BESCHLUSS Verkündet : 20 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Heizkraftwerk GmbH StromNEV § Abs. Satz vorgelagerte Netzebene Sinne § Abs. Satz StromNEV muss zwingend höhere Ebene sein Ebene Netzes dezentrale Einspeisung erfolgt . Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert anderen Netzbetreiber betrieben wird Einspeisung nachgelagerte Netz Entgelt anfällt dezentrale Einspeisung vermieden wird . Beschluss 20 . Juni OLG ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Juni Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 31 . August wird zurückgewiesen . Bundesnetzagentur trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Antragstellerin . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragstellerin betreibt Heizkraftwerk tragsgegnerin betriebene Elektrizitätsverteilernetz Hochspannungsebene Ebene Sinne Anlage Stromnetzentgeltverordnung angeschlossen ist . Netz Antragstellerin ist Ebene vorgelagerte Verteilernetz AG angeschlossen . Januar berechnet Antragsgegnerin § StromNEV zahlende Entgelt Übereinstimmung Bundesnetzagentur vertretenen Rechtsauffassung Preisblatt AG Umspannebene Höchst-/Hochspannung Ebene . führt Antragstellerin Vergleich zuvor praktizierten Abrechnung Preisblatt AG Ebene Mindererlösen . Antragstellerin hat begehrt Antragsgegnerin Rahmen § EnWG Berechnung Preisblatt Ebene aufzugeben . Bundesnetzagentur hat Antrag zurückgewiesen . Beschwerde Antragstellerin hat Beschwerdegericht ablehnende Entscheidung aufgehoben Bundesnetzagentur Neubescheidung verpflichtet . wendet Bundesnetzagentur Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Antragstellerin entgegentritt . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Unrecht habe Antragsgegnerin Ermittlung vermiedenen Preisblatt Umspannebene Hochspannung Grunde gelegt . § Abs. Satz StromNEV maßgebliche Begriff " vorgelagerte Umspannebene " sei nur spannungsbezogen auch netzbetreiberbezogen auszulegen . Zwar spreche Wortlaut eher spannungsbezogene Auslegung . schließe aber Begriff " Netzebene " bestimmten Situationen auch netzbetreiberbezogen verstehen . Auslegung sprächen Begründung Verordnungsentwurfs Entstehungsgeschichte Norm Systematik Sinn Zweck . Auffassung Bundesnetzagentur ergebe Art . GG abweichende Beurteilung . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Antragstellerin gemäß § Abs. StromNEV zustehende Entgelt dezentrale Einspeisung Preisblatts Hochspannungsebene berechnen ist . § Abs. Satz StromNEV muss Entgelt dezentrale Einspeisung Netzentgelten entsprechen vorgelagerten Umspannebenen jeweilige Einspeisung vermieden werden . vorgelagerte Ebene Sinne ist Umspannebene vorgelagerten Netzes anzusehen . Auffassung Bundesnetzagentur muss zwingend höhere Ebene sein Ebene nachgelagerten Netzes dezentrale Einspeisung erfolgt . -5Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert anderen betrieben wird Einspeisung nachgelagerte Netz Entgelt anfällt dezentrale Einspeisung vermieden wird . Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat ist Wortlaut Vorschrift eindeutig . Begriffe " Netzebene " " Umspannebene " knüpfen allerdings bestimmte Spannungsbereiche technische Sachverhalte . Netzebenen sind § Nr. StromNEV Bereiche Elektrizitätsversorgungsnetzen elektrische Energie Niederspannung übertragen verteilt wird . Umspannebenen sind § Nr. StromNEV sinngemäß Bereiche Spannung benachbarten Netzebenen umgewandelt wird . ist jedoch eindeutig entnehmen Begriff " vorgelagert " bezieht . technischen Gegebenheiten orientierte Definition § Nr. StromNEV mag zwar nahelegen nur höhere Umspannebenen vorgelagert angesehen werden können . Wortlaut lässt indes auch Verständnis Vergleichsobjekt nachgelagerte Netz anzusehen ist dezentrale Einspeisung erfolgt unabhängig Netz anderen Ebene gehört vorgelagerte Netz . Systematik Stromnetzentgeltverordnung führt ebenfalls eindeutigen Ergebnis . allein Spannungsebene orientierte Auslegung spricht allerdings Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat auch Rechtsbeschwerde Zweifel gezogene Umstand Kostenwälzung nachgelagerte Netz § StromNEV auch dann -6stattfindet vorgelagerte Netz Netzebene betrieben wird . ergeben indes zwingenden Schlussfolgerungen . Betreiber nachgelagerten Netzes hätte Entnahme entfallenden Kosten nämlich auch dann tragen Weiterverteiler Sinne § Abs. StromNEV qualifizieren wäre . Grund ermöglicht Umstand vorgelagerten Netz Entnahmestelle Sinne § Nr. StromNEV geben muss Energie nachgelagerte Netz eingespeist wird ebenfalls eindeutige Schlussfolgerung . Nr. StromNEV sieht Entnahme nur Letztverbraucher nachgelagerte Umspannebenen auch Weiterverteiler . Entstehungsgeschichte § StromNEV ergeben ebenfalls eindeutigen Hinweise . kann offen bleiben Umfang Verordnungsgeber Regelung Verbändevereinbarung aufgreifen wollte . Feststellungen Beschwerdegerichts knüpfte auch Vereinbarung Einsparung Netzentgelten vorgelagerten Netzebenen warf mithin vergleichbare Auslegungsfragen . Selbst Verordnungsgeber Regelung hätte unverändert übernehmen wollen stellte Entscheidung Streitfalls relevante Frage mithin gleicher Weise . Anlage Verbändevereinbarung enthaltenen Definition Begriffs " Netzbereich " kommt ebenfalls ausschlaggebende Bedeutung . Stromnetzentgeltverordnung verwendet Begriff . enthält auch Definition § Nr. StromNEV verwendeten Begriffs " Bereich " . kann angenommen werden Verordnungsgeber früher geltende Regelung Hinsicht unverändert übernehmen wollte . Begriff " vorgelagerte Netzebene " allein eingesetzten Spannung bestimmen ist ergibt Beschwerdegericht Recht entschieden hat Sinn Zweck § Abs. StromNEV . § Abs. StromNEV dient Zweck Betreiber dezentralen Erzeugungsanlage Vorteile zukommen lassen Netzbetreiber dezentralen Einspeisung Vermeidung Entgelten Nutzung vorgelagerter Netze erzielt . Begründung Verordnungsentwurfs wird ausgeführt dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursache unmittelbar Reduzierung Entnahme vorgelagerten Umspannebene . habe kurzfristig Folge Sicht Netzbetreibers Netzoder Umspannebene dezentral eingespeist werde tragende Anteil Kosten vorgelagerten Netzes sinke übrigen entnehmenden Netzkunden tragende Anteil hingegen steige . langfristig könne dezentrale Einspeisung tendenziell Reduzierung erforderlichen Netzausbaumaßnahmen vorgelagerten Netzebenen geringeren Gesamtnetzkosten führen . Abgeltung Beitrags Netzkostenverminderung werde Betreibern dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen Entgelt gezahlt BR-Drucks . S. . Ausführungen beziehen zwar überwiegend Umspannebenen . wesentlichen Effekte Verordnungsgeber Regelung bewogen haben geringerer Anteil Netzbetreibers Kosten vorgelagerten Netzes tendenziell geringere Belastung -8vorgelagerten Netzes treten grundsätzlich aber auch dann Anschluss vorgelagerte Netz Ebene erfolgt . Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage dezentrale Einspeisung langfristig tatsächlich Kostensenkung führt kommt Hintergrund ausschlaggebende Bedeutung . Rechtsbeschwerde sieht Gefahr Betreiber vorgelagerter Netze Reduzierung Ausbaumaßnahmen Lage sein werden Vorsorge Ausfall dezentralen Erzeugungsanlagen treffen müssen . Gefahr besteht indes ebenfalls grundsätzlich unabhängig vorgelagerte Netz höheren Ebene gehört . kann rechtfertigen Bemessung Entgelts Konstellationen differenzieren . Auffassung Rechtsbeschwerde ist abweichende Beurteilung Gründen Gleichbehandlung geboten . § Abs. StromNEV vorgegebene Berechnungsweise hat allerdings Folge Höhe Entgelts individuellen Gegebenheiten jeweiligen Netzes abhängt . ist indes schon sachgerecht Netzkosten generell Besonderheiten jeweiligen Netzes geprägt sind . fließt Anlagenbetreiber Einspeisung besonders hohem Umfang Vermeidung Netzentgelten führt Auffassung Rechtsbeschwerde ungerechtfertigter Vorteil . entspricht vielmehr Zweck § Abs. StromNEV Verordnungsgeber vorgegebenen Berechnungsweise erzielten Einsparungen Gesamtheit Netzbetreiber zukommen Anlagenbetreiber Einspeisung beruhen . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Entgelt dezentrale Einspeisung bestimmten Konstellationen sogar höher sein kann vermiedenen Entgelte Nutzung vorgelagerter Umspannebenen bedarf Streitfall Entscheidung . Selbst bejahen wäre ergäbe hier beurteilende Konstellation Entgelt Einspeisung geringer muss vermiedenen Netzentgelte . Bundesnetzagentur mündlichen Verhandlung geworfene Frage vorgelagerte Umspannebene Zusammenhang Festlegung Entgelten singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § Abs. Satz StromNEV zwingend höhere Ebene muss Ebene singulär genutzten Betriebsmittel gehören bedarf vorliegenden Zusammenhang Entscheidung . oben aufgezeigten Zweck § Abs. Satz StromNEV ergibt vorgelagerte Netzebene Sinne Vorschrift zwingend höhere Ebene sein muss . schließt entsprechende Frage Zusammenhang § Abs. Satz StromNEV möglicherweise abweichenden Zielsetzung Vorschrift anders entscheiden ist . § Abs. Satz StromNEV anderen Zweck dient können Auslegung Vorschrift aber auch Rückschlüsse Auslegung § Abs. Satz StromNEV gezogen werden . 3 . Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG Festsetzung Gegenstandswerts § Abs. Satz Nr. § . Raum Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung 31.08.2016