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1058 lines
9.3 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
20
.
Juni
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Heizkraftwerk
GmbH
StromNEV
§
Abs.
Satz
vorgelagerte
Netzebene
Sinne
§
Abs.
Satz
StromNEV
muss
zwingend
höhere
Ebene
sein
Ebene
Netzes
dezentrale
Einspeisung
erfolgt
.
Netzebene
ist
vielmehr
auch
dann
vorgelagert
anderen
Netzbetreiber
betrieben
wird
Einspeisung
nachgelagerte
Netz
Entgelt
anfällt
dezentrale
Einspeisung
vermieden
wird
.
Beschluss
20
.
Juni
OLG
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Juni
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
31
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Bundesnetzagentur
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Antragstellerin
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
betreibt
Heizkraftwerk
tragsgegnerin
betriebene
Elektrizitätsverteilernetz
Hochspannungsebene
Ebene
Sinne
Anlage
Stromnetzentgeltverordnung
angeschlossen
ist
.
Netz
Antragstellerin
ist
Ebene
vorgelagerte
Verteilernetz
AG
angeschlossen
.
Januar
berechnet
Antragsgegnerin
§
StromNEV
zahlende
Entgelt
Übereinstimmung
Bundesnetzagentur
vertretenen
Rechtsauffassung
Preisblatt
AG
Umspannebene
Höchst-/Hochspannung
Ebene
.
führt
Antragstellerin
Vergleich
zuvor
praktizierten
Abrechnung
Preisblatt
AG
Ebene
Mindererlösen
.
Antragstellerin
hat
begehrt
Antragsgegnerin
Rahmen
§
EnWG
Berechnung
Preisblatt
Ebene
aufzugeben
.
Bundesnetzagentur
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Antragstellerin
hat
Beschwerdegericht
ablehnende
Entscheidung
aufgehoben
Bundesnetzagentur
Neubescheidung
verpflichtet
.
wendet
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
entgegentritt
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Unrecht
habe
Antragsgegnerin
Ermittlung
vermiedenen
Preisblatt
Umspannebene
Hochspannung
Grunde
gelegt
.
§
Abs.
Satz
StromNEV
maßgebliche
Begriff
"
vorgelagerte
Umspannebene
"
sei
nur
spannungsbezogen
auch
netzbetreiberbezogen
auszulegen
.
Zwar
spreche
Wortlaut
eher
spannungsbezogene
Auslegung
.
schließe
aber
Begriff
"
Netzebene
"
bestimmten
Situationen
auch
netzbetreiberbezogen
verstehen
.
Auslegung
sprächen
Begründung
Verordnungsentwurfs
Entstehungsgeschichte
Norm
Systematik
Sinn
Zweck
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
ergebe
Art
.
GG
abweichende
Beurteilung
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
ist
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Antragstellerin
gemäß
§
Abs.
StromNEV
zustehende
Entgelt
dezentrale
Einspeisung
Preisblatts
Hochspannungsebene
berechnen
ist
.
§
Abs.
Satz
StromNEV
muss
Entgelt
dezentrale
Einspeisung
Netzentgelten
entsprechen
vorgelagerten
Umspannebenen
jeweilige
Einspeisung
vermieden
werden
.
vorgelagerte
Ebene
Sinne
ist
Umspannebene
vorgelagerten
Netzes
anzusehen
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
muss
zwingend
höhere
Ebene
sein
Ebene
nachgelagerten
Netzes
dezentrale
Einspeisung
erfolgt
.
-5Netzebene
ist
vielmehr
auch
dann
vorgelagert
anderen
betrieben
wird
Einspeisung
nachgelagerte
Netz
Entgelt
anfällt
dezentrale
Einspeisung
vermieden
wird
.
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Wortlaut
Vorschrift
eindeutig
.
Begriffe
"
Netzebene
"
"
Umspannebene
"
knüpfen
allerdings
bestimmte
Spannungsbereiche
technische
Sachverhalte
.
Netzebenen
sind
§
Nr.
StromNEV
Bereiche
Elektrizitätsversorgungsnetzen
elektrische
Energie
Niederspannung
übertragen
verteilt
wird
.
Umspannebenen
sind
§
Nr.
StromNEV
sinngemäß
Bereiche
Spannung
benachbarten
Netzebenen
umgewandelt
wird
.
ist
jedoch
eindeutig
entnehmen
Begriff
"
vorgelagert
"
bezieht
.
technischen
Gegebenheiten
orientierte
Definition
§
Nr.
StromNEV
mag
zwar
nahelegen
nur
höhere
Umspannebenen
vorgelagert
angesehen
werden
können
.
Wortlaut
lässt
indes
auch
Verständnis
Vergleichsobjekt
nachgelagerte
Netz
anzusehen
ist
dezentrale
Einspeisung
erfolgt
unabhängig
Netz
anderen
Ebene
gehört
vorgelagerte
Netz
.
Systematik
Stromnetzentgeltverordnung
führt
ebenfalls
eindeutigen
Ergebnis
.
allein
Spannungsebene
orientierte
Auslegung
spricht
allerdings
Berufungsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
auch
Rechtsbeschwerde
Zweifel
gezogene
Umstand
Kostenwälzung
nachgelagerte
Netz
§
StromNEV
auch
dann
-6stattfindet
vorgelagerte
Netz
Netzebene
betrieben
wird
.
ergeben
indes
zwingenden
Schlussfolgerungen
.
Betreiber
nachgelagerten
Netzes
hätte
Entnahme
entfallenden
Kosten
nämlich
auch
dann
tragen
Weiterverteiler
Sinne
§
Abs.
StromNEV
qualifizieren
wäre
.
Grund
ermöglicht
Umstand
vorgelagerten
Netz
Entnahmestelle
Sinne
§
Nr.
StromNEV
geben
muss
Energie
nachgelagerte
Netz
eingespeist
wird
ebenfalls
eindeutige
Schlussfolgerung
.
Nr.
StromNEV
sieht
Entnahme
nur
Letztverbraucher
nachgelagerte
Umspannebenen
auch
Weiterverteiler
.
Entstehungsgeschichte
§
StromNEV
ergeben
ebenfalls
eindeutigen
Hinweise
.
kann
offen
bleiben
Umfang
Verordnungsgeber
Regelung
Verbändevereinbarung
aufgreifen
wollte
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
knüpfte
auch
Vereinbarung
Einsparung
Netzentgelten
vorgelagerten
Netzebenen
warf
mithin
vergleichbare
Auslegungsfragen
.
Selbst
Verordnungsgeber
Regelung
hätte
unverändert
übernehmen
wollen
stellte
Entscheidung
Streitfalls
relevante
Frage
mithin
gleicher
Weise
.
Anlage
Verbändevereinbarung
enthaltenen
Definition
Begriffs
"
Netzbereich
"
kommt
ebenfalls
ausschlaggebende
Bedeutung
.
Stromnetzentgeltverordnung
verwendet
Begriff
.
enthält
auch
Definition
§
Nr.
StromNEV
verwendeten
Begriffs
"
Bereich
"
.
kann
angenommen
werden
Verordnungsgeber
früher
geltende
Regelung
Hinsicht
unverändert
übernehmen
wollte
.
Begriff
"
vorgelagerte
Netzebene
"
allein
eingesetzten
Spannung
bestimmen
ist
ergibt
Beschwerdegericht
Recht
entschieden
hat
Sinn
Zweck
§
Abs.
StromNEV
.
§
Abs.
StromNEV
dient
Zweck
Betreiber
dezentralen
Erzeugungsanlage
Vorteile
zukommen
lassen
Netzbetreiber
dezentralen
Einspeisung
Vermeidung
Entgelten
Nutzung
vorgelagerter
Netze
erzielt
.
Begründung
Verordnungsentwurfs
wird
ausgeführt
dezentrale
Einspeisung
elektrischer
Energie
verursache
unmittelbar
Reduzierung
Entnahme
vorgelagerten
Umspannebene
.
habe
kurzfristig
Folge
Sicht
Netzbetreibers
Netzoder
Umspannebene
dezentral
eingespeist
werde
tragende
Anteil
Kosten
vorgelagerten
Netzes
sinke
übrigen
entnehmenden
Netzkunden
tragende
Anteil
hingegen
steige
.
langfristig
könne
dezentrale
Einspeisung
tendenziell
Reduzierung
erforderlichen
Netzausbaumaßnahmen
vorgelagerten
Netzebenen
geringeren
Gesamtnetzkosten
führen
.
Abgeltung
Beitrags
Netzkostenverminderung
werde
Betreibern
dezentral
einspeisenden
Erzeugungsanlagen
Entgelt
gezahlt
BR-Drucks
.
S.
.
Ausführungen
beziehen
zwar
überwiegend
Umspannebenen
.
wesentlichen
Effekte
Verordnungsgeber
Regelung
bewogen
haben
geringerer
Anteil
Netzbetreibers
Kosten
vorgelagerten
Netzes
tendenziell
geringere
Belastung
-8vorgelagerten
Netzes
treten
grundsätzlich
aber
auch
dann
Anschluss
vorgelagerte
Netz
Ebene
erfolgt
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfenen
Frage
dezentrale
Einspeisung
langfristig
tatsächlich
Kostensenkung
führt
kommt
Hintergrund
ausschlaggebende
Bedeutung
.
Rechtsbeschwerde
sieht
Gefahr
Betreiber
vorgelagerter
Netze
Reduzierung
Ausbaumaßnahmen
Lage
sein
werden
Vorsorge
Ausfall
dezentralen
Erzeugungsanlagen
treffen
müssen
.
Gefahr
besteht
indes
ebenfalls
grundsätzlich
unabhängig
vorgelagerte
Netz
höheren
Ebene
gehört
.
kann
rechtfertigen
Bemessung
Entgelts
Konstellationen
differenzieren
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
abweichende
Beurteilung
Gründen
Gleichbehandlung
geboten
.
§
Abs.
StromNEV
vorgegebene
Berechnungsweise
hat
allerdings
Folge
Höhe
Entgelts
individuellen
Gegebenheiten
jeweiligen
Netzes
abhängt
.
ist
indes
schon
sachgerecht
Netzkosten
generell
Besonderheiten
jeweiligen
Netzes
geprägt
sind
.
fließt
Anlagenbetreiber
Einspeisung
besonders
hohem
Umfang
Vermeidung
Netzentgelten
führt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ungerechtfertigter
Vorteil
.
entspricht
vielmehr
Zweck
§
Abs.
StromNEV
Verordnungsgeber
vorgegebenen
Berechnungsweise
erzielten
Einsparungen
Gesamtheit
Netzbetreiber
zukommen
Anlagenbetreiber
Einspeisung
beruhen
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Entgelt
dezentrale
Einspeisung
bestimmten
Konstellationen
sogar
höher
sein
kann
vermiedenen
Entgelte
Nutzung
vorgelagerter
Umspannebenen
bedarf
Streitfall
Entscheidung
.
Selbst
bejahen
wäre
ergäbe
hier
beurteilende
Konstellation
Entgelt
Einspeisung
geringer
muss
vermiedenen
Netzentgelte
.
Bundesnetzagentur
mündlichen
Verhandlung
geworfene
Frage
vorgelagerte
Umspannebene
Zusammenhang
Festlegung
Entgelten
singulär
genutzte
Betriebsmittel
gemäß
§
Abs.
Satz
StromNEV
zwingend
höhere
Ebene
muss
Ebene
singulär
genutzten
Betriebsmittel
gehören
bedarf
vorliegenden
Zusammenhang
Entscheidung
.
oben
aufgezeigten
Zweck
§
Abs.
Satz
StromNEV
ergibt
vorgelagerte
Netzebene
Sinne
Vorschrift
zwingend
höhere
Ebene
sein
muss
.
schließt
entsprechende
Frage
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
StromNEV
möglicherweise
abweichenden
Zielsetzung
Vorschrift
anders
entscheiden
ist
.
§
Abs.
Satz
StromNEV
anderen
Zweck
dient
können
Auslegung
Vorschrift
aber
auch
Rückschlüsse
Auslegung
§
Abs.
Satz
StromNEV
gezogen
werden
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
Festsetzung
Gegenstandswerts
§
Abs.
Satz
Nr.
§
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
31.08.2016