BESCHLUSS 26 . Oktober Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 16 . Mai wird Kosten Antragstellers anderen Beteiligten auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : notariell beurkundetem Vertrag 15 . Dezember verkaufte Beteiligte Teilfläche Hofes knapp Größe Preis € Beteiligten 3 . Beteiligte erklärte rechtzeitig Ausübung früher Beteiligten eingeräumten Vorkaufsrechts . Amt ländliche Räume versagte Genehmigung Beteiligten Beteiligten gekommenen Kaufvertrags Begründung Veräußerung Flächen Beteiligten führe ungesunden Verteilung Grund . hat Beteiligte Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Genehmigung versagt . sofortige Beschwerde Beteiligten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Ziel Genehmigung Kaufvertrags . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . 1 . Zulässigkeit Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur Beschwerdegericht Entscheidung tragenden Grund abstrakten Rechtssatz Obersatz gefolgt ist Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht Senat . Abweichung ist Rechtsbeschwerde aufzuzeigen ; Hinweis Unterschiede einzelnen Elementen Begründung Sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen Entscheidungen reicht Statthaftigkeit Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig Hinweis möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung Einzelfall Senat 19 . Februar . 2 . So ist hier ; Rechtsbeschwerde versucht noch einmal ansatzweise Divergenz vorgenannten Sinn aufzuzeigen . weist zutreffend Beschwerdegericht Entscheidung u.a. Senat Beschluss 13 . Dezember enthaltenen Rechtssatz bestimmten Umständen Nichtlandwirt leistungsfähigen Vollerwerbslandwirt hin verändern will sonstigen leistungsfähigen Betrieben Erwerb landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen ist konkrete absehbarer Zeit verwirklichende Absichten Vorkehrungen eigenen Übernahme mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen wiedergegeben hat . Weiter meint Rechtsbeschwerde jedoch lediglich Entscheidung Beschwerdegerichts orientiere Vorgaben genannten Senatsbeschluss stelle überzogene Anforderungen Absichten Vorkehrungen eigenen Übernahme mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft . zeigt Beteiligte Entscheidung Beschwerdegerichts Wahrheit nur rechtsfehlerhaft hält . kann Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. jedoch gestützt werden . Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen ist ist Frage Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Belang ; Fehler macht genommen Rechtsmittel statthaft ständige Senatsrechtsprechung siehe schon 5 . 1 . Juni . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Rechtsmittel Rücksicht gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist sieht Gesetz Möglichkeit Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen . Etwaige Ersatzansprüche Antragstellers Verfahrensbevollmächtigten werden jedoch berührt . Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw Entscheidung 16.05.2006 WLw Czub