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5459 lines
52 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
21
.
Januar
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Stadtwerke
GmbH
ARegV
§
§
.
Anlage
Durchführung
Effizienzvergleichs
§
§
.
ARegV
betrauten
Regulierungsbehörde
steht
Auswahl
einzelnen
Parameter
Methoden
Spielraum
einzelnen
Aspekten
Beurteilungsspielraum
anderen
Aspekten
Regulierungsermessen
gleichkommt
.
§
Abs.
Satz
Effizienzvergleich
Betreiber
Gasverteilernetzen
erste
Regulierungsperiode
ist
rechtswidrig
beteiligten
Netzbetreibern
umfassende
Einsicht
Effizienzvergleich
zugrunde
liegende
Datenmaterial
verwehrt
worden
ist
.
ARegV
§
Abs.
technische
Ausgestaltung
Netzes
gehört
grundsätzlich
Versorgungsaufgabe
Maßnahmen
Netzbetreiber
obliegende
Versorgungsaufgabe
erfüllt
.
ARegV
§
Abs.
Satz
Nr.
Ist
Effizienzwert
einzelnen
Netzbetreiber
unzutreffend
ermittelt
worden
Angaben
Vergleichsparameter
irreführenden
Gestaltung
Eingabemasken
fehlerhaft
waren
ist
Regulierungsbehörde
gehalten
betroffenen
Netzbetreiber
Korrektur
verursachten
Fehleingaben
ermöglichen
individuellen
Effizienzwert
neu
berechnen
.
Beschluss
21
.
Januar
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
19
.
Januar
verkündete
Beschluss
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Beschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
Landesregulierungsbehörde
18
.
Dezember
Nummer
aufgehoben
.
Landesregulierungsbehörde
wird
verpflichtet
Betroffene
insoweit
Beachtung
Rechtsauffassung
Rechtsbeschwerdegerichts
neu
bescheiden
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Auslagen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
Gasverteilernetz
.
Beschluss
18
.
Dezember
setzte
Landesregulierungsbehörde
Erlösobergrenzen
Jahre
niedriger
Betroffenen
begehrt
.
Festlegung
liegt
Effizienzwert
%
zugrunde
Landesregulierungsbehörde
Bundesnetzagentur
durchgeführten
Effizienzvergleichs
ermittelt
hat
.
Betroffenen
begehrte
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
ARegV
lehnte
Landesregulierungsbehörde
.
Beschwerde
hat
Betroffene
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Interesse
geltend
gemacht
Berechnung
Effizienzwerts
beruhe
formellen
materiellen
Rechtsfehlern
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
wendet
Betroffene
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Landesregulierungsbehörde
Bundesnetzagentur
entgegentreten
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
überwiegenden
Teil
gründet
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
schluss
19
.
Januar
EnWG
juris
Wesentlichen
folgt
begründet
:
angegriffene
Festsetzung
sei
rechtswidrig
Beschwerdeführerin
Einsicht
Bundesnetzagentur
Rahmen
Effizienzvergleichs
erhobenen
Einzelangaben
beteiligten
Unternehmen
habe
nehmen
können
.
Verlangen
stehe
insbesondere
beteiligten
Unternehmen
.
Identifizierung
bleibe
auch
dann
möglich
Daten
anonymisiert
würden
.
Überlassung
Daten
Verschwiegenheit
verpflichteten
Dritten
sei
Erreichung
Betroffenen
angestrebten
Ziels
Daten
selbst
einzuschätzen
gezielt
hinterfragen
bewerten
geeignet
.
Bestimmungen
Anreizregulierungsverordnung
ergebe
Effizienzvergleich
Diktat
vollkommen
realitätsgetreuen
Abbildung
stehe
.
Netzbetreiber
dürfe
hinausgehenden
Richtigkeitsmaßstab
erzwingen
.
sei
auch
gestattet
Verfahrensinstrument
Akteneinsicht
eingespeisten
Daten
kontrollieren
wirklichkeitsgenaue
Abbildung
wahren
Verhältnisse
hinzuwirken
.
Beschwerdegericht
habe
Richtigkeit
Daten
nur
dann
Amts
überprüfen
Vortrag
Beteiligten
sonstige
Umstände
sorgfältiger
Überlegung
aufdrängenden
Möglichkeiten
gebe
.
Voraussetzung
liege
Streitfall
.
Betroffene
habe
lediglich
Widersprüchlichkeit
Abfrage
Durchmesserklassen
Eingabemaske
Energiedatenportals
Bundesnetzagentur
angeführt
.
habe
aber
dargetan
nachvollziehbar
gemacht
Datengrundlage
insgesamt
untauglich
geworden
sei
.
Auffassung
Betroffenen
leide
angefochtene
Bescheid
Begründungsmangel
Landesregulierungsbehörde
Ermittlung
Effizienzwerts
Ausführungen
Bundesnetzagentur
verwiesen
habe
.
könne
dahingestellt
bleiben
schon
angefochtene
Bescheid
ausreichende
Begründung
Fragen
enthalten
habe
.
eventueller
Rechtsfehler
sei
jedenfalls
Nachholung
Begründung
Beschwerdeverfahren
geheilt
worden
.
Beschwerdeführerin
rüge
erhobene
Datenbestand
bilde
Wirklichkeit
hinlänglich
genau
verkenne
Vorgaben
Anreizregulierungsverordnung
.
stünden
Einklang
einschlägigen
-5Ermächtigungsgrundlage
unterlägen
auch
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Vorbringen
Betroffenen
Bundesnetzagentur
Effizienzvergleich
gewählte
Vorgehensweise
stehe
Widerspruch
wissenschaftlichen
Standards
gebe
Anlass
Einholung
Sachverständigengutachtens
.
Bericht
Bundesnetzagentur
gemäß
§
EnWG
Einführung
Anreizregulierung
§
ergebe
Effizienzvergleich
groß
angelegter
fundiert
ausgerichteter
wissenschaftlicher
Begleitung
durchgeführt
worden
sei
.
könne
Betroffene
blanke
Behauptung
gegenteiligen
wissenschaftlichen
Standards
berufen
.
Betroffene
habe
aufgezeigt
Anwendung
abweichenden
Ansatzes
günstigeren
Effizienzwert
ergeben
hätte
.
Betroffene
Schreibfehler
Definition
Leitungsdurchmesserklassen
geltend
mache
trage
Nachteil
ausgewirkt
habe
.
Messstellen
Eingang
Vergleichsparameter
gefunden
hätten
erscheine
fehlerhaft
.
Verordnung
gebe
Parameter
Regulierungsperiode
zwingend
.
Entsprechendes
gelte
Betroffenen
geltend
gemachten
Besonderheiten
städtischen
Versorgungsstruktur
so
genannten
City-Effekt
.
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
ARegV
habe
Landesregulierungsbehörde
Recht
abgelehnt
.
City-Effekt
stelle
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
.
Entsprechendes
gelte
Umstand
erheblicher
Teil
Leitungen
bestehe
.
Betroffene
habe
nur
Kostenansätze
eingestellt
aber
notwendig
einhergehende
Ersparnisse
gegengerechnet
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
lediglich
Punkt
stand
.
1
.
Ausgestaltung
§
ARegV
durchzuführenden
zienzvergleichs
ist
Gesetz
Verordnung
Details
punktgenau
vorgegeben
.
Durchführung
Effizienzvergleichs
betrauten
Regulierungsbehörde
steht
Auswahl
einzelnen
Parameter
Methoden
vielmehr
Spielraum
einzelnen
Aspekten
Beurteilungsspielraum
anderen
Aspekten
Regulierungsermessen
gleichkommt
.
§
Abs.
Satz
EnWG
Streitfall
chen
Fassung
9
.
Dezember
hier
relevanten
Punkten
derzeit
geltenden
Fassung
unterscheidet
erfolgt
Anreizregulierung
Vorgabe
Obergrenzen
Höhe
Netzzugangsentgelte
Gesamterlöse
Netzzugangsentgelten
Regulierungsperiode
erzielt
werden
dürfen
.
sind
Effizienzvorgaben
berücksichtigen
.
dürfen
§
Abs.
nur
beeinflussbare
Kostenanteile
bezogen
werden
.
Effizienzvorgaben
werden
§
Abs.
Satz
EnWG
Bestimmung
unternehmensindividueller
gruppenspezifischer
Effizienzziele
Grundlage
Effizienzvergleichs
Berücksichtigung
insbesondere
bestehenden
Effizienz
jeweiligen
Netzbetriebs
objektiver
struktureller
Unterschiede
inflationsbereinigten
gesamtwirtschaftlichen
Produktivitätsentwicklung
Versorgungsqualität
bezogener
Qualitätsvorgaben
gesetzlicher
Regelungen
bestimmt
.
müssen
gemäß
§
Abs.
Satz
so
gestaltet
Regulierungsperiode
verteilt
sein
betroffene
Netzbetreiber
Vorgabe
Nutzung
möglichen
zumutbaren
Maßnahmen
erreichen
übertreffen
kann
.
Methode
Ermittlung
Effizienzvorgaben
muss
gemäß
§
Abs.
Satz
so
gestaltet
sein
geringfügige
Änderung
einzelner
Parameter
zugrunde
gelegten
Methode
insbesondere
-7Vergleich
Bedeutung
überproportionalen
Änderung
Vorgaben
führt
.
Weitere
materiell-rechtliche
Vorgaben
überlässt
§
Abs.
EnWG
Rechtsverordnung
nähere
Ausgestaltung
Methode
Anreizregulierung
Durchführung
regeln
§
Abs.
Satz
Nr.
EnWG
insbesondere
nähere
Anforderungen
Zuverlässigkeit
Methode
Ermittlung
Effizienzvorgaben
stellen
kann
Abs.
Satz
Nr.
.
Verordnungsermächtigung
wird
verordnung
ausgefüllt
.
§
Abs.
ARegV
führt
Bundesnetzagentur
Beginn
Regulierungsperiode
bundesweiten
Effizienzvergleich
Effizienzwerte
einzelnen
Netzbetreiber
ermitteln
.
§
Abs.
ARegV
sind
Aufwandsparameter
Vergleichsparameter
berücksichtigen
.
Aufwandsparameter
sind
§
ARegV
ermittelten
Kosten
anzusetzen
§
Abs.
ARegV
.
§
Abs.
ARegV
ist
zusätzlich
Berechnung
Grundlage
Kosten
vorzunehmen
Vergleichbarkeitsrechnung
Kapitalkosten
§
Abs.
Nr.
ARegV
ergeben
.
Vergleichsparameter
sind
Parameter
Bestimmung
Versorgungsaufgabe
Gebietseigenschaften
heranzuziehen
insbesondere
geografischen
geologischen
topografischen
Merkmale
strukturellen
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
Grund
demografischen
Wandels
versorgten
Gebietes
§
Abs.
Satz
ARegV
.
ermittelten
Effizienzwert
ergibt
individuelle
Effizienzvorgabe
§
Abs.
Satz
ARegV
.
anzuwendende
Methoden
werden
Anlage
Nr.
ARegV
Dateneinhüllungsanalyse
Envelopment
nichtparametrische
stochastische
Effizienzgrenzenanalyse
parametrische
Methode
vorgeschrieben
.
Anlage
.
ARegV
sind
Vergleich
Druckstufen
Netzebenen
einzubeziehen
.
Anlage
Nr.
ARegV
schreibt
ferner
Durchführung
Dateneinhüllungsanalyse
nicht-fallende
Skalenerträge
unterstellen
sind
.
Anlage
Nr.
ARegV
wird
Effizienzgrenze
Netzbetreibern
besten
Verhältnis
netzwirtschaftlicher
Leistungserbringung
Aufwand
gebildet
.
effizient
ausgewiesen
werden
gilt
Effizienzwert
Prozent
anderen
Netzbetreiber
entsprechend
niedrigerer
Wert
.
wird
Anforderung
§
Abs.
Satz
EnWG
sichergestellt
Effizienzvorgabe
Leistungs-Kosten-Verhältnis
definiert
wird
Erreichbarkeit
Zahlen
relativ
effizientesten
Netzbetreiber
dokumentieren
.
gesetzliche
Vorgabe
nähere
Anforderungen
Methode
Ermittlung
Effizienzvorgaben
formulieren
füllt
Anreizregulierungsverordnung
ergänzende
Vorgaben
:
schreibt
Anlage
Nr.
ARegV
Analysen
Identifikation
extremen
Effizienzwerten
Ausreißern
.
Besonders
weitreichende
Maßnahmen
werden
Dateneinhüllungsmethode
vorgegeben
Abweichung
definierten
Effizienzmaßstab
Ineffizienz
interpretiert
wird
.
anderen
bestimmt
§
Abs.
ARegV
Abweichungen
ermittelten
Effizienzwerten
Netzbetreibers
nur
höhere
Wert
maßgeblich
ist
.
Entsprechendes
gilt
§
Abs.
Satz
ARegV
Berechnung
Aufwandsparameter
Berücksichtigung
Vergleichbarkeitsrechnung
§
-9Abs
.
Nr.
abweichender
Wert
ergibt
.
Ergebnis
wird
mithin
insgesamt
ermittelten
Werten
nur
höchste
berücksichtigt
.
Energiewirtschaftsgesetz
verordnung
hiernach
anzuwendenden
Methoden
auch
berücksichtigenden
Vergleichsparameter
entscheidende
Weichenstellungen
vorgeben
verbleiben
Ausgestaltung
Effizienzvergleichs
Einzelnen
notwendigerweise
erhebliche
Spielräume
.
§
§
.
Anlage
ARegV
enthaltenen
Vorgaben
sind
Teil
hohen
Regelungsdichte
ausfüllungsbedürftig
.
Ausfüllung
Vorgaben
kommen
unterschiedliche
wissenschaftliche
Methoden
Betracht
.
Auswahl
konkreten
Methode
abstrakten
Vorgaben
Verordnung
entspricht
hat
Verordnungsgeber
zahlreichen
Stellen
Regulierungsbehörde
überlassen
.
Auch
bestimmte
Parameter
Methoden
vorgegeben
hat
sind
Aufzählungen
abschließend
räumen
Regulierungsbehörde
ausdrücklich
Möglichkeit
zusätzliche
Parameter
Methoden
heranzuziehen
.
So
enthält
§
Abs.
ARegV
Aufzählung
Versorgungsaufgabe
bestimmenden
Parametern
zwingend
heranzuziehen
sind
eröffnet
Regulierungsbehörde
aber
zugleich
Möglichkeit
weitere
Parameter
heranzuziehen
§
Abs.
ARegV
abschließende
Aufzählung
enthält
.
strukturell
vergleichbare
Regelung
enthält
Anlage
Nr.
Satz
ARegV
Reihe
Methoden
aufzählt
Rahmen
Ausreißeranalyse
Anwendung
kommen
können
alternativen
zusätzlichen
Rückgriff
andere
Methoden
jedoch
ausschließt
.
Spielräume
bestehen
deckt
Vorstellungen
.
hat
gesetzlichen
Vorgaben
methodenoffen
gestaltet
Regulierungsbehörde
Anreizregulierungsmodell
entwickeln
soll
BT-Drucks
.
15/5268
S.
.
Regulierungsbehörde
eröffneten
Spielräume
kommen
sichtlich
Aspekte
Beurteilungsspielraum
anderer
Aspekte
Regulierungsermessen
gleich
.
Effizienzvergleich
erfordert
gesetzlich
vorgegebene
Zuverlässigkeit
aufweisen
soll
komplexe
Modellierung
maßgeblichen
Verhältnisse
einzelnen
Netzen
Netzbetreibern
Einzelheiten
rechtlich
vorgegeben
werden
kann
Gesetzgeber
bewusst
vorgegeben
worden
ist
.
hat
Auswirkungen
gerichtliche
Kontrolldichte
.
Gerichtliche
Kontrolle
kann
weiter
reichen
materiellrechtliche
Bindung
Instanz
Entscheidung
überprüft
werden
soll
.
endet
dort
materielle
Recht
verfassungsrechtlich
unbedenklicher
Weise
Entscheidungsverhalten
vollständig
determiniert
Beschluss
16
.
Dezember
BVerfGE
;
Urteil
20
.
Februar
BVerfGE
f.
;
BVerwG
Urteil
2
.
April
.
.
Regulierungsbehörde
eröffneten
Spielräumen
Beurteilungsspielraum
Tatbestandsseite
Norm
Regulierungsermessen
Rechtsfolgenseite
handelt
bedarf
abschließenden
Entscheidung
.
Kategorien
geltenden
Kontrollmaßstäbe
unterscheiden
auch
Bundesverwaltungsgericht
entschieden
hat
BVerwG
Urteil
23
November
NVwZ
.
eher
verbal
weniger
Sache
.
Ausübung
Beurteilungsspielraums
ist
überprüfen
Behörde
gültigen
Verfahrensbestimmungen
eingehalten
hat
richtigen
Verständnis
anzuwendenden
Gesetzesbegriffs
ausgegangen
ist
erheblichen
Sachverhalt
vollständig
zutreffend
ermittelt
hat
eigentlichen
Beurteilung
allgemeingültige
Wertungsmaßstäbe
gehalten
insbesondere
Willkürverbot
verletzt
hat
.
.
Ausübung
Abwägung
unterschiedlichen
gesetzlichen
Zielvorgaben
erfordernden
Regulierungsermessens
ist
Gericht
beanstanden
Abwägung
überhaupt
stattgefunden
hat
Abwägungsausfall
Abwägung
Belangen
eingestellt
worden
ist
Lage
Dinge
eingestellt
werden
musste
Abwägungsdefizit
Bedeutung
betroffenen
Belange
verkannt
worden
ist
Abwägungsfehleinschätzung
Ausgleich
objektiven
Gewichtigkeit
einzelner
Belange
Verhältnis
steht
Abwägungsdisproportionalität
;
vgl.
.
.
Ähnlich
Bundesverwaltungsgericht
telekommunikationsrechtlichen
Entscheidungen
angenommen
hat
BVerwG
NVwZ
.
weist
auch
Beurteilung
Effizienzwerte
besondere
Nähe
Regulierungsermessen
.
Effizienzwert
bestimmt
Effizienzvorgabe
eigentliche
Regelung
Gestalt
festgesetzten
Erlösobergrenzen
.
Effizienzwert
Effizienzvorgabe
sind
Ergebnis
komplexen
Bewertung
Erfassung
Beurteilung
maßgeblichen
Elemente
Sachverhalts
auch
Auswahl
Frage
kommenden
Rechtsfolgen
erfordert
.
2
.
Hintergrund
hält
Durchführung
gleichs
Betreiber
Gasverteilernetzen
erste
Regulierungsperiode
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Rechtsbeschwerde
zieht
Grundsatz
Zweifel
Bundesnetzagentur
Vorgaben
Effizienzvergleich
beachtet
hat
Energiewirtschaftsgesetz
Anreizregulierungsverordnung
ergeben
insbesondere
erhobenen
Daten
Validierung
unterzogen
Effizienzwerte
Dateneinhüllungsanalyse
stochastischen
Effizienzgrenzenanalyse
ermittelt
Ausreißer
identifiziert
Vorgaben
Anlage
Nr.
ARegV
Datensätzen
entfernt
hat
.
ausführliche
Auftrag
Bundesnetzagentur
veröffentlichte
Ergebnisdokumentation
27
November
wird
Beachtung
gesetzlichen
Auftrags
dokumentiert
näher
erläutert
.
Erfolg
beanstandet
Rechtsbeschwerde
agentur
habe
Modellparametrierung
zureichende
Maßnahmen
Korrektur
Heteroskedastizität
Aufwandsparameter
etwa
entsprechende
Ausgestaltung
Störterms
Anlage
Nr.
Satz
ARegV
unterlassen
.
stochastische
Effizienzgrenzenanalyse
ist
Anlage
Nr.
Satz
ARegV
erläutert
parametrische
Methode
funktionalen
Zusammenhang
Aufwand
Leistung
Form
Kostenfunktion
herstellt
.
Abweichungen
tatsächlichen
regressionsanalytisch
geschätzten
Kosten
werden
symmetrisch
verteilten
Störterm
positiv
verteilte
Restkomponente
zerlegt
.
Störterm
berücksichtigt
festgestellten
Abweichungen
Effizienzmaßstab
Zufall
beruhen
können
;
Restkomponente
ist
Ausdruck
Ineffizienz
Anlage
Nr.
Sätze
ARegV
.
Störterme
entsprechen
Abweichung
Datenpunkte
Regressionsanalyse
Menge
Datenpunkten
gelegt
wird
.
Haben
Störterme
gleiche
Streuungsmaß
liegt
Homoskedastizität
.
Variiert
Streuungsmaß
spricht
Streuungsungleichheit
Heteroskedastizität
.
führt
verzerrten
Schätzwerten
Regressionskoeffizienten
verzerrten
Effizienzwerten
.
auch
Rechtsbeschwerde
verkennt
hat
Bundesnetzagentur
Erstellung
Modells
stochastische
Effizienzgrenzenanalyse
Problem
Heteroskedastizität
Rechnung
getragen
.
hat
lineare
Kostenfunktion
Normierung
unterzogen
zwar
dergestalt
absoluten
Kostenwerte
Kosten
herangezogen
hat
rechnerisch
einzelnen
Anschlusspunkt
entfallen
.
Ergebnisdokumentation
S.
f.
.
wird
ausgeführt
normierte
lineare
Modelle
seien
gute
ökonometrische
Eigenschaften
gekennzeichnet
.
seien
leichter
interpretieren
loglineare
Modelle
vermieden
mögliche
Krümmungsprobleme
.
könnten
skedastizitätsprobleme
vermieden
werden
Variablen
logarithmierter
Form
benötigen
.
Zusammenhang
Analyse
Effizienzwerte
S.
.
wird
ergänzend
ausgeführt
Verwendung
logarithmierten
Werten
sei
höherem
Rechenaufwand
verbunden
.
zeigten
linearen
normalisierten
Funktionen
höhere
Rangkorrelation
Ergebnissen
Dateneinhüllungsanalyse
.
Hintergrund
kann
Entscheidung
agentur
Heranziehung
logarithmierter
Werte
abzusehen
rechtsfehlerhaft
angesehen
werden
.
hält
vielmehr
Rahmen
Regulierungsbehörde
Methodenwahl
zukommenden
Spielraums
.
Bundesnetzagentur
hat
wissenschaftlich
anerkannten
Ansatz
orientiert
.
Auch
Vorbringen
Betroffenen
Rechtsbeschwerde
Bezug
nimmt
ist
grundsätzlich
möglich
Problem
Heteroskedastizität
allein
Wahl
normiert-linearen
Kostenfunktion
begegnen
.
aufgezeigte
Gefahr
Normierung
zusätzlichen
Verzerrung
führt
Heteroskedastizität
auch
ausschließlich
Bezug
andere
Variablen
vorliegt
Normierungsvariable
anderen
Variablen
korreliert
kann
zwar
sprechen
zusätzliche
Methoden
heranzuziehen
Betroffenen
erforderlich
gehaltenen
Logarithmierung
.
Auch
Vorbringen
Betroffenen
ist
jedoch
Frage
wertenden
Betrachtung
Einzelfall
.
oben
angeführten
Darlegungen
Ergebnisdokumentation
hat
Bundesnetzagentur
Fragen
befasst
Heranziehung
normierter
linearer
Werte
entschieden
gefundenen
Ergebnisse
besser
Ergebnissen
Dateneinhüllungsanalyse
korrelieren
Anlage
ARegV
zusammen
stochastischen
Effizienzgrenzenanalyse
Methode
Durchführung
vorgegeben
ist
.
hat
Entscheidung
Gesichtspunkt
orientiert
nur
auch
Vorbringen
Betroffenen
wissenschaftlicher
Sicht
sachgerecht
ist
insbesondere
Gesichtspunkt
Rechnung
trägt
Gesetz
Anwendung
Methoden
zwingend
vorschreibt
Vorgehensweise
nahelegt
Zweifel
Diskrepanzen
vermeidet
.
entspricht
Entscheidung
Bundesnetzagentur
Vorgaben
§
EnWG
§
Anlage
ARegV
ergeben
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Vortrag
Beschwerdegericht
hätte
entnehmen
müssen
Heranziehung
normierter
linearer
Werte
wissenschaftlicher
Sicht
unvertretbar
andere
Methode
eindeutig
besser
geeignet
anzusehen
wäre
.
Betroffenen
postulierte
Grundsatz
Verwendung
logarithmierter
Funktionen
sei
gängige
"
wissenschaftliche
Vorgehen
bloße
Heranziehung
normalisierter
linearer
Werte
komme
nur
engen
Voraussetzungen
Betracht
vermag
Annahme
Rechtsfehlers
rechtfertigen
.
ergibt
Logarithmierung
auch
Streitfall
zwingend
geboten
war
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
sei
anzunehmen
Streitfall
Bedingungen
Heranziehung
normalisierter
linearer
Werte
erfüllt
seien
stellt
Vermutung
konkrete
Anhaltspunkte
gestützt
zusätzlich
Ergebnisdokumentation
angeführten
bereits
erörterten
Umstand
erschüttert
wird
Ergebnisse
methodischen
Ansätze
Berechnungsweise
besser
korrelieren
.
ist
auch
beanstanden
Beschwerdegericht
Einholung
Sachverständigengutachtens
abgesehen
hat
.
Unrecht
rügt
Rechtsbeschwerde
Zusammenhang
Beschwerdegericht
habe
Bundesnetzagentur
gerichtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbare
Beurteilungsspielräume
zugebilligt
selbst
Möglichkeiten
gerichtlicher
Erkenntnis
Beauftragung
Sachverständigen
erweitert
haben
.
oben
aufgezeigten
Vorgaben
Energiewirtschaftsgesetz
Anreizregulierungsverordnung
ist
Aufgabe
gerichtlichen
Überprüfung
Effizienzvergleichs
Modellierung
Vergleichsmethode
Regulierungsverfahren
alternative
Modellierung
Beschwerdeverfahren
ergänzen
ersetzen
.
Einholung
darf
auch
Zweck
angeordnet
werden
Modellierung
Vergleichsmethode
Regulierungsverfahren
vorsorglichen
Überprüfung
möglicherweise
wissenschaftlich
angreifbare
Annahmen
Auswahlentscheidungen
unterziehen
.
Rechtsfehler
hat
Bundesnetzagentur
abgesehen
Messstellendichte
Verhältnis
Messstellen
Ausspeisepunkten
Vergleichsparameter
Sinne
§
Abs.
ARegV
heranzuziehen
.
Effizienzvergleichs
Stromverteilernetze
hat
Senat
hier
angefochtenen
Beschluss
ergangenen
Entscheidung
beanstanden
angesehen
Bundesnetzagentur
§
Abs.
Satz
ARegV
zwingend
vorgeschriebenen
weiteren
Vergleichsparametern
auch
Verhältnis
Anschlusspunkten
weiteren
Parameter
herangezogen
hat
9
.
Oktober
.
.
Infrastruktur
GmbH
.
maßgeblichen
Erwägungen
gelten
Effizienzvergleich
Gasverteilernetze
entsprechend
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
zusätzlichen
Gesichtspunkte
anderen
Beurteilung
führen
.
§
Abs.
Satz
ARegV
muss
Bundesnetzagentur
ersten
Regulierungsperioden
dort
aufgezählten
Vergleichsparameter
zwingend
berücksichtigen
.
Satz
Vorschrift
kann
weitere
Parameter
Maßgabe
§
Abs.
ARegV
berücksichtigen
.
ergibt
bereits
ausgeführt
Bundesnetzagentur
Spielraum
Frage
weitere
Vergleichsparameter
heranzieht
auch
Frage
Parameter
hierbei
berücksichtigt
.
Bezugnahme
§
Abs.
ARegV
ergibt
Reduzierung
Entscheidungsspielraums
.
Zwar
enthalten
Sätze
genannten
Vorschrift
Vorgaben
Regulierungsermessen
auszuüben
ist
.
Insbesondere
hat
Auswahl
Parameter
gemäß
§
Abs.
Satz
ARegV
Methoden
erfolgen
Stand
Wissenschaft
entsprechen
Satz
soll
Auswahl
Parameter
strukturelle
Vergleichbarkeit
möglichst
weitgehend
gewährleistet
sein
.
ergibt
aber
nur
einzige
Kombination
Parametern
geben
kann
Vorgaben
entspricht
anderen
Kombinationen
rechtswidrig
anzusehen
wären
.
Unrecht
meint
Rechtsbeschwerde
Auswahl
Vergleichsparameter
gemäß
§
Abs.
Satz
ARegV
qualitativen
analytischen
statistischen
Methoden
erfolgen
hat
Stand
Wissenschaft
entsprechen
sei
Auswahl
letztlich
nur
Ergebnis
Anwendung
Stand
Wissenschaft
entsprechenden
ökonometrischen
Rechenmodells
Ergebnisse
Kostentreiberanalyse
ausgeworfen
würden
.
Schon
Ausführungen
Ergebnisdokumentation
ist
entnehmen
wissenschaftlicher
Sicht
unterschiedliche
Vorgehensweisen
Betracht
kommen
gewissen
Nachteilen
verbunden
sind
einzig
zutreffende
bezeichnet
werden
kann
.
Gerade
sieht
§
Abs.
Satz
ARegV
auch
Anhörung
Vertretern
betroffenen
Wirtschaftskreise
Verbraucher
Auswahlentscheidung
.
Entscheidend
ist
Parameter
geeignet
sind
Belastbarkeit
Effizienzvergleichs
stützen
§
Abs.
Satz
ARegV
.
Ausgangslage
hat
Bundesnetzagentur
Auswahlentscheidung
fehlerfrei
getroffen
Betracht
kommenden
Parameter
Erwägungen
einbezogen
Auswahl
Kriterien
orientiert
hat
Vorgaben
Gesetzes
Anreizregulierungsverordnung
Einklang
stehen
.
Stromverteilernetze
hat
Senat
ausschlaggebend
erachtet
Verhältnis
Zählpunkten
Messstellen
entsprechen
Anschlusspunkten
Ausspeisepunkten
entsprechen
Verhältnis
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
zwingend
Vergleichsparameter
berücksichtigenden
Zahl
Anschlusspunkte
teilweise
wiederholend
ist
.
.
Ausführungen
Bundesnetzagentur
veröffentlichten
Ergebnisdokumentation
ergänzende
Berücksichtigung
Parameters
Unternehmen
insoweit
besonders
hohen
Wert
aufweisen
systematischen
Verbesserung
Effizienzwerts
führen
würde
teilweise
sogar
Verschlechterung
aaO
.
.
Gasverteilernetze
gilt
Ergebnis
.
Auch
hier
ist
Verhältnis
Messstellen
Ausspeisepunkten
Parameter
Verhältnis
Zahl
Ausspeisepunkte
teilweise
wiederholend
Zahl
Ausspeisepunkte
Regel
auch
Anzahl
Messstellen
steigt
.
Ausführungen
Ergebnisdokumentation
S.
f.
.
5.50
.
hat
zusätzliche
Einbeziehung
Kennzahl
"
Zählpunkte
Ausspeisepunkte
"
anders
Stromverteilernetzen
erwähnt
Teil
sogar
gegenläufige
Effekte
verzeichnet
wurden
signifikanten
Einfluss
Ergebnis
Effizienzvergleichs
.
Hintergrund
hält
Entscheidung
Bundesnetzagentur
zusätzlichen
Berücksichtigung
auch
Gasverteilernetzen
abzusehen
ebenfalls
Rahmen
eingeräumten
Spielraums
bedeutet
Regulierungsbehörde
Multikollinearität
rechtswidrig
absolutes
Ausschlusskriterium
behandelt
hätte
.
Rechtsbeschwerde
aufgezeigte
Vortrag
Betroffenen
Ergebnisdokumentation
S.
Parameter
"
"
allenfalls
Messstellen
Hinweise
Multikollinearität
ergeben
führt
schon
abweichenden
Beurteilung
gestützte
Verfahrensrüge
Ablauf
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
erhoben
worden
ist
Berücksichtigung
finden
darf
§
Abs.
.
Unabhängig
wäre
Rüge
ohnehin
unbegründet
.
Ausführungen
Ergebnisdokumentation
wurde
Vergleichsparameter
nur
dann
heranzogen
Druckstufen
verwendet
werden
kann
S.
oben
.
S.
.
;
entspricht
gesetzlichen
Vorgabe
Anlage
Nr.
Satz
ARegV
Ermittlung
Teileffizienzen
einzelnen
Druckstufen
erfolgen
darf
.
Hintergrund
ist
beanstanden
Anzahl
Messstellen
ersten
Stufe
Analyse
ermittelten
Hinweise
Multikollinearität
durchgehend
Betracht
gelassen
wurde
zumal
auch
Vorbringen
Betroffenen
gerade
Messstellen
Niederdruckbereich
so
genannten
City-Effekt
ausschlaggebender
Bedeutung
sind
.
Beurteilungsfehler
kann
auch
abgeleitet
werden
Bundesnetzagentur
Anzahl
Zählpunkte
Messstellen
zweite
Regulierungsperiode
zusätzlichen
Vergleichsparameter
berücksichtigt
.
Auswahl
Parameter
einzelne
Regulierungsperiode
beruht
jeweils
anderen
tatsächlichen
Grundlage
.
Schon
deutet
Umstand
bestimmter
Parameter
Regulierungsperiode
herangezogen
wurde
Nichtberücksichtigung
anderen
Regulierungsperiode
rechtswidrig
war
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
Einwohnerzahl
Versorgungsgebiete
nur
einzelne
Teile
amtlichen
Gemeindeschlüssel
versehenen
Gebiets
umfassen
Verhältnisses
betroffenen
Teilflächen
ermittelt
hat
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
Ergebnis
gelangt
Betroffene
aufgezeigt
hat
Vorgehensweise
beschwert
ist
.
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
ist
beanstandeten
Vorgehensweise
Benachteiligung
Netzbetreibern
vorstellbar
Versorgungsgebiet
Teilflächen
genannten
Art
umfasst
.
zeigt
aber
Voraussetzung
Betroffenen
vorliegt
.
Unabhängig
ist
Vorgehensweise
auch
inhaltlich
beanstanden
.
Abs.
Satz
ARegV
sieht
ausdrücklich
flächenbezogene
Durchschnittswerte
gebildet
werden
dürfen
Parameter
Beschreibung
geografischer
topografischer
Merkmale
struktureller
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
Grund
demografischen
Wandels
bestimmen
.
hier
Rede
stehende
Vorgehensweise
steht
Vorgabe
Einklang
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
war
Bundesnetzagentur
gehalten
flächenbezogene
Durchschnittswerte
nur
Gebiete
heranzuziehen
vergleichbaren
Zersiedelungsgrad
aufweisen
.
Zersiedelungsgrad
ermitteln
können
bedarf
Angaben
Fläche
Einwohnerzahl
Gebiets
.
Teilflächen
amtlichen
Statistiken
gesonderte
Einwohnerzahl
geführt
wird
müsste
eigene
Erhebung
durchgeführt
Einwohnerzahl
anderer
Kriterien
geschätzt
werden
.
eigene
Erhebung
sieht
Bundesnetzagentur
Erwiderung
Rechtsbeschwerde
zutreffend
unverhältnismäßig
.
Schätzung
anderer
Kriterien
wäre
ihrerseits
Unsicherheiten
verbunden
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Bundesnetzagentur
§
Abs.
Satz
ARegV
ausdrücklich
vorgesehene
Kriterium
Fläche
herangezogen
hat
.
Ebenfalls
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Modellfindung
normierte
Kostenfunktion
zugrunde
gelegt
hat
Modellparametrierung
hingegen
normierte
Kostenfunktion
.
Beschwerdegericht
hatte
Hinblick
Rechtsbeschwerde
wiedergegebenen
Vortrag
Betroffenen
auch
insoweit
Anlass
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Betroffene
hat
geltend
gemacht
Rede
stehende
Vorgehen
sei
wissenschaftlichen
Standards
erheblichen
Bedenken
ausgesetzt
.
Einwand
hat
Beschwerdegericht
Recht
hinreichend
substantiiert
angesehen
.
Bundesnetzagentur
hat
Modellfindung
Modellparametrierung
wissenschaftlich
beraten
lassen
wesentlichen
Ergebnisse
bereits
mehrfach
erwähnten
Ergebnisdokumentation
fentlicht
.
hätte
Betroffene
Beschwerdeverfahren
konkrete
Anhaltspunkte
aufzeigen
müssen
gewählte
Vorgehensweise
wissenschaftlicher
Sicht
unvertretbar
erscheint
.
Anhaltspunkte
ergeben
Rechtsbeschwerde
aufgezeigten
Vorbringen
.
Ebenfalls
unbegründet
ist
Angriff
Rechtsbeschwerde
gen
Bundesnetzagentur
Rahmen
Kostentreiberanalyse
Ermittlung
Ausreißern
Cooke'sche
Distanzfunktion
Basis
normierten
Werten
herangezogen
hat
.
insoweit
Betroffenen
erhobenen
Beanstandungen
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
hinreichend
substantiiert
angesehen
.
Betroffene
hat
lediglich
ausgeführt
Vorgehensweise
Bundesnetzagentur
widerspreche
wissenschaftlichen
Standards
.
genügt
auch
vorliegenden
Zusammenhang
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Bundesnetzagentur
hat
Einzelnen
aufgezeigt
wissenschaftlicher
Beratung
Rahmen
Kostentreiberanalyse
normierte
Modellspezifikation
normierte
Werte
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
bereits
oben
Werte
jeweiligen
Stadium
auch
Ausreißeranalyse
herangezogen
hat
.
hätte
Betroffene
auch
Zusammenhang
konkrete
Anhaltspunkte
aufzeigen
müssen
gewählte
Vorgehensweise
wissenschaftlicher
Sicht
unvertretbar
erscheint
.
Vorbringen
Inhalts
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
gilt
auch
geltend
macht
unterschiedlichen
Vorgehensweisen
würden
unterschiedliche
Unternehmen
Ausreißer
identifiziert
.
Entsprechendes
gilt
schließlich
Rechtsbeschwerde
tend
macht
Bundesnetzagentur
hätte
Überprüfung
Modells
berücksichtigter
Parameter
Verteilung
Effizienzwerte
"
Second-Stage"-Analyse
Weise
vornehmen
identifizierten
Variablen
gemeinsam
betrachtet
werden
Parameter
isoliert
Einfluss
Verteilung
Effizienzwerte
untersuchen
müssen
.
Auch
insoweit
zeigt
Rechtsbeschwerde
konkreten
Anhaltspunkte
Bundesnetzagentur
wissenschaftlicher
Beratung
gewählte
Vorgehensweise
Widerspruch
Vorgaben
§
Anreizregulierungsverordnung
stehen
könnte
.
3
.
Effizienzvergleich
ist
auch
rechtswidrig
sehen
Beschriftung
Eingabemasken
klar
hervorging
Leitungen
Nenndurchmesser
Durchmesserklasse
Durchmesserklasse
zuzuordnen
sind
.
auch
Bundesnetzagentur
eingeräumt
hat
war
tung
Eingabemaske
Länge
Leitungen
Durchmesserklasse
irreführend
.
Beschluss
23
.
Januar
Bf3
Anlage
Eintrag
Nr.
getroffenen
Festlegung
gehören
Klasse
Gussrohre
Nennweite
mindestens
Kunststoffrohre
Außendurchmesser
da
mindestens
mm
.
Eingabemaske
Bf33
findet
hingegen
Angabe
"
F≥100
mm
mm
da
"
.
lässt
Interpretation
Klasse
auch
Leitungen
fallen
Durchmesser
da
mm
aufweisen
.
ist
auszuschließen
Betroffenen
Angaben
Vorbringen
Sinne
verstanden
hat
auch
andere
Netzbetreiber
Rohre
Klasse
zugeordnet
haben
Unternehmen
geringeren
Effizienzwert
führt
.
Rechtsfehler
ist
Beschwerdegericht
Einschätzung
gelangt
resultierende
Fehleingaben
wesentlichen
Effizienzvergleich
geblieben
sind
.
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
liegenden
Beurteilung
durfte
Beschwerdegericht
insbesondere
berücksichtigen
Beschriftung
Eingabemasken
auch
abweichende
Interpretation
zuließ
.
Leitungen
Rede
stehenden
Durchmessern
lassen
auch
Durchmesserklasse
E
zuordnen
Angabe
"
F≥200
mm
≥225
mm
da
"
versehen
war
.
Beschriftungen
Eingabemaske
waren
mithin
offensichtlich
widersprüchlich
Widerspruch
konnte
Rückfrage
Bundesnetzagentur
Rückgriff
zugrundeliegende
Festlegung
23
.
Januar
geringem
Aufwand
aufgelöst
werden
.
Ergänzend
durfte
Beschwerdegericht
berücksichtigen
Umstand
anhängigen
Beschwerdeverfahren
nur
vereinzelt
beanstandet
wurde
Angaben
Bundesnetzagentur
Datenerhebung
insoweit
Nachfragen
Korrekturen
gekommen
ist
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beschwerdegericht
möglichen
Eingabefehlern
Ungenauigkeit
ergeben
haben
größere
Bedeutung
zugemessen
hat
möglichen
Flüchtigkeitsfehlern
beteiligten
Unternehmen
Eingabe
einzelnen
Daten
nie
vollständig
vermeiden
aufklären
lassen
auch
Verordnungsgeber
hinnehmbar
angesehen
hat
.
Sonstige
Anhaltspunkte
Datengrundlage
Fehler
insgesamt
untauglich
geworden
wäre
zeigt
auch
Rechtsbeschwerde
.
4
.
angefochtene
Verfügung
ist
rechtswidrig
Betroffenen
umfassende
Einsicht
Effizienzvergleich
zugrunde
liegende
Datenmaterial
verwehrt
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
EnWG
ist
Einsicht
Informationen
Bundesnetzagentur
erhoben
Akten
geführt
werden
nur
Zustimmung
zulässig
.
Zustimmung
hat
Bundesnetzagentur
erteilt
.
Entscheidung
unterliegt
Senat
Zusammenhang
inhaltsgleichen
Regelung
§
Abs.
Satz
bereits
entschieden
hat
gerichtlichen
Nachprüfung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
VwGO
Beschluss
2
.
Februar
.
Kosmetikartikel
.
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
abgesehen
gemäß
§
Abs.
Satz
Zwischenverfahren
Entscheidung
Offenlegung
Daten
anzuordnen
.
Rede
stehenden
Informationen
sind
Geschäftsgeheimnisse
Unternehmen
Aufwandsparameter
Bundesnetzagentur
mitgeteilt
haben
.
Geschäftsgeheimnisse
sind
Unternehmen
bezogenen
Tatsachen
Umstände
Vorgänge
offenkundig
nur
begrenzten
Personenkreis
zugänglich
sind
Nichtverbreitung
Rechtsträger
berechtigtes
Interesse
hat
.
Betriebsgeheimnisse
umfassen
Wesentlichen
technisches
Wissen
weitesten
Sinne
;
Geschäftsgeheimnisse
betreffen
vornehmlich
kaufmännisches
Wissen
.
derartigen
Geheimnissen
werden
etwa
Umsätze
Ertragslagen
Geschäftsbücher
Kundenlisten
Bezugsquellen
Konditionen
Marktstrategien
Unterlagen
Kreditwürdigkeit
Kalkulationsunterlagen
Patentanmeldungen
sonstige
Entwicklungsund
Forschungsprojekte
gezählt
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Betriebs
maßgeblich
bestimmt
werden
können
vgl.
BVerfG
14
.
März
u.a.
WuW/E
.
.
hier
Rede
stehenden
Daten
enthalten
Angaben
Kosten
einzelnen
Unternehmen
Betrieb
Netze
entstehen
Vergleichsparameter
also
Umstände
Tätigkeit
Netzbetreiber
Rahmen
Effizienzvergleichs
bewertet
wird
.
Daten
sind
angegriffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
offenkundig
.
Nichtverbreitung
besteht
berechtigtes
Interesse
.
handelt
Geschäftsgeheimnisse
Sinne
§
Abs.
EnWG
.
Beschwerdegericht
ist
Einschätzung
gelangt
Offenlegung
Daten
Sachaufklärung
erforderlich
ist
.
Beurteilung
ist
Ergebnis
Rechtsgründen
beanstanden
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Regulierungsbehörden
Geschäftsgeheimnisse
grundsätzlich
Dritte
weitergeben
dürfen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ergibt
allerdings
§
Abs.
ARegV.
Vorschrift
begründet
besondere
Pflicht
Schutz
Geschäftsgeheimnissen
.
dient
Wesentlichen
Klarstellung
soll
Ausdruck
bringen
§
ARegV
ermittelten
Effizienzwerte
Veröffentlichung
§
Abs.
ARegV
angeordnet
wird
Geschäftsgeheimnisse
darstellen
BR-Drucks
.
S.
.
Regulierungsbehörden
grundsätzlich
Schutz
verpflichtet
sind
ergibt
indes
schon
§
VwVfG
§
Satz
ausdrücklich
Bezug
nimmt
§
Abs.
Satz
EnWG
Einsicht
Unterlagen
insbesondere
dann
versagen
ist
Wahrung
Geheimnisse
geboten
ist
.
Auch
Beschwerdeinstanz
kann
Gericht
§
Abs.
Satz
Offenlegung
nur
dann
anordnen
Abwägung
Umstände
Einzelfalles
Bedeutung
Sache
Interesse
Betroffenen
Geheimhaltung
überwiegt
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
ferner
berücksichtigt
Effizienzvergleich
Vorstellungen
Verordnungsgebers
Beteiligte
Netzbetreiber
Behörden
Netznutzer
transparent
nachvollziehbar
muss
"
black
box
"
darstellen
darf
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
gilt
Beschwerdegericht
Recht
angenommen
hat
auch
dann
Bundesnetzagentur
ermittelten
Werte
§
Abs.
ARegV
Festlegung
Erlösobergrenze
zuständige
Landesregulierungsbehörde
übermittelt
.
Beschwerdegericht
hat
Zusammenhang
aber
ebenfalls
Recht
Bewertung
eingestellt
Landesregulierungsbehörde
Streitfall
§
Abs.
ARegV
ausdrücklich
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
Abs.
ARegV
Übermittlung
gesamten
Datengrundlage
gerade
vorsieht
.
Mitteilung
Bundesnetzagentur
Landesregulierungsbehörde
hat
lediglich
Ausgangsdaten
§
§
ARegV
also
Vergleichsparameter
jeweiligen
Netzbetreibers
einzelnen
Rechenschritte
jeweiligen
Ergebnisse
Effizienzvergleich
zulässigen
Methoden
enthalten
.
Rechtsfehler
ist
Beschwerdegericht
Einschätzung
gelangt
Offenlegung
Unternehmen
mitgeteilten
Bundesnetzagentur
berücksichtigten
Daten
geboten
ist
Betroffenen
ermöglichen
inhaltliche
Richtigkeit
überprüfen
.
Allerdings
steht
Zweifel
individuelle
Effizienzwert
Netzbetreibers
auch
Auswahl
Gewichtung
Ermittlung
Werts
herangezogenen
Parameter
Inhalt
zugrunde
liegenden
Datensätze
abhängen
.
detaillierte
Überprüfung
beteiligten
Unternehmen
übermittelten
Daten
Betroffene
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
ohnehin
anstrebt
stünde
aber
Regelungskonzept
Anreizregulierungsverordnung
Einklang
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
sieht
Regulierungsbehörde
Durchführung
erforderlichen
Daten
Einholung
Auskünften
Netzbetreibern
erhebt
.
kann
zwar
auch
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hat
gefolgert
werden
Netzbetreiber
vollständigen
wahrheitsgemäßen
Angaben
verpflichtet
sind
.
System
Sanktionierung
unzutreffender
Angaben
umfassende
Überprüfung
Angaben
Bundesnetzagentur
Dritte
sind
Anreizregulierungsverordnung
aber
vorgesehen
.
Verordnungsgeber
war
auch
gehalten
weitergehende
Maßnahmen
Überprüfung
Daten
Bundesnetzagentur
Gerichte
vorzusehen
.
durfte
ausgehen
beteiligtes
Unternehmen
Regelfall
vorsätzlich
unzutreffende
Auskünfte
erteilen
wird
versehentlich
unzutreffende
Einzelangaben
Breite
Datengrundlage
Ergebnis
nennenswertem
Umfang
auswirken
näheren
Überprüfung
nur
dann
besteht
konkrete
Anhaltspunkte
vorliegen
Zweifel
Richtigkeit
übermittelten
Daten
begründen
.
Anhaltspunkte
zeigt
auch
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Beschwerdegericht
Offenlegung
Datengrundlage
auch
geboten
erachtet
Betroffenen
Möglichkeit
geben
Effizienzwert
maßgeblichen
Vergleichsparameter
selbst
berechnen
.
Allerdings
kann
auch
Bundesnetzagentur
einräumt
Offenlegung
Datengrundlage
überprüft
werden
Effizienzwert
ausgehend
gemäß
§
Abs.
ARegV
mitzuteilenden
Parametern
einzelnen
Netzbetreiber
ergibt
insbesondere
Effizienzwert
Werten
Unternehmen
abhängt
effizientesten
erwiesen
haben
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
können
Angriffe
Betroffenen
formelle
Rechtmäßigkeit
Verwaltungsentscheidung
Hintergrund
schon
unzulässig
angesehen
werden
Betroffene
darlegt
Einhaltung
gesetzlichen
Bestimmungen
höherer
Effizienzwert
ergeben
würde
.
Betroffenen
Unrecht
Zugang
Informationen
verwehrt
würde
benötigt
Effizienzwert
berechnen
wäre
angefochtene
Entscheidung
Regulierungsbehörde
vielmehr
schon
dann
aufzuheben
ausgeschlossen
werden
könnte
Betroffene
ordnungsgemäßem
Verfahren
höherer
Effizienzwert
ergäbe
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Versagung
Einsichtsrechts
Betroffene
aber
auch
Aspekt
rechtlich
beanstanden
.
Betroffene
Lage
ist
Effizienzwert
selbst
berechnen
steht
Widerspruch
Vorgaben
Anreizregulierungsverordnung
höherrangigem
Recht
.
Betroffene
hat
Einschränkung
rechtlich
hinzunehmen
.
ist
Konsequenz
berechtigten
Interesse
einzelnen
Netzbetreibers
möglichst
weitgehender
Transparenz
Effizienzvergleichs
berechtigten
Interesse
Vergleich
beteiligten
Geschäftsgeheimnisse
wahren
.
ist
insbesondere
Bedeutung
auch
Kenntnis
Datengrundlage
allenfalls
Möglichkeit
eröffnet
Ermittlung
individuellen
Effizienzwerts
zugrundeliegenden
Rechenschritte
formale
Richtigkeit
also
Übereinstimmung
zugrunde
liegenden
Rechenmodell
überprüfen
.
formalen
Rechenvorgang
Fehler
unterlaufen
erscheint
eher
fernliegend
.
Hintergrund
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beschwerdegericht
konkreter
Anhaltspunkte
Richtigkeit
Berechnung
Einzelfall
sprechen
könnten
weiteren
Aufklärungsbedarf
insoweit
verneint
hat
.
Betroffenen
geltend
gemachte
Interesse
Daten
einzusehen
Anhaltspunkten
suchen
hat
Beschwerdegericht
Recht
ausreichend
angesehen
verbundene
Offenlegung
Geschäftsgeheimnissen
rechtfertigen
.
Ebenfalls
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
legung
Datengrundlage
geboten
gehalten
Richtigkeit
Berechnung
zugrunde
liegenden
Rechenmodells
überprüfen
können
.
theoretische
Möglichkeit
Grundlage
erhobenen
Daten
weitere
Modelle
gesetzlichen
Vorgaben
entsprechend
Durchführung
Effizienzvergleichs
geeignet
erweisen
könnten
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
ausreichend
Eingriff
berechtigte
Geheimhaltungsinteresse
beteiligten
Unternehmen
angesehen
.
Bundesnetzagentur
getroffene
Auswahl
könnte
Aspekt
allenfalls
dann
rechtsfehlerhaft
erweisen
Auswahlentscheidung
Datenmaterial
nahegelegte
Alternativen
Betracht
gezogen
hätte
.
Auch
insoweit
reicht
bloße
Möglichkeit
Daten
Anhaltspunkte
weitere
Angriffspunkte
Bundesnetzagentur
gewählte
methodische
Ansätze
ergeben
könnten
Offenlegung
Daten
verbundenen
Nachteile
anderen
beteiligten
Unternehmen
angemessen
erscheinen
lassen
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Rechtsfehler
hindeuten
könnten
zeigt
Rechtsbeschwerde
auch
Zusammenhang
anführt
Effizienzvergleich
sei
band
deutschen
Wasserwirtschaft
beauftragtes
Unternehmen
nachgebildet
worden
hierbei
%
Bundesnetzagentur
Effizienzvergleich
einbezogenen
Gasnetze
habe
berücksichtigen
können
.
Ergebnisse
Gutachtens
Benchmarking
können
zwar
schon
unterschiedlichen
Datengrundlage
Details
Ergebnissen
Bundesnetzagentur
übereinstimmen
.
