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8.5 KiB

BESCHLUSS
5
November
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Thüringer
Oberlandesgerichts
20
November
wird
Kosten
Antragstellers
Antragsgegnerin
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
zurückgewiesen
.
Antrag
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
ist
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Erbe
verstorbenen
Mutter
verstorbenen
Vaters
.
hielten
Anteil
Genossenschaftswald
LPG
folgenden
LPG
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
Mitglied
waren
einbrachten
.
Jahre
wurde
Wald
Bodeneigentümern
Ministerium
Nationale
Verteidigung
militärische
Zwecke
verkauft
.
Kaufpreis
wurde
aufgeteilt
.
Bodeneigentümer
LPG
angehörten
sollten
anteilig
Bodenpreis
Bestandswert
vergütet
erhalten
.
LPG-Mitglieder
sollten
nur
anteiligen
Bodenpreis
ausgekehrt
bekommen
;
Teil
Kaufpreises
Bestandswert
entfiel
wurde
LPG
zugewiesen
.
Rechtsvorgänger
Antragstellers
entfielen
Anteil
gemäß
Bestandswert
M
Bodenpreis
Mutter
Antragstellers
ist
LPG
ausgeschieden
.
verstorbener
Ehemann
erhielten
Zusammenhang
Verkauf
Waldes
insgesamt
zumindest
M
ausgezahlt
.
Antragsteller
ist
Auffassung
Eltern
habe
Gesamtkaufpreis
Betrag
5.826,45
M
zugestanden
.
erhaltenen
Zahlung
verbleibe
Rest
DM
Verzinsung
DM
hinzuzurechnen
sei
.
Gesamtbetrag
DM
macht
vorliegend
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Bedeutung
geltend
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Zahlungsantrag
abgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antrag
.
II
.
§
Abs.
Satz
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
.
1
.
Zutreffend
nimmt
Beschwerdegericht
Abfindungsansprüche
§
Abs.
Satz
Nr.
LwAnpG
hier
vorrangig
geltend
gemacht
werden
§
Abs.
Satz
LwAnpG
ausgeschlossen
sind
.
ergibt
folgendem
.
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
regelt
Abfindung
LPGMitgliedern
eingebrachter
Waldflächen
besonderer
Weise
.
Bodeneigentum
verblieb
nur
Bestand
unabhängig
Grundeigentum
Vermögen
Genossenschaft
überging
§
Abs.
LPGG/59
war
nur
insoweit
Regelung
treffen
.
besteht
Abs.
Satz
Eigentum
Boden
Eigentum
Bestand
Person
Grundstückseigentümers
wieder
zusammenzuführen
.
Bestand
Einbringung
anderen
geringeren
höheren
Wert
gehabt
haben
wird
Zeitpunkt
Rückgabe
ist
Bedeutung
.
Wertunterschiede
werden
ausgeglichen
.
Waldeinbringern
Bestand
Inventarbeiträge
gutgeschrieben
worden
waren
findet
ebenfalls
Berücksichtigung
.
Abs.
Satz
LwAnpG
schließt
gerichtete
etwa
§
sonst
ergebende
Ansprüche
vgl.
Senat
f.
;
.
4
November
;
erläuternd
Wenzel
1
.
Ansprüche
können
gesetzlichen
Konzept
vorliegend
ausnahmsweise
geltend
gemacht
werden
Boden
Bestand
Veräußerung
Staat
früheren
Waldeigentümer
zurückgelangt
sind
§
Abs.
leer
läuft
.
Hinblick
kommt
vornherein
Anspruch
§
Abs.
LwAnpG
Betracht
.
Boden
verblieb
Eltern
Antragstellers
.
ging
Eigentum
LPG
;
Mitglied
wurde
Inventarbeitrag
gutgeschrieben
.
Vermögensinteressen
werden
gewahrt
anteilige
Kaufpreis
Bodeneigentümer
auszukehren
war
.
bereits
Landwirtschaftsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
sind
Rechtsvorgänger
Antragstellers
insoweit
LPG
erbrachten
Zahlungen
befriedigt
worden
.
Hinblick
Bestandswert
könnte
eher
Ausgleichsanspruch
gedacht
werden
Rückgabe
Bestands
Veräußerung
ausscheidet
auch
Gegenwert
LPG-Mitgliedern
anteilig
ausgezahlt
wurde
vielmehr
Fonds
LPG
zufloß
.
Gleichwohl
sieht
Gesetz
auch
Fall
Abfindungsanspruch
;
wird
§
Abs.
Satz
LwAnpG
generell
ausgeschlossen
.
einschränkende
Interpretation
Norm
kommt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Betracht
.
Allerdings
darf
Wert
veräußerten
Bestandes
letztlich
uneingeschränkt
LPG
verbleiben
.
Verliert
Bestand
§
Abs.
LwAnpG
Grundeigentümer
so
kann
Stelle
getretene
Kaufpreiserlös
vermögensmäßig
grundsätzlich
anders
behandelt
werden
.
ist
aber
auch
Fall
zwar
Zubilligung
gerichteten
spruchs
bedürfte
.
Kaufpreis
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
hingewiesen
hat
Fondsvermögen
LPG
zugute
gekommen
.
mehrt
Eigenkapitalanteil
Mitglieder
.
kommt
ausscheidenden
Mitglied
Abfindung
§
Abs.
allgemein
zugute
.
Gerechtigkeitserwägungen
verlangen
Mitglied
vorab
Anspruch
Inventarbeitragsrückzahlung
Auskehrung
jeweiligen
Kaufpreisanteils
zugesprochen
wird
.
Waldeinbringer
werden
gesetzlichen
Konzeption
nur
pauschal
abgefunden
Restitution
Waldbestandes
unabhängig
Wert
Wertrelation
Zeitpunkt
Einbringens
vgl.
Schweitzer
Recht
landwirtschaftlichen
Betriebe
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Teilhabe
Erlös
insoweit
Anteil
LPG-Vermögen
wertmäßig
erhöht
hat
.
weitere
Besonderheiten
jeweiligen
Situation
Rechnung
tragende
Abfindung
sieht
Gesetz
.
kann
pauschalen
Regelung
Begünstigungen
Beschwerdegericht
näher
dargelegt
auch
Benachteiligungen
einzelner
Waldeinbringer
führen
rechtfertigt
aber
zusätzlichen
Ansprüche
.
2
.
geltend
gemachte
Anspruch
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
LwAnpG.
Vorschriften
können
Waldeigentümer
Ansprüche
LPG
zugreifen
Verträgen
Waldbesitz
Dritte
zustehen
.
Gleiches
gilt
bereits
LPG
erbrachte
Leistungen
.
Sachverhalt
ist
hier
jedoch
gegeben
.
sind
Regelung
Kaufverträge
Waldbestand
gemeint
Bewirtschaftungsverträge
.
Gedacht
ist
entsprechende
Verträge
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
Staatlichen
Forstwirtschaftsbetrieben
Ausgleichszahlungen
Fall
vorsehen
Bewirtschaftung
übertragene
Waldbestand
höheren
Wert
Rückgabe
Staatliche
Forstwirtschaft
hatte
aaO
Rdn
.
;
Feldhaus
S.
vgl.
auch
;
Senat
.
4
November
.
Ausgleich
Wertverluste
geht
vorliegend
.
Wollte
auch
Verkaufserlöse
Norm
erfaßt
ansehen
führte
Beschwerdegericht
zutreffend
dargelegt
hat
Brüchen
Systematik
.
Wert
Waldbestandes
wurde
jeweiligen
Genossenschaftsmitgliedern
zusätzliche
Inventarbeiträge
gutgeschrieben
aaO
Rdn
.
;
vgl.
auch
Senat
aaO
.
zusätzlichen
Inventarbeiträge
also
pauschalen
Pflichtbeitrag
M
ha
hinausgehenden
wertvolleren
Waldbestand
ausgleichenden
Beiträge
waren
Genossenschaftsmitgliedern
nach
Einkünften
Waldwirtschaft
zurückzuzahlen
Nr.
Abs.
III/59
;
aaO
Rdn
.
.
verträgt
Regelung
gesamte
Verkaufserlös
Waldeinbringer
auszukehren
wäre
.
geht
§
Abs.
Satz
LwAnpG
Verträgen
LPG
Dritten
.
Leistungen
hieraus
geschuldet
werden
geflossen
sind
sollen
Umständen
Genossenschaftsmitglieder
aufgeteilt
werden
.
Vorliegend
hat
aber
LPG
Waldbestände
Staat
verkauft
waren
Waldeigentümer
selbst
Vertretungsberechtigten
LPG
Vollmacht
vertreten
wurden
.
stellt
strukturell
andere
Situation
siehe
auch
.
übrigen
zeigt
auch
konkreten
Verfahrensweise
Auskehrung
Erlöses
Genossenschaftsmitglieder
gesetzlichen
Konzeption
Betracht
kommt
.
Waldeigentümern
Verkäufern
zustehende
Kaufpreis
war
Bestand
entfiel
LPG
überweisen
.
deckte
veräußerten
Waldes
gutgeschriebenen
Inventarbeiträge
.
ist
dann
folgerichtig
Inventarbeiträge
Waldflächen
geltenden
Regelungen
anzuwenden
Ausgleichsregelungen
§
Abs.
Satz
LwAnpG.
3
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
läßt
Vorschriften
§
§
insgesamt
Regelungsziel
entnehmen
Wert
eingebrachten
Waldbestände
unvermindert
Waldeinbringern
Abfindung
wieder
vergüten
.
bereits
dargelegt
ist
Abfindung
eingebrachter
Waldflächen
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
sehr
pauschal
geregelt
.
beschränkt
Rückführung
Waldbestände
unabhängig
Wert
unabhängig
zuvor
zurückgezahlten
Inventarbeiträgen
vgl.
Senat
.
4
November
.
Rechtfertigung
findet
pauschale
Abfindungslösung
Umstand
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
Waldbewirtschaftung
frei
gestalten
konnten
.
waren
Beteiligung
zwischengenossenschaftlichen
Einrichtung
Bewirtschaftungsverträge
Staatlichen
Forstwirtschaftsbetrieb
verwiesen
vgl.
näher
Senat
aaO
S.
.
wäre
nur
beschränkten
Möglichkeiten
Ergebnis
Bewirtschaftung
Einfluß
nehmen
unangemessen
Genossenschaften
Detail
gehenden
Vermögensinteressen
jeweiligen
-9-
bringers
Rechnung
tragenden
Abfindungsregelung
belasten
.
anderen
ließe
detaillierte
Regelung
nur
Einbeziehung
Waldeigentümer
schaffen
etwa
Gewährung
Ausgleichsansprüchen
Grundeigentümern
.
Ausgleichsansprüchen
Bestandteil
Gesetzentwurfs
waren
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
BT-Drucks
.
hat
Gesetzgeber
aber
abgesehen
.
Besteht
hier
bewußt
so
gestaltete
nur
pauschale
Regelung
Abfindung
Waldeinbringern
so
können
beruhende
Nachteile
Einzelfall
Rechtsprechung
Rückgriff
Vorschriften
detaillierteren
Abfindungsregelung
§
Ausweitung
beschränkte
Fälle
zugeschnittenen
Ausgleichsregelung
§
Abs.
Satz
geglättet
werden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel