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376 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
wird
Kosten
Antragstellers
anderen
Beteiligten
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
15
.
Dezember
verkaufte
Beteiligte
Teilfläche
Hofes
knapp
Größe
Preis
Beteiligten
3
.
Beteiligte
erklärte
rechtzeitig
Ausübung
früher
Beteiligten
eingeräumten
Vorkaufsrechts
.
Amt
ländliche
Räume
versagte
Genehmigung
Beteiligten
Beteiligten
gekommenen
Kaufvertrags
Begründung
Veräußerung
Flächen
Beteiligten
führe
ungesunden
Verteilung
Grund
.
hat
Beteiligte
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Genehmigung
versagt
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Ziel
Genehmigung
Kaufvertrags
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
1
.
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
begründende
Divergenz
liegt
nur
Beschwerdegericht
Entscheidung
tragenden
Grund
abstrakten
Rechtssatz
Obersatz
gefolgt
ist
Vergleichsentscheidung
benannten
Rechtssatz
abweicht
Senat
.
Abweichung
ist
Rechtsbeschwerde
aufzuzeigen
;
Hinweis
Unterschiede
einzelnen
Elementen
Begründung
Sachverhaltsdarstellung
miteinander
verglichenen
Entscheidungen
reicht
Statthaftigkeit
Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenso
wenig
Hinweis
möglicherweise
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Einzelfall
Senat
19
.
Februar
.
2
.
So
ist
hier
;
Rechtsbeschwerde
versucht
noch
einmal
ansatzweise
Divergenz
vorgenannten
Sinn
aufzuzeigen
.
weist
zutreffend
Beschwerdegericht
Entscheidung
u.a.
Senat
Beschluss
13
.
Dezember
enthaltenen
Rechtssatz
bestimmten
Umständen
Nichtlandwirt
leistungsfähigen
Vollerwerbslandwirt
hin
verändern
will
sonstigen
leistungsfähigen
Betrieben
Erwerb
landwirtschaftlichen
Nutzflächen
gleichzustellen
ist
konkrete
absehbarer
Zeit
verwirklichende
Absichten
Vorkehrungen
eigenen
Übernahme
mindestens
leistungsfähigen
Nebenerwerbslandwirtschaft
vorliegen
wiedergegeben
hat
.
Weiter
meint
Rechtsbeschwerde
jedoch
lediglich
Entscheidung
Beschwerdegerichts
orientiere
Vorgaben
genannten
Senatsbeschluss
stelle
überzogene
Anforderungen
Absichten
Vorkehrungen
eigenen
Übernahme
mindestens
leistungsfähigen
Nebenerwerbslandwirtschaft
.
zeigt
Beteiligte
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Wahrheit
nur
rechtsfehlerhaft
hält
.
kann
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
jedoch
gestützt
werden
.
Beschwerdegericht
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
ist
Frage
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
Belang
;
Fehler
macht
genommen
Rechtsmittel
statthaft
ständige
Senatsrechtsprechung
siehe
schon
5
.
1
.
Juni
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Rechtsmittel
Rücksicht
gesetzlichen
Voraussetzungen
eingelegt
worden
ist
sieht
Gesetz
Möglichkeit
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen
.
Etwaige
Ersatzansprüche
Antragstellers
Verfahrensbevollmächtigten
werden
jedoch
berührt
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Lw
Entscheidung
16.05.2006
WLw
Czub