BESCHLUSS 5 November Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspruch Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk : ja : : ja § gilt Entscheidung Beschluß mündlicher Verhandlung ergeht . . 5 November BLw AG Oschatz Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluß Landwirtschaftssenats Oberlandesgerichts 19 . Januar aufgehoben . sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Amtsgerichts 6 Juli wird Maßgabe zurückgewiesen auch Verfahren sofortigen Beschwerde gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wird . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Antragsteller Antragsgegnerin auch Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten hat . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Vater Antragstellers trat LPG " Inventarbeitrag landwirtschaftliche Nutzfläche einbrachte . LPG wurde Zusammenschluß weiteren Genossenschaft Beschluß 10 . Dezember Rechtsform GmbH Co. umgewandelt . Zusammenhang schied Vater Antragstellers Genossenschaft . GmbH Co. wandelte Jahre Antragsgegnerin . Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin unterbreitete Umwandlung ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern Jahre Barabfindungsangebote Grundlage Umwandlungsbilanz 31 . . ließ Eigenkapital nur Auszahlung % eingebrachten Inventarbeiträge . Eltern Antragstellers unterzeichneten 20 . Oktober entsprechende Barabfindungsvereinbarung zwar Abfindungsbetrag DM . Betrag erhielten Überweisung 25 . März . Vater Antragstellers starb wurde Ehefrau beerbt . trat etwaige Abfindungsansprüche LPG-Mitgliedschaft 8 . August Antragsteller . hält Abfindungsvereinbarung unwirksam . hat zunächst Anspruch bare Zuzahlung Höhe DM Zinsen geltend gemacht Landwirtschaftsgericht abgewiesen hat . Beschwerdeverfahren hat Anspruch erster Linie § Abs. gestützt . Oberlandesgericht hat u.a. Höhe abfindungsrelevanten Eigenkapitals Beweisaufnahme durchgeführt mündlicher Verhandlung Antrag Höhe DM € Zinsen stattgegeben . 19 . Januar ergangenen Beschluß hat u.a. Richter Amtsgericht mitgewirkt Abordnung Oberlandesgericht 31 . Dezember endete . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Antragsgegnerin Wiederherstellung Entscheidung Landwirtschaftsgerichts . II . angefochtene Beschluß unterliegt schon Aufhebung Rüge vorschriftsmäßigen Besetzung Beschwerdegerichts durchgreift § § Nr. . Richter Amtsgericht war berufen 19 . Januar ergangenen Beschluß Beschwerdegerichts mitzuwirken Zeitpunkt erkennenden Gericht mehr angehörte . ergibt Vermerk Vorsitzenden Unterschrift ausgeschiedenen Richters ersetzt hat . Richter Amtsgericht letzten mündlichen Verhandlung 11 . Dezember teilgenommen hat ändert . wäre nur mündliche Verhandlung ergehenden Urteil Bedeutung Urteil Richter mitwirken nur mitwirken dürfen letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben . Entscheidung Beschluß gilt . Beschluß können nur Richter mitwirken Zeitpunkt Erlasses hier also 19 . Januar Geschäftsverteilung berufen waren vgl. KG ; . 24 . Aufl . Rdn . . . Beschluß hält aber auch Sache Rechtsprüfung stand . Annahme Beschwerdegerichts Abfindungsvereinbarung sei Verstoßes guten Sitten unwirksam § Abs. wird getroffenen Feststellungen getragen . Frage Abfindungsvereinbarung Anlaß Ausscheidens Mitglieds Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist kommt Grundsätze Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten Gedanke besonders groben Mißverhältnisses Leistung Gegenleistung . Vielmehr ist entscheidend Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht Mitglieds Ansprüche erheblich hinausgeht Genossenschaft Vereinbarung zahlen bereit ist Verzicht Würdigung Inhalt Zweck Gesamtcharakter guten Sitten vereinbarendes Geschäft darstellt Senat . 