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925 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
5
November
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsanspruch
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
gilt
Entscheidung
Beschluß
mündlicher
Verhandlung
ergeht
.
.
5
November
BLw
AG
Oschatz
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluß
Landwirtschaftssenats
Oberlandesgerichts
19
.
Januar
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Amtsgerichts
6
Juli
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
auch
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
gestellte
Zahlungsantrag
abgewiesen
wird
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Antragsteller
Antragsgegnerin
auch
Instanzen
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
erstatten
hat
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Vater
Antragstellers
trat
LPG
"
Inventarbeitrag
landwirtschaftliche
Nutzfläche
einbrachte
.
LPG
wurde
Zusammenschluß
weiteren
Genossenschaft
Beschluß
10
.
Dezember
Rechtsform
GmbH
Co.
umgewandelt
.
Zusammenhang
schied
Vater
Antragstellers
Genossenschaft
.
GmbH
Co.
wandelte
Jahre
Antragsgegnerin
.
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
unterbreitete
Umwandlung
ausgeschiedenen
LPG-Mitgliedern
Jahre
Barabfindungsangebote
Grundlage
Umwandlungsbilanz
31
.
.
ließ
Eigenkapital
nur
Auszahlung
%
eingebrachten
Inventarbeiträge
.
Eltern
Antragstellers
unterzeichneten
20
.
Oktober
entsprechende
Barabfindungsvereinbarung
zwar
Abfindungsbetrag
DM
.
Betrag
erhielten
Überweisung
25
.
März
.
Vater
Antragstellers
starb
wurde
Ehefrau
beerbt
.
trat
etwaige
Abfindungsansprüche
LPG-Mitgliedschaft
8
.
August
Antragsteller
.
hält
Abfindungsvereinbarung
unwirksam
.
hat
zunächst
Anspruch
bare
Zuzahlung
Höhe
DM
Zinsen
geltend
gemacht
Landwirtschaftsgericht
abgewiesen
hat
.
Beschwerdeverfahren
hat
Anspruch
erster
Linie
§
Abs.
gestützt
.
Oberlandesgericht
hat
u.a.
Höhe
abfindungsrelevanten
Eigenkapitals
Beweisaufnahme
durchgeführt
mündlicher
Verhandlung
Antrag
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
.
19
.
Januar
ergangenen
Beschluß
hat
u.a.
Richter
Amtsgericht
mitgewirkt
Abordnung
Oberlandesgericht
31
.
Dezember
endete
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Antragsgegnerin
Wiederherstellung
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
.
II
.
angefochtene
Beschluß
unterliegt
schon
Aufhebung
Rüge
vorschriftsmäßigen
Besetzung
Beschwerdegerichts
durchgreift
§
§
Nr.
.
Richter
Amtsgericht
war
berufen
19
.
Januar
ergangenen
Beschluß
Beschwerdegerichts
mitzuwirken
Zeitpunkt
erkennenden
Gericht
mehr
angehörte
.
ergibt
Vermerk
Vorsitzenden
Unterschrift
ausgeschiedenen
Richters
ersetzt
hat
.
Richter
Amtsgericht
letzten
mündlichen
Verhandlung
11
.
Dezember
teilgenommen
hat
ändert
.
wäre
nur
mündliche
Verhandlung
ergehenden
Urteil
Bedeutung
Urteil
Richter
mitwirken
nur
mitwirken
dürfen
letzten
mündlichen
Verhandlung
teilgenommen
haben
.
Entscheidung
Beschluß
gilt
.
Beschluß
können
nur
Richter
mitwirken
Zeitpunkt
Erlasses
hier
also
19
.
Januar
Geschäftsverteilung
berufen
waren
vgl.
KG
;
.
24
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Beschluß
hält
aber
auch
Sache
Rechtsprüfung
stand
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Abfindungsvereinbarung
sei
Verstoßes
guten
Sitten
unwirksam
§
Abs.
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Frage
Abfindungsvereinbarung
Anlaß
Ausscheidens
Mitglieds
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft
sittenwidrig
ist
kommt
Grundsätze
Sittenwidrigkeit
gegenseitiger
Verträge
gelten
Gedanke
besonders
groben
Mißverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
.
Vielmehr
ist
entscheidend
Abfindungsvereinbarung
liegende
Verzicht
Mitglieds
Ansprüche
erheblich
hinausgeht
Genossenschaft
Vereinbarung
zahlen
bereit
ist
Verzicht
Würdigung
Inhalt
Zweck
Gesamtcharakter
guten
Sitten
vereinbarendes
Geschäft
darstellt
Senat
.
16
.
Juni
BLw
.
ist
hier
verneinen
.
Beschwerdegericht
sieht
Sittenverstoß
abfindungsrelevante
Eigenkapital
Bemessung
gesetzlichen
Ansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
maßgeblichen
Schlußbilanz
LPG
Verstoß
Bilanzierungsvorschriften
D-Markbilanzgesetzes
Handelsgesetzbuchs
erheblichem
Umfang
niedrig
ausgewiesen
war
so
Mitglied
Höhe
gesetzlichen
Anspruchs
Bedeutung
Umfang
Verzichts
Nachforderungen
falsch
informiert
wurde
.
Selbst
Verstoß
Bilanzierungsvorschriften
unterstellt
so
führt
allein
Annahme
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Zweifelhaft
ist
schon
bloße
Umstand
Eigenkapital
unrichtig
ermittelt
wird
beruhende
Abfindungsvereinbarung
objektiv
sittenwidrig
erscheinen
läßt
.
Fehler
Aufstellung
Bilanz
gemacht
wird
verleiht
Abfindungsregelung
Gesamtcharakter
also
Inhalt
Zweck
Gepräge
Sittenwidrigkeit
.
vorliegenden
Fall
beurteilen
ist
bedarf
jedoch
Entscheidung
.
Jedenfalls
fehlt
getroffenen
Feststellungen
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Beschwerdegericht
hat
Ergebnis
durchgeführten
Beweisaufnahme
Überzeugung
verschaffen
können
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
handelnden
Personen
bewußt
niedriges
Eigenkapital
Umwandlungsbilanz
aufgenommen
haben
.
fehlt
Antragsgegnerin
zurechenbaren
Kenntnis
Umstandes
Beschwerdegericht
objektiven
Sittenverstoß
erblickt
.
Allerdings
genügt
subjektiver
Hinsicht
objektiv
Sittenverstoß
Last
fällt
Kenntnis
bewußt
grob
fahrlässig
verschließt
m.w
.
.
hat
Beschwerdegericht
auch
festgestellt
.
Umstände
lassen
Feststellung
auch
.
Begründung
Beschwerdegerichts
anklingt
"
massiver
Verstoß
Grundsätze
ordnungsgemäßer
Buchführung
Bilanzierung
"
mache
weitere
Feststellungen
subjektiven
Seite
Sittenverstoßes
entbehrlich
kann
gefolgt
werden
.
massiver
Verstoß
Bilanzierungsvorschriften
läßt
Hinzutreten
weiterer
Umstände
Schluß
Verantwortlichen
Erkenntnis
Verstoßes
verschlossen
haben
.
Unkenntnis
Unerfahrenheit
stellen
denkbare
Erklärungen
Fehler
Aufstellung
Bilanzen
.
offensichtlichen
Verstößen
mag
anders
sein
.
offensichtlichen
Verstoß
Bilanzierungsvorschriften
Ermittlung
abfindungsrelevanten
Eigenkapitals
hat
Beschwerdegericht
hingegen
festgestellt
.
liegt
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
auch
.
steht
schon
Jahresabschlüsse
LPG
Wirtschaftsprüfer
geprüft
beanstandet
worden
sind
.
Testate
Auffassung
Beschwerdegerichts
falsch
waren
ändert
jedenfalls
offensichtlich
falsch
waren
zumindest
etwaige
Fehler
aufdrängen
mußten
so
Verantwortlichen
LPG
Kenntnis
bewußt
grob
fahrlässig
verschlossen
hätten
.
belegt
auch
Ergebnis
Beweisaufnahme
.
Beschwerdegericht
führt
selbst
Sachverständige
B.
zunächst
Richtigkeit
Rückstellungen
ausgegangen
ist
.
Gerade
Rückstellungen
sieht
Beschwerdegericht
indes
massiven
Verstoß
Grundsätze
ordnungsgemäßer
Buchführung
"
.
Selbst
stimmen
sollte
offensichtlich
war
Verstoß
Beweisergebnisses
gerade
.
Auch
Beschwerdegericht
nimmt
.
Auch
Hilfsbegründung
Beschwerdegerichts
Antragsteller
könne
Grundsätzen
Fehlens
Geschäftsgrundlage
Neuberechnung
Abfindung
Grundlage
gesetzlichen
Bestimmungen
verlangen
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Beschwerdegericht
nimmt
Personifizierungsquote
gemäß
Umwandlungsbilanz
angesetzten
Eigenkapitalanteil
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
sei
Geschäftsgrundlage
Abfindungsvereinbarung
gewesen
.
richtig
ist
kann
dahinstehen
.
Grundlage
hat
geändert
.
angebotene
Eltern
Antragstellers
angenommene
Abfindung
bemißt
Bilanzkapital
vgl.
Senat
.
23
.
Oktober
BLw
.
Anwendung
Regeln
Fehlen
Geschäftsgrundlage
möglicherweise
rechtfertigen
könnte
Beschwerdegericht
vermutlich
vorgeschwebt
hat
wäre
Feststellung
Geschäftsgrundlage
Vereinbarung
Angebot
Basis
abfindungsrelevanten
Eigenkapitals
gewesen
ist
.
hat
Beschwerdegericht
aber
gerade
festgestellt
vielmehr
gemeint
Mitgliederversammlung
gefaßte
Beschluß
Umwandlungsbilanz
ermittelten
Personifizierungsquote
beruhte
sei
Grundlage
angebotenen
Abfindungen
auch
getroffenen
Vereinbarungen
gewesen
so
Fall
Senatsbeschlusses
23
.
Oktober
aaO
.
mag
fernliegen
rechtfertigt
aber
-9-
dargelegt
Anwendung
Rechtsgrundsätze
Fehlen
Geschäftsgrundlage
.
rechtlich
maßgebliche
Eigenkapital
Geschäftsgrundlage
Abfindungsvereinbarung
gewesen
ist
hat
Beschwerdegericht
übrigen
Recht
angenommen
.
liegt
schon
dann
ersichtlich
Vereinbarung
verfolgte
Zweck
erreicht
werden
könnte
.
Erfüllung
Angebot
entsprechenden
Zahlungsverpflichtung
sollten
Forderungen
ausscheidenden
Mitglieds
abgegolten
sein
.
verträgt
Vorstellung
Vertragsparteien
letztlich
doch
Bilanzkapital
möglicherweise
abweichenden
"
wahren
Wert
"
Genossenschaft
Grundlage
Abfindungsvereinbarung
ansahen
.
dann
führte
Abweichung
Zumutbarkeitsgrenze
überschritten
ist
Nachabfindung
Abgeltungsklausel
liefe
leer
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel