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2023 lines
17 KiB

BESCHLUSS
23
November
Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
aF
;
§
§
landwirtschaftliche
Besitzung
Zeitpunkt
Eintritts
Vorerbfalls
Hof
Sinne
Höfeordnung
war
wird
auch
dann
Sondererbrecht
vererbt
Hofeigenschaft
Eintritt
Nacherbfalls
weggefallen
ist
.
Berufung
Hoferben
Erbrecht
stellt
schon
dann
missbräuchliche
Rechtsausübung
zuvor
irrtümlich
Einbeziehung
Werts
Hofes
Pflichtteil
verlangt
Erben
entsprechende
Zahlung
erhalten
hat
.
Sind
Erbprätendenten
bereits
Vorerbfall
ausgegangen
allgemeine
Erbrecht
anzuwenden
ist
haben
auch
entsprechend
verhalten
ist
Hofnacherben
Berufung
Sondererbrecht
Glauben
versagt
früher
landwirtschaftliche
Besitzung
jedenfalls
Eintritt
Nacherbfalls
Dauer
Hofeigenschaft
verloren
hat
.
Beschluss
23
November
BLw
OLG
AG
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
23
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Rukwied
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
23
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
28
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Eltern
Beteiligten
Antragsteller
waren
je
½
Miteigentumsanteil
Eigentümer
landwirtschaftlichen
Betriebs
rhein-Westfalen
.
Grundbuch
war
Hofvermerk
eingetragen
.
Tod
Mutter
Antragstellers
August
stellte
Amtsgericht
gemeinschaftlichen
Erbschein
Vater
Antragstellers
je
½
Anteilen
Erben
auswies
.
Vater
Klägers
heiratete
erneut
errichtete
zweiten
Ehefrau
Jahre
gemeinschaftliches
Testament
Eheleute
gegenseitig
Erben
einsetzten
Schlusserben
bestimmen
.
Tod
Vaters
Mai
machte
Antragsteller
Stiefmutter
Hinweis
gemeinschaftliche
Testament
Pflichtteilsansprüche
geltend
erhielt
insgesamt
313.567,44
DM
ausgezahlt
.
Grundbuch
Besitzung
gehörenden
Grundstücke
waren
Tod
Vaters
Antragstellers
½
Miteigentumsanteil
Antragsteller
Stiefmutter
Erbengemeinschaft
Stiefmutter
allein
½
Miteigentumsanteil
eingetragen
.
März
verstorbene
Stiefmutter
Antragstellers
wurde
Neffen
Beteiligten
Antragsgegner
beerbt
.
Beteiligten
streiten
Eigentümer
Hofstelle
gehörenden
Grundbesitzes
ist
.
Antragsteller
hat
Verfahren
§
HöfeVfO
richterliche
Feststellung
beantragt
Zeitpunkt
Todes
Mutter
Hofstelle
Ehegattenhof
Sinne
Höfeordnung
gewesen
Tode
Vaters
Hofnacherbe
geworden
weiterhin
Hofeigentümer
sei
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
gemäß
Anträgen
entschieden
.
Oberlandesgericht
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
Anträge
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Antragsteller
Anträge
weiter
verfolgt
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Antragsteller
verfolgten
Anträge
seien
bereits
unzulässig
dann
jedenfalls
unbegründet
.
könne
dahinstehen
Besitzung
dauerhaften
Wegfalls
wirtschaftlichen
Betriebseinheit
bereits
Jahre
Hof
Sinne
mehr
gewesen
sei
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Vater
Antragstellers
Hofvorerbe
Antragsteller
Hofnacherbe
geworden
wäre
verfassungsgemäß
sei
.
Antragsteller
könne
nämlich
widersprüchlichen
Gebot
Glauben
§
unvereinbaren
Verhaltens
mehr
berufen
Hofnacherbe
geworden
sein
.
Antragsteller
habe
Tode
Vaters
Jahre
Durchführung
Erbauseinandersetzung
beteiligt
damals
Pflichtteil
geltend
gemacht
über
DM
ausgezahlt
erhalten
.
habe
Vorteil
jetzt
vertretenen
Standpunkt
abweichenden
Rechtsauffassung
gezogen
Berufung
Rechte
Hoferbe
Jahre
Nacherbfall
Jahre
Empfang
Abfindungszahlung
ausschließe
.
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
noch
anzuwendenden
Vorschriften
§
Abs.
§
§
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Anträge
sind
zulässig
.
Antragsteller
hat
rechtliches
Interesse
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
gemäß
§
Abs.
Buchstaben
Hof
Tod
Mutter
Ehegattenhof
war
Tod
Vaters
Hoferbe
geworden
noch
ist
.
Interesse
ist
bejahen
hier
Personen
streiten
gegenwärtige
ehemalige
Hofstelle
Höferecht
allgemeinem
Erbrecht
vererbt
worden
ist
Antragsteller
geltend
macht
Hoferbe
sein
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Mai
.
Rechtskraftwirkung
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
beseitigt
Regel
Rechtsunsicherheit
Besitzung
Alleineigentum
Hoferben
gemeinschaftliches
Vermögen
Erbengemeinschaft
geworden
ist
.
rechtliche
Interesse
Antragstellers
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
§
HöfeVfO
fehlte
auch
dann
Beschwerdegericht
meint
Berufung
Antragstellers
Rechte
Hoferbe
Einwand
Verbots
rechtsmissbräuchlichen
widersprüchlichen
Verhaltens
§
entgegenstünde
.
Zwar
hätte
Rechtsverlust
Verjährung
schuldrechtlicher
Verzicht
nur
materielle
Beschränkung
Eigentums
Erbrechts
Folge
vgl.
Urteil
30
.
April
Verwirkung
.
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
führt
aber
auch
Fall
Klärung
Rechtsbeziehungen
Beteiligten
ist
allein
theoretischem
Interesse
Fall
:
Senat
Beschluss
8
.
April
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Anträge
Hofnachfolge
insgesamt
entscheiden
Prüfung
einschließt
Hof
Vorschriften
bürgerlichen
Rechts
vererbt
wurde
Senat
Beschluss
5
Juli
so
behandeln
ist
Berufung
Hoferben
Sondererbrecht
widersprüchliche
missbräuchliche
Rechtsausübung
darstellt
.
Träfe
hier
wären
Anträge
unbegründet
abzuweisen
jedoch
ebenso
Klarheit
weitere
Auseinandersetzung
Nachlasses
Beteiligten
herbeiführte
.
2
.
Anträge
sind
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
zurückgewiesen
worden
.
Berufen
Antragstellers
Recht
Hofnacherbe
stellt
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
unzulässige
Rechtsausübung
.
Richtig
ist
allerdings
Verbot
widersprüchlichen
Gebot
Glauben
§
verstoßenden
missbräuchlichen
Rechtsausübung
auch
Durchsetzung
Ansprüche
Erbrecht
§
§
vgl.
Urteil
28
.
April
Eigentum
§
§
vgl.
Urteil
23
.
März
hindert
.
Widersprüchliches
Verhalten
ist
jedoch
treuwidrig
.
Beteiligten
dürfen
Rechtsansichten
ändern
;
steht
grundsätzlich
Unwirksamkeit
früher
abgegebenen
Erklärungen
berufen
.
Rechtsmissbräuchlich
wird
Verhalten
ständiger
Rechtsprechung
erst
dann
anderen
Teil
Vertrauenstatbestand
geschaffen
worden
ist
andere
besondere
Umstände
Rechtsausübung
treuwidrig
erscheinen
lassen
Urteile
5
.
Juni
17
.
Februar
jeweils
.
Berufen
Hoferben
Erbrecht
stellt
jedoch
schon
dann
missbräuchliche
Rechtsausübung
zuvor
irrtümlich
Einbeziehung
Werts
Hofes
Pflichtteil
verlangt
Erben
hoffreien
Vermögens
entsprechende
Zahlung
erhalten
hat
.
Erbe
hoffreien
Vermögens
kann
schon
vertrauen
Höferecht
Anspruch
genommen
werden
Hoferbe
irrtümlich
Grund
Erbfolge
ling
Bürgerlichen
Gesetzbuch
ausschließenden
Testaments
Pflichtteil
§
verlangt
hat
.
