzubeziehen . Ausführungen lassen Rechtsfehler erkennen . gesetzliche angeordnete Präklusionsvorschrift gibt war Beschwerdegericht gehalten Vortrag Antragstellerin unberücksichtigt lassen . steht Widerspruch Bundesgerichtshof Stellen hervorgehobenen Mitwirkungspflicht Antragstellers Abs. EnWG . hat Antragsteller Prüfung Antrags erforderlichen Unterlagen Regulierungsbehörde vorzulegen Beschluss 23 . Juni . 28 ; aaO . Verteilnetzbetreiber . folgt aber gerichtlichen Verfahren unstreitige Kostenpositionen noch berücksichtigt werden können . Antragstellerin hat Auffassung Bundesnetzagentur ursprünglichen Genehmigungsantrag erweitert . Vielmehr wurde Rechnungsposition " Anlagen Bau " lediglich weiteres Begründungselement bislang gestellten Genehmigungsantrag gerichtliche Verfahren eingeführt . Bezüglich " Anlagen Bau " kommt noch Bundesnetzagentur zunächst Kalkulation Netzentgelte berücksichtigungsfähig erachtet hat . hatte Position Vorsitzende zuständigen Beschlussabteilung mündlichen Verhandlung Senat betont hat vielmehr gar Antragsformular vorgesehen . Auch Hintergrund kann Antragstellerin vorgeworfen werden " Anlagen Bau " erst geltend gemacht hat Bundesgerichtshof Beschluss 14 . August Ansetzbarkeit gebilligt hatte aaO . . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. EnWG . Rechtsbeschwerde Hinblick Position " Umlaufvermögen " erfolgreich war ändert Senat Kostenentscheidung Beschwerdegerichts entsprechend . Rechtsbeschwerdeverfahrens erscheint Kostenaufhebung angemessen . Raum Vorinstanz : Entscheidung 24.09.2009 Kart