BESCHLUSS 29 . Oktober Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 29 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Senats Landwirtschaftssachen Thüringer Oberlandesgerichts 12 . März wird Kosten Beteiligten übrigen Beteiligten auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariell beurkundetem Vertrag 20 . September kaufte Beteiligte Beteiligten landwirtschaftlich genutzte Fläche Preis € . Notar beantragte Erteilung Grundstücksverkehrsgenehmigung . Vertragsparteien teilte Genehmigungsbehörde Siedlungsunternehmen Vorkaufsrecht ausgeübt habe . Beteiligte hat Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Kaufvertrag migt . sofortige Beschwerde Beteiligten hat Oberlandesgericht Senat Landwirtschaftssachen Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde will Beteiligte Wiederherstellung Entscheidung Amtsgerichts erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . 1 . Divergenz Sinn liegt nur Beschwerdegericht Entscheidung tragenden Grund abstrakten Rechtssatz Obersatz gefolgt ist Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht Senat . Abweichung ist Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen ; Hinweis Unterschiede einzelnen Elementen Begründung miteinander verglichenen Entscheidungen reicht Statthaftigkeit Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso Hinweis möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung Einzelfall ständige Senatsrechtsprechung vgl. . 1 . Juni 328 ; . 19 . Februar . 2 . Divergenz hat Beteiligte dargelegt . hat zwar geltend gemacht angefochtene Entscheidung Beschluss Oberlandesgerichts 17 . Juni weiche . hat Rechtsfrage aufgezeigt Beschwerdegericht abweichend Oberlandesgerichts benannten Vergleichsentscheidung beantwortet hat . Begründung Rechtsbeschwerde erschöpft vielmehr Beteiligte Beschwerdegerichts abweichende Beurteilung Frage darlegt Grundstücksveräußerung ungesunden Bodenverteilung führt . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Rechtsmittel Außerachtlassung gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist sieht Gesetz Möglichkeit Verfahrensbevollmächtigten Beteiligten Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen . Etwaige Ersatzansprüche Beteiligten Verfahrensbevollmächtigten werden jedoch berührt . Vorinstanzen : AG Meiningen Entscheidung 10.04.2008 Entscheidung 12.03.2009 Czub