Dennoch
eröffnete
Gutachten
Betroffenen
Möglichkeit
Vortrag
näher
substantiieren
.
bestand
auch
Veranlassung
Gutachten
auch
Bundesnetzagentur
gewählten
methodischen
Ansätzen
befasst
Ergebnis
gelangt
letztlich
gewählte
Modell
"
vergleichsweise
gut
abschneidet
S.
oben
.
Betroffenen
hilfsweise
begehrte
Offenlegung
tengrundlage
Benennung
jeweiligen
Unternehmen
gilt
.
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
wäre
auch
Anonymisierung
Datensätze
Zuordnung
jeweiligen
Unternehmen
Regelfall
möglich
.
ist
anonymisierte
Offenlegung
Daten
anders
beurteilen
Offenlegung
ausdrücklicher
Benennung
Unternehmen
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
auch
Anordnung
Offenlegung
Daten
neutralen
Verschwiegenheit
verpflichteten
Sachverständigen
abgesehen
.
Beweisführung
Weg
schafft
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
geeignete
Möglichkeit
Aufklärung
.
Einschaltung
Sachverständigen
enthebt
Richter
Pflicht
Sachverhalts
Ergebnisse
Gutachtens
eigene
Überzeugung
bilden
.
dürfen
gutachterliche
nisse
ungeprüft
gerichtlichen
Entscheidung
zugrunde
gelegt
werden
.
würde
rechtliche
Gehör
Verfahrensbeteiligten
verkürzt
.
Einschränkung
rechtlichen
Gehörs
nimmt
Rechtsordnung
zwar
Reihe
Fällen
Kauf
so
etwa
Ordnungsrecht
besonderer
Richtervorbehalte
Beteiligung
Betroffenen
entschieden
wird
doch
nur
Maßgabe
Tatsachenbeurteilung
Richter
erfolgt
.
.
vorliegenden
Zusammenhang
kommt
Überlassung
Daten
Verschwiegenheit
verpflichteten
Sachverständigen
Betracht
.
Beschwerdegericht
müsste
Schlussfolgerungen
Sachverständigen
eigenen
Würdigung
unterziehen
.
müsste
zugrundeliegenden
Tatsachen
überprüfen
Beteiligten
rechtliches
Gehör
einräumen
.
würden
Daten
letztendlich
doch
Beteiligten
zugänglich
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
gung
Datengrundlage
schließlich
auch
§
Abs.
Art
.
Abs.
GG
geboten
.
§
Abs.
normierte
Erfordernis
Regulierungsbehörde
Entscheidungen
begründen
hat
dient
Zweck
Beteiligten
Gericht
Überprüfung
Entscheidung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
ermöglichen
vgl.
Energierecht
76
.
Ergänzungslieferung
.
;
Immenga/
4
.
Auflage
§
.
je
.
ist
erforderlich
ausreichend
tatsächlichen
rechtlichen
Erwägungen
anzuführen
Rechtmäßigkeit
ergangenen
Entscheidung
ergibt
.
vorliegenden
Zusammenhang
sind
oben
Einzelnen
dargelegt
wurde
konkreten
Anhaltspunkte
ersichtlich
rechtlichen
geboten
erscheinen
lassen
Überprüfung
Bundesnetzagentur
getroffenen
Auswahlentscheidung
Konzeption
Durchführung
Effizienzvergleichs
verwendete
Datengrundlage
Detail
betrachten
.
war
auch
Landesregulierungsbehörde
gehalten
Datengrundlage
Beschwerde
angefochtenen
Entscheidung
offenzulegen
.
weitergehende
Überprüfungspflicht
Beschwerdegerichts
ergibt
auch
Art
.
Abs.
GG
.
Regelung
§
Abs.
dient
ebenso
inhaltsgleiche
Regelung
§
Abs.
WuW/E
.
Kosmetikartikel
Ausgleich
verfassungsrechtlichen
Anspruch
wirksamen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
einerseits
Ausfluss
Grundrechte
Art
.
GG
gewährenden
Geheimnisschutz
insbesondere
Schutz
Geschäftsgeheimnissen
andererseits
.
wird
zugleich
verfassungsrechtlichen
Anforderung
praktischer
Konkordanz
Rechnung
getragen
vgl.
BVerfG
.
.
ist
privaten
Interesse
effektivem
Rechtsschutz
je
Fallkonstellation
öffentlichen
privaten
Interesse
Geheimnisschutz
auch
öffentliche
Interesse
Wahrheitsfindung
Abwägung
einzustellen
.
.
Kommt
Tatrichter
rechtsfehlerfreier
Anwendung
Grundsätze
Ergebnis
Offenlegung
Geschäftsgeheimnissen
Durchführung
Zwischenverfahrens
geboten
ist
können
Art
.
Abs.
GG
grundsätzlich
weitergehenden
Aufklärungspflichten
ergeben
.
Insbesondere
ist
zulässig
Geheimhaltungsinteresse
grundsätzlich
Rechtsschutzinteresse
zurückzustellen
.
.
Streitfall
ist
Beschwerdegericht
Grundlage
§
Abs.
vorgenommene
Abwägung
oben
aufgeführten
Gründen
auch
Hintergrund
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Vorschrift
Rechnung
trägt
beanstanden
.
liegt
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Hintergrund
hat
Beschwerdegericht
auch
stoß
§
Abs.
normierte
Anhörungspflicht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
§
Abs.
hat
Regulierungsbehörde
Beteiligten
Erlass
Entscheidung
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
Bestimmung
gewährleistet
auch
Anwendungsbereichs
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
geschützte
BVerfG
18
.
Januar
BVerfGE
.
Recht
Einzelnen
Entscheidung
Rechte
betrifft
Wort
kommen
Verfahren
Ergebnis
nehmen
können
.
muss
betroffene
schon
Entscheidung
Festlegung
Erlösobergrenzen
Anreizregulierungsverordnung
erkennen
können
tatsächlichen
rechtlichen
Grundlagen
Regulierungsbehörde
ausgeht
.
Anforderungen
wird
Landesregulierungsbehörde
gewählte
Verfahren
gerecht
.
hat
Betroffenen
vorab
Entscheidungsentwurf
übersandt
Inhalt
abgesehen
Einwendungen
Betroffenen
hin
vorgenommenen
Änderungen
Wesentlichen
Inhalt
angefochtenen
Bescheids
übereinstimmt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
brauchte
Landesregulierungsbehörde
auch
Verfahrensstadium
Datengrundlage
offenzulegen
.
Offenlegung
Daten
war
oben
Einzelnen
dargelegt
wurde
angefochtenen
Bescheid
noch
Beschwerdeverfahren
geboten
.
war
Gründen
auch
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
veranlasst
.
5
.
Jedenfalls
Ergebnis
zutreffend
hat
Beschwerdegericht
Bereinigung
Effizienzwerts
Betroffenen
§
Abs.
ARegV
abgelehnt
.
hohe
Anteil
groß
dimensionierten
Niederdruckleitungen
hohe
Anzahl
Gasdruckregelstationen
Vorbringen
Betroffenen
zurückzuführen
sind
Versorgung
Vergangenheit
erfolgte
stellen
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
.
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
gehören
Anforderungen
Netzbetreiber
außen
herangetragen
werden
nur
unzumutbarem
Aufwand
entziehen
kann
.
sind
nur
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
ausdrücklich
aufgeführten
Parameter
also
Fläche
versorgten
Gebiets
Anzahl
Anschlusspunkte
auch
anderen
Rahmenbedingungen
Netzbetreiber
Betrieb
Netzes
konfrontiert
sieht
unmittelbaren
Einfluss
hat
Beschluss
9
.
Oktober
.
Infrastruktur
GmbH
.
hier
Rede
stehenden
Besonderheiten
Beschaffenheit
Betroffenen
betriebenen
Netzes
gehören
Parametern
.
technische
Beschaffenheit
Netzes
ist
Umstand
Netzbetreiber
außen
herangetragen
wird
Einfluss
hat
.
technische
Ausgestaltung
Netzes
gehört
vielmehr
grundsätzlich
Maßnahmen
Netzbetreiber
obliegende
gungsaufgabe
erfüllt
.
Hinblick
lange
Nutzungsdauer
einzelner
Netzkomponenten
können
zwar
historisch
bedingte
Nachteile
ergeben
Regulierungsperioden
überwunden
werden
können
.
beruht
Maßnahmen
Verbesserung
Netzstruktur
Vergangenheit
unterblieben
sind
können
Nachteile
aber
allenfalls
dann
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
qualifiziert
werden
Unterbleiben
Verbesserungsmaßnahmen
seinerseits
Umständen
beruht
außen
Netzbetreiber
herangetragen
wurden
unmittelbaren
Einfluss
hatte
.
Voraussetzungen
Streitfall
vorliegen
ist
festgestellt
wird
auch
Rechtsbeschwerde
geltend
gemacht
.
fehlt
Voraussetzungen
Bereinigung
.
Betroffenen
City-Effekt
bezeichnete
Umstand
Verhältnis
Messstellen
Ausspeisepunkten
vergleichsweise
hoch
ist
kann
zwar
Rechtsprechung
Senats
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
darstellen
.
f.
Infrastruktur
GmbH
.
Streitfall
ist
Bereinigung
Effizienzwerts
jedoch
ausgeschlossen
Umstand
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
führt
.
Senat
bereits
anderer
Stelle
entschieden
hat
können
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
nur
dann
Bereinigung
führen
jeweils
gesehen
Mehrkosten
führen
§
Abs.
Satz
ARegV
hier
maßgeblichen
21
.
August
geltenden
Fassung
normierten
Schwelle
Prozent
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
liegen
.
Zielsetzung
Vorschrift
ist
vereinbar
Auswirkungen
einzelner
Abweichungen
Schwellenwerts
liegenden
Kostenerhöhung
führen
aufzusummieren
.
Infrastruktur
GmbH
.
Streitfall
führt
hohe
Verhältnis
Messstellen
Ausspeisepunkten
Rechtsbeschwerdeerwiderung
unwidersprochen
aufgezeigten
Vorbringen
Betroffenen
Mehrkosten
deutlich
Schwellenwerts
liegen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
können
geltend
gemachte
Mehrkosten
anderen
Auffassung
Betroffenen
ebenfalls
Besonderheiten
städtischen
Versorgungsstruktur
bedingten
Nachteilen
beruhen
Zusammenhang
berücksichtigt
werden
.
städtische
Versorgungsstruktur
ist
genommen
noch
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
.
Betroffene
ist
einzige
Effizienzvergleich
beteiligte
Netzbetreiberin
Versorgungsgebiet
Stadt
umfasst
.
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
kommen
nur
konkrete
Umstände
Betracht
einzelnen
Netzbetreiber
besonderer
Weise
betreffen
.
Umstand
bildet
vorliegenden
Zusammenhang
allenfalls
Verhältnis
Messstellen
Ausspeisepunkten
.
6
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Umstand
Betroffene
Erhebung
Daten
Leitungen
Nenndurchmesser
irreführender
Beschriftung
Eingabemasken
Durchmesserklasse
zugeordnet
hat
völlig
bedeutungslos
.
muss
vielmehr
führen
Effizienzwert
Betroffene
Basis
Netz
zutreffenden
Angaben
neu
berechnen
ist
.
Rechtsbeschwerde
aufgezeigten
bringen
hat
Betroffene
irreführenden
Angaben
Eingabemasken
Leitungen
Länge
km
fehlerhaft
Durchmesserklasse
Durchmesserklasse
zugeordnet
desnetzagentur
hat
Effizienzwert
Betroffenen
Basis
Eingabe
ermittelt
.
abweichender
tatsächlicher
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
Vortrag
rechtlichen
Überprüfung
angefochtenen
Beschlusses
Rechtsbeschwerdeverfahren
zugrunde
legen
.
Grundlage
Sachverhalts
ist
Betroffene
mittelte
fehlerhaft
.
muss
Basis
zutreffenden
Werte
erneut
berechnet
werden
.
einzelnen
Netzbetreiber
ermittelter
Effizienzwert
ist
allerdings
schon
dann
fehlerhaft
fehlerhaften
Angaben
Netzbetreibers
Effizienzvergleich
relevanten
Parametern
beruht
.
bereits
oben
ausgeführt
wurde
hat
Verordnungsgeber
Interesse
Praktikabilität
abgesehen
Angaben
einzelnen
Netzbetreiber
Effizienzvergleich
maßgeblichen
Parametern
detaillierten
Überprüfung
unterziehen
.
methodischen
Ansatz
wäre
Bundesnetzagentur
mündlichen
Verhandlung
Senat
zutreffend
geltend
gemacht
hat
vereinbar
eingegebenen
Daten
Durchführung
Effizienzvergleichs
korrigieren
könnte
.
Netzbetreiber
muss
vielmehr
Interesse
Einheitlichkeit
Datengrundlage
eigenen
Angaben
grundsätzlich
festhalten
lassen
.
andere
Beurteilung
ist
jedoch
geboten
Fehleingabe
irreführende
Beschriftung
Eingabemasken
verursacht
worden
ist
.
Bundesnetzagentur
Ausübung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
zustehenden
Befugnisse
Erhebung
gleich
benötigten
Daten
standardisierte
Eingabemasken
vorgibt
hat
so
auszugestalten
sorgfältig
gewissenhaft
handelnden
zweifelsfreie
Zuordnung
ermöglichen
.
Anforderungen
genügte
Eingabemaske
Leitungen
Durchmesserklasse
Beschriftung
Maske
auch
Leitungen
Nenndurchmesser
da
zugeordnet
werden
konnten
.
fehlerhaften
Gestaltung
ist
Regulierungsbehörde
gehalten
Betroffenen
Korrektur
verursachten
Fehleingaben
ermöglichen
individuellen
Effizienzwert
Betroffenen
Bundesnetzagentur
neu
berechnen
lassen
.
Betroffene
Vergleich
Eingabemasken
selbst
hätte
erkennen
können
Beschriftungen
Durchmesserklassen
E
F
widersprüchlich
waren
Widerspruch
Rückgriff
zugrunde
liegende
Festlegung
Rückfrage
Bundesnetzagentur
hätte
auflösen
können
führt
abweichenden
Beurteilung
.
genannte
Umstand
mag
führen
Betroffene
Fehleingabe
unerheblichen
Anteil
mitverursacht
hat
.
wird
Verursachungsanteil
Bundesnetzagentur
aber
bedeutungslos
.
elektronische
Abfrage
Daten
Hilfe
standardisierten
Eingabemasken
diente
Zweck
Aufwand
Erhebung
Daten
Beteiligten
möglichst
gering
halten
.
war
Netzbetreiber
gehalten
Detail
überprüfen
Inhalt
Eingabemasken
maßgeblichen
rechtlichen
Vorgaben
Einklang
steht
.
fällt
Eingabefehler
beruht
einzelne
Eingabemaske
verständlich
ist
jedenfalls
auch
Verantwortungsbereich
Bundesnetzagentur
.
Abs.
Satz
ARegV
steht
erneuten
Berechnung
zienzwerts
.
§
Abs.
Satz
ARegV
bleibt
Effizienzvergleich
nachträglichen
Änderungen
§
ARegV
ermittelten
Ausgangsniveaus
rechtskräftiger
gerichtlicher
Entscheidungen
ergeben
unberührt
.
Voraussetzung
ist
hier
schon
erfüllt
Änderung
Ausgangsniveaus
geht
Berichtigung
Vergleichsparameters
.
Unabhängig
steht
Vorschrift
auch
Sinn
Zweck
Neuberechnung
individuellen
Effizienzwerts
berichtigter
Ausgangswerte
hier
beurteilenden
Konstellation
.
Regelung
§
Abs.
Satz
ARegV
soll
sichergestellt
werden
Effizienzvergleich
Mal
wiederholt
werden
muss
einzelnes
Unternehmen
gerichtlichen
Entscheidung
Änderungen
Kostenbasis
ergeben
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
Erwägung
bezieht
vorgesehenen
Effizienzvergleich
insgesamt
also
Entwicklung
Modells
Vorgaben
§
Anlage
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
beruhende
Ermittlung
Effizienzwerte
Vergleich
beteiligten
Netzbetreiber
.
Hätte
nachträgliche
Änderung
Datenbasis
eingeflossener
Werte
erneute
Durchführung
Schritte
Folge
so
würde
Einzelentscheidung
erheblichen
Folgeaufwand
bringen
.
Aufwand
erscheint
Regel
verzichtbar
Änderungen
Kostenbasis
einzelnen
Netzbetreibers
typischerweise
wesentlichen
Änderungen
Datenbasis
Änderung
Effizienzwerte
übrigen
Netzbetreiber
führen
.
Netzbetreiber
Ausgangswerte
besonderer
Umstände
korrigieren
sind
greift
Erwägung
.
Unternehmen
ergibt
schon
dann
wesentliche
Änderung
Effizienzwerts
individuellen
Ausgangswerte
wesentlichem
Umfang
geändert
haben
auch
nennenswerte
Auswirkungen
tenbasis
insgesamt
geblieben
ist
.
ist
Änderung
betroffenen
Netzbetreiber
Effizienzwert
Grundlage
Netzbetreiber
herangezogenen
Datenbasis
erneut
berechnen
herausstellt
ursprünglichen
Berechnung
Fehlers
Bundesnetzagentur
unzutreffende
Werte
Vergleichsparameter
herangezogen
worden
sind
.
.
Zurückverweisung
Beschwerdegericht
ist
geboten
.
Landesregulierungsbehörde
kann
zusammen
Bundesnetzagentur
gebotene
Neuberechnung
Effizienzwerts
Entscheidung
Senats
vornehmen
weiterer
gerichtlicher
Tatsachenfeststellungen
bedarf
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
EnWG
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
hat
Senat
Betrag
zugrunde
gelegt
Erlösobergrenzen
erste
Regulierungsperiode
erhöhen
würden
Effizienzwert
Betroffenen
%
betragen
würde
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
EnWG