BESCHLUSS 18 . März Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 18 . März Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 10 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 8 . Mai wird Kosten Antragstellers Antragsgegnerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Erblasser war Alleineigentümer Grundbuch Blatt eingetragenen Hofes . verstarb 5 . Februar kinderlos letztwillige Verfügung errichtet haben . Beteiligten sind Neffe Nichte . Vertrag 23 . September verpachtete Erblasser Grünland großes Hofes Ausschluß Freifläche Waldflächen befristet 30 . September Ehemann Antragsgegnerin . Ablauf Pachtzeit bewirtschafteten Antragsgegnerin Ehemann gemeinsam Ländereien Erblassers Tod . Landwirtschaftsgericht stellte 24 . Januar Antragsgegnerin Hoffolgezeugnis geworden sei . Februar wurde Antragstellers Widerspruch Eigentümereintragung Antragsgegnerin Grundbuch eingetragen . Antragsteller hat beantragt Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen festzustellen geworden sei neues Hoffolgezeugnis auszustellen Hofeigentümer ausweise . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Anträge zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragstellers ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsteller Durchsetzung Anträge weiter . Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig näher . . fehlt indes . 1 . Antragsteller meint zunächst Beschwerdegericht sei Senatsentscheidung 26 November . abgewichen Umstand Antragsgegnerin gehörende bewohnt hat unschädlich formlose Hoferbenbestimmung § Abs. Nr. Abs. angesehen hat . ist jedoch richtig . Antragsteller Vergleichsentscheidung hier Anforderungen formlose Hoferbenbestimmung Frage geht Voraussetzungen vorliegen müssen Gartenbaubetrieb Hof Sinne Höfeordnung angesehen werden kann . hat Senat entschieden wirtschaftliche Einheit erforderlich ist Hofstelle also Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche Bewirtschaftung erfolgt haben muß . formlos eingesetzte Hoferbe Hof Hofstelle bewirtschaften muß verhält Entscheidung . Demgemäß hat Beschwerdegericht insoweit auch abweichenden Rechtssatz aufgestellt . übersieht Antragsteller Beschwerdegericht angefochtenen Beschluß Senatsentscheidung 4 Juli enthaltenen Rechtssatz ausgeht potentielle Erbe Haus insgesamt genutzt haben muß formlos eingesetzter Hoferbe gelten können . Lediglich hier Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhältnisse weicht . hat jedoch genannten Rechtssatz abstrakten Rechtssatz aufgestellt . Abweichung Sinne § Abs. Nr. LwVG auch Entscheidung Oberlandesgerichts 18 November liegt somit . 2 . Weiter meint Antragsteller Beschwerdegericht auch Entscheidung Oberlandesgerichts 25 . Januar . abgewichen sei . Insoweit zeigt jedoch schon angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht . Vielmehr hält lediglich Auffassung Beschwerdegerichts fehlerhaft hier beurteilende Sachverhalt dort entschiedenen vergleichbar sei . kann Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. jedoch gestützt werden ; Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen ist ist Frage Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Belang Fehler macht genommen statthaft ständige Senatsrechtsprechung siehe schon 5 f. . 1 . Juni . 3 . Grund ist Zulässigkeit Rechtsbeschwerde unerheblich Beschwerdegericht Grundsätze Anforderungen ausreichende Begründung Entscheidung Sinne § Abs. verstoßen hat Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts Oberlandesgerichts enthalten sind . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel