BESCHLUSS 5 November Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Thüringer Oberlandesgerichts 20 November wird Kosten Antragstellers Antragsgegnerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat zurückgewiesen . Antrag Bewilligung Prozeßkostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg ist . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Antragsteller ist Erbe verstorbenen Mutter verstorbenen Vaters . hielten Anteil Genossenschaftswald LPG folgenden LPG Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin Mitglied waren einbrachten . Jahre wurde Wald Bodeneigentümern Ministerium Nationale Verteidigung militärische Zwecke verkauft . Kaufpreis wurde aufgeteilt . Bodeneigentümer LPG angehörten sollten anteilig Bodenpreis Bestandswert vergütet erhalten . LPG-Mitglieder sollten nur anteiligen Bodenpreis ausgekehrt bekommen ; Teil Kaufpreises Bestandswert entfiel wurde LPG zugewiesen . Rechtsvorgänger Antragstellers entfielen Anteil gemäß Bestandswert M Bodenpreis Mutter Antragstellers ist LPG ausgeschieden . verstorbener Ehemann erhielten Zusammenhang Verkauf Waldes insgesamt zumindest M ausgezahlt . Antragsteller ist Auffassung Eltern habe Gesamtkaufpreis Betrag 5.826,45 M zugestanden . erhaltenen Zahlung verbleibe Rest DM Verzinsung DM hinzuzurechnen sei . Gesamtbetrag DM € macht vorliegend Rechtsbeschwerdeverfahren noch Bedeutung geltend . Landwirtschaftsgericht hat Zahlungsantrag abgewiesen . sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antrag . II . § Abs. Satz zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Sache Erfolg . 1 . Zutreffend nimmt Beschwerdegericht Abfindungsansprüche § Abs. Satz Nr. LwAnpG hier vorrangig geltend gemacht werden § Abs. Satz LwAnpG ausgeschlossen sind . ergibt folgendem . Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt Abfindung LPGMitgliedern eingebrachter Waldflächen besonderer Weise . Bodeneigentum verblieb nur Bestand unabhängig Grundeigentum Vermögen Genossenschaft überging § Abs. LPGG/59 war nur insoweit Regelung treffen . besteht Abs. Satz Eigentum Boden Eigentum Bestand Person Grundstückseigentümers wieder zusammenzuführen . Bestand Einbringung anderen geringeren höheren Wert gehabt haben wird Zeitpunkt Rückgabe ist Bedeutung . Wertunterschiede werden ausgeglichen . Waldeinbringern Bestand Inventarbeiträge gutgeschrieben worden waren findet ebenfalls Berücksichtigung . Abs. Satz LwAnpG schließt gerichtete etwa § sonst ergebende Ansprüche vgl. Senat f. ; . 4 November ; erläuternd Wenzel 1 . Ansprüche können gesetzlichen Konzept vorliegend ausnahmsweise geltend gemacht werden Boden Bestand Veräußerung Staat früheren Waldeigentümer zurückgelangt sind § Abs. leer läuft . Hinblick kommt vornherein Anspruch § Abs. LwAnpG Betracht . Boden verblieb Eltern Antragstellers . ging Eigentum LPG ; Mitglied wurde Inventarbeitrag gutgeschrieben . Vermögensinteressen werden gewahrt anteilige Kaufpreis Bodeneigentümer auszukehren war . bereits Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat sind Rechtsvorgänger Antragstellers insoweit LPG erbrachten Zahlungen befriedigt worden . Hinblick Bestandswert könnte eher Ausgleichsanspruch gedacht werden Rückgabe Bestands Veräußerung ausscheidet auch Gegenwert LPG-Mitgliedern anteilig ausgezahlt wurde vielmehr Fonds LPG zufloß . Gleichwohl sieht Gesetz auch Fall Abfindungsanspruch ; wird § Abs. Satz LwAnpG generell ausgeschlossen . einschränkende Interpretation Norm kommt Auffassung Rechtsbeschwerde Betracht . Allerdings darf Wert veräußerten Bestandes letztlich uneingeschränkt LPG verbleiben . Verliert Bestand § Abs. LwAnpG Grundeigentümer so kann Stelle getretene Kaufpreiserlös vermögensmäßig grundsätzlich anders behandelt werden . ist aber auch Fall zwar Zubilligung gerichteten spruchs bedürfte . Kaufpreis ist Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat Fondsvermögen LPG zugute gekommen . mehrt Eigenkapitalanteil Mitglieder . kommt ausscheidenden Mitglied Abfindung § Abs. allgemein zugute . Gerechtigkeitserwägungen verlangen Mitglied vorab Anspruch Inventarbeitragsrückzahlung Auskehrung jeweiligen Kaufpreisanteils zugesprochen wird . Waldeinbringer werden gesetzlichen Konzeption nur pauschal abgefunden Restitution Waldbestandes unabhängig Wert Wertrelation Zeitpunkt Einbringens vgl. Schweitzer Recht landwirtschaftlichen Betriebe Landwirtschaftsanpassungsgesetz 2 . Aufl . Rdn . . Teilhabe Erlös insoweit Anteil LPG-Vermögen wertmäßig erhöht hat . weitere Besonderheiten jeweiligen Situation Rechnung tragende Abfindung sieht Gesetz . kann pauschalen Regelung Begünstigungen Beschwerdegericht näher dargelegt auch Benachteiligungen einzelner Waldeinbringer führen rechtfertigt aber zusätzlichen Ansprüche . 2 . geltend gemachte Anspruch ergibt auch § Abs. Satz LwAnpG. Vorschriften können Waldeigentümer Ansprüche LPG zugreifen Verträgen Waldbesitz Dritte zustehen . Gleiches gilt bereits LPG erbrachte Leistungen . Sachverhalt ist hier jedoch gegeben . sind Regelung Kaufverträge Waldbestand gemeint Bewirtschaftungsverträge . Gedacht ist entsprechende Verträge Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben Ausgleichszahlungen Fall vorsehen Bewirtschaftung übertragene Waldbestand höheren Wert Rückgabe Staatliche Forstwirtschaft hatte aaO Rdn . ; Feldhaus S. vgl. auch ; Senat . 4 November . Ausgleich Wertverluste geht vorliegend . Wollte auch Verkaufserlöse Norm erfaßt ansehen führte Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat Brüchen Systematik . Wert Waldbestandes wurde jeweiligen Genossenschaftsmitgliedern zusätzliche Inventarbeiträge gutgeschrieben aaO Rdn . ; vgl. auch Senat aaO . zusätzlichen Inventarbeiträge also pauschalen Pflichtbeitrag M ha hinausgehenden wertvolleren Waldbestand ausgleichenden Beiträge waren Genossenschaftsmitgliedern nach Einkünften Waldwirtschaft zurückzuzahlen Nr. Abs. III/59 ; aaO Rdn . . verträgt Regelung gesamte Verkaufserlös Waldeinbringer auszukehren wäre . geht § Abs. Satz LwAnpG Verträgen LPG Dritten . Leistungen hieraus geschuldet werden geflossen sind sollen Umständen Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt werden . Vorliegend hat aber LPG Waldbestände Staat verkauft waren Waldeigentümer selbst Vertretungsberechtigten LPG Vollmacht vertreten wurden . stellt strukturell andere Situation siehe auch . übrigen zeigt auch konkreten Verfahrensweise Auskehrung Erlöses Genossenschaftsmitglieder gesetzlichen Konzeption Betracht kommt . Waldeigentümern Verkäufern zustehende Kaufpreis war Bestand entfiel LPG überweisen . deckte veräußerten Waldes gutgeschriebenen Inventarbeiträge . ist dann folgerichtig Inventarbeiträge Waldflächen geltenden Regelungen anzuwenden Ausgleichsregelungen § Abs. Satz LwAnpG. 3 . Auffassung Rechtsbeschwerde läßt Vorschriften § § insgesamt Regelungsziel entnehmen Wert eingebrachten Waldbestände unvermindert Waldeinbringern Abfindung wieder vergüten . bereits dargelegt ist Abfindung eingebrachter Waldflächen Landwirtschaftsanpassungsgesetz sehr pauschal geregelt . beschränkt Rückführung Waldbestände unabhängig Wert unabhängig zuvor zurückgezahlten Inventarbeiträgen vgl. Senat . 4 November . Rechtfertigung findet pauschale Abfindungslösung Umstand Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Waldbewirtschaftung frei gestalten konnten . waren Beteiligung zwischengenossenschaftlichen Einrichtung Bewirtschaftungsverträge Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb verwiesen vgl. näher Senat aaO S. . wäre nur beschränkten Möglichkeiten Ergebnis Bewirtschaftung Einfluß nehmen unangemessen Genossenschaften Detail gehenden Vermögensinteressen jeweiligen -9- bringers Rechnung tragenden Abfindungsregelung belasten . anderen ließe detaillierte Regelung nur Einbeziehung Waldeigentümer schaffen etwa Gewährung Ausgleichsansprüchen Grundeigentümern . Ausgleichsansprüchen Bestandteil Gesetzentwurfs waren Entwurf Gesetzes Änderung Landwirtschaftsanpassungsgesetzes BT-Drucks . hat Gesetzgeber aber abgesehen . Besteht hier bewußt so gestaltete nur pauschale Regelung Abfindung Waldeinbringern so können beruhende Nachteile Einzelfall Rechtsprechung Rückgriff Vorschriften detaillierteren Abfindungsregelung § Ausweitung beschränkte Fälle zugeschnittenen Ausgleichsregelung § Abs. Satz geglättet werden . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel