BESCHLUSS 23 November Landwirtschaftssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. aF ; § § landwirtschaftliche Besitzung Zeitpunkt Eintritts Vorerbfalls Hof Sinne Höfeordnung war wird auch dann Sondererbrecht vererbt Hofeigenschaft Eintritt Nacherbfalls weggefallen ist . Berufung Hoferben Erbrecht stellt schon dann missbräuchliche Rechtsausübung zuvor irrtümlich Einbeziehung Werts Hofes Pflichtteil verlangt Erben entsprechende Zahlung erhalten hat . Sind Erbprätendenten bereits Vorerbfall ausgegangen allgemeine Erbrecht anzuwenden ist haben auch entsprechend verhalten ist Hofnacherben Berufung Sondererbrecht Glauben versagt früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls Eintritt Nacherbfalls Dauer Hofeigenschaft verloren hat . Beschluss 23 November BLw OLG AG Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 23 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Rukwied beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 23 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 28 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Eltern Beteiligten Antragsteller waren je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer landwirtschaftlichen Betriebs rhein-Westfalen . Grundbuch war Hofvermerk eingetragen . Tod Mutter Antragstellers August stellte Amtsgericht gemeinschaftlichen Erbschein Vater Antragstellers je ½ Anteilen Erben auswies . Vater Klägers heiratete erneut errichtete zweiten Ehefrau Jahre gemeinschaftliches Testament Eheleute gegenseitig Erben einsetzten Schlusserben bestimmen . Tod Vaters Mai machte Antragsteller Stiefmutter Hinweis gemeinschaftliche Testament Pflichtteilsansprüche geltend erhielt insgesamt 313.567,44 DM ausgezahlt . Grundbuch Besitzung gehörenden Grundstücke waren Tod Vaters Antragstellers ½ Miteigentumsanteil Antragsteller Stiefmutter Erbengemeinschaft Stiefmutter allein ½ Miteigentumsanteil eingetragen . März verstorbene Stiefmutter Antragstellers wurde Neffen Beteiligten Antragsgegner beerbt . Beteiligten streiten Eigentümer Hofstelle gehörenden Grundbesitzes ist . Antragsteller hat Verfahren § HöfeVfO richterliche Feststellung beantragt Zeitpunkt Todes Mutter Hofstelle Ehegattenhof Sinne Höfeordnung gewesen Tode Vaters Hofnacherbe geworden weiterhin Hofeigentümer sei . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat gemäß Anträgen entschieden . Oberlandesgericht Senat Landwirtschaftssachen hat Anträge zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen Antragsteller Anträge weiter verfolgt . II . Beschwerdegericht meint Antragsteller verfolgten Anträge seien bereits unzulässig dann jedenfalls unbegründet . könne dahinstehen Besitzung dauerhaften Wegfalls wirtschaftlichen Betriebseinheit bereits Jahre Hof Sinne mehr gewesen sei Bestimmung § Abs. Satz Vater Antragstellers Hofvorerbe Antragsteller Hofnacherbe geworden wäre verfassungsgemäß sei . Antragsteller könne nämlich widersprüchlichen Gebot Glauben § unvereinbaren Verhaltens mehr berufen Hofnacherbe geworden sein . Antragsteller habe Tode Vaters Jahre Durchführung Erbauseinandersetzung beteiligt damals Pflichtteil geltend gemacht über DM ausgezahlt erhalten . habe Vorteil jetzt vertretenen Standpunkt abweichenden Rechtsauffassung gezogen Berufung Rechte Hoferbe Jahre Nacherbfall Jahre Empfang Abfindungszahlung ausschließe . . hält rechtlicher Überprüfung stand . gemäß Art . Abs. Satz FGG-RG noch anzuwendenden Vorschriften § Abs. § § statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Anträge sind zulässig . Antragsteller hat rechtliches Interesse Entscheidung Landwirtschaftsgerichts gemäß § Abs. Buchstaben Hof Tod Mutter Ehegattenhof war Tod Vaters Hoferbe geworden noch ist . Interesse ist bejahen hier Personen streiten gegenwärtige ehemalige Hofstelle Höferecht allgemeinem Erbrecht vererbt worden ist Antragsteller geltend macht Hoferbe sein vgl. Senat Beschluss 14 . Mai . Rechtskraftwirkung Entscheidung Landwirtschaftsgerichts beseitigt Regel Rechtsunsicherheit Besitzung Alleineigentum Hoferben gemeinschaftliches Vermögen Erbengemeinschaft geworden ist . rechtliche Interesse Antragstellers Entscheidung Landwirtschaftsgerichts § HöfeVfO fehlte auch dann Beschwerdegericht meint Berufung Antragstellers Rechte Hoferbe Einwand Verbots rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens § entgegenstünde . Zwar hätte Rechtsverlust Verjährung schuldrechtlicher Verzicht nur materielle Beschränkung Eigentums Erbrechts Folge vgl. Urteil 30 . April Verwirkung . Entscheidung Landwirtschaftsgerichts führt aber auch Fall Klärung Rechtsbeziehungen Beteiligten ist allein theoretischem Interesse Fall : Senat Beschluss 8 . April . Landwirtschaftsgericht hat Anträge Hofnachfolge insgesamt entscheiden Prüfung einschließt Hof Vorschriften bürgerlichen Rechts vererbt wurde Senat Beschluss 5 Juli so behandeln ist Berufung Hoferben Sondererbrecht widersprüchliche missbräuchliche Rechtsausübung darstellt . Träfe hier wären Anträge unbegründet abzuweisen jedoch ebenso Klarheit weitere Auseinandersetzung Nachlasses Beteiligten herbeiführte . 2 . Anträge sind Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden . Berufen Antragstellers Recht Hofnacherbe stellt Grundlage getroffenen Feststellungen unzulässige Rechtsausübung . Richtig ist allerdings Verbot widersprüchlichen Gebot Glauben § verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung auch Durchsetzung Ansprüche Erbrecht § § vgl. Urteil 28 . April Eigentum § § vgl. Urteil 23 . März hindert . Widersprüchliches Verhalten ist jedoch treuwidrig . Beteiligten dürfen Rechtsansichten ändern ; steht grundsätzlich Unwirksamkeit früher abgegebenen Erklärungen berufen . Rechtsmissbräuchlich wird Verhalten ständiger Rechtsprechung erst dann anderen Teil Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist andere besondere Umstände Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen Urteile 5 . Juni 17 . Februar jeweils . Berufen Hoferben Erbrecht stellt jedoch schon dann missbräuchliche Rechtsausübung zuvor irrtümlich Einbeziehung Werts Hofes Pflichtteil verlangt Erben hoffreien Vermögens entsprechende Zahlung erhalten hat . Erbe hoffreien Vermögens kann schon vertrauen Höferecht Anspruch genommen werden Hoferbe irrtümlich Grund Erbfolge ling Bürgerlichen Gesetzbuch ausschließenden Testaments Pflichtteil § verlangt hat . Geltendmachung Pflichtteilsanspruchs Abkömmling beruht erkennbar testamentarischen Anordnung Erblassers ; bringt Ausdruck Hoferbe auch letztwillige Verfügung mehr entziehbares Erbrecht Höfeordnung verzichtet . Besondere Umstände ergeben könnte Antragsteller Stiefmutter Antragsgegnern Vertrauen erweckt hätte Recht Hoferbe geltend machen sind festgestellt ersichtlich . Auch Umstand Antragsteller Annahme Pflichtteilszahlung Stiefmutter früheren jetzigen Vorbringen widersprechenden Rechtsstandpunkt finanzielle Vorteile erlangt hat vgl. rechtlichen Gesichtspunkt : Bamberger/Roth/Sutschet 3 . Aufl . . ; Staudinger/Looschelders/Olzen § . ist genommen geeignet Berufen Antragstellers Erbrecht Gebot Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung anzusehen . gegenteilige Auffassung Beschwerdegerichts ist Vorschriften unvereinbar Vereinbarungen Verzicht Rechte Erbschaft gelten . Erbprätendenten können Erbrecht disponieren lediglich Übertragung Erbschaft geltenden Vorschrift § Abs. vereinbaren so stellen wäre bestimmte Erbfolge eingetreten vgl. Höferecht : ; allgemeinen Erbrecht : Urteil 22 . Januar IVa ; . Verträge bedürfen jedoch gemäß § § Abs. Satz notariellen Beurkundung vgl. Urteil 22 . nuar IVa aaO . Vereinbarungen gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt sind § Satz unwirksam ; Beteiligten sind gehindert wahre Rechtslage berufen vgl. OLG . Nur ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften Gesichtspunkt § Acht gelassen werden Urteil 24 . April . gilt auch Beurkundungszwang Erben übereilten Übertragung Erbschaft schützen Bezug Rechte Nachlass Rechtssicherheit gewährleisten soll vgl. Palandt/Weidlich 71 . Aufl . . 2 ; PWW/Deppenkemper 7 . Aufl . . . Anwendung Grundsätze Glauben formunwirksame erbrechtliche Vereinbarungen müssen strenge Anforderungen gestellt werden vgl. OLG . Hintergrund kann Berufen Hoferben sein Erbrecht allein rechtsmissbräuchlich angesehen werden zuvor irrtümlich Wert gesamten Nachlasses berechneten Pflichtteil verlangt Erben hoffreien Vermögens entsprechende Zahlungen erhalten hat . Hätten Leistungen § Satz nichtigen Vereinbarung beruht könnte Hoferbe Erbrecht ergebenden Ansprüche geltend machen Nichtigkeit Vereinbarung § Erfüllung ergebenden Ansprüche geheilt wird Folgen Formunwirksamkeit bloßen Billigkeitserwägungen unberücksichtigt bleiben können . Vereinbarung gezahlt hat verdient jedoch stärkeren Schutz . kann noch Fall Vereinbarung Hoferben vertrauen Ansprüche Höferecht Grund rechtsgrundlosen Zahlung Pflichtteilsanspruch selbst dann geltend machen wird wahre Rechtslage erkennt . Rechtsirrtum Hoferben Erbschaft wirkt ebenso wenig rechtsvernichtend Rechtsirrtum Erben hoffreien Vermögens Erbschaft Hof begründet vgl. Urteil 16 . März . Irrtum Eigentumsverhältnisse Sache . Anders ist zwar Hoferbe insoweit arglistig handelt besonders schwere Treuwidrigkeit Last fällt . So kommt Betracht Antragsteller Kenntnis Erbrechts Hoferbe Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätte seinerzeit günstiger erschien vgl. Urteil 11 . Januar jetzt Erbe herausverlangte zugleich aber Zahlungen Pflichtteil insgesamt behalten wollte vgl. . ist aber festgestellt ersichtlich . Rechtsbeschwerde verweist vielmehr Vortrag Antragstellers wahre Rechtslage Anforderung Pflichtteils unbekannt gewesen sei bereit sei Anerkennung Stellung Hoferbe Unrecht erhaltene Pflichtteilszahlungen Beteiligten erstatten . IV . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Sache Beschwerdegericht erneuten Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. § Abs. . 1 . Sache ist Endentscheidung reif Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat Grundbesitz Zeitpunkt Todes Mutter Antragstellers Jahr Ehegattenhof gemäß Abs. § Abs. alten Fassung Verordnung 24 . April Nr. S. gewesen ist . Feststellung bedarf grundsätzlich nur Voraussetzung Vater Antragstellers Tod Mutter Antragsteller Tod Vaters Hofnacherbe geworden wäre . Rechtslage ist 1 Juli geltenden Höferecht beurteilen Art . § Zweiten Gesetzes Änderung Höfeordnung 29 . März . Folgenden : 2 . erbrechtlichen Verhältnisse Bestimmungen bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben Erblasser Inkrafttreten Neuregelung 1 Juli gestorben ist . trifft verstorbene Mutter Antragstellers . Ehegatten gemeinsam gehörende Ehegattenhof wäre noch Hof Sinne Höferechts war § Abs. Tod Mutter Antragstellers Vater Klägers Hofvorerben zugefallen Senat Beschluss 11 . Dezember . Umstand Vater erst Geltung novellierten verstorben ist Anteil verstorbenen Ehefrau allein Hoferbe zugefallen wäre § Abs. ändert . Nacherbe Vorerben Erblasser beerbt bestimmt auch Rechtsstellung Zeitpunkt Todes Vorerben anzuwendenden Rechts vgl. ; OLG ; OLG : Landwirtschaftserbecht 10 . Auflage . ; 10 . Aufl . . . Senat teilt entgegenstehende Ansicht § gesetzlich angeordneten Vorerbschaften Gesetzesänderung Vollerbschaften geworden etwaige Anwartschaften Nacherben entfallen seien DNotZ f. . steht Übergangsrecht Art . § . HöfeOÄndG Erbfälle 1 . Juni Fortgeltung bisher geltenden Vorschriften bestimmt hat vgl. nur . Auch kann Gegenteiliges Gesetz angeordnet ist ausgegangen werden erbrechtlichen Neuregelung bisherigem Erbrecht begründeten Anwartschaften Nacherben ersatzlos weggefallen sind vgl. Senat Beschluss 28 . Oktober . Senat hat auch verfassungsrechtlichen Bedenken Wirksamkeit Regelung § Abs. Satz Vorschrift Ehegattenhof überlebenden Ehegatten Hof stammte Tod anderen Ehegatten nur Hofvorerben zufiel hatte allerdings Folge überlebende Ehegatte bezüglich bereits gehörenden Miteigentumsanteils lebendigem Leibe selbst beerbte verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff Eigentumsrecht darstellte vgl. Senat Beschluss 24 . April 1 . Besatzungsrecht beruhende Vorschrift ist indessen Überprüfung Vereinbarkeit Grundgesetz entzogen BVerfGE . ist lediglich prüfen weitere Anwendung Art . § 2 . HöfeÄndG noch verfassungsgemäß ist Gesetzgeber Art . Abs. GG verpflichtet war besatzungsrechtliche Vorschriften Grundgesetz vereinbar sind aufzuheben ändern Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung schaffen . Maßstab hält weitere Anwendung § Abs. Satz 1 Juli eingetretenen Erbfälle Altfälle stand Vorerbschaft überlebenden Ehegatten übertragbare vererbbare Anwartschaftsrechte Nacherben entstanden waren vgl. Senat Beschluss 28 . Oktober . Rechte wären Nacherben entzogen worden Gesetzgeber angeordnet hätte Vorschrift § Abs. rückwirkend auch Altfälle anzuwenden wäre . Hintergrund stellt Gesetzesänderung verfassungskonforme Erfüllung Auftrags Gesetzgeber Besatzungsrecht beruhende Höfeordnung so ändern Grundgesetz konformes Sondererbrecht entsteht . 2 . hat jedoch Rechtsansicht Beschwerdegerichts Folge Wegfall Hofeigenschaft Nacherbfall Jahre Entscheidung Anträge bedeutungslos wäre . Rechtsprechung ; ; OLG ; OLG 54 Schrifttum ; Faßbender ; überwiegend vertretenen Ansicht Beschwerdegericht teilt vererbt Besitzung Zeitpunkt Eintritts Vorerbfalls Hof Sinne Höfeordnung war auch dann recht Hofeigenschaft Eintritt Nacherbfalls weggefallen ist . Hofeigenschaft wird Eintritt Nacherbfalls fortbestehend angesehen . steht Ansicht Grundbesitz stets auch bestehender Vorerbschaft mehr Höfeordnung vererbt Hofmerkmale wegfallen 128 ; AG ; Landwirtschaftserbrecht 10 . Aufl . . . Grundbesitz soll dann allgemeinen Erbrecht unterstellen sein AG ; Landwirtschaftserbrecht 10 . Aufl . . . Senat hält grundsätzlich erstgenannte Auffassung unzutreffend Verlust Hofeigenschaft zwar Vorerbfall begründete Nacherbenanwartschaft erlischt . Geltendmachung Ansprüche Hofnacherbe stellt aber dann § unzulässige Rechtsausübung Besitzung bereits Zeitpunkt Vorerbfalls jedenfalls Hof Sinne Höfeordnung behandelt wurde Zeitpunkt Nacherbfalls tatsächlich mehr ist . Verliert ehemalige landwirtschaftliche Besitzung Vorerbschaft Hofeigenschaft entsteht Zielkonflikt erbrechtlichen Grundsatz Einheitlichkeit Nacherbfolge geltenden Rechts Anwartschaft Hofnacherben beruht Gleichheitssatz Sondererbfolge mehr bewirtschaftete bewirtschaftende verstümmelte ehemalige landwirtschaftliche Besitzung verbietet vgl. Faßbender 3 . Aufl . . . wesentlichen Ziele Anerbenrechts Höfeordnung werden Fällen Nacherbschaft verfehlt . Sondererbfolge bestimmten Teil Vermögens soll privatwirtschaftliche Interessen Hoferben fördern öffentlichen Interesse Erhaltung leistungsfähiger Höfe bäuerlichen Familien dienen Volksernährung sicherzustellen . Zweck wirkt Anerbenrecht Zerschlagung bäuerlicher Betriebe Zersplitterung Bodens Abfindung weichenden Erben drohenden Gefahr Überschuldung BVerfGE 342 ; ; Senat Beschluss 5 . Juni . widerspricht Nacherben Vorteile Höferechts zugutekommen Besitzung Anfall Nacherbschaft § Hofeigenschaft fehlt grundsätzlich Sondervermögen Maßgabe Höfeordnung vererbt werden kann vgl. Senat Beschlüsse 14 . Mai BLw . Nur landwirtschaftlichen Betriebe ist Interesse gesetzlich anerkannt Besitz Familie befindlichen Familie halten geschlossen Nachfolger übertragen wird vgl. BVerfGE . Konflikt lässt jedoch so auflösen anzuwendende Erbrecht Erbstatut Verhältnissen Eintritt Nacherbfalls bestimmt . widerspräche nur erbrechtlichen Prinzipien Nacherben wahre Erben Erblassers Erbschaft sind Senat Beschluss 30 . Oktober Nacherbschaft grundsätzlich Recht richten Erbfall gegolten hat Senat Beschluss 28 . Oktober auch Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften Höferechts Abfindungs(§ Nachabfindungsansprüche § vgl. Dressler . Wäre Wegfall Hofeigenschaft Anfall Nacherbschaft Wechsel Erbstatuts Höferecht allgemeinen Erbrecht verbunden änderten auch Eigentumsverhältnisse landwirtschaftlichen Besitzung gehörenden Grundstücken Grundlagen Berechnung Pflichtteilsansprüche . Folgen wären mehr hinnehmbare Rechtsunsicherheit enorme praktische Schwierigkeiten vgl. Steffen ; Dressler aaO . Wechsel Erbstatuts verbundenen Unzuträglichkeiten treten jedoch Nacherbfall tatsächlich allgemeinen Erbrecht abgewickelt werden . Sind Erbprätendenten sei auch Unrecht bereits Vorerbfall ausgegangen allgemeine Erbrecht anzuwenden ist haben auch entsprechend verhalten ist Hofnacherben Berufung Sondererbrecht versagt früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls Eintritt Nacherbfalls Dauer Hofeigenschaft verloren hat . Rechtsverfolgung stellt Grundsatz Glauben § unvereinbare Rechtsausübung . Geltendmachung Rechte Hoferbe fehlt schutzwürdiges Eigeninteresse mehr Erhalt landwirtschaftlichen Betriebes nur noch Erlangung Zwecken Sondererbrechts entsprechenden Vorteils Auseinandersetzung Nachlasses geht . Hintergrund wäre Abkehr Jahre Erbprätendenten vertretenen Standpunkt Berufen ben Höferecht treuwidrig anzusehen ; stünde Verfolgung Erbrecht Eigentum folgenden Ansprüche . Beschwerdegericht wird auch Vorbringen Antragsgegner nachzugehen haben Besitzung jedenfalls Eintritt Nacherbfalls Hof Sinne Höfeordnung mehr gewesen sei . Festsetzung Gegenstandswerts folgt § Satz Buchstabe HöfeVfO. Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw OLG Entscheidung 28.06.2011 WLw Czub