16 . Juni BLw . ist hier verneinen . Beschwerdegericht sieht Sittenverstoß abfindungsrelevante Eigenkapital Bemessung gesetzlichen Ansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz maßgeblichen Schlußbilanz LPG Verstoß Bilanzierungsvorschriften D-Markbilanzgesetzes Handelsgesetzbuchs erheblichem Umfang niedrig ausgewiesen war so Mitglied Höhe gesetzlichen Anspruchs Bedeutung Umfang Verzichts Nachforderungen falsch informiert wurde . Selbst Verstoß Bilanzierungsvorschriften unterstellt so führt allein Annahme Voraussetzungen § Abs. . Zweifelhaft ist schon bloße Umstand Eigenkapital unrichtig ermittelt wird beruhende Abfindungsvereinbarung objektiv sittenwidrig erscheinen läßt . Fehler Aufstellung Bilanz gemacht wird verleiht Abfindungsregelung Gesamtcharakter also Inhalt Zweck Gepräge Sittenwidrigkeit . vorliegenden Fall beurteilen ist bedarf jedoch Entscheidung . Jedenfalls fehlt getroffenen Feststellungen subjektiven Voraussetzungen § Abs. . Beschwerdegericht hat Ergebnis durchgeführten Beweisaufnahme Überzeugung verschaffen können Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin handelnden Personen bewußt niedriges Eigenkapital Umwandlungsbilanz aufgenommen haben . fehlt Antragsgegnerin zurechenbaren Kenntnis Umstandes Beschwerdegericht objektiven Sittenverstoß erblickt . Allerdings genügt subjektiver Hinsicht objektiv Sittenverstoß Last fällt Kenntnis bewußt grob fahrlässig verschließt m.w . . hat Beschwerdegericht auch festgestellt . Umstände lassen Feststellung auch . Begründung Beschwerdegerichts anklingt " massiver Verstoß Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Bilanzierung " mache weitere Feststellungen subjektiven Seite Sittenverstoßes entbehrlich kann gefolgt werden . massiver Verstoß Bilanzierungsvorschriften läßt Hinzutreten weiterer Umstände Schluß Verantwortlichen Erkenntnis Verstoßes verschlossen haben . Unkenntnis Unerfahrenheit stellen denkbare Erklärungen Fehler Aufstellung Bilanzen . offensichtlichen Verstößen mag anders sein . offensichtlichen Verstoß Bilanzierungsvorschriften Ermittlung abfindungsrelevanten Eigenkapitals hat Beschwerdegericht hingegen festgestellt . liegt Rechtsbeschwerde Recht geltend macht auch . steht schon Jahresabschlüsse LPG Wirtschaftsprüfer geprüft beanstandet worden sind . Testate Auffassung Beschwerdegerichts falsch waren ändert jedenfalls offensichtlich falsch waren zumindest etwaige Fehler aufdrängen mußten so Verantwortlichen LPG Kenntnis bewußt grob fahrlässig verschlossen hätten . belegt auch Ergebnis Beweisaufnahme . Beschwerdegericht führt selbst Sachverständige B. zunächst Richtigkeit Rückstellungen ausgegangen ist . Gerade Rückstellungen sieht Beschwerdegericht indes massiven Verstoß Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung " . Selbst stimmen sollte offensichtlich war Verstoß Beweisergebnisses gerade . Auch Beschwerdegericht nimmt . Auch Hilfsbegründung Beschwerdegerichts Antragsteller könne Grundsätzen Fehlens Geschäftsgrundlage Neuberechnung Abfindung Grundlage gesetzlichen Bestimmungen verlangen hält rechtlichen Prüfung stand . Beschwerdegericht nimmt Personifizierungsquote gemäß Umwandlungsbilanz angesetzten Eigenkapitalanteil Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin sei Geschäftsgrundlage Abfindungsvereinbarung gewesen . richtig ist kann dahinstehen . Grundlage hat geändert . angebotene Eltern Antragstellers angenommene Abfindung bemißt Bilanzkapital vgl. Senat . 23 . Oktober BLw . Anwendung Regeln Fehlen Geschäftsgrundlage möglicherweise rechtfertigen könnte Beschwerdegericht vermutlich vorgeschwebt hat wäre Feststellung Geschäftsgrundlage Vereinbarung Angebot Basis abfindungsrelevanten Eigenkapitals gewesen ist . hat Beschwerdegericht aber gerade festgestellt vielmehr gemeint Mitgliederversammlung gefaßte Beschluß Umwandlungsbilanz ermittelten Personifizierungsquote beruhte sei Grundlage angebotenen Abfindungen auch getroffenen Vereinbarungen gewesen so Fall Senatsbeschlusses 23 . Oktober aaO . mag fernliegen rechtfertigt aber -9- dargelegt Anwendung Rechtsgrundsätze Fehlen Geschäftsgrundlage . rechtlich maßgebliche Eigenkapital Geschäftsgrundlage Abfindungsvereinbarung gewesen ist hat Beschwerdegericht übrigen Recht angenommen . liegt schon dann ersichtlich Vereinbarung verfolgte Zweck erreicht werden könnte . Erfüllung Angebot entsprechenden Zahlungsverpflichtung sollten Forderungen ausscheidenden Mitglieds abgegolten sein . verträgt Vorstellung Vertragsparteien letztlich doch Bilanzkapital möglicherweise abweichenden " wahren Wert " Genossenschaft Grundlage Abfindungsvereinbarung ansahen . dann führte Abweichung Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist Nachabfindung Abgeltungsklausel liefe leer . IV . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel