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1845 lines
17 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
Februar
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Bestimmungen
§
§
.
besonderen
Voraussetzungen
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
sind
verfassungswidrig
.
Beschluß
18
.
Februar
AnwZ
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
18
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
Antragsgegner
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
Landgericht
1
Juli
auch
Rechtsanwalt
Oberlandesgericht
zugelassen
.
ursprünglich
gestellten
Antrag
Simultanzulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
lehnte
Antragsgegner
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Senat
Beschluß
14
Juli
AnwZ
veröffentlicht
zurückgewiesen
Beschluß
31
.
Oktober
BVerfGE
Verfassungsbeschwerde
verfahren
ergangenen
Beschluß
Bundesgerichtshofs
4
.
März
Entscheidung
angenommen
hatte
.
Schreiben
2
.
September
beantragte
Antragsteller
sodann
Aufgabe
bisherigen
Zulassung
Oberlandesgericht
Verfahrens
§
§
.
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zugelassen
werden
.
Antragsgegner
lehnte
auch
Antrag
Bescheid
4
November
.
richtet
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
.
Beteiligten
haben
mündliche
Verhandlung
verzichtet
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Antragsteller
sein
Begehren
Singularzulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
weiterverfolgt
ist
zulässig
§
Abs.
§
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Antragsteller
erfüllt
förmlichen
Voraussetzungen
§
§
.
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
abhängig
ist
.
§
Abs.
Verbindung
§
kann
Bundesministerium
Justiz
nur
Bewerber
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
zulassen
Wahlausschluß
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
benannt
worden
sind
.
Benennung
Antragstellers
Wahlausschuß
ist
vorliegenden
Fall
erfolgt
.
Antragsteller
begehrt
Wahlverfahrens
§
§
.
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zugelassen
werden
.
Bundesministerium
Justiz
kann
Bewerber
unabhängig
Benennung
Wahlausschuß
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zulassen
.
§
Bundesministerium
Justiz
Entscheidung
Zulassung
Ermessen
Prüfungsrecht
einräumt
bezieht
nur
fachliche
persönliche
Eignung
ernennenden
Bewerbers
Kreis
Wahlausschuß
benannten
Bewerber
vgl.
6
.
Aufl
.
.
.
Bundesministerium
Justiz
wird
Befugnis
eingeräumt
Bewerber
Wahlverfahrens
§
§
.
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
zuzulassen
.
II
.
Antragsteller
meint
sei
§
§
.
vorgesehenen
Verfahrens
Singularzulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
erteilen
§
§
geregelte
Verfahren
Aufnahme
Bewerbers
Vorschlagslisten
Wahl
Wahlausschuß
abschließende
Auswahl
Bundesministerium
Justiz
vorsieht
Art
.
Abs.
Art
.
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
sei
.
hat
Antragsteller
Erfolg
.
Bestimmungen
§
§
Auswahlverfahren
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
sind
verfassungswidrig
.
1
.
§
Abs.
Verbindung
§
wird
Berufsfreiheit
Rechtsanwalts
Art
.
Abs.
GG
eingegriffen
.
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
kann
nur
zugelassen
werden
§
§
.
vorgesehene
Wahlverfahren
durchlaufen
hat
.
Einschränkung
Berufsfreiheit
Rechtsanwalts
betrifft
Berufswahl
enthält
gebilligten
Rechtsprechung
Senats
nur
Berufsausübungsregelung
mag
auch
Elemente
enthalten
Beschränkung
Berufswahl
nahekommen
BVerfG
Beschluß
24
.
März
veröffentlicht
;
Beschlüsse
14
.
Mai
AnwZ
10
.
Mai
AnwZ
23
.
Juni
AnwZ
jeweils
veröffentlicht
;
ferner
Beschluß
28
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Verfahren
§
§
.
schränkt
Freiheit
Beruf
Rechtsanwalts
wählen
setzt
lediglich
Ausübung
Berufs
Bezug
speziellen
Bereich
Rechtsanwalt
eröffneten
Tätigkeiten
Grenzen
.
Einschränkung
Grundrechts
freie
Berufswahl
handelt
hierbei
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
eigenständiges
Berufsbild
begründet
.
Zwar
trifft
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zugelassener
Rechtsanwalt
tätig
wird
grundlegende
Dauer
ausgerichtete
Entscheidung
beruflicher
Hinsicht
"
Lebensentscheidung
vgl.
BVerfGE
Facharzt
.
Zulassung
muß
bisherigen
Mandate
aufgeben
.
ist
angewiesen
neue
Mandanten
gewinnen
Vertretung
Revisionen
Beschwerden
Zivilsachen
betrauen
muß
auch
bisherige
Sozietät
aufgeben
§
.
ist
Postulationsfähigkeit
Auftreten
Bundesgerichtshof
anderen
obersten
Gerichtshöfen
Bundes
gemeinsamen
Senat
obersten
Gerichtshöfe
beschränkt
§
.
Auch
benötigt
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zugelassene
Anwalt
spezielles
Fachwissen
Beschwerdeverfahren
.
Besonderheiten
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
rechtfertigen
aber
Entscheidung
Tätigkeit
widmen
Berufswahl
gleichzusetzen
§
§
.
geregelten
Zulassungsvoraussetzungen
Maßstäben
verfassungsrechtliche
Zulässigkeit
Einschränkungen
Berufswahlfreiheit
beurteilen
.
Zulassungsbeschränkungen
Vertretung
zivilrechtlichen
Revisionsund
Beschwerdeverfahren
nur
Teil
anwaltlichen
Berufsausübung
betreffen
Teil
Einschränkung
Revisionszugangs
Reform
Revisionsrechts
:
.
;
Einführung
Zulassungsrevision
:
§
§
Nr.
9
seinerseits
begrenzt
ist
können
Zulassungsbeschränkungen
§
§
.
ausgeführt
hat
gleichen
strengen
Anforderungen
unterliegen
Fällen
qualifizierten
Bewerbern
Zugang
Beruf
Bedürfnisprüfungen
schlechthin
versperrt
wird
Beschluß
24
.
März
aaO
.
Auch
Gesetzesmaterialien
liegt
Zulassungsbeschränkungen
§
§
.
eigenständiges
Berufsbild
Rechtsanwalts
Bundesgerichtshof
.
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
ist
originäre
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ausgestaltet
bloßer
Zulassungswechsel
Einheit
verstandenen
Rechtsanwaltschaft
BT-Drucks
.
3/120
S.
§
.
besondere
Stellung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
ist
nur
Wirkungskreis
bedingt
;
bleibt
aber
"
Teil
gesamten
Anwaltschaft
"
BT-Drucks
.
3/120
S.
§
.
2
.
Gesetzliche
Eingriffe
Freiheit
Berufsausübung
sind
nur
dann
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
Beachtung
Gebotes
Verhältnismäßigkeit
hinreichende
Gründe
Gemeinwohls
tigt
sind
BVerfGE
Anschluß
BVerfGE
1
.
Anforderungen
genügt
§
§
.
geregelte
Auswahlverfahren
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
.
gibt
Bewerber
faire
Chance
entsprechend
Eignung
berücksichtigt
werden
vgl.
BVerfG
Beschluß
3
.
noch
veröffentlicht
.
.
Gründe
Gemeinwohls
Einschränkung
anwaltlichen
Berufsausübungsfreiheit
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
rechtfertigen
liegen
.
hat
Entscheidung
24
.
März
ausgeführt
anwaltliche
Berufsausübung
verbleibenden
vielfältigen
Möglichkeiten
Rechtsanwälte
unverhältnismäßig
beeinträchtigt
werden
noch
übrigen
Art
.
Abs.
GG
gezogenen
Grenzen
gesetzgeberischen
Regelungsbefugnis
überschritten
werden
Gesetzgeber
speziellen
Teil
anwaltlichen
Tätigkeit
schwerwiegenden
Gemeinschaftsbelangen
Sicherung
Funktionsfähigkeit
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
wichtigen
Organs
Rechtspflege
Berufsausübungsbeschränkungen
unerläßlich
betrachtet
aaO
.
Erwägungen
haben
weiterhin
Gültigkeit
.
Besonderheiten
zivilrechtlichen
Revisionsrechts
stellen
hohe
Anforderungen
Bundesgerichtshof
tätigen
Rechtsanwalt
.
rechtfertigen
nur
Bewerber
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
zuzulassen
Tätigkeit
besonders
qualifiziert
sind
Senatsbeschluß
28
.
Februar
aaO
S.
.
Auch
Entscheidung
Verfassungsmäßigkeit
Gebots
Singularzulassung
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
§
hat
Bundesverfassungsgericht
Gemeinwohlinteresse
Stärkung
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
legitim
anerkannt
BVerfGE
.
gesetzliche
Ausgestaltung
Auswahlverfahrens
genügt
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
.
Bestimmungen
§
§
.
wird
nur
Gemeinwohlinteresse
Gewinnung
besonders
qualifizierter
Bewerber
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
gewahrt
auch
Anspruch
Bewerber
chancengleichen
Zugang
Tätigkeit
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
schreibt
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
dreistufiges
Verfahren
.
Entscheidung
Bewerber
Wahlausschluß
vorgeschlagen
werden
obliegt
Rechtsanwaltskammern
§
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
geregelten
Zulassungsvoraussetzungen
persönlichen
fachlichen
Eignung
Bewerber
BT-Drucks
.
3/120
S.
f.
§
.
;
Beschluß
28
.
Februar
S.
.
Vorschlagsrecht
Bundesrechtsanwaltskammer
Grundlage
Vorschläge
Rechtsanwaltskammern
gewährleistet
flächendeckende
Einbeziehung
geeigneten
Bewerber
bietet
Bewerbern
Rechtsanwaltskammerbezirken
Chance
Wahl
teilzunehmen
.
Vorstände
Rechtsanwaltskammern
beurteilen
Eignung
Bewerbers
Erfahrungen
bisheriger
anwaltlicher
Tätigkeit
vgl.
Beschluß
28
.
Februar
aaO
.
Bundesrechtsanwaltskammer
vergleicht
Bewerber
verschiedenen
Rechtsanwaltskammerbezirken
miteinander
.
Rechtsanwaltskammer
Bundesgerichtshof
schließlich
bringt
besondere
-9-
Bundesgerichtshof
bereits
zugelassenen
Rechtsanwälte
Interessen
Vorschlagsrecht
Wahlausschuß
Übergewicht
erlangen
können
BVerfG
Beschluß
24
.
März
aaO
.
anschließende
Entscheidung
Bewerber
Bundesministerium
Justiz
benannt
werden
fällt
Wahl
ebenfalls
Prüfung
persönlichen
fachlichen
Eignung
Bewerbers
zugrunde
liegt
§
Abs.
.
Wahlausschuß
§
Abs.
wirken
wahlberechtigten
Rechtsanwälten
Präsident
Vorsitzenden
Richter
Zivilsenate
Bundesgerichtshofs
insbesondere
richterlichen
Sicht
stellenden
Anforderungen
zivilrechtlichen
Revisionsanwalt
Geltung
bringen
.
Auch
abschließende
Entscheidung
Bundesministeriums
Justiz
Bewerber
Kreis
Wahlausschuß
benannten
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
zugelassen
werden
ist
Formalakt
beruht
nochmals
selbständigen
Prüfung
Wahlausschuß
benannten
Bewerber
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
besten
geeignet
sind
aaO
§
.
.
Stufen
Prinzip
Bestenauslese
verpflichtete
Auswahlverfahren
§
§
.
ist
geeignet
erforderlich
legitime
Gemeinwohlinteresse
Stärkung
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
verfolgen
.
Sachgerechte
Verfahrensalternativen
Auswahl
besten
qualifizierten
Bewerber
sind
zwar
vorstellbar
begründen
aber
Verfassungswidrigkeit
gegenwärtigen
Regelung
.
begegnet
insbesondere
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Entscheidung
Bundesministeriums
Justiz
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
Wahl
vorausgeht
.
demokratischen
Rechtssystem
kann
zweifelhaft
sein
Personalentscheidungen
Grundlage
Wahlen
getroffen
werden
dürfen
BVerfG
Beschluß
24
.
März
aaO
.
Grundgesetz
sieht
Ernennung
Berufsrichtern
ehrenamtlichen
Richtern
Wahlverfahren
ausdrücklich
vgl.
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
GG
.
Wahlverfahren
Bundesrechtsanwaltsordnung
entspricht
weitgehend
Verfahren
Richterwahl
Richterwahlgesetz
.
Richterwahlausschuß
hat
Vorbild
Wahlausschuß
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
gedient
BT-Drucks
.
3/120
S.
§
.
Vorschriften
Zusammensetzung
Wahlausschusses
Verfahren
§
.
verstoßen
ebenfalls
Grundrechte
Bewerbers
.
hat
Entscheidung
24
.
März
ausgeführt
§
Abs.
vorgesehene
Zusammenwirken
Kräfte
berechtigtes
Interesse
Auswahl
haben
Sachverstand
Objektivität
Auswahl
ehesten
gewährleiste
auch
hinlänglich
geeignet
erscheine
unterschiedliche
Motivationen
auszugleichen
aaO
.
übrigen
lasse
gesetzliche
Regelung
gerichtliche
Überprüfung
Anwaltssenat
Bundesgerichtshofs
konkreten
Wahlverfahren
Grundsatz
Art
.
Abs.
GG
verletzt
worden
sei
aaO
.
Auch
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
ständige
Rechtsprechung
Senats
Natur
Sache
begrenzten
gerichtlichen
Überprüfung
Auswahlverfahren
getroffenen
Entscheidungen
entspricht
Senatsbeschluß
28
.
Februar
aaO
.
.
sind
weiterhin
gültig
.
Auffassung
Antragstellers
verstößt
Art
.
Abs.
Satz
GG
Eignungsanforderungen
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
Kriterien
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
Gesetzgeber
geregelt
worden
sind
.
gesetzliche
Normierung
Eignungskriterien
ist
erforderlich
Zugang
Beruf
geht
vgl.
BVerfGE
.
Bestimmungen
Zulassung
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
stellen
jedoch
dargelegt
nur
Berufsausübungsregelung
BVerfG
Beschluß
24
.
März
aaO
.
Umständen
reicht
gesetzlichen
Vorschriften
Sachverstand
Objektivität
Auswahlverfahren
Zusammenwirken
Kräfte
berechtigtes
Interesse
Auswahl
haben
gewährleisten
BVerfG
aaO
.
Auch
Eignung
Bewerbers
objektiven
Bedarf
abstellende
Regelung
§
Abs.
Wahlausschuß
Vorschlagslisten
doppelte
Anzahl
Rechtsanwälten
benennt
Zulassung
Bundesgerichtshof
angemessen
hält
ist
verfassungswidrig
.
Vorschrift
§
Abs.
verstößt
verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot
Art
.
Abs.
GG
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Bedarfsprüfung
beauftragten
Wahlausschuß
§
Abs.
Vorgaben
Bestimmung
Anzahl
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
gemacht
unbestimmten
Rechtsbegriff
"
angemessen
"
verwandt
.
Umstand
Gesetz
Kriterien
Bemessung
Neuzulassungen
vorsieht
wird
aber
ausgeglichen
Anzahl
Neuzulassungen
sachkundig
gemischt
zusammengesetzte
Wahlausschuß
§
Abs.
scheidet
Zusammensetzung
sicherstellt
partikulare
Motivationen
Interessen
Lasten
Objektivität
Auswahlentscheidung
gehen
BVerfG
Beschluß
24
.
März
aaO
.
konkreten
Entscheidungen
Wahlausschusses
jeweils
erforderlichen
Neuzulassungen
Bedenken
Anlaß
geben
könnten
unterliegt
gerichtlicher
Kontrolle
vgl.
BVerfG
aaO
ist
vorliegenden
Verfahren
aber
prüfen
Antragsteller
nur
gesetzliche
Regelung
selbst
angreift
aber
bestimmte
Wahl
Wahl
vorausgegangene
Beschlußfassung
Zahl
Neuzulassungen
.
geht
hier
nur
grundsätzliche
Frage
Beschränkung
Anzahl
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwälte
§
Abs.
geregelt
ist
verfassungsrechtlicher
Hinsicht
überhaupt
zulässig
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Entscheidung
24
.
März
bejaht
Regelung
§
Abs.
erörtert
gebilligt
hat
aaO
.
neuere
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Bestimmung
§
Abs.
räumt
Wahlausschluß
Beurteilungsspielraum
Bestimmung
angemessenen
Zahl
Bundesgerichtshof
zuzulassenden
Rechtsanwälte
.
Anzahl
hat
ebenso
Bedarfsprüfung
Bestellung
Notars
Erfordernissen
geordneten
Rechtspflege
richten
.
Bezugspunkt
Bemessung
Neuzulassungen
ist
dementsprechend
Geschäftsanfall
Zivilsenaten
Bundesgerichtshofs
.
Hinblick
hat
Wahlausschuß
obliegenden
Bedarfsprüfung
Bedürfnis
angemessenen
Versorgung
Rechtsuchenden
Wahrung
geordneten
Altersstruktur
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Vorhandensein
ausreichender
Betätigungsmöglichkeiten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Anwälte
berücksichtigen
vgl.
Bundesministerium
Justiz
Vorschläge
Neuregelung
Rechts
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Bericht
Kommission
S.
.
Kriterien
auch
zuletzt
genannte
sind
weiterhin
sachgerecht
Gemeinwohlinteresse
leistungsfähigen
Revisionssachen
besonders
qualifizierten
Anwaltschaft
BVerfGE
verfolgen
auch
Zukunft
besonders
qualifizierte
Bewerber
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
gewinnen
Kommissionsbericht
S.
.
Entscheidung
31
.
Oktober
BVerfGE
hat
Bundesverfassungsgericht
Festhalten
eigenständigen
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
erneut
gebilligt
.
hat
Gebot
Singularzulassung
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
weiterhin
Verfassungsrecht
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
angesehen
aaO
.
Zwar
folgt
weiteres
Zulässigkeit
zahlenmäßigen
Beschränkung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwälte
§
Abs.
vorsieht
.
Regelungen
hängen
aber
insofern
sachlich
eng
Gebot
Singularzulassung
zahlenmäßige
Beschränkung
ausschließlich
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwaltschaft
geradezu
fordert
.
Bedarfsregelung
§
Abs.
wäre
Institut
besonderen
Rechtsanwaltschaft
ausschließlich
Bundesgerichtshof
zugelassen
ist
§
wesentlichen
auch
nur
Gericht
auftreten
kann
§
aufrechtzuerhalten
.
verfassungsgemäß
angesehene
Einheit
berufsrechtlicher
eingeschränkter
Postulationsfähigkeit
§
§
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
aaO
setzt
fortbestehende
Zulässigkeit
Bedarfsprüfung
§
Abs.
.
enge
sachliche
Zusammenhang
Regelungen
§
Abs.
einerseits
§
§
§
andererseits
ergibt
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
allein
obliegenden
Beschränkungen
Berufsausübungsfreiheit
§
§
.
Interesse
Rechtspflege
nur
auferlegt
werden
können
wesentlichen
Bearbeitung
zivilrechtlicher
Revisionsverfahren
beschränkten
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
ausreichendes
Betätigungsfeld
offensteht
auch
wirtschaftlicher
Hinsicht
berufliche
Existenz
ermöglicht
.
Gerade
besonders
gute
qualifizierte
Rechtsanwälte
sind
ausschließliche
Tätigkeit
Bundesgerichtshof
Aufgabe
bisherigen
Sozietäten
bisherigen
Mandate
verlangt
nur
gewinnen
Bundesgerichtshof
ausfüllende
Beschäftigung
wirtschaftlichen
Ertrag
geboten
wird
Kommissionsbericht
S.
.
aaO
aufgeworfene
Frage
Auswirkungen
Reform
Zivilprozesses
insbesondere
Einführung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
.
Revisionsverfahren
ist
gegenwärtig
beantworten
Gebot
Singularzulassung
§
auch
Bedarfsprüfung
Abs.
weiterhin
sachlich
gerechtfertigt
sind
.
Änderung
Revisionsrechts
hat
derartigen
Veränderung
Geschäftsbelastung
Zivilsenate
Bundesgerichtshofs
geführt
Hinblick
Interesse
Rechtspflege
Öffnung
Tätigkeit
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
unbegrenzte
Anzahl
Rechtsanwälten
vertretbar
gar
geboten
erscheinen
ließe
.
kommt
selbst
Steigerung
Rechtsmitteleingänge
Bundesgerichtshof
Reform
Zivilprozesses
neu
eingeführten
mittel
Nichtzulassungsbeschwerde
Rechtsbeschwerde
Steigerung
wirtschaftlichen
Ertrags
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
führen
würde
.
streitwertunabhängigen
Statthaftigkeit
zugelassenen
Revisionen
Rechtsbeschwerden
vorbehaltlich
Gesetzesänderung
1
.
Januar
§
Nr.
auch
Nichtzulassungsbeschwerden
Umstands
Revisionen
anders
früherem
Recht
Nichtzulassungsbeschwerden
Rechtsbeschwerden
auch
Rechtsmittelentscheidungen
Landgerichts
vergleichsweise
niedrigem
Streitwert
statthaft
sind
zeichnet
jetzt
bereits
wirtschaftliche
Situation
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwälte
Reform
Zivilprozeßrechts
jedenfalls
verbessert
hat
Interesse
Rechtspflege
leistungsfähigen
Revisionssachen
besonders
qualifizierten
Anwaltschaft
BVerfGE
Wegfall
Beschränkung
Zugangs
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
sachgerecht
wäre
.
Salditt
Otten