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2025 lines
17 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
23
.
Juni
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
23
.
Juni
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
4
.
August
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Geschäftswert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Bescheid
22
Juli
Zulassung
Klägers
Begründung
widerrufen
unterhalte
vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung
Abs.
Nr.
.
Zugleich
hat
Sofortvollzug
Widerrufsverfügung
angeordnet
.
Zulassungswiderruf
Sofortvollzug
gerichteten
Widerspruch
Klägers
hat
Beklagte
Bescheid
15
November
zurückgewiesen
.
hiergegen
Kläger
erhobene
Klage
ist
Anwaltsgerichtshof
Erfolg
geblieben
.
wendet
Antrag
Zulassung
Berufung
.
Verfahren
vertritt
Kläger
selbst
.
Beklagte
zieht
Hinblick
angeordneten
Sofortvollzug
Postulationsfähigkeit
Klägers
Zweifel
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
zulässig
insbesondere
hat
Kläger
selbst
vertritt
Einlegung
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
Wirksamkeit
Prozesshandlungen
erforderliche
Postulationsfähigkeit
eingebüßt
.
Kläger
konnte
angeordneten
Sofortvollzugs
Widerrufsverfügung
wirksam
selbst
vertreten
.
1
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
müssen
Beteiligten
Bundesgerichtshof
geführten
Berufungsverfahren
vorgeschalteten
Zulassungsverfahren
§
Abs.
VwGO
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
.
Beteiligter
selbst
Rechtsanwalt
ist
kann
auch
selbst
vertreten
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
8
Abs.
Satz
VwGO
.
Kläger
ist
noch
Rechtsanwalt
zugelassen
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
erst
dann
erlischt
Widerruf
bestandskräftig
geworden
ist
§
.
Postulationsfähigkeit
Klägers
also
Fähigkeit
eigenen
Namen
rechtswirksam
handeln
können
29
.
Aufl
.
§
.
ist
anders
Beklagte
meint
auch
entfallen
sofortige
Vollziehung
Widerrufsverfügung
Beklagten
angeordnet
Anwaltsgerichtshof
bestätigt
worden
ist
.
2
.
Anordnung
Sofortvollzugs
Zulassungswiderrufs
hat
zwar
gemäß
§
Abs.
Folge
Verhängung
vorläufigen
Vertretungsverbots
§
geltenden
Bestimmungen
§
Abs.
§
Abs.
entsprechend
anzuwenden
sind
.
bedeutet
Kläger
mehr
befugt
ist
Rechtsanwaltstätigkeit
auszuüben
§
Abs.
.
Auch
Vertretung
eigenen
Angelegenheiten
ist
verwehrt
Verfahren
handelt
Vertretung
Anwälte
geboten
ist
§
Abs.
.
Anders
Kläger
meint
unterliegt
auch
Einlegung
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
Anwaltszwang
vgl.
etwa
6
.
Oktober
AnwZ
juris
.
.
§
Abs.
Satz
7
Abs.
Satz
VwGO
bestimmten
Fällen
Vertretung
Personen
erlaubt
Anwälte
zugelassen
sind
ändert
dort
genannten
Fallgestaltungen
stets
Vertretung
Rechtsanwalt
geboten
ist
also
Anwaltszwang
herrscht
.
3
.
Kläger
gleichwohl
vorgenommenen
Rechtshandlungen
sind
jedoch
wirksam
behandeln
.
folgt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
hat
Gesetzgeber
bestimmt
verbotswidrig
vorgenommene
Rechtshandlungen
Wahrung
Rechtssicherheit
wirksam
gelten
haben
sei
denn
ist
Zurückweisung
Rechtsanwalts
§
Abs.
erfolgt
.
gilt
auch
Fällen
Rechtsanwalt
bewusst
Berufs-/Tätigkeitsverbot
hinwegsetzt
Beschluss
22
.
Februar
ZB
.
.
.
Postulationsfähigkeit
Rechtsanwalts
wird
also
beeinträchtigt
vorläufiges
Berufsverbot
verhängt
§
Abs.
Zulassung
sofort
vollziehbar
vgl.
§
Abs.
widerrufen
worden
ist
8
.
Aufl
.
.
.
Anwaltszwang
unterliegendes
Rechtsmittel
ist
unzulässig
verwerfen
selbst
vertretenden
Rechtsanwalt
Verstoß
§
Abs.
Abs.
eingelegt
worden
ist
Beschluss
22
.
Februar
ZB
aaO
.
.
.
