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2.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
29
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Senats
Landwirtschaftssachen
Thüringer
Oberlandesgerichts
12
.
März
wird
Kosten
Beteiligten
übrigen
Beteiligten
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
20
.
September
kaufte
Beteiligte
Beteiligten
landwirtschaftlich
genutzte
Fläche
Preis
.
Notar
beantragte
Erteilung
Grundstücksverkehrsgenehmigung
.
Vertragsparteien
teilte
Genehmigungsbehörde
Siedlungsunternehmen
Vorkaufsrecht
ausgeübt
habe
.
Beteiligte
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Kaufvertrag
migt
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Senat
Landwirtschaftssachen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Beteiligte
Wiederherstellung
Entscheidung
Amtsgerichts
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
1
.
Divergenz
Sinn
liegt
nur
Beschwerdegericht
Entscheidung
tragenden
Grund
abstrakten
Rechtssatz
Obersatz
gefolgt
ist
Vergleichsentscheidung
benannten
Rechtssatz
abweicht
Senat
.
Abweichung
ist
Rechtsbeschwerdebegründung
aufzuzeigen
;
Hinweis
Unterschiede
einzelnen
Elementen
Begründung
miteinander
verglichenen
Entscheidungen
reicht
Statthaftigkeit
Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenso
Hinweis
möglicherweise
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Einzelfall
ständige
Senatsrechtsprechung
vgl.
.
1
.
Juni
328
;
.
19
.
Februar
.
2
.
Divergenz
hat
Beteiligte
dargelegt
.
hat
zwar
geltend
gemacht
angefochtene
Entscheidung
Beschluss
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
weiche
.
hat
Rechtsfrage
aufgezeigt
Beschwerdegericht
abweichend
Oberlandesgerichts
benannten
Vergleichsentscheidung
beantwortet
hat
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
erschöpft
vielmehr
Beteiligte
Beschwerdegerichts
abweichende
Beurteilung
Frage
darlegt
Grundstücksveräußerung
ungesunden
Bodenverteilung
führt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Rechtsmittel
Außerachtlassung
gesetzlichen
Voraussetzungen
eingelegt
worden
ist
sieht
Gesetz
Möglichkeit
Verfahrensbevollmächtigten
Beteiligten
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen
.
Etwaige
Ersatzansprüche
Beteiligten
Verfahrensbevollmächtigten
werden
jedoch
berührt
.
Vorinstanzen
:
AG
Meiningen
Entscheidung
10.04.2008
Entscheidung
12.03.2009
Czub