Geltendmachung
Pflichtteilsanspruchs
Abkömmling
beruht
erkennbar
testamentarischen
Anordnung
Erblassers
;
bringt
Ausdruck
Hoferbe
auch
letztwillige
Verfügung
mehr
entziehbares
Erbrecht
Höfeordnung
verzichtet
.
Besondere
Umstände
ergeben
könnte
Antragsteller
Stiefmutter
Antragsgegnern
Vertrauen
erweckt
hätte
Recht
Hoferbe
geltend
machen
sind
festgestellt
ersichtlich
.
Auch
Umstand
Antragsteller
Annahme
Pflichtteilszahlung
Stiefmutter
früheren
jetzigen
Vorbringen
widersprechenden
Rechtsstandpunkt
finanzielle
Vorteile
erlangt
hat
vgl.
rechtlichen
Gesichtspunkt
:
Bamberger/Roth/Sutschet
3
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Looschelders/Olzen
§
.
ist
genommen
geeignet
Berufen
Antragstellers
Erbrecht
Gebot
Glauben
unvereinbare
unzulässige
Rechtsausübung
anzusehen
.
gegenteilige
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Vorschriften
unvereinbar
Vereinbarungen
Verzicht
Rechte
Erbschaft
gelten
.
Erbprätendenten
können
Erbrecht
disponieren
lediglich
Übertragung
Erbschaft
geltenden
Vorschrift
§
Abs.
vereinbaren
so
stellen
wäre
bestimmte
Erbfolge
eingetreten
vgl.
Höferecht
:
;
allgemeinen
Erbrecht
:
Urteil
22
.
Januar
IVa
;
.
Verträge
bedürfen
jedoch
gemäß
§
§
Abs.
Satz
notariellen
Beurkundung
vgl.
Urteil
22
.
nuar
IVa
aaO
.
Vereinbarungen
gesetzlich
vorgeschriebenen
Form
fehlt
sind
§
Satz
unwirksam
;
Beteiligten
sind
gehindert
wahre
Rechtslage
berufen
vgl.
OLG
.
Nur
ganz
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
kann
Nichtbeachtung
gesetzlicher
Formvorschriften
Gesichtspunkt
§
Acht
gelassen
werden
Urteil
24
.
April
.
gilt
auch
Beurkundungszwang
Erben
übereilten
Übertragung
Erbschaft
schützen
Bezug
Rechte
Nachlass
Rechtssicherheit
gewährleisten
soll
vgl.
Palandt/Weidlich
71
.
Aufl
.
.
2
;
PWW/Deppenkemper
7
.
Aufl
.
.
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
formunwirksame
erbrechtliche
Vereinbarungen
müssen
strenge
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
OLG
.
Hintergrund
kann
Berufen
Hoferben
sein
Erbrecht
allein
rechtsmissbräuchlich
angesehen
werden
zuvor
irrtümlich
Wert
gesamten
Nachlasses
berechneten
Pflichtteil
verlangt
Erben
hoffreien
Vermögens
entsprechende
Zahlungen
erhalten
hat
.
Hätten
Leistungen
§
Satz
nichtigen
Vereinbarung
beruht
könnte
Hoferbe
Erbrecht
ergebenden
Ansprüche
geltend
machen
Nichtigkeit
Vereinbarung
§
Erfüllung
ergebenden
Ansprüche
geheilt
wird
Folgen
Formunwirksamkeit
bloßen
Billigkeitserwägungen
unberücksichtigt
bleiben
können
.
Vereinbarung
gezahlt
hat
verdient
jedoch
stärkeren
Schutz
.
kann
noch
Fall
Vereinbarung
Hoferben
vertrauen
Ansprüche
Höferecht
Grund
rechtsgrundlosen
Zahlung
Pflichtteilsanspruch
selbst
dann
geltend
machen
wird
wahre
Rechtslage
erkennt
.
Rechtsirrtum
Hoferben
Erbschaft
wirkt
ebenso
wenig
rechtsvernichtend
Rechtsirrtum
Erben
hoffreien
Vermögens
Erbschaft
Hof
begründet
vgl.
Urteil
16
.
März
.
Irrtum
Eigentumsverhältnisse
Sache
.
Anders
ist
zwar
Hoferbe
insoweit
arglistig
handelt
besonders
schwere
Treuwidrigkeit
Last
fällt
.
So
kommt
Betracht
Antragsteller
Kenntnis
Erbrechts
Hoferbe
Pflichtteilsansprüche
geltend
gemacht
hätte
seinerzeit
günstiger
erschien
vgl.
Urteil
11
.
Januar
jetzt
Erbe
herausverlangte
zugleich
aber
Zahlungen
Pflichtteil
insgesamt
behalten
wollte
vgl.
.
ist
aber
festgestellt
ersichtlich
.
Rechtsbeschwerde
verweist
vielmehr
Vortrag
Antragstellers
wahre
Rechtslage
Anforderung
Pflichtteils
unbekannt
gewesen
sei
bereit
sei
Anerkennung
Stellung
Hoferbe
Unrecht
erhaltene
Pflichtteilszahlungen
Beteiligten
erstatten
.
IV
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Sache
Beschwerdegericht
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
.
1
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Beschwerdegericht
Feststellungen
getroffen
hat
Grundbesitz
Zeitpunkt
Todes
Mutter
Antragstellers
Jahr
Ehegattenhof
gemäß
Abs.
§
Abs.
alten
Fassung
Verordnung
24
.
April
Nr.
S.
gewesen
ist
.
Feststellung
bedarf
grundsätzlich
nur
Voraussetzung
Vater
Antragstellers
Tod
Mutter
Antragsteller
Tod
Vaters
Hofnacherbe
geworden
wäre
.
Rechtslage
ist
1
Juli
geltenden
Höferecht
beurteilen
Art
.
§
Zweiten
Gesetzes
Änderung
Höfeordnung
29
.
März
.
Folgenden
:
2
.
erbrechtlichen
Verhältnisse
Bestimmungen
bisher
geltenden
Vorschriften
maßgebend
bleiben
Erblasser
Inkrafttreten
Neuregelung
1
Juli
gestorben
ist
.
trifft
verstorbene
Mutter
Antragstellers
.
Ehegatten
gemeinsam
gehörende
Ehegattenhof
wäre
noch
Hof
Sinne
Höferechts
war
§
Abs.
Tod
Mutter
Antragstellers
Vater
Klägers
Hofvorerben
zugefallen
Senat
Beschluss
11
.
Dezember
.
Umstand
Vater
erst
Geltung
novellierten
verstorben
ist
Anteil
verstorbenen
Ehefrau
allein
Hoferbe
zugefallen
wäre
§
Abs.
ändert
.
Nacherbe
Vorerben
Erblasser
beerbt
bestimmt
auch
Rechtsstellung
Zeitpunkt
Todes
Vorerben
anzuwendenden
Rechts
vgl.
;
OLG
;
OLG
:
Landwirtschaftserbecht
10
.
Auflage
.
;
10
.
Aufl
.
.
.
Senat
teilt
entgegenstehende
Ansicht
§
gesetzlich
angeordneten
Vorerbschaften
Gesetzesänderung
Vollerbschaften
geworden
etwaige
Anwartschaften
Nacherben
entfallen
seien
DNotZ
f.
.
steht
Übergangsrecht
Art
.
§
.
HöfeOÄndG
Erbfälle
1
.
Juni
Fortgeltung
bisher
geltenden
Vorschriften
bestimmt
hat
vgl.
nur
.
Auch
kann
Gegenteiliges
Gesetz
angeordnet
ist
ausgegangen
werden
erbrechtlichen
Neuregelung
bisherigem
Erbrecht
begründeten
Anwartschaften
Nacherben
ersatzlos
weggefallen
sind
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
Oktober
.
Senat
hat
auch
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Wirksamkeit
Regelung
§
Abs.
Satz
Vorschrift
Ehegattenhof
überlebenden
Ehegatten
Hof
stammte
Tod
anderen
Ehegatten
nur
Hofvorerben
zufiel
hatte
allerdings
Folge
überlebende
Ehegatte
bezüglich
bereits
gehörenden
Miteigentumsanteils
lebendigem
Leibe
selbst
beerbte
verfassungsrechtlich
bedenklichen
Eingriff
Eigentumsrecht
darstellte
vgl.
Senat
Beschluss
24
.
April
1
.
Besatzungsrecht
beruhende
Vorschrift
ist
indessen
Überprüfung
Vereinbarkeit
Grundgesetz
entzogen
BVerfGE
.
ist
lediglich
prüfen
weitere
Anwendung
Art
.
§
2
.
HöfeÄndG
noch
verfassungsgemäß
ist
Gesetzgeber
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
war
besatzungsrechtliche
Vorschriften
Grundgesetz
vereinbar
sind
aufzuheben
ändern
Grundgesetz
entsprechende
Rechtsordnung
schaffen
.
Maßstab
hält
weitere
Anwendung
§
Abs.
Satz
1
Juli
eingetretenen
Erbfälle
Altfälle
stand
Vorerbschaft
überlebenden
Ehegatten
übertragbare
vererbbare
Anwartschaftsrechte
Nacherben
entstanden
waren
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
Oktober
.
Rechte
wären
Nacherben
entzogen
worden
Gesetzgeber
angeordnet
hätte
Vorschrift
§
Abs.
rückwirkend
auch
Altfälle
anzuwenden
wäre
.
Hintergrund
stellt
Gesetzesänderung
verfassungskonforme
Erfüllung
Auftrags
Gesetzgeber
Besatzungsrecht
beruhende
Höfeordnung
so
ändern
Grundgesetz
konformes
Sondererbrecht
entsteht
.
2
.
hat
jedoch
Rechtsansicht
Beschwerdegerichts
Folge
Wegfall
Hofeigenschaft
Nacherbfall
Jahre
Entscheidung
Anträge
bedeutungslos
wäre
.
Rechtsprechung
;
;
OLG
;
OLG
54
Schrifttum
;
Faßbender
;
überwiegend
vertretenen
Ansicht
Beschwerdegericht
teilt
vererbt
Besitzung
Zeitpunkt
Eintritts
Vorerbfalls
Hof
Sinne
Höfeordnung
war
auch
dann
recht
Hofeigenschaft
Eintritt
Nacherbfalls
weggefallen
ist
.
Hofeigenschaft
wird
Eintritt
Nacherbfalls
fortbestehend
angesehen
.
steht
Ansicht
Grundbesitz
stets
auch
bestehender
Vorerbschaft
mehr
Höfeordnung
vererbt
Hofmerkmale
wegfallen
128
;
AG
;
Landwirtschaftserbrecht
10
.
Aufl
.
.
.
Grundbesitz
soll
dann
allgemeinen
Erbrecht
unterstellen
sein
AG
;
Landwirtschaftserbrecht
10
.
Aufl
.
.
.
Senat
hält
grundsätzlich
erstgenannte
Auffassung
unzutreffend
Verlust
Hofeigenschaft
zwar
Vorerbfall
begründete
Nacherbenanwartschaft
erlischt
.
Geltendmachung
Ansprüche
Hofnacherbe
stellt
aber
dann
§
unzulässige
Rechtsausübung
Besitzung
bereits
Zeitpunkt
Vorerbfalls
jedenfalls
Hof
Sinne
Höfeordnung
behandelt
wurde
Zeitpunkt
Nacherbfalls
tatsächlich
mehr
ist
.
Verliert
ehemalige
landwirtschaftliche
Besitzung
Vorerbschaft
Hofeigenschaft
entsteht
Zielkonflikt
erbrechtlichen
Grundsatz
Einheitlichkeit
Nacherbfolge
geltenden
Rechts
Anwartschaft
Hofnacherben
beruht
Gleichheitssatz
Sondererbfolge
mehr
bewirtschaftete
bewirtschaftende
verstümmelte
ehemalige
landwirtschaftliche
Besitzung
verbietet
vgl.
Faßbender
3
.
Aufl
.
.
.
wesentlichen
Ziele
Anerbenrechts
Höfeordnung
werden
Fällen
Nacherbschaft
verfehlt
.
Sondererbfolge
bestimmten
Teil
Vermögens
soll
privatwirtschaftliche
Interessen
Hoferben
fördern
öffentlichen
Interesse
Erhaltung
leistungsfähiger
Höfe
bäuerlichen
Familien
dienen
Volksernährung
sicherzustellen
.
Zweck
wirkt
Anerbenrecht
Zerschlagung
bäuerlicher
Betriebe
Zersplitterung
Bodens
Abfindung
weichenden
Erben
drohenden
Gefahr
Überschuldung
BVerfGE
342
;
;
Senat
Beschluss
5
.
Juni
.
widerspricht
Nacherben
Vorteile
Höferechts
zugutekommen
Besitzung
Anfall
Nacherbschaft
§
Hofeigenschaft
fehlt
grundsätzlich
Sondervermögen
Maßgabe
Höfeordnung
vererbt
werden
kann
vgl.
Senat
Beschlüsse
14
.
Mai
BLw
.
Nur
landwirtschaftlichen
Betriebe
ist
Interesse
gesetzlich
anerkannt
Besitz
Familie
befindlichen
Familie
halten
geschlossen
Nachfolger
übertragen
wird
vgl.
BVerfGE
.
Konflikt
lässt
jedoch
so
auflösen
anzuwendende
Erbrecht
Erbstatut
Verhältnissen
Eintritt
Nacherbfalls
bestimmt
.
widerspräche
nur
erbrechtlichen
Prinzipien
Nacherben
wahre
Erben
Erblassers
Erbschaft
sind
Senat
Beschluss
30
.
Oktober
Nacherbschaft
grundsätzlich
Recht
richten
Erbfall
gegolten
hat
Senat
Beschluss
28
.
Oktober
auch
Vorerbfall
anknüpfenden
Vorschriften
Höferechts
Abfindungs(§
Nachabfindungsansprüche
§
vgl.
Dressler
.
Wäre
Wegfall
Hofeigenschaft
Anfall
Nacherbschaft
Wechsel
Erbstatuts
Höferecht
allgemeinen
Erbrecht
verbunden
änderten
auch
Eigentumsverhältnisse
landwirtschaftlichen
Besitzung
gehörenden
Grundstücken
Grundlagen
Berechnung
Pflichtteilsansprüche
.
Folgen
wären
mehr
hinnehmbare
Rechtsunsicherheit
enorme
praktische
Schwierigkeiten
vgl.
Steffen
;
Dressler
aaO
.
Wechsel
Erbstatuts
verbundenen
Unzuträglichkeiten
treten
jedoch
Nacherbfall
tatsächlich
allgemeinen
Erbrecht
abgewickelt
werden
.
Sind
Erbprätendenten
sei
auch
Unrecht
bereits
Vorerbfall
ausgegangen
allgemeine
Erbrecht
anzuwenden
ist
haben
auch
entsprechend
verhalten
ist
Hofnacherben
Berufung
Sondererbrecht
versagt
früher
landwirtschaftliche
Besitzung
jedenfalls
Eintritt
Nacherbfalls
Dauer
Hofeigenschaft
verloren
hat
.
Rechtsverfolgung
stellt
Grundsatz
Glauben
§
unvereinbare
Rechtsausübung
.
Geltendmachung
Rechte
Hoferbe
fehlt
schutzwürdiges
Eigeninteresse
mehr
Erhalt
landwirtschaftlichen
Betriebes
nur
noch
Erlangung
Zwecken
Sondererbrechts
entsprechenden
Vorteils
Auseinandersetzung
Nachlasses
geht
.
Hintergrund
wäre
Abkehr
Jahre
Erbprätendenten
vertretenen
Standpunkt
Berufen
ben
Höferecht
treuwidrig
anzusehen
;
stünde
Verfolgung
Erbrecht
Eigentum
folgenden
Ansprüche
.
Beschwerdegericht
wird
auch
Vorbringen
Antragsgegner
nachzugehen
haben
Besitzung
jedenfalls
Eintritt
Nacherbfalls
Hof
Sinne
Höfeordnung
mehr
gewesen
sei
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
folgt
§
Satz
Buchstabe
HöfeVfO.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Lw
OLG
Entscheidung
28.06.2011
WLw
Czub