You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

454 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
18
.
März
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
18
.
März
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
wird
Kosten
Antragstellers
Antragsgegnerin
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Erblasser
war
Alleineigentümer
Grundbuch
Blatt
eingetragenen
Hofes
.
verstarb
5
.
Februar
kinderlos
letztwillige
Verfügung
errichtet
haben
.
Beteiligten
sind
Neffe
Nichte
.
Vertrag
23
.
September
verpachtete
Erblasser
Grünland
großes
Hofes
Ausschluß
Freifläche
Waldflächen
befristet
30
.
September
Ehemann
Antragsgegnerin
.
Ablauf
Pachtzeit
bewirtschafteten
Antragsgegnerin
Ehemann
gemeinsam
Ländereien
Erblassers
Tod
.
Landwirtschaftsgericht
stellte
24
.
Januar
Antragsgegnerin
Hoffolgezeugnis
geworden
sei
.
Februar
wurde
Antragstellers
Widerspruch
Eigentümereintragung
Antragsgegnerin
Grundbuch
eingetragen
.
Antragsteller
hat
beantragt
Antragsgegnerin
erteilte
Hoffolgezeugnis
einzuziehen
festzustellen
geworden
sei
neues
Hoffolgezeugnis
auszustellen
Hofeigentümer
ausweise
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Anträge
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsteller
Durchsetzung
Anträge
weiter
.
Antragsgegnerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
zulässig
näher
.
.
fehlt
indes
.
1
.
Antragsteller
meint
zunächst
Beschwerdegericht
sei
Senatsentscheidung
26
November
.
abgewichen
Umstand
Antragsgegnerin
gehörende
bewohnt
hat
unschädlich
formlose
Hoferbenbestimmung
§
Abs.
Nr.
Abs.
angesehen
hat
.
ist
jedoch
richtig
.
Antragsteller
Vergleichsentscheidung
hier
Anforderungen
formlose
Hoferbenbestimmung
Frage
geht
Voraussetzungen
vorliegen
müssen
Gartenbaubetrieb
Hof
Sinne
Höfeordnung
angesehen
werden
kann
.
hat
Senat
entschieden
wirtschaftliche
Einheit
erforderlich
ist
Hofstelle
also
Wirtschaftsgebäuden
bebaute
Fläche
Bewirtschaftung
erfolgt
haben
muß
.
formlos
eingesetzte
Hoferbe
Hof
Hofstelle
bewirtschaften
muß
verhält
Entscheidung
.
Demgemäß
hat
Beschwerdegericht
insoweit
auch
abweichenden
Rechtssatz
aufgestellt
.
übersieht
Antragsteller
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluß
Senatsentscheidung
4
Juli
enthaltenen
Rechtssatz
ausgeht
potentielle
Erbe
Haus
insgesamt
genutzt
haben
muß
formlos
eingesetzter
Hoferbe
gelten
können
.
Lediglich
hier
Beschwerdegericht
angenommenen
besonderen
Verhältnisse
weicht
.
hat
jedoch
genannten
Rechtssatz
abstrakten
Rechtssatz
aufgestellt
.
Abweichung
Sinne
§
Abs.
Nr.
LwVG
auch
Entscheidung
Oberlandesgerichts
18
November
liegt
somit
.
2
.
Weiter
meint
Antragsteller
Beschwerdegericht
auch
Entscheidung
Oberlandesgerichts
25
.
Januar
.
abgewichen
sei
.
Insoweit
zeigt
jedoch
schon
angefochtenen
Entscheidung
enthaltenen
Rechtssatz
Vergleichsentscheidung
enthaltenen
Rechtssatz
abweicht
.
Vielmehr
hält
lediglich
Auffassung
Beschwerdegerichts
fehlerhaft
hier
beurteilende
Sachverhalt
dort
entschiedenen
vergleichbar
sei
.
kann
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
jedoch
gestützt
werden
;
Beschwerdegericht
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
ist
Frage
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
Belang
Fehler
macht
genommen
statthaft
ständige
Senatsrechtsprechung
siehe
schon
5
f.
.
1
.
Juni
.
3
.
Grund
ist
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
unerheblich
Beschwerdegericht
Grundsätze
Anforderungen
ausreichende
Begründung
Entscheidung
Sinne
§
Abs.
verstoßen
hat
Rechtsbeschwerdebegründung
näher
bezeichneten
Entscheidungen
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
Oberlandesgerichts
enthalten
sind
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel