BESCHLUSS AnwZ 23 . Juni verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 23 . Juni beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil I. Senats Anwaltsgerichtshofs 4 . August wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Geschäftswert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Bescheid 22 Juli Zulassung Klägers Begründung widerrufen unterhalte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung Abs. Nr. . Zugleich hat Sofortvollzug Widerrufsverfügung angeordnet . Zulassungswiderruf Sofortvollzug gerichteten Widerspruch Klägers hat Beklagte Bescheid 15 November zurückgewiesen . hiergegen Kläger erhobene Klage ist Anwaltsgerichtshof Erfolg geblieben . wendet Antrag Zulassung Berufung . Verfahren vertritt Kläger selbst . Beklagte zieht Hinblick angeordneten Sofortvollzug Postulationsfähigkeit Klägers Zweifel . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Zulassung Berufung ist zulässig insbesondere hat Kläger selbst vertritt Einlegung Begründung Antrags Zulassung Berufung Wirksamkeit Prozesshandlungen erforderliche Postulationsfähigkeit eingebüßt . Kläger konnte angeordneