BESCHLUSS AnwZ 18 . Februar Verfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Bestimmungen § § . besonderen Voraussetzungen Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof sind verfassungswidrig . Beschluß 18 . Februar AnwZ Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Richter Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Rechtsanwältin 18 . Februar beschlossen : Antrag gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Verfahrens tragen Antragsgegner entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwalt Landgericht 1 Juli auch Rechtsanwalt Oberlandesgericht zugelassen . ursprünglich gestellten Antrag Simultanzulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof lehnte Antragsgegner . gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Senat Beschluß 14 Juli AnwZ veröffentlicht zurückgewiesen Beschluß 31 . Oktober BVerfGE Verfassungsbeschwerde verfahren ergangenen Beschluß Bundesgerichtshofs 4 . März Entscheidung angenommen hatte . Schreiben 2 . September beantragte Antragsteller sodann Aufgabe bisherigen Zulassung Oberlandesgericht Verfahrens § § . Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zugelassen werden . Antragsgegner lehnte auch Antrag Bescheid 4 November . richtet Antrag gerichtliche Entscheidung . Beteiligten haben mündliche Verhandlung verzichtet . Antrag gerichtliche Entscheidung Antragsteller sein Begehren Singularzulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof weiterverfolgt ist zulässig § Abs. § . hat jedoch Sache Erfolg . Antragsteller erfüllt förmlichen Voraussetzungen § § . Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof abhängig ist . § Abs. Verbindung § kann Bundesministerium Justiz nur Bewerber Rechtsanwälte Bundesgerichtshof zulassen Wahlausschluß Rechtsanwälte Bundesgerichtshof benannt worden sind . Benennung Antragstellers Wahlausschuß ist vorliegenden Fall erfolgt . Antragsteller begehrt Wahlverfahrens § § . Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zugelassen werden . Bundesministerium Justiz kann Bewerber unabhängig Benennung Wahlausschuß Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zulassen . § Bundesministerium Justiz Entscheidung Zulassung Ermessen Prüfungsrecht einräumt bezieht nur fachliche persönliche Eignung ernennenden Bewerbers Kreis Wahlausschuß benannten Bewerber vgl. 6 . Aufl . . . Bundesministerium Justiz wird Befugnis eingeräumt Bewerber Wahlverfahrens § § . Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof zuzulassen . II . Antragsteller meint sei § § . vorgesehenen Verfahrens Singularzulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof erteilen § § geregelte Verfahren Aufnahme Bewerbers Vorschlagslisten Wahl Wahlausschuß abschließende Auswahl Bundesministerium Justiz vorsieht Art . Abs. Art . Art . Abs. GG vereinbar sei . hat Antragsteller Erfolg . Bestimmungen § § Auswahlverfahren Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof sind verfassungswidrig . 1 . § Abs. Verbindung § wird Berufsfreiheit Rechtsanwalts Art . Abs. GG eingegriffen . Rechtsanwalt Bundesgerichtshof kann nur zugelassen werden § § . vorgesehene Wahlverfahren durchlaufen hat . Einschränkung Berufsfreiheit Rechtsanwalts betrifft Berufswahl enthält gebilligten Rechtsprechung Senats nur Berufsausübungsregelung mag auch Elemente enthalten Beschränkung Berufswahl nahekommen BVerfG Beschluß 24 . März veröffentlicht ; Beschlüsse 14 . Mai AnwZ 10 . Mai AnwZ 23 . Juni AnwZ jeweils veröffentlicht ; ferner Beschluß 28 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . Verfahren § § . schränkt Freiheit Beruf Rechtsanwalts wählen setzt lediglich Ausübung Berufs Bezug speziellen Bereich Rechtsanwalt eröffneten Tätigkeiten Grenzen . Einschränkung Grundrechts freie Berufswahl handelt hierbei Tätigkeit Rechtsanwalt Bundesgerichtshof eigenständiges Berufsbild begründet . Zwar trifft Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt tätig wird grundlegende Dauer ausgerichtete Entscheidung beruflicher Hinsicht " Lebensentscheidung vgl. BVerfGE Facharzt . Zulassung muß bisherigen Mandate aufgeben . ist angewiesen neue Mandanten gewinnen Vertretung Revisionen Beschwerden Zivilsachen betrauen muß auch bisherige Sozietät aufgeben § . ist Postulationsfähigkeit Auftreten Bundesgerichtshof anderen obersten Gerichtshöfen Bundes gemeinsamen Senat obersten Gerichtshöfe beschränkt § . Auch benötigt Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt spezielles Fachwissen Beschwerdeverfahren . Besonderheiten Tätigkeit Rechtsanwalt Bundesgerichtshof rechtfertigen aber Entscheidung Tätigkeit widmen Berufswahl gleichzusetzen § § . geregelten Zulassungsvoraussetzungen Maßstäben verfassungsrechtliche Zulässigkeit Einschränkungen Berufswahlfreiheit beurteilen . Zulassungsbeschränkungen Vertretung zivilrechtlichen Revisionsund Beschwerdeverfahren nur Teil anwaltlichen Berufsausübung betreffen Teil Einschränkung Revisionszugangs Reform Revisionsrechts : . ; Einführung Zulassungsrevision : § § Nr. 9 seinerseits begrenzt ist können Zulassungsbeschränkungen § § . ausgeführt hat gleichen strengen Anforderungen unterliegen Fällen qualifizierten Bewerbern Zugang Beruf Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird Beschluß 24 . März aaO . Auch Gesetzesmaterialien liegt Zulassungsbeschränkungen § § . eigenständiges Berufsbild Rechtsanwalts Bundesgerichtshof . Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof ist originäre Zulassung Rechtsanwaltschaft ausgestaltet bloßer Zulassungswechsel Einheit verstandenen Rechtsanwaltschaft BT-Drucks . 3/120 S. § . besondere Stellung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof ist nur Wirkungskreis bedingt ; bleibt aber " Teil gesamten Anwaltschaft " BT-Drucks . 3/120 S. § . 2 . Gesetzliche Eingriffe Freiheit Berufsausübung sind nur dann Art . Abs. GG vereinbar Beachtung Gebotes Verhältnismäßigkeit hinreichende Gründe Gemeinwohls tigt sind BVerfGE Anschluß BVerfGE 1 . Anforderungen genügt § § . geregelte Auswahlverfahren Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof . gibt Bewerber faire Chance entsprechend Eignung berücksichtigt werden vgl. BVerfG Beschluß 3 . noch veröffentlicht . . Gründe Gemeinwohls Einschränkung anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit Tätigkeit Rechtsanwalt Bundesgerichtshof rechtfertigen liegen . hat Entscheidung 24 . März ausgeführt anwaltliche Berufsausübung verbleibenden vielfältigen Möglichkeiten Rechtsanwälte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden noch übrigen Art . Abs. GG gezogenen Grenzen gesetzgeberischen Regelungsbefugnis überschritten werden Gesetzgeber speziellen Teil anwaltlichen Tätigkeit schwerwiegenden Gemeinschaftsbelangen Sicherung Funktionsfähigkeit Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof wichtigen Organs Rechtspflege Berufsausübungsbeschränkungen unerläßlich betrachtet aaO . Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit . Besonderheiten zivilrechtlichen Revisionsrechts stellen hohe Anforderungen Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalt . rechtfertigen nur Bewerber Rechtsanwalt Bundesgerichtshof zuzulassen Tätigkeit besonders qualifiziert sind Senatsbeschluß 28 . Februar aaO S. . Auch Entscheidung Verfassungsmäßigkeit Gebots Singularzulassung Rechtsanwälte Bundesgerichtshof § hat Bundesverfassungsgericht Gemeinwohlinteresse Stärkung Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft legitim anerkannt BVerfGE . gesetzliche Ausgestaltung Auswahlverfahrens genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen . Bestimmungen § § . wird nur Gemeinwohlinteresse Gewinnung besonders qualifizierter Bewerber Tätigkeit Rechtsanwalt Bundesgerichtshof gewahrt auch Anspruch Bewerber chancengleichen Zugang Tätigkeit . Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof dreistufiges Verfahren . Entscheidung Bewerber Wahlausschluß vorgeschlagen werden obliegt Rechtsanwaltskammern § Abs. Maßgabe § Abs. geregelten Zulassungsvoraussetzungen persönlichen fachlichen Eignung Bewerber BT-Drucks . 3/120 S. f. § . ; Beschluß 28 . Februar S. . Vorschlagsrecht Bundesrechtsanwaltskammer Grundlage Vorschläge Rechtsanwaltskammern gewährleistet flächendeckende Einbeziehung geeigneten Bewerber bietet Bewerbern Rechtsanwaltskammerbezirken Chance Wahl teilzunehmen . Vorstände Rechtsanwaltskammern beurteilen Eignung Bewerbers Erfahrungen bisheriger anwaltlicher Tätigkeit vgl. Beschluß 28 . Februar aaO . Bundesrechtsanwaltskammer vergleicht Bewerber verschiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken miteinander . Rechtsanwaltskammer Bundesgerichtshof schließlich bringt besondere -9- Bundesgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälte Interessen Vorschlagsrecht Wahlausschuß Übergewicht erlangen können BVerfG Beschluß 24 . März aaO . anschließende Entscheidung Bewerber Bundesministerium Justiz benannt werden fällt Wahl ebenfalls Prüfung persönlichen fachlichen Eignung Bewerbers zugrunde liegt § Abs. . Wahlausschuß § Abs. wirken wahlberechtigten Rechtsanwälten Präsident Vorsitzenden Richter Zivilsenate Bundesgerichtshofs insbesondere richterlichen Sicht stellenden Anforderungen zivilrechtlichen Revisionsanwalt Geltung bringen . Auch abschließende Entscheidung Bundesministeriums Justiz Bewerber Kreis Wahlausschuß benannten Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof zugelassen werden ist Formalakt beruht nochmals selbständigen Prüfung Wahlausschuß benannten Bewerber Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof besten geeignet sind aaO § . . Stufen Prinzip Bestenauslese verpflichtete Auswahlverfahren § § . ist geeignet erforderlich legitime Gemeinwohlinteresse Stärkung Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft verfolgen . Sachgerechte Verfahrensalternativen Auswahl besten qualifizierten Bewerber sind zwar vorstellbar begründen aber Verfassungswidrigkeit gegenwärtigen Regelung . begegnet insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken Entscheidung Bundesministeriums Justiz Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof Wahl vorausgeht . demokratischen Rechtssystem kann zweifelhaft sein Personalentscheidungen Grundlage Wahlen getroffen werden dürfen BVerfG Beschluß 24 . März aaO . Grundgesetz sieht Ernennung Berufsrichtern ehrenamtlichen Richtern Wahlverfahren ausdrücklich vgl. Art . Abs. Abs. Abs. GG . Wahlverfahren Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht weitgehend Verfahren Richterwahl Richterwahlgesetz . Richterwahlausschuß hat Vorbild Wahlausschuß Rechtsanwälte Bundesgerichtshof gedient BT-Drucks . 3/120 S. § . Vorschriften Zusammensetzung Wahlausschusses Verfahren § . verstoßen ebenfalls Grundrechte Bewerbers . hat Entscheidung 24 . März ausgeführt § Abs. vorgesehene Zusammenwirken Kräfte berechtigtes Interesse Auswahl haben Sachverstand Objektivität Auswahl ehesten gewährleiste auch hinlänglich geeignet erscheine unterschiedliche Motivationen auszugleichen aaO . übrigen lasse gesetzliche Regelung gerichtliche Überprüfung Anwaltssenat Bundesgerichtshofs konkreten Wahlverfahren Grundsatz Art . Abs. GG verletzt worden sei aaO . Auch Erwägungen Bundesverfassungsgerichts ständige Rechtsprechung Senats Natur Sache begrenzten gerichtlichen Überprüfung Auswahlverfahren getroffenen Entscheidungen entspricht Senatsbeschluß 28 . Februar aaO . . sind weiterhin gültig . Auffassung Antragstellers verstößt Art . Abs. Satz GG Eignungsanforderungen Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof Kriterien Auswahl geeigneten Bewerbern Gesetzgeber geregelt worden sind . gesetzliche Normierung Eignungskriterien ist erforderlich Zugang Beruf geht vgl. BVerfGE . Bestimmungen Zulassung Rechtsanwalt Bundesgerichtshof stellen jedoch dargelegt nur Berufsausübungsregelung BVerfG Beschluß 24 . März aaO . Umständen reicht gesetzlichen Vorschriften Sachverstand Objektivität Auswahlverfahren Zusammenwirken Kräfte berechtigtes Interesse Auswahl haben gewährleisten BVerfG aaO . Auch Eignung Bewerbers objektiven Bedarf abstellende Regelung § Abs. Wahlausschuß Vorschlagslisten doppelte Anzahl Rechtsanwälten benennt Zulassung Bundesgerichtshof angemessen hält ist verfassungswidrig . Vorschrift § Abs. verstößt verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot Art . Abs. GG . Zwar hat Gesetzgeber Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuß § Abs. Vorgaben Bestimmung Anzahl Rechtsanwälte Bundesgerichtshof gemacht unbestimmten Rechtsbegriff " angemessen " verwandt . Umstand Gesetz Kriterien Bemessung Neuzulassungen vorsieht wird aber ausgeglichen Anzahl Neuzulassungen sachkundig gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß § Abs. scheidet Zusammensetzung sicherstellt partikulare Motivationen Interessen Lasten Objektivität Auswahlentscheidung gehen BVerfG Beschluß 24 . März aaO . konkreten Entscheidungen Wahlausschusses jeweils erforderlichen Neuzulassungen Bedenken Anlaß geben könnten unterliegt gerichtlicher Kontrolle vgl. BVerfG aaO ist vorliegenden Verfahren aber prüfen Antragsteller nur gesetzliche Regelung selbst angreift aber bestimmte Wahl Wahl vorausgegangene Beschlußfassung Zahl Neuzulassungen . geht hier nur grundsätzliche Frage Beschränkung Anzahl Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte § Abs. geregelt ist verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig ist . Bundesverfassungsgericht hat Entscheidung 24 . März bejaht Regelung § Abs. erörtert gebilligt hat aaO . neuere Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt andere Beurteilung . Bestimmung § Abs. räumt Wahlausschluß Beurteilungsspielraum Bestimmung angemessenen Zahl Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte . Anzahl hat ebenso Bedarfsprüfung Bestellung Notars Erfordernissen geordneten Rechtspflege richten . Bezugspunkt Bemessung Neuzulassungen ist dementsprechend Geschäftsanfall Zivilsenaten Bundesgerichtshofs . Hinblick hat Wahlausschuß obliegenden Bedarfsprüfung Bedürfnis angemessenen Versorgung Rechtsuchenden Wahrung geordneten Altersstruktur Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Vorhandensein ausreichender Betätigungsmöglichkeiten Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte berücksichtigen vgl. Bundesministerium Justiz Vorschläge Neuregelung Rechts Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Bericht Kommission S. . Kriterien auch zuletzt genannte sind weiterhin sachgerecht Gemeinwohlinteresse leistungsfähigen Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft BVerfGE verfolgen auch Zukunft besonders qualifizierte Bewerber Rechtsanwälte Bundesgerichtshof gewinnen Kommissionsbericht S. . Entscheidung 31 . Oktober BVerfGE hat Bundesverfassungsgericht Festhalten eigenständigen Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof erneut gebilligt . hat Gebot Singularzulassung Rechtsanwälte Bundesgerichtshof weiterhin Verfassungsrecht insbesondere Art . Abs. GG vereinbar angesehen aaO . Zwar folgt weiteres Zulässigkeit zahlenmäßigen Beschränkung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte § Abs. vorsieht . Regelungen hängen aber insofern sachlich eng Gebot Singularzulassung zahlenmäßige Beschränkung ausschließlich Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltschaft geradezu fordert . Bedarfsregelung § Abs. wäre Institut besonderen Rechtsanwaltschaft ausschließlich Bundesgerichtshof zugelassen ist § wesentlichen auch nur Gericht auftreten kann § aufrechtzuerhalten . verfassungsgemäß angesehene Einheit berufsrechtlicher eingeschränkter Postulationsfähigkeit § § Rechtsanwälte Bundesgerichtshof aaO setzt fortbestehende Zulässigkeit Bedarfsprüfung § Abs. . enge sachliche Zusammenhang Regelungen § Abs. einerseits § § § andererseits ergibt Rechtsanwalt Bundesgerichtshof allein obliegenden Beschränkungen Berufsausübungsfreiheit § § . Interesse Rechtspflege nur auferlegt werden können wesentlichen Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionsverfahren beschränkten Rechtsanwalt Bundesgerichtshof ausreichendes Betätigungsfeld offensteht auch wirtschaftlicher Hinsicht berufliche Existenz ermöglicht . Gerade besonders gute qualifizierte Rechtsanwälte sind ausschließliche Tätigkeit Bundesgerichtshof Aufgabe bisherigen Sozietäten bisherigen Mandate verlangt nur gewinnen Bundesgerichtshof ausfüllende Beschäftigung wirtschaftlichen Ertrag geboten wird Kommissionsbericht S. . aaO aufgeworfene Frage Auswirkungen Reform Zivilprozesses insbesondere Einführung Nichtzulassungsbeschwerde § . Revisionsverfahren ist gegenwärtig beantworten Gebot Singularzulassung § auch Bedarfsprüfung Abs. weiterhin sachlich gerechtfertigt sind . Änderung Revisionsrechts hat derartigen Veränderung Geschäftsbelastung Zivilsenate Bundesgerichtshofs geführt Hinblick Interesse Rechtspflege Öffnung Tätigkeit Rechtsanwälte Bundesgerichtshof unbegrenzte Anzahl Rechtsanwälten vertretbar gar geboten erscheinen ließe . kommt selbst Steigerung Rechtsmitteleingänge Bundesgerichtshof Reform Zivilprozesses neu eingeführten mittel Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsbeschwerde Steigerung wirtschaftlichen Ertrags Rechtsanwälte Bundesgerichtshof führen würde . streitwertunabhängigen Statthaftigkeit zugelassenen Revisionen Rechtsbeschwerden vorbehaltlich Gesetzesänderung 1 . Januar § Nr. auch Nichtzulassungsbeschwerden Umstands Revisionen anders früherem Recht Nichtzulassungsbeschwerden Rechtsbeschwerden auch Rechtsmittelentscheidungen Landgerichts vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind zeichnet jetzt bereits wirtschaftliche Situation Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Reform Zivilprozeßrechts jedenfalls verbessert hat Interesse Rechtspflege leistungsfähigen Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft BVerfGE Wegfall Beschränkung Zugangs Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof sachgerecht wäre . Salditt Otten