BESCHLUSS Verkündet : 21 . Januar Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja Stadtwerke GmbH ARegV § § . Anlage Durchführung Effizienzvergleichs § § . ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht Auswahl einzelnen Parameter Methoden Spielraum einzelnen Aspekten Beurteilungsspielraum anderen Aspekten Regulierungsermessen gleichkommt . § Abs. Satz Effizienzvergleich Betreiber Gasverteilernetzen erste Regulierungsperiode ist rechtswidrig beteiligten Netzbetreibern umfassende Einsicht Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist . ARegV § Abs. technische Ausgestaltung Netzes gehört grundsätzlich Versorgungsaufgabe Maßnahmen Netzbetreiber obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt . ARegV § Abs. Satz Nr. Ist Effizienzwert einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden Angaben Vergleichsparameter irreführenden Gestaltung Eingabemasken fehlerhaft waren ist Regulierungsbehörde gehalten betroffenen Netzbetreiber Korrektur verursachten Fehleingaben ermöglichen individuellen Effizienzwert neu berechnen . Beschluss 21 . Januar OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird 19 . Januar verkündete Beschluss Kartellsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Beschwerde Betroffenen wird Beschluss Landesregulierungsbehörde 18 . Dezember Nummer aufgehoben . Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet Betroffene insoweit Beachtung Rechtsauffassung Rechtsbeschwerdegerichts neu bescheiden . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Kosten Auslagen Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Euro festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt Gasverteilernetz . Beschluss 18 . Dezember setzte Landesregulierungsbehörde Erlösobergrenzen Jahre niedriger Betroffenen begehrt . Festlegung liegt Effizienzwert % zugrunde Landesregulierungsbehörde Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs ermittelt hat . Betroffenen begehrte Bereinigung Effizienzwerts § Abs. ARegV lehnte Landesregulierungsbehörde . Beschwerde hat Betroffene Rechtsbeschwerdeverfahren noch Interesse geltend gemacht Berechnung Effizienzwerts beruhe formellen materiellen Rechtsfehlern . Beschwerdegericht hat Beschwerde zurückgewiesen . wendet Betroffene Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Landesregulierungsbehörde Bundesnetzagentur entgegentreten . zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegenden Teil gründet . Beschwerdegericht hat Entscheidung schluss 19 . Januar EnWG juris Wesentlichen folgt begründet : angegriffene Festsetzung sei rechtswidrig Beschwerdeführerin Einsicht Bundesnetzagentur Rahmen Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben beteiligten Unternehmen habe nehmen können . Verlangen stehe insbesondere beteiligten Unternehmen . Identifizierung bleibe auch dann möglich Daten anonymisiert würden . Überlassung Daten Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sei Erreichung Betroffenen angestrebten Ziels Daten selbst einzuschätzen gezielt hinterfragen bewerten geeignet . Bestimmungen Anreizregulierungsverordnung ergebe Effizienzvergleich Diktat vollkommen realitätsgetreuen Abbildung stehe . Netzbetreiber dürfe hinausgehenden Richtigkeitsmaßstab erzwingen . sei auch gestattet Verfahrensinstrument Akteneinsicht eingespeisten Daten kontrollieren wirklichkeitsgenaue Abbildung wahren Verhältnisse hinzuwirken . Beschwerdegericht habe Richtigkeit Daten nur dann Amts überprüfen Vortrag Beteiligten sonstige Umstände sorgfältiger Überlegung aufdrängenden Möglichkeiten gebe . Voraussetzung liege Streitfall . Betroffene habe lediglich Widersprüchlichkeit Abfrage Durchmesserklassen Eingabemaske Energiedatenportals Bundesnetzagentur angeführt . habe aber dargetan nachvollziehbar gemacht Datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei . Auffassung Betroffenen leide angefochtene Bescheid Begründungsmangel Landesregulierungsbehörde Ermittlung Effizienzwerts Ausführungen Bundesnetzagentur verwiesen habe . könne dahingestellt bleiben schon angefochtene Bescheid ausreichende Begründung Fragen enthalten habe . eventueller Rechtsfehler sei jedenfalls Nachholung Begründung Beschwerdeverfahren geheilt worden . Beschwerdeführerin rüge erhobene Datenbestand bilde Wirklichkeit hinlänglich genau verkenne Vorgaben Anreizregulierungsverordnung . stünden Einklang einschlägigen -5Ermächtigungsgrundlage unterlägen auch verfassungsrechtlichen Bedenken . Vorbringen Betroffenen Bundesnetzagentur Effizienzvergleich gewählte Vorgehensweise stehe Widerspruch wissenschaftlichen Standards gebe Anlass Einholung Sachverständigengutachtens . Bericht Bundesnetzagentur gemäß § EnWG Einführung Anreizregulierung § ergebe Effizienzvergleich groß angelegter fundiert ausgerichteter wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt worden sei . könne Betroffene blanke Behauptung gegenteiligen wissenschaftlichen Standards berufen . Betroffene habe aufgezeigt Anwendung abweichenden Ansatzes günstigeren Effizienzwert ergeben hätte . Betroffene Schreibfehler Definition Leitungsdurchmesserklassen geltend mache trage Nachteil ausgewirkt habe . Messstellen Eingang Vergleichsparameter gefunden hätten erscheine fehlerhaft . Verordnung gebe Parameter Regulierungsperiode zwingend . Entsprechendes gelte Betroffenen geltend gemachten Besonderheiten städtischen Versorgungsstruktur so genannten City-Effekt . Bereinigung Effizienzwerts § Abs. ARegV habe Landesregulierungsbehörde Recht abgelehnt . City-Effekt stelle Besonderheit Versorgungsaufgabe . Entsprechendes gelte Umstand erheblicher Teil Leitungen bestehe . Betroffene habe nur Kostenansätze eingestellt aber notwendig einhergehende Ersparnisse gegengerechnet . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung lediglich Punkt stand . 1 . Ausgestaltung § ARegV durchzuführenden zienzvergleichs ist Gesetz Verordnung Details punktgenau vorgegeben . Durchführung Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde steht Auswahl einzelnen Parameter Methoden vielmehr Spielraum einzelnen Aspekten Beurteilungsspielraum anderen Aspekten Regulierungsermessen gleichkommt . § Abs. Satz EnWG Streitfall chen Fassung 9 . Dezember hier relevanten Punkten derzeit geltenden Fassung unterscheidet erfolgt Anreizregulierung Vorgabe Obergrenzen Höhe Netzzugangsentgelte Gesamterlöse Netzzugangsentgelten Regulierungsperiode erzielt werden dürfen . sind Effizienzvorgaben berücksichtigen . dürfen § Abs. nur beeinflussbare Kostenanteile bezogen werden . Effizienzvorgaben werden § Abs. Satz EnWG Bestimmung unternehmensindividueller gruppenspezifischer Effizienzziele Grundlage Effizienzvergleichs Berücksichtigung insbesondere bestehenden Effizienz jeweiligen Netzbetriebs objektiver struktureller Unterschiede inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung Versorgungsqualität bezogener Qualitätsvorgaben gesetzlicher Regelungen bestimmt . müssen gemäß § Abs. Satz so gestaltet Regulierungsperiode verteilt sein betroffene Netzbetreiber Vorgabe Nutzung möglichen zumutbaren Maßnahmen erreichen übertreffen kann . Methode Ermittlung Effizienzvorgaben muss gemäß § Abs. Satz so gestaltet sein geringfügige Änderung einzelner Parameter zugrunde gelegten Methode insbesondere -7Vergleich Bedeutung überproportionalen Änderung Vorgaben führt . Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § Abs. EnWG Rechtsverordnung nähere Ausgestaltung Methode Anreizregulierung Durchführung regeln § Abs. Satz Nr. EnWG insbesondere nähere Anforderungen Zuverlässigkeit Methode Ermittlung Effizienzvorgaben stellen kann Abs. Satz Nr. . Verordnungsermächtigung wird verordnung ausgefüllt . § Abs. ARegV führt Bundesnetzagentur Beginn Regulierungsperiode bundesweiten Effizienzvergleich Effizienzwerte einzelnen Netzbetreiber ermitteln . § Abs. ARegV sind Aufwandsparameter Vergleichsparameter berücksichtigen . Aufwandsparameter sind § ARegV ermittelten Kosten anzusetzen § Abs. ARegV . § Abs. ARegV ist zusätzlich Berechnung Grundlage Kosten vorzunehmen Vergleichbarkeitsrechnung Kapitalkosten § Abs. Nr. ARegV ergeben . Vergleichsparameter sind Parameter Bestimmung Versorgungsaufgabe Gebietseigenschaften heranzuziehen insbesondere geografischen geologischen topografischen Merkmale strukturellen Besonderheiten Versorgungsaufgabe Grund demografischen Wandels versorgten Gebietes § Abs. Satz ARegV . ermittelten Effizienzwert ergibt individuelle Effizienzvorgabe § Abs. Satz ARegV . anzuwendende Methoden werden Anlage Nr. ARegV Dateneinhüllungsanalyse Envelopment nichtparametrische stochastische Effizienzgrenzenanalyse parametrische Methode vorgeschrieben . Anlage . ARegV sind Vergleich Druckstufen Netzebenen einzubeziehen . Anlage Nr. ARegV schreibt ferner Durchführung Dateneinhüllungsanalyse nicht-fallende Skalenerträge unterstellen sind . Anlage Nr. ARegV wird Effizienzgrenze Netzbetreibern besten Verhältnis netzwirtschaftlicher Leistungserbringung Aufwand gebildet . effizient ausgewiesen werden gilt Effizienzwert Prozent anderen Netzbetreiber entsprechend niedrigerer Wert . wird Anforderung § Abs. Satz EnWG sichergestellt Effizienzvorgabe Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird Erreichbarkeit Zahlen relativ effizientesten Netzbetreiber dokumentieren . gesetzliche Vorgabe nähere Anforderungen Methode Ermittlung Effizienzvorgaben formulieren füllt Anreizregulierungsverordnung ergänzende Vorgaben : schreibt Anlage Nr. ARegV Analysen Identifikation extremen Effizienzwerten Ausreißern . Besonders weitreichende Maßnahmen werden Dateneinhüllungsmethode vorgegeben Abweichung definierten Effizienzmaßstab Ineffizienz interpretiert wird . anderen bestimmt § Abs. ARegV Abweichungen ermittelten Effizienzwerten Netzbetreibers nur höhere Wert maßgeblich ist . Entsprechendes gilt § Abs. Satz ARegV Berechnung Aufwandsparameter Berücksichtigung Vergleichbarkeitsrechnung § -9Abs . Nr. abweichender Wert ergibt . Ergebnis wird mithin insgesamt ermittelten Werten nur höchste berücksichtigt . Energiewirtschaftsgesetz verordnung hiernach anzuwendenden Methoden auch berücksichtigenden Vergleichsparameter entscheidende Weichenstellungen vorgeben verbleiben Ausgestaltung Effizienzvergleichs Einzelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume . § § . Anlage ARegV enthaltenen Vorgaben sind Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig . Ausfüllung Vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche Methoden Betracht . Auswahl konkreten Methode abstrakten Vorgaben Verordnung entspricht hat Verordnungsgeber zahlreichen Stellen Regulierungsbehörde überlassen . Auch bestimmte Parameter Methoden vorgegeben hat sind Aufzählungen abschließend räumen Regulierungsbehörde ausdrücklich Möglichkeit zusätzliche Parameter Methoden heranzuziehen . So enthält § Abs. ARegV Aufzählung Versorgungsaufgabe bestimmenden Parametern zwingend heranzuziehen sind eröffnet Regulierungsbehörde aber zugleich Möglichkeit weitere Parameter heranzuziehen § Abs. ARegV abschließende Aufzählung enthält . strukturell vergleichbare Regelung enthält Anlage Nr. Satz ARegV Reihe Methoden aufzählt Rahmen Ausreißeranalyse Anwendung kommen können alternativen zusätzlichen Rückgriff andere Methoden jedoch ausschließt . Spielräume bestehen deckt Vorstellungen . hat gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet Regulierungsbehörde Anreizregulierungsmodell entwickeln soll BT-Drucks . 15/5268 S. . Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen sichtlich Aspekte Beurteilungsspielraum anderer Aspekte Regulierungsermessen gleich . Effizienzvergleich erfordert gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll komplexe Modellierung maßgeblichen Verhältnisse einzelnen Netzen Netzbetreibern Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann Gesetzgeber bewusst vorgegeben worden ist . hat Auswirkungen gerichtliche Kontrolldichte . Gerichtliche Kontrolle kann weiter reichen materiellrechtliche Bindung Instanz Entscheidung überprüft werden soll . endet dort materielle Recht verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungsverhalten vollständig determiniert Beschluss 16 . Dezember BVerfGE ; Urteil 20 . Februar BVerfGE f. ; BVerwG Urteil 2 . April . . Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen Beurteilungsspielraum Tatbestandsseite Norm Regulierungsermessen Rechtsfolgenseite handelt bedarf abschließenden Entscheidung . Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden auch Bundesverwaltungsgericht entschieden hat BVerwG Urteil 23 November NVwZ . eher verbal weniger Sache . Ausübung Beurteilungsspielraums ist überprüfen Behörde gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat richtigen Verständnis anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist erheblichen Sachverhalt vollständig zutreffend ermittelt hat eigentlichen Beurteilung allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten insbesondere Willkürverbot verletzt hat . . Ausübung Abwägung unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist Gericht beanstanden Abwägung überhaupt stattgefunden hat Abwägungsausfall Abwägung Belangen eingestellt worden ist Lage Dinge eingestellt werden musste Abwägungsdefizit Bedeutung betroffenen Belange verkannt worden ist Abwägungsfehleinschätzung Ausgleich objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange Verhältnis steht Abwägungsdisproportionalität ; vgl. . . Ähnlich Bundesverwaltungsgericht telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen angenommen hat BVerwG NVwZ . weist auch Beurteilung Effizienzwerte besondere Nähe Regulierungsermessen . Effizienzwert bestimmt Effizienzvorgabe eigentliche Regelung Gestalt festgesetzten Erlösobergrenzen . Effizienzwert Effizienzvorgabe sind Ergebnis komplexen Bewertung Erfassung Beurteilung maßgeblichen Elemente Sachverhalts auch Auswahl Frage kommenden Rechtsfolgen erfordert . 2 . Hintergrund hält Durchführung gleichs Betreiber Gasverteilernetzen erste Regulierungsperiode Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Rechtsbeschwerde zieht Grundsatz Zweifel Bundesnetzagentur Vorgaben Effizienzvergleich beachtet hat Energiewirtschaftsgesetz Anreizregulierungsverordnung ergeben insbesondere erhobenen Daten Validierung unterzogen Effizienzwerte Dateneinhüllungsanalyse stochastischen Effizienzgrenzenanalyse ermittelt Ausreißer identifiziert Vorgaben Anlage Nr. ARegV Datensätzen entfernt hat . ausführliche Auftrag Bundesnetzagentur veröffentlichte Ergebnisdokumentation 27 November wird Beachtung gesetzlichen Auftrags dokumentiert näher erläutert . Erfolg beanstandet Rechtsbeschwerde agentur habe Modellparametrierung zureichende Maßnahmen Korrektur Heteroskedastizität Aufwandsparameter etwa entsprechende Ausgestaltung Störterms Anlage Nr. Satz ARegV unterlassen . stochastische Effizienzgrenzenanalyse ist Anlage Nr. Satz ARegV erläutert parametrische Methode funktionalen Zusammenhang Aufwand Leistung Form Kostenfunktion herstellt . Abweichungen tatsächlichen regressionsanalytisch geschätzten Kosten werden symmetrisch verteilten Störterm positiv verteilte Restkomponente zerlegt . Störterm berücksichtigt festgestellten Abweichungen Effizienzmaßstab Zufall beruhen können ; Restkomponente ist Ausdruck Ineffizienz Anlage Nr. Sätze ARegV . Störterme entsprechen Abweichung Datenpunkte Regressionsanalyse Menge Datenpunkten gelegt wird . Haben Störterme gleiche Streuungsmaß liegt Homoskedastizität . Variiert Streuungsmaß spricht Streuungsungleichheit Heteroskedastizität . führt verzerrten Schätzwerten Regressionskoeffizienten verzerrten Effizienzwerten . auch Rechtsbeschwerde verkennt hat Bundesnetzagentur Erstellung Modells stochastische Effizienzgrenzenanalyse Problem Heteroskedastizität Rechnung getragen . hat lineare Kostenfunktion Normierung unterzogen zwar dergestalt absoluten Kostenwerte Kosten herangezogen hat rechnerisch einzelnen Anschlusspunkt entfallen . Ergebnisdokumentation S. f. . wird ausgeführt normierte lineare Modelle seien gute ökonometrische Eigenschaften gekennzeichnet . seien leichter interpretieren loglineare Modelle vermieden mögliche Krümmungsprobleme . könnten skedastizitätsprobleme vermieden werden Variablen logarithmierter Form benötigen . Zusammenhang Analyse Effizienzwerte S. . wird ergänzend ausgeführt Verwendung logarithmierten Werten sei höherem Rechenaufwand verbunden . zeigten linearen normalisierten Funktionen höhere Rangkorrelation Ergebnissen Dateneinhüllungsanalyse . Hintergrund kann Entscheidung agentur Heranziehung logarithmierter Werte abzusehen rechtsfehlerhaft angesehen werden . hält vielmehr Rahmen Regulierungsbehörde Methodenwahl zukommenden Spielraums . Bundesnetzagentur hat wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert . Auch Vorbringen Betroffenen Rechtsbeschwerde Bezug nimmt ist grundsätzlich möglich Problem Heteroskedastizität allein Wahl normiert-linearen Kostenfunktion begegnen . aufgezeigte Gefahr Normierung zusätzlichen Verzerrung führt Heteroskedastizität auch ausschließlich Bezug andere Variablen vorliegt Normierungsvariable anderen Variablen korreliert kann zwar sprechen zusätzliche Methoden heranzuziehen Betroffenen erforderlich gehaltenen Logarithmierung . Auch Vorbringen Betroffenen ist jedoch Frage wertenden Betrachtung Einzelfall . oben angeführten Darlegungen Ergebnisdokumentation hat Bundesnetzagentur Fragen befasst Heranziehung normierter linearer Werte entschieden gefundenen Ergebnisse besser Ergebnissen Dateneinhüllungsanalyse korrelieren Anlage ARegV zusammen stochastischen Effizienzgrenzenanalyse Methode Durchführung vorgegeben ist . hat Entscheidung Gesichtspunkt orientiert nur auch Vorbringen Betroffenen wissenschaftlicher Sicht sachgerecht ist insbesondere Gesichtspunkt Rechnung trägt Gesetz Anwendung Methoden zwingend vorschreibt Vorgehensweise nahelegt Zweifel Diskrepanzen vermeidet . entspricht Entscheidung Bundesnetzagentur Vorgaben § EnWG § Anlage ARegV ergeben . Rechtsbeschwerde zeigt Vortrag Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen Heranziehung normierter linearer Werte wissenschaftlicher Sicht unvertretbar andere Methode eindeutig besser geeignet anzusehen wäre . Betroffenen postulierte Grundsatz Verwendung logarithmierter Funktionen sei gängige " wissenschaftliche Vorgehen bloße Heranziehung normalisierter linearer Werte komme nur engen Voraussetzungen Betracht vermag Annahme Rechtsfehlers rechtfertigen . ergibt Logarithmierung auch Streitfall zwingend geboten war . Rechtsbeschwerde geltend macht sei anzunehmen Streitfall Bedingungen Heranziehung normalisierter linearer Werte erfüllt seien stellt Vermutung konkrete Anhaltspunkte gestützt zusätzlich Ergebnisdokumentation angeführten bereits erörterten Umstand erschüttert wird Ergebnisse methodischen Ansätze Berechnungsweise besser korrelieren . ist auch beanstanden Beschwerdegericht Einholung Sachverständigengutachtens abgesehen hat . Unrecht rügt Rechtsbeschwerde Zusammenhang Beschwerdegericht habe Bundesnetzagentur gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume zugebilligt selbst Möglichkeiten gerichtlicher Erkenntnis Beauftragung Sachverständigen erweitert haben . oben aufgezeigten Vorgaben Energiewirtschaftsgesetz Anreizregulierungsverordnung ist Aufgabe gerichtlichen Überprüfung Effizienzvergleichs Modellierung Vergleichsmethode Regulierungsverfahren alternative Modellierung Beschwerdeverfahren ergänzen ersetzen . Einholung darf auch Zweck angeordnet werden Modellierung Vergleichsmethode Regulierungsverfahren vorsorglichen Überprüfung möglicherweise wissenschaftlich angreifbare Annahmen Auswahlentscheidungen unterziehen . Rechtsfehler hat Bundesnetzagentur abgesehen Messstellendichte Verhältnis Messstellen Ausspeisepunkten Vergleichsparameter Sinne § Abs. ARegV heranzuziehen . Effizienzvergleichs Stromverteilernetze hat Senat hier angefochtenen Beschluss ergangenen Entscheidung beanstanden angesehen Bundesnetzagentur § Abs. Satz ARegV zwingend vorgeschriebenen weiteren Vergleichsparametern auch Verhältnis Anschlusspunkten weiteren Parameter herangezogen hat 9 . Oktober . . Infrastruktur GmbH . maßgeblichen Erwägungen gelten Effizienzvergleich Gasverteilernetze entsprechend . Rechtsbeschwerde zeigt zusätzlichen Gesichtspunkte anderen Beurteilung führen . § Abs. Satz ARegV muss Bundesnetzagentur ersten Regulierungsperioden dort aufgezählten Vergleichsparameter zwingend berücksichtigen . Satz Vorschrift kann weitere Parameter Maßgabe § Abs. ARegV berücksichtigen . ergibt bereits ausgeführt Bundesnetzagentur Spielraum Frage weitere Vergleichsparameter heranzieht auch Frage Parameter hierbei berücksichtigt . Bezugnahme § Abs. ARegV ergibt Reduzierung Entscheidungsspielraums . Zwar enthalten Sätze genannten Vorschrift Vorgaben Regulierungsermessen auszuüben ist . Insbesondere hat Auswahl Parameter gemäß § Abs. Satz ARegV Methoden erfolgen Stand Wissenschaft entsprechen Satz soll Auswahl Parameter strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein . ergibt aber nur einzige Kombination Parametern geben kann Vorgaben entspricht anderen Kombinationen rechtswidrig anzusehen wären . Unrecht meint Rechtsbeschwerde Auswahl Vergleichsparameter gemäß § Abs. Satz ARegV qualitativen analytischen statistischen Methoden erfolgen hat Stand Wissenschaft entsprechen sei Auswahl letztlich nur Ergebnis Anwendung Stand Wissenschaft entsprechenden ökonometrischen Rechenmodells Ergebnisse Kostentreiberanalyse ausgeworfen würden . Schon Ausführungen Ergebnisdokumentation ist entnehmen wissenschaftlicher Sicht unterschiedliche Vorgehensweisen Betracht kommen gewissen Nachteilen verbunden sind einzig zutreffende bezeichnet werden kann . Gerade sieht § Abs. Satz ARegV auch Anhörung Vertretern betroffenen Wirtschaftskreise Verbraucher Auswahlentscheidung . Entscheidend ist Parameter geeignet sind Belastbarkeit Effizienzvergleichs stützen § Abs. Satz ARegV . Ausgangslage hat Bundesnetzagentur Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen Betracht kommenden Parameter Erwägungen einbezogen Auswahl Kriterien orientiert hat Vorgaben Gesetzes Anreizregulierungsverordnung Einklang stehen . Stromverteilernetze hat Senat ausschlaggebend erachtet Verhältnis Zählpunkten Messstellen entsprechen Anschlusspunkten Ausspeisepunkten entsprechen Verhältnis gemäß § Abs. Satz Nr. ARegV zwingend Vergleichsparameter berücksichtigenden Zahl Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist . . Ausführungen Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation ergänzende Berücksichtigung Parameters Unternehmen insoweit besonders hohen Wert aufweisen systematischen Verbesserung Effizienzwerts führen würde teilweise sogar Verschlechterung aaO . . Gasverteilernetze gilt Ergebnis . Auch hier ist Verhältnis Messstellen Ausspeisepunkten Parameter Verhältnis Zahl Ausspeisepunkte teilweise wiederholend Zahl Ausspeisepunkte Regel auch Anzahl Messstellen steigt . Ausführungen Ergebnisdokumentation S. f. . 5.50 . hat zusätzliche Einbeziehung Kennzahl " Zählpunkte Ausspeisepunkte " anders Stromverteilernetzen erwähnt Teil sogar gegenläufige Effekte verzeichnet wurden signifikanten Einfluss Ergebnis Effizienzvergleichs . Hintergrund hält Entscheidung Bundesnetzagentur zusätzlichen Berücksichtigung auch Gasverteilernetzen abzusehen ebenfalls Rahmen eingeräumten Spielraums bedeutet Regulierungsbehörde Multikollinearität rechtswidrig absolutes Ausschlusskriterium behandelt hätte . Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag Betroffenen Ergebnisdokumentation S. Parameter " " allenfalls Messstellen Hinweise Multikollinearität ergeben führt schon abweichenden Beurteilung gestützte Verfahrensrüge Ablauf Frist Begründung Rechtsbeschwerde erhoben worden ist Berücksichtigung finden darf § Abs. . Unabhängig wäre Rüge ohnehin unbegründet . Ausführungen Ergebnisdokumentation wurde Vergleichsparameter nur dann heranzogen Druckstufen verwendet werden kann S. oben . S. . ; entspricht gesetzlichen Vorgabe Anlage Nr. Satz ARegV Ermittlung Teileffizienzen einzelnen Druckstufen erfolgen darf . Hintergrund ist beanstanden Anzahl Messstellen ersten Stufe Analyse ermittelten Hinweise Multikollinearität durchgehend Betracht gelassen wurde zumal auch Vorbringen Betroffenen gerade Messstellen Niederdruckbereich so genannten City-Effekt ausschlaggebender Bedeutung sind . Beurteilungsfehler kann auch abgeleitet werden Bundesnetzagentur Anzahl Zählpunkte Messstellen zweite Regulierungsperiode zusätzlichen Vergleichsparameter berücksichtigt . Auswahl Parameter einzelne Regulierungsperiode beruht jeweils anderen tatsächlichen Grundlage . Schon deutet Umstand bestimmter Parameter Regulierungsperiode herangezogen wurde Nichtberücksichtigung anderen Regulierungsperiode rechtswidrig war . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur Einwohnerzahl Versorgungsgebiete nur einzelne Teile amtlichen Gemeindeschlüssel versehenen Gebiets umfassen Verhältnisses betroffenen Teilflächen ermittelt hat . Recht ist Beschwerdegericht Ergebnis gelangt Betroffene aufgezeigt hat Vorgehensweise beschwert ist . Vorbringen Rechtsbeschwerde ist beanstandeten Vorgehensweise Benachteiligung Netzbetreibern vorstellbar Versorgungsgebiet Teilflächen genannten Art umfasst . zeigt aber Voraussetzung Betroffenen vorliegt . Unabhängig ist Vorgehensweise auch inhaltlich beanstanden . Abs. Satz ARegV sieht ausdrücklich flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden dürfen Parameter Beschreibung geografischer topografischer Merkmale struktureller Besonderheiten Versorgungsaufgabe Grund demografischen Wandels bestimmen . hier Rede stehende Vorgehensweise steht Vorgabe Einklang . Auffassung Rechtsbeschwerde war Bundesnetzagentur gehalten flächenbezogene Durchschnittswerte nur Gebiete heranzuziehen vergleichbaren Zersiedelungsgrad aufweisen . Zersiedelungsgrad ermitteln können bedarf Angaben Fläche Einwohnerzahl Gebiets . Teilflächen amtlichen Statistiken gesonderte Einwohnerzahl geführt wird müsste eigene Erhebung durchgeführt Einwohnerzahl anderer Kriterien geschätzt werden . eigene Erhebung sieht Bundesnetzagentur Erwiderung Rechtsbeschwerde zutreffend unverhältnismäßig . Schätzung anderer Kriterien wäre ihrerseits Unsicherheiten verbunden . ist Rechtsgründen beanstanden Bundesnetzagentur § Abs. Satz ARegV ausdrücklich vorgesehene Kriterium Fläche herangezogen hat . Ebenfalls Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Modellfindung normierte Kostenfunktion zugrunde gelegt hat Modellparametrierung hingegen normierte Kostenfunktion . Beschwerdegericht hatte Hinblick Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag Betroffenen auch insoweit Anlass Sachverständigengutachten einzuholen . Betroffene hat geltend gemacht Rede stehende Vorgehen sei wissenschaftlichen Standards erheblichen Bedenken ausgesetzt . Einwand hat Beschwerdegericht Recht hinreichend substantiiert angesehen . Bundesnetzagentur hat Modellfindung Modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen wesentlichen Ergebnisse bereits mehrfach erwähnten Ergebnisdokumentation fentlicht . hätte Betroffene Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte aufzeigen müssen gewählte Vorgehensweise wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint . Anhaltspunkte ergeben Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen . Ebenfalls unbegründet ist Angriff Rechtsbeschwerde gen Bundesnetzagentur Rahmen Kostentreiberanalyse Ermittlung Ausreißern Cooke'sche Distanzfunktion Basis normierten Werten herangezogen hat . insoweit Betroffenen erhobenen Beanstandungen hat Beschwerdegericht zutreffend hinreichend substantiiert angesehen . Betroffene hat lediglich ausgeführt Vorgehensweise Bundesnetzagentur widerspreche wissenschaftlichen Standards . genügt auch vorliegenden Zusammenhang Rechtsfehler aufzuzeigen . Bundesnetzagentur hat Einzelnen aufgezeigt wissenschaftlicher Beratung Rahmen Kostentreiberanalyse normierte Modellspezifikation normierte Werte zugrunde gelegt hat vgl. bereits oben Werte jeweiligen Stadium auch Ausreißeranalyse herangezogen hat . hätte Betroffene auch Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte aufzeigen müssen gewählte Vorgehensweise wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint . Vorbringen Inhalts zeigt Rechtsbeschwerde . gilt auch geltend macht unterschiedlichen Vorgehensweisen würden unterschiedliche Unternehmen Ausreißer identifiziert . Entsprechendes gilt schließlich Rechtsbeschwerde tend macht Bundesnetzagentur hätte Überprüfung Modells berücksichtigter Parameter Verteilung Effizienzwerte " Second-Stage"-Analyse Weise vornehmen identifizierten Variablen gemeinsam betrachtet werden Parameter isoliert Einfluss Verteilung Effizienzwerte untersuchen müssen . Auch insoweit zeigt Rechtsbeschwerde konkreten Anhaltspunkte Bundesnetzagentur wissenschaftlicher Beratung gewählte Vorgehensweise Widerspruch Vorgaben § Anreizregulierungsverordnung stehen könnte . 3 . Effizienzvergleich ist auch rechtswidrig sehen Beschriftung Eingabemasken klar hervorging Leitungen Nenndurchmesser Durchmesserklasse Durchmesserklasse zuzuordnen sind . auch Bundesnetzagentur eingeräumt hat war tung Eingabemaske Länge Leitungen Durchmesserklasse irreführend . Beschluss 23 . Januar Bf3 Anlage Eintrag Nr. getroffenen Festlegung gehören Klasse Gussrohre Nennweite mindestens Kunststoffrohre Außendurchmesser da mindestens mm . Eingabemaske Bf33 findet hingegen Angabe " F≥100 mm mm da " . lässt Interpretation Klasse auch Leitungen fallen Durchmesser da mm aufweisen . ist auszuschließen Betroffenen Angaben Vorbringen Sinne verstanden hat auch andere Netzbetreiber Rohre Klasse zugeordnet haben Unternehmen geringeren Effizienzwert führt . Rechtsfehler ist Beschwerdegericht Einschätzung gelangt resultierende Fehleingaben wesentlichen Effizienzvergleich geblieben sind . Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung durfte Beschwerdegericht insbesondere berücksichtigen Beschriftung Eingabemasken auch abweichende Interpretation zuließ . Leitungen Rede stehenden Durchmessern lassen auch Durchmesserklasse E zuordnen Angabe " F≥200 mm ≥225 mm da " versehen war . Beschriftungen Eingabemaske waren mithin offensichtlich widersprüchlich Widerspruch konnte Rückfrage Bundesnetzagentur Rückgriff zugrundeliegende Festlegung 23 . Januar geringem Aufwand aufgelöst werden . Ergänzend durfte Beschwerdegericht berücksichtigen Umstand anhängigen Beschwerdeverfahren nur vereinzelt beanstandet wurde Angaben Bundesnetzagentur Datenerhebung insoweit Nachfragen Korrekturen gekommen ist . ist Rechtsgründen beanstanden Beschwerdegericht möglichen Eingabefehlern Ungenauigkeit ergeben haben größere Bedeutung zugemessen hat möglichen Flüchtigkeitsfehlern beteiligten Unternehmen Eingabe einzelnen Daten nie vollständig vermeiden aufklären lassen auch Verordnungsgeber hinnehmbar angesehen hat . Sonstige Anhaltspunkte Datengrundlage Fehler insgesamt untauglich geworden wäre zeigt auch Rechtsbeschwerde . 4 . angefochtene Verfügung ist rechtswidrig Betroffenen umfassende Einsicht Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist . § Abs. Satz EnWG ist Einsicht Informationen Bundesnetzagentur erhoben Akten geführt werden nur Zustimmung zulässig . Zustimmung hat Bundesnetzagentur erteilt . Entscheidung unterliegt Senat Zusammenhang inhaltsgleichen Regelung § Abs. Satz bereits entschieden hat gerichtlichen Nachprüfung entsprechender Anwendung § Abs. VwGO Beschluss 2 . Februar . Kosmetikartikel . Rechtsfehler hat Beschwerdegericht abgesehen gemäß § Abs. Satz Zwischenverfahren Entscheidung Offenlegung Daten anzuordnen . Rede stehenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse Unternehmen Aufwandsparameter Bundesnetzagentur mitgeteilt haben . Geschäftsgeheimnisse sind Unternehmen bezogenen Tatsachen Umstände Vorgänge offenkundig nur begrenzten Personenkreis zugänglich sind Nichtverbreitung Rechtsträger berechtigtes Interesse hat . Betriebsgeheimnisse umfassen Wesentlichen technisches Wissen weitesten Sinne ; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen . derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze Ertragslagen Geschäftsbücher Kundenlisten Bezugsquellen Konditionen Marktstrategien Unterlagen Kreditwürdigkeit Kalkulationsunterlagen Patentanmeldungen sonstige Entwicklungsund Forschungsprojekte gezählt wirtschaftlichen Verhältnisse Betriebs maßgeblich bestimmt werden können vgl. BVerfG 14 . März u.a. WuW/E . . hier Rede stehenden Daten enthalten Angaben Kosten einzelnen Unternehmen Betrieb Netze entstehen Vergleichsparameter also Umstände Tätigkeit Netzbetreiber Rahmen Effizienzvergleichs bewertet wird . Daten sind angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts offenkundig . Nichtverbreitung besteht berechtigtes Interesse . handelt Geschäftsgeheimnisse Sinne § Abs. EnWG . Beschwerdegericht ist Einschätzung gelangt Offenlegung Daten Sachaufklärung erforderlich ist . Beurteilung ist Ergebnis Rechtsgründen beanstanden . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Regulierungsbehörden Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich Dritte weitergeben dürfen . Auffassung Beschwerdegerichts ergibt allerdings § Abs. ARegV. Vorschrift begründet besondere Pflicht Schutz Geschäftsgeheimnissen . dient Wesentlichen Klarstellung soll Ausdruck bringen § ARegV ermittelten Effizienzwerte Veröffentlichung § Abs. ARegV angeordnet wird Geschäftsgeheimnisse darstellen BR-Drucks . S. . Regulierungsbehörden grundsätzlich Schutz verpflichtet sind ergibt indes schon § VwVfG § Satz ausdrücklich Bezug nimmt § Abs. Satz EnWG Einsicht Unterlagen insbesondere dann versagen ist Wahrung Geheimnisse geboten ist . Auch Beschwerdeinstanz kann Gericht § Abs. Satz Offenlegung nur dann anordnen Abwägung Umstände Einzelfalles Bedeutung Sache Interesse Betroffenen Geheimhaltung überwiegt . Zutreffend hat Beschwerdegericht ferner berücksichtigt Effizienzvergleich Vorstellungen Verordnungsgebers Beteiligte Netzbetreiber Behörden Netznutzer transparent nachvollziehbar muss " black box " darstellen darf BR-Drucks . Beschluss S. . gilt Beschwerdegericht Recht angenommen hat auch dann Bundesnetzagentur ermittelten Werte § Abs. ARegV Festlegung Erlösobergrenze zuständige Landesregulierungsbehörde übermittelt . Beschwerdegericht hat Zusammenhang aber ebenfalls Recht Bewertung eingestellt Landesregulierungsbehörde Streitfall § Abs. ARegV ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat Abs. ARegV Übermittlung gesamten Datengrundlage gerade vorsieht . Mitteilung Bundesnetzagentur Landesregulierungsbehörde hat lediglich Ausgangsdaten § § ARegV also Vergleichsparameter jeweiligen Netzbetreibers einzelnen Rechenschritte jeweiligen Ergebnisse Effizienzvergleich zulässigen Methoden enthalten . Rechtsfehler ist Beschwerdegericht Einschätzung gelangt Offenlegung Unternehmen mitgeteilten Bundesnetzagentur berücksichtigten Daten geboten ist Betroffenen ermöglichen inhaltliche Richtigkeit überprüfen . Allerdings steht Zweifel individuelle Effizienzwert Netzbetreibers auch Auswahl Gewichtung Ermittlung Werts herangezogenen Parameter Inhalt zugrunde liegenden Datensätze abhängen . detaillierte Überprüfung beteiligten Unternehmen übermittelten Daten Betroffene Vorbringen Rechtsbeschwerde ohnehin anstrebt stünde aber Regelungskonzept Anreizregulierungsverordnung Einklang . § Abs. Satz Nr. ARegV sieht Regulierungsbehörde Durchführung erforderlichen Daten Einholung Auskünften Netzbetreibern erhebt . kann zwar auch Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat gefolgert werden Netzbetreiber vollständigen wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind . System Sanktionierung unzutreffender Angaben umfassende Überprüfung Angaben Bundesnetzagentur Dritte sind Anreizregulierungsverordnung aber vorgesehen . Verordnungsgeber war auch gehalten weitergehende Maßnahmen Überprüfung Daten Bundesnetzagentur Gerichte vorzusehen . durfte ausgehen beteiligtes Unternehmen Regelfall vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird versehentlich unzutreffende Einzelangaben Breite Datengrundlage Ergebnis nennenswertem Umfang auswirken näheren Überprüfung nur dann besteht konkrete Anhaltspunkte vorliegen Zweifel Richtigkeit übermittelten Daten begründen . Anhaltspunkte zeigt auch Rechtsbeschwerde . Rechtsfehlerfrei hat Beschwerdegericht Offenlegung Datengrundlage auch geboten erachtet Betroffenen Möglichkeit geben Effizienzwert maßgeblichen Vergleichsparameter selbst berechnen . Allerdings kann auch Bundesnetzagentur einräumt Offenlegung Datengrundlage überprüft werden Effizienzwert ausgehend gemäß § Abs. ARegV mitzuteilenden Parametern einzelnen Netzbetreiber ergibt insbesondere Effizienzwert Werten Unternehmen abhängt effizientesten erwiesen haben . Auffassung Beschwerdegerichts können Angriffe Betroffenen formelle Rechtmäßigkeit Verwaltungsentscheidung Hintergrund schon unzulässig angesehen werden Betroffene darlegt Einhaltung gesetzlichen Bestimmungen höherer Effizienzwert ergeben würde . Betroffenen Unrecht Zugang Informationen verwehrt würde benötigt Effizienzwert berechnen wäre angefochtene Entscheidung Regulierungsbehörde vielmehr schon dann aufzuheben ausgeschlossen werden könnte Betroffene ordnungsgemäßem Verfahren höherer Effizienzwert ergäbe . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Versagung Einsichtsrechts Betroffene aber auch Aspekt rechtlich beanstanden . Betroffene Lage ist Effizienzwert selbst berechnen steht Widerspruch Vorgaben Anreizregulierungsverordnung höherrangigem Recht . Betroffene hat Einschränkung rechtlich hinzunehmen . ist Konsequenz berechtigten Interesse einzelnen Netzbetreibers möglichst weitgehender Transparenz Effizienzvergleichs berechtigten Interesse Vergleich beteiligten Geschäftsgeheimnisse wahren . ist insbesondere Bedeutung auch Kenntnis Datengrundlage allenfalls Möglichkeit eröffnet Ermittlung individuellen Effizienzwerts zugrundeliegenden Rechenschritte formale Richtigkeit also Übereinstimmung zugrunde liegenden Rechenmodell überprüfen . formalen Rechenvorgang Fehler unterlaufen erscheint eher fernliegend . Hintergrund ist Rechtsgründen beanstanden Beschwerdegericht konkreter Anhaltspunkte Richtigkeit Berechnung Einzelfall sprechen könnten weiteren Aufklärungsbedarf insoweit verneint hat . Betroffenen geltend gemachte Interesse Daten einzusehen Anhaltspunkten suchen hat Beschwerdegericht Recht ausreichend angesehen verbundene Offenlegung Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen . Ebenfalls Rechtsfehler hat Beschwerdegericht legung Datengrundlage geboten gehalten Richtigkeit Berechnung zugrunde liegenden Rechenmodells überprüfen können . theoretische Möglichkeit Grundlage erhobenen Daten weitere Modelle gesetzlichen Vorgaben entsprechend Durchführung Effizienzvergleichs geeignet erweisen könnten hat Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausreichend Eingriff berechtigte Geheimhaltungsinteresse beteiligten Unternehmen angesehen . Bundesnetzagentur getroffene Auswahl könnte Aspekt allenfalls dann rechtsfehlerhaft erweisen Auswahlentscheidung Datenmaterial nahegelegte Alternativen Betracht gezogen hätte . Auch insoweit reicht bloße Möglichkeit Daten Anhaltspunkte weitere Angriffspunkte Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansätze ergeben könnten Offenlegung Daten verbundenen Nachteile anderen beteiligten Unternehmen angemessen erscheinen lassen . Konkrete Anhaltspunkte Rechtsfehler hindeuten könnten zeigt Rechtsbeschwerde auch Zusammenhang anführt Effizienzvergleich sei band deutschen Wasserwirtschaft beauftragtes Unternehmen nachgebildet worden hierbei % Bundesnetzagentur Effizienzvergleich einbezogenen Gasnetze habe berücksichtigen können . Ergebnisse Gutachtens Benchmarking können zwar schon unterschiedlichen Datengrundlage Details Ergebnissen Bundesnetzagentur übereinstimmen . Dennoch eröffnete Gutachten Betroffenen Möglichkeit Vortrag näher substantiieren . bestand auch Veranlassung Gutachten auch Bundesnetzagentur gewählten methodischen Ansätzen befasst Ergebnis gelangt letztlich gewählte Modell " vergleichsweise gut abschneidet S. oben . Betroffenen hilfsweise begehrte Offenlegung tengrundlage Benennung jeweiligen Unternehmen gilt . Rechtsbeschwerde angegriffenen tatsächlichen Feststellungen Beschwerdegerichts wäre auch Anonymisierung Datensätze Zuordnung jeweiligen Unternehmen Regelfall möglich . ist anonymisierte Offenlegung Daten anders beurteilen Offenlegung ausdrücklicher Benennung Unternehmen . Recht hat Beschwerdegericht auch Anordnung Offenlegung Daten neutralen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen abgesehen . Beweisführung Weg schafft Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts geeignete Möglichkeit Aufklärung . Einschaltung Sachverständigen enthebt Richter Pflicht Sachverhalts Ergebnisse Gutachtens eigene Überzeugung bilden . dürfen gutachterliche nisse ungeprüft gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden . würde rechtliche Gehör Verfahrensbeteiligten verkürzt . Einschränkung rechtlichen Gehörs nimmt Rechtsordnung zwar Reihe Fällen Kauf so etwa Ordnungsrecht besonderer Richtervorbehalte Beteiligung Betroffenen entschieden wird doch nur Maßgabe Tatsachenbeurteilung Richter erfolgt . . vorliegenden Zusammenhang kommt Überlassung Daten Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Betracht . Beschwerdegericht müsste Schlussfolgerungen Sachverständigen eigenen Würdigung unterziehen . müsste zugrundeliegenden Tatsachen überprüfen Beteiligten rechtliches Gehör einräumen . würden Daten letztendlich doch Beteiligten zugänglich . Auffassung Rechtsbeschwerde ist gung Datengrundlage schließlich auch § Abs. Art . Abs. GG geboten . § Abs. normierte Erfordernis Regulierungsbehörde Entscheidungen begründen hat dient Zweck Beteiligten Gericht Überprüfung Entscheidung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht ermöglichen vgl. Energierecht 76 . Ergänzungslieferung . ; Immenga/ 4 . Auflage § . je . ist erforderlich ausreichend tatsächlichen rechtlichen Erwägungen anzuführen Rechtmäßigkeit ergangenen Entscheidung ergibt . vorliegenden Zusammenhang sind oben Einzelnen dargelegt wurde konkreten Anhaltspunkte ersichtlich rechtlichen geboten erscheinen lassen Überprüfung Bundesnetzagentur getroffenen Auswahlentscheidung Konzeption Durchführung Effizienzvergleichs verwendete Datengrundlage Detail betrachten . war auch Landesregulierungsbehörde gehalten Datengrundlage Beschwerde angefochtenen Entscheidung offenzulegen . weitergehende Überprüfungspflicht Beschwerdegerichts ergibt auch Art . Abs. GG . Regelung § Abs. dient ebenso inhaltsgleiche Regelung § Abs. WuW/E . Kosmetikartikel Ausgleich verfassungsrechtlichen Anspruch wirksamen Rechtsschutz Art . Abs. GG Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG einerseits Ausfluss Grundrechte Art . GG gewährenden Geheimnisschutz insbesondere Schutz Geschäftsgeheimnissen andererseits . wird zugleich verfassungsrechtlichen Anforderung praktischer Konkordanz Rechnung getragen vgl. BVerfG . . ist privaten Interesse effektivem Rechtsschutz je Fallkonstellation öffentlichen privaten Interesse Geheimnisschutz auch öffentliche Interesse Wahrheitsfindung Abwägung einzustellen . . Kommt Tatrichter rechtsfehlerfreier Anwendung Grundsätze Ergebnis Offenlegung Geschäftsgeheimnissen Durchführung Zwischenverfahrens geboten ist können Art . Abs. GG grundsätzlich weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben . Insbesondere ist zulässig Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich Rechtsschutzinteresse zurückzustellen . . Streitfall ist Beschwerdegericht Grundlage § Abs. vorgenommene Abwägung oben aufgeführten Gründen auch Hintergrund verfassungsrechtlichen Anforderungen Vorschrift Rechnung trägt beanstanden . liegt Verletzung Art . Abs. GG . Hintergrund hat Beschwerdegericht auch stoß § Abs. normierte Anhörungspflicht rechtsfehlerfrei verneint . § Abs. hat Regulierungsbehörde Beteiligten Erlass Entscheidung Gelegenheit Stellungnahme geben . Bestimmung gewährleistet auch Anwendungsbereichs Art . Abs. GG verfassungsrechtlich geschützte BVerfG 18 . Januar BVerfGE . Recht Einzelnen Entscheidung Rechte betrifft Wort kommen Verfahren Ergebnis nehmen können . muss betroffene schon Entscheidung Festlegung Erlösobergrenzen Anreizregulierungsverordnung erkennen können tatsächlichen rechtlichen Grundlagen Regulierungsbehörde ausgeht . Anforderungen wird Landesregulierungsbehörde gewählte Verfahren gerecht . hat Betroffenen vorab Entscheidungsentwurf übersandt Inhalt abgesehen Einwendungen Betroffenen hin vorgenommenen Änderungen Wesentlichen Inhalt angefochtenen Bescheids übereinstimmt . Auffassung Rechtsbeschwerde brauchte Landesregulierungsbehörde auch Verfahrensstadium Datengrundlage offenzulegen . Offenlegung Daten war oben Einzelnen dargelegt wurde angefochtenen Bescheid noch Beschwerdeverfahren geboten . war Gründen auch Erlass angefochtenen Entscheidung veranlasst . 5 . Jedenfalls Ergebnis zutreffend hat Beschwerdegericht Bereinigung Effizienzwerts Betroffenen § Abs. ARegV abgelehnt . hohe Anteil groß dimensionierten Niederdruckleitungen hohe Anzahl Gasdruckregelstationen Vorbringen Betroffenen zurückzuführen sind Versorgung Vergangenheit erfolgte stellen Besonderheiten Versorgungsaufgabe . Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV gehören Anforderungen Netzbetreiber außen herangetragen werden nur unzumutbarem Aufwand entziehen kann . sind nur § Abs. Satz Nr. ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter also Fläche versorgten Gebiets Anzahl Anschlusspunkte auch anderen Rahmenbedingungen Netzbetreiber Betrieb Netzes konfrontiert sieht unmittelbaren Einfluss hat Beschluss 9 . Oktober . Infrastruktur GmbH . hier Rede stehenden Besonderheiten Beschaffenheit Betroffenen betriebenen Netzes gehören Parametern . technische Beschaffenheit Netzes ist Umstand Netzbetreiber außen herangetragen wird Einfluss hat . technische Ausgestaltung Netzes gehört vielmehr grundsätzlich Maßnahmen Netzbetreiber obliegende gungsaufgabe erfüllt . Hinblick lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können zwar historisch bedingte Nachteile ergeben Regulierungsperioden überwunden werden können . beruht Maßnahmen Verbesserung Netzstruktur Vergangenheit unterblieben sind können Nachteile aber allenfalls dann Besonderheit Versorgungsaufgabe qualifiziert werden Unterbleiben Verbesserungsmaßnahmen seinerseits Umständen beruht außen Netzbetreiber herangetragen wurden unmittelbaren Einfluss hatte . Voraussetzungen Streitfall vorliegen ist festgestellt wird auch Rechtsbeschwerde geltend gemacht . fehlt Voraussetzungen Bereinigung . Betroffenen City-Effekt bezeichnete Umstand Verhältnis Messstellen Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist kann zwar Rechtsprechung Senats Besonderheit Versorgungsaufgabe darstellen . f. Infrastruktur GmbH . Streitfall ist Bereinigung Effizienzwerts jedoch ausgeschlossen Umstand Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent führt . Senat bereits anderer Stelle entschieden hat können Besonderheiten Versorgungsaufgabe nur dann Bereinigung führen jeweils gesehen Mehrkosten führen § Abs. Satz ARegV hier maßgeblichen 21 . August geltenden Fassung normierten Schwelle Prozent § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten liegen . Zielsetzung Vorschrift ist vereinbar Auswirkungen einzelner Abweichungen Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen aufzusummieren . Infrastruktur GmbH . Streitfall führt hohe Verhältnis Messstellen Ausspeisepunkten Rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten Vorbringen Betroffenen Mehrkosten deutlich Schwellenwerts liegen . Auffassung Rechtsbeschwerde können geltend gemachte Mehrkosten anderen Auffassung Betroffenen ebenfalls Besonderheiten städtischen Versorgungsstruktur bedingten Nachteilen beruhen Zusammenhang berücksichtigt werden . städtische Versorgungsstruktur ist genommen noch Besonderheit Versorgungsaufgabe . Betroffene ist einzige Effizienzvergleich beteiligte Netzbetreiberin Versorgungsgebiet Stadt umfasst . Besonderheit Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV kommen nur konkrete Umstände Betracht einzelnen Netzbetreiber besonderer Weise betreffen . Umstand bildet vorliegenden Zusammenhang allenfalls Verhältnis Messstellen Ausspeisepunkten . 6 . Auffassung Beschwerdegerichts ist Umstand Betroffene Erhebung Daten Leitungen Nenndurchmesser irreführender Beschriftung Eingabemasken Durchmesserklasse zugeordnet hat völlig bedeutungslos . muss vielmehr führen Effizienzwert Betroffene Basis Netz zutreffenden Angaben neu berechnen ist . Rechtsbeschwerde aufgezeigten bringen hat Betroffene irreführenden Angaben Eingabemasken Leitungen Länge km fehlerhaft Durchmesserklasse Durchmesserklasse zugeordnet desnetzagentur hat Effizienzwert Betroffenen Basis Eingabe ermittelt . abweichender tatsächlicher Feststellungen Beschwerdegerichts ist Vortrag rechtlichen Überprüfung angefochtenen Beschlusses Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde legen . Grundlage Sachverhalts ist Betroffene mittelte fehlerhaft . muss Basis zutreffenden Werte erneut berechnet werden . einzelnen Netzbetreiber ermittelter Effizienzwert ist allerdings schon dann fehlerhaft fehlerhaften Angaben Netzbetreibers Effizienzvergleich relevanten Parametern beruht . bereits oben ausgeführt wurde hat Verordnungsgeber Interesse Praktikabilität abgesehen Angaben einzelnen Netzbetreiber Effizienzvergleich maßgeblichen Parametern detaillierten Überprüfung unterziehen . methodischen Ansatz wäre Bundesnetzagentur mündlichen Verhandlung Senat zutreffend geltend gemacht hat vereinbar eingegebenen Daten Durchführung Effizienzvergleichs korrigieren könnte . Netzbetreiber muss vielmehr Interesse Einheitlichkeit Datengrundlage eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen . andere Beurteilung ist jedoch geboten Fehleingabe irreführende Beschriftung Eingabemasken verursacht worden ist . Bundesnetzagentur Ausübung § Abs. Satz Nr. ARegV zustehenden Befugnisse Erhebung gleich benötigten Daten standardisierte Eingabemasken vorgibt hat so auszugestalten sorgfältig gewissenhaft handelnden zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen . Anforderungen genügte Eingabemaske Leitungen Durchmesserklasse Beschriftung Maske auch Leitungen Nenndurchmesser da zugeordnet werden konnten . fehlerhaften Gestaltung ist Regulierungsbehörde gehalten Betroffenen Korrektur verursachten Fehleingaben ermöglichen individuellen Effizienzwert Betroffenen Bundesnetzagentur neu berechnen lassen . Betroffene Vergleich Eingabemasken selbst hätte erkennen können Beschriftungen Durchmesserklassen E F widersprüchlich waren Widerspruch Rückgriff zugrunde liegende Festlegung Rückfrage Bundesnetzagentur hätte auflösen können führt abweichenden Beurteilung . genannte Umstand mag führen Betroffene Fehleingabe unerheblichen Anteil mitverursacht hat . wird Verursachungsanteil Bundesnetzagentur aber bedeutungslos . elektronische Abfrage Daten Hilfe standardisierten Eingabemasken diente Zweck Aufwand Erhebung Daten Beteiligten möglichst gering halten . war Netzbetreiber gehalten Detail überprüfen Inhalt Eingabemasken maßgeblichen rechtlichen Vorgaben Einklang steht . fällt Eingabefehler beruht einzelne Eingabemaske verständlich ist jedenfalls auch Verantwortungsbereich Bundesnetzagentur . Abs. Satz ARegV steht erneuten Berechnung zienzwerts . § Abs. Satz ARegV bleibt Effizienzvergleich nachträglichen Änderungen § ARegV ermittelten Ausgangsniveaus rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ergeben unberührt . Voraussetzung ist hier schon erfüllt Änderung Ausgangsniveaus geht Berichtigung Vergleichsparameters . Unabhängig steht Vorschrift auch Sinn Zweck Neuberechnung individuellen Effizienzwerts berichtigter Ausgangswerte hier beurteilenden Konstellation . Regelung § Abs. Satz ARegV soll sichergestellt werden Effizienzvergleich Mal wiederholt werden muss einzelnes Unternehmen gerichtlichen Entscheidung Änderungen Kostenbasis ergeben BR-Drucks . Beschluss S. . Erwägung bezieht vorgesehenen Effizienzvergleich insgesamt also Entwicklung Modells Vorgaben § Anlage ARegV Anreizregulierungsverordnung beruhende Ermittlung Effizienzwerte Vergleich beteiligten Netzbetreiber . Hätte nachträgliche Änderung Datenbasis eingeflossener Werte erneute Durchführung Schritte Folge so würde Einzelentscheidung erheblichen Folgeaufwand bringen . Aufwand erscheint Regel verzichtbar Änderungen Kostenbasis einzelnen Netzbetreibers typischerweise wesentlichen Änderungen Datenbasis Änderung Effizienzwerte übrigen Netzbetreiber führen . Netzbetreiber Ausgangswerte besonderer Umstände korrigieren sind greift Erwägung . Unternehmen ergibt schon dann wesentliche Änderung Effizienzwerts individuellen Ausgangswerte wesentlichem Umfang geändert haben auch nennenswerte Auswirkungen tenbasis insgesamt geblieben ist . ist Änderung betroffenen Netzbetreiber Effizienzwert Grundlage Netzbetreiber herangezogenen Datenbasis erneut berechnen herausstellt ursprünglichen Berechnung Fehlers Bundesnetzagentur unzutreffende Werte Vergleichsparameter herangezogen worden sind . . Zurückverweisung Beschwerdegericht ist geboten . Landesregulierungsbehörde kann zusammen Bundesnetzagentur gebotene Neuberechnung Effizienzwerts Entscheidung Senats vornehmen weiterer gerichtlicher Tatsachenfeststellungen bedarf . IV . Kostenentscheidung beruht § EnWG . Festsetzung Gegenstandswerts hat Senat Betrag zugrunde gelegt Erlösobergrenzen erste Regulierungsperiode erhöhen würden Effizienzwert Betroffenen % betragen würde . Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung EnWG