Allerdings
will
sächsische
Anwaltsgerichtshof
Einklang
Stimmen
Schrifttum
Instanzrechtsprechung
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
einschränken
Bestimmung
gelten
soll
verbotswidrige
Handeln
Rechtsanwalts
schutzwürdige
Interessen
Dritter
Rechtssicherheit
nur
unerheblich
tangiert
werden
BRAK-Mitt
.
f.
;
Beschluss
15
.
August
.
13
;
OLG
.
;
ähnlich
aaO
§
.
;
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
§
.
.
Fallgestaltung
liege
betroffene
Rechtsanwalt
Streit
Wirksamkeit
Berufsverbots/des
Zulassungswiderrufs
selbst
vertrete
.
Gesetzgeber
wolle
§
Abs.
Satz
Gründen
Rechtssicherheit
verhindern
Rechtsverkehr
Prüfung
belastet
werde
Rechtsanwalt
Tätigkeitsverbot
bestehe
.
Streit
Wirksamkeit
Verbots
sei
Prüfung
gerade
Gegenstand
Verfahrens
so
öffentliche
Bedürfnis
Rechtssicherheit
gebiete
Rechtshandlungen
verbotswidrig
tätiger
Rechtsanwalt
Verfahren
vornehme
gesonderten
Zurückweisungsentscheidung
§
Abs.
wirksam
behandeln
BRAK-Mitt
.
aaO
;
ähnlich
Beschluss
15
.
August
aaO
;
aaO
;
.
.
einschränkende
Auslegung
Konsequenz
hätte
Prozesshandlungen
Rechtsanwalts
gerade
Fällen
ergriffenen
berufsrechtlichen
Maßnahmen
gerichtlich
angreift
wirksam
wären
wohl
aber
anderen
Fällen
ausgeschlossenen
Selbstvertretung
findet
Gesetz
Stütze
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Satz
angeordnet
Rechtshandlungen
Rechtsanwalt
Vertretungsoder
Tätigkeitsverbot
vorgenommen
werden
auch
Fällen
unerlaubten
Eigenvertretung
§
Abs.
wirksam
behandeln
sind
.
genannte
Vorschrift
gemäß
§
Abs.
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderruf
sinngemäß
anzuwenden
ist
gilt
Wortlaut
uneingeschränkt
Rechtshandlungen
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
ZB
aaO
.
.
findet
auch
dann
Anwendung
Rechtsanwalt
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
verhängtes
Berufsverbot
wendet
Senatsbeschluss
10
.
Mai
Wirksamkeit
Anwalt
selbst
eingereichten
Revisionsbegründung
gerichtlich
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderruf
vorgeht
.
ergibt
auch
Bestimmung
verfolgten
Schutzzweck
.
Zwar
trifft
§
Abs.
Satz
Interesse
Rechtssicherheit
Bundesrechtsanwaltsordnung
aufgenommen
wurde
BR-Drucks
.
Nr.
S.
Erläuterung
§
Abs.
.
genannte
Regelung
will
Rechtsverkehr
Rechtsanwalt
generell
Prüfung
freihalten
Vertretungsverbot
besteht
Beschluss
22
.
Februar
ZB
aaO
.
m.w
.
;
vgl.
auch
Beschluss
29
.
März
ZB
106
;
OLG
.
folgt
aber
verbotswidrige
Prozesshandlungen
betroffenen
Rechtsanwalts
dann
wirkungslos
bleiben
gerichtlichen
Verfahren
vorgenommen
werden
Wirksamkeit
Berufs-/Tätigkeitsverbots
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderrufs
Verfahrensgegenstand
ist
.
Gesetzgeber
hat
erkennen
gegeben
Wirksamkeit
verbotswidrig
vorgenommen
Rechtshandlungen
betroffenen
konkreten
Beeinträchtigung
Rechtssicherheit
abhängig
machen
wollte
.
hat
Gegenteil
generalisierende
Betrachtung
angestellt
vgl.
auch
Beschluss
22
.
Februar
ZB
aaO
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
Differenzierungen
verzichtet
.
Auch
Umstand
Regelung
Fortbestand
Postulationsfähigkeit
Bundesrechtsanwaltsordnung
selbst
einzelnen
Verfahrensordnungen
etwa
geregelt
worden
ist
belegt
Gesetzgeber
generell
unterschiedslos
vermeiden
wollte
Postulationsfähigkeit
§
Abs.
Abs.
tätigen
Rechtsanwalts
Zweifel
gezogen
wird
gerichtlich
geklärt
werden
muss
.
Zielsetzung
greift
auch
dann
betroffener
Anwalt
gerichtlich
Berufs-/Tätigkeitsverbot
sofort
vollziehbaren
Widerruf
Zulassung
vorgeht
.
Zwar
ist
Fällen
Rechtmäßigkeit
Zulassungswiderrufs
Verbots
Rahmen
Begründetheit
Rechtsschutzbegehrens
prüfen
.
§
Abs.
Satz
wird
aber
vermieden
Prüfung
Gesichtspunkt
eventuellen
Nichtigkeit
Widerrufsbescheids
§
Abs.
VwVfG
schon
Frage
Postulationsfähigkeit
anzustellen
ist
.
Dementsprechend
hat
Senat
schon
länger
zurückliegenden
sächsischen
Anwaltsgerichtshof
berücksichtigten
Entscheidung
Jahr
ausgesprochen
Wirksamkeit
Rechtsanwalt
eingereichten
Revisionsbegründung
ehrengerichtlichen
Verfahren
verhängtes
Berufsverbot
wendet
mäß
§
Abs.
Satz
Berufsverbot
unberührt
bleibt
Senatsbeschluss
10
.
Mai
aaO
.
Grundsätze
lassen
hier
beurteilenden
Fall
Anfechtungsklage
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderruf
übertragen
.
Folglich
wird
auch
Fällen
Postulationsfähigkeit
betroffenen
Rechtsanwalts
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
beeinträchtigt
.
.
Antrag
hat
jedoch
Sache
Erfolg
Zulassungsgrund
Sinne
§
Satz
§
Abs.
VwGO
vorliegt
.
1
.
Kläger
misst
Frage
Anwalt
sofort
vollziehbaren
Widerruf
Anwaltszulassung
Klageverfahren
Anwaltsgerichtshof
selbst
vertritt
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
3
8
Abs.
Satz
VwGO
wirksam
Prozesshandlungen
vornehmen
kann
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
hat
Frage
dann
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
handelt
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
6
.
September
AnwZ
.
9
;
Beschluss
27
.
März
291
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
Streitfall
aufgeworfene
Frage
Postulationsfähigkeit
Rechtsanwalts
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderruf
wendet
gerichtlichen
Verfahren
selbst
vertritt
ist
jedoch
mehr
klärungsbedürftig
.
Senat
hatte
Frage
-9-
rangig
anzustellenden
Prüfung
Zulässigkeit
Kläger
gestellten
Zulassungsantrags
klären
.
Senat
Berufungsverfahren
aufgestellten
Grundsätze
gelten
gleicher
Weise
erstinstanzliche
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
.
2
.
Auch
Kläger
weiter
angeführte
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
Divergenz
ist
gegeben
.
Zwar
hat
Anwaltsgerichtshof
Postulationsfähigkeit
Klägers
anders
sächsische
Anwaltsgerichtshof
BRAK-Mitt
.
f.
;
Beschluss
15
.
August
.
.
bejaht
.
Abweichung
stellt
aber
Divergenz
Sinne
Vorschrift
.
Erforderlich
ist
vielmehr
anzufechtende
Entscheidung
Rechtsfrage
anders
beantwortet
Vergleichsentscheidung
mithin
Rechtssatz
aufstellt
Vergleichsentscheidung
aufgestellten
tragenden
Rechtssatz
deckt
vgl.
Senatsbeschluss
6
.
September
AnwZ
aaO
.
12
;
Beschluss
27
.
März
aaO
S.
f.
.
.
Fallgestaltung
ist
vorliegend
gegeben
.
Anwaltsgerichtshof
meint
Fällen
Anfechtung
sofort
vollziehbaren
Zulassungswiderrufs
§
Abs.
Nr.
sei
auch
Berücksichtigung
Grundrechts
Berufsfreiheit
Fortbestand
Postulationsfähigkeit
betroffenen
Rechtsanwalts
auszugehen
fehlende
Berufshaftpflichtversicherung
gestützte
Zulassungswiderruf
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
beruhe
Gefährdung
aber
erkennbar
sei
Rechtsanwalt
Anwaltsgerichtshof
Rechtmäßigkeit
Zulassungsentziehung
streite
.
hat
sächsische
Anwaltsgerichtshof
bejahten
Verlust
Postulationsfähigkeit
einschränkenden
Auslegung
§
Abs.
Satz
begründet
Einklang
herrschenden
Meinung
Schrifttum
angenommen
hat
genannte
Bestimmung
finde
dann
Anwendung
schutzwürdige
Interessen
Dritter
Rechtssicherheit
nur
unerheblich
tangiert
würden
BRAK-Mitt
.
aaO
;
Beschluss
15
.
August
aaO
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Rechtsprechung
sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
abweichenden
abstrakten
Rechtssatz
§
Abs.
Satz
aufgestellt
nur
Rechtsanwendung
Frage
Postulationsfähigkeit
anders
beurteilt
sächsische
Anwaltsgerichtshof
.
kommt
sächsischen
Anwaltsgerichtshof
angestellten
Erwägungen
ohnehin
tragend
waren
verfolgten
Begehren
auch
Sache
Erfolg
versagt
hat
.
3
.
Weiter
misst
Kläger
Sache
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
Streitfall
Vielzahl
Fällen
bedeutsame
Frage
stelle
Bestehen
erforderlichen
Haftpflichtversicherungsschutzes
nur
Anzeige
Versicherung
§
Abs.
Satz
belegt
werden
könne
auch
andere
Nachweise
zulässig
seien
.
aufgeworfene
Frage
ist
jedoch
entscheidungserheblich
geworden
Kläger
konnte
Bestätigung
Versicherung
Fortbestand
Versicherungsschutzes
noch
anderes
Beweismittel
vorlegen
Mitteilungen
Versicherungs-AG
13
.
April
24
.
Juni
15
Juli
17
.
Mai
Versicherungsschutz
18
.
April
erloschen
ist
hätte
widerlegen
können
.
Kläger
angeführte
Prämienzahlung
reichte
schon
Beleg
Fortbestehen
Versicherung
Kläger
Schreiben
Versicherungsgesellschaft
15
Juli
ausgeführt
Umstellung
Versicherungsvertrages
geschuldete
Prämie
nur
Folgenbeitragsrechnung
alten
Versicherungsverhältnis
beglichen
hatte
.
4
.
Problematik
Fortbestehens
Versicherungsschutzes
erfüllt
auch
Anforderungen
Kläger
geltend
gemachten
Zulassungsgrund
besonderen
tatsächlichen
rechtlichen
Schwierigkeit
Satz
;
Abs.
Nr.
VwGO
.
Rechtssache
weist
dann
besondere
tatsächliche
rechtliche
Schwierigkeiten
erheblich
Durchschnitt
liegenden
Komplexität
Verfahrens
Grunde
liegenden
Rechtsmaterie
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
normale
Maß
unerheblich
überschreitende
Schwierigkeiten
verursacht
üblichen
verwaltungsgerichtlichen
Streitigkeiten
deutlich
abhebt
Senatsbeschlüsse
23
.
März
AnwZ
.
;
6
.
September
AnwZ
aaO
.
7
;
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzungen
gegeben
sind
hat
Kläger
dargelegt
.
begnügt
unzutreffenden
Hinweis
allein
Umstand
streitiges
Rechtsverhältnis
Dritten
Versicherungsunternehmen
beurteilen
sei
verleihe
Sache
normale
Maß
hinausgehende
Komplexität
.
5
.
bestehen
auch
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
trägt
allerdings
Beleg
habe
zwischenzeitlich
Sorge
getragen
Beklagten
demnächst
Bestätigung
§
Abs.
Satz
Bestehen
gesetzlich
geforderten
Versicherungsschutzes
zugehe
.
neu
hervorgetretenen
Umstand
müsse
Senat
berücksichtigen
.
trifft
.
1
.
September
geltende
neue
Verfahrensrecht
lässt
Raum
Berücksichtigung
nachträglichen
Wegfalls
Widerrufsgrundes
;
Entwicklungen
behördlichen
Verfahrens
eintreten
sind
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
Senatsbeschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
.
;
Veröffentlichung
vorgesehen
.
gilt
anders
Kläger
meint
auch
Widerrufsgrund
§
Abs.
Nr.
.
Entscheidend
ist
Widerruf
Berufserlaubnis
Abschluss
Verwaltungsverfahrens
bezogene
rechtsgestaltende
Wirkung
entfaltet
Abschluss
Verfahrens
zugleich
Zäsur
bewirkt
29
.
Juni
AnwZ
aaO
.
f.
.
Rechtswirkungen
gelten
unabhängig
Widerrufsgrund
Zulassungswiderruf
gestützt
ist
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
nachträglichen
Wegfall
Widerrufsgrunds
bereits
Anfechtungsverfahren
berücksichtigen
Senatsbeschluss
29
.
Juni
AnwZ
aaO
.
.
abgesehen
hat
Kläger
nachgewiesen
zwischenzeitlich
wieder
Versicherungsschutz
besteht
so
auch
alter
Rechtslage
Zulassungswiderruf
bestätigen
gewesen
wäre
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Juni
AnwZ
.
6
.
Frage
Zeitpunkt
Beurteilung
Rechtsmäßigkeit
Zulassungswiderrufs
abzustellen
ist
grundlegende
Entscheidung
Senats
29
.
Juni
umfassend
geklärt
ist
kommt
Frage
Auffassung
Klägers
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Übrigen
ist
Frage
entscheidungserheblich
Kläger
entsprechenden
Nachweis
vorgelegt
hat
.
7
.
Anwaltsgerichtshof
sind
auch
Verfahrensfehler
unterlaufen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Anwaltsgerichtshof
war
gehalten
AG
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
beizuladen
Voraussetzungen
notwendige
Beiladung
vorlagen
.
Ebenso
wenig
musste
Anwaltsgerichtshof
Kläger
aufgeben
setzten
Frist
Bestehen
Versicherungsschutzes
anderweitig
gerichtlich
klären
lassen
hiesige
Verfahren
Abschluss
Verfahrens
analog
§
VwGO
aussetzen
.
Anwaltsgerichtshof
war
auch
verpflichtet
Kläger
Erwiderungsrecht
Schriftsatz
Gegenseite
26
Juli
einzuräumen
.
Schriftsatz
hat
Beklagte
nochmals
vorgetragen
Versicherungsschutz
Klägers
18
.
April
geendet
habe
.
hat
Mitteilungen
Versicherungsgesellschaft
Beendigung
Versicherungsverhältnisses
Anlagen
beigefügt
.
Kläger
macht
geltend
erstmals
Schriftsatz
Inhalt
Mitteilungen
Versicherungs-AG
17
.
Mai
15
Juli
Kenntnis
erhalten
haben
.
trifft
jedoch
Schreibens
15
Juli
maßgebliche
Vorgang
ausführlich
geschildert
worden
ist
.
Inhalt
Schreibens
wird
bereits
Widerspruchsbescheid
Beklagten
15
November
dort
S.
wiedergegeben
Kläger
unstreitig
zugegangen
ist
.
weitere
Schreiben
Versicherungsgesellschaft
17
.
Mai
enthält
Widerspruchsbescheid
referierten
Mitteilungen
hinausgehenden
Erklärungen
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
hingewiesen
Schriftsatz
26
Juli
beigefügten
Unterlagen
Kläger
bekannt
seien
.
Verletzung
Anspruchs
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
ist
erkennen
.
stellt
auch
anders
Kläger
meint
verfahrensfehlerhaftes
Vorgehen
Anwaltsgerichtshof
hilfsweise
gestellten
Antrag
Klägers
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
Begründung
unzulässig
abgewiesen
hat
Kläger
habe
Klage
erhoben
zuvor
notwendige
Vorverfahren
§
VwGO
betreiben
.
gesehen
insoweit
allenfalls
Zulassungsgrund
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
Zulassungsgrund
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
Verfahrensfehler
Betracht
kommt
ist
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
rechtlicher
Hinsicht
beanstanden
.
Kläger
hat
Schriftsatz
3
.
August
Stellung
Hilfsantrags
angekündigt
hat
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
4
.
August
übergeben
zugleich
Hilfsantrag
verlesen
.
Beklagte
hat
zwar
Antrag
Klagabweisung
gestellt
.
hat
jedoch
Auffassung
Klägers
rügelos
Sache
eingelassen
so
Vorverfahren
§
VwGO
ausnahmsweise
entbehrlich
geworden
ist
vgl.
Ausnahmetatbestand
.
ist
auszugehen
Beklagte
Fehlen
Vorverfahrens
unbeanstandet
gelassen
hat
.
Verhandlungsprotokoll
enthält
entsprechende
Erklärung
Beklagten
.
Dort
ist
nur
aufgeführt
Anwaltsgerichtshof
habe
Bedenken
Zulässigkeit
Hilfsantrags
erhoben
Notwendigkeit
Vorverfahrens
Parteien
erörtert
.
Allein
Stellung
Klagabweisungsantrags
kann
vorliegend
schon
Verzicht
Durchführung
Vorverfahrens
entnommen
werden
Beklagtenvertreter
Klageerweiterungsschriftsatz
3
.
August
erst
mündlichen
Verhandlung
erhalten
Möglichkeit
gehabt
hat
erstmals
gestellten
Hilfsantrag
zuständigen
Entscheidungsgremium
erörtern
.
Unklar
ist
Kläger
Beklagten
überhaupt
Antrag
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
gestellt
hat
möglicherweise
also
nur
Widerspruchsverfahren
§
VwGO
unterblieben
ist
schon
behördliches
Verfahren
eingeleitet
worden
ist
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Festsetzung
Streitwerts
§
Abs.
Satz
.
Kayser
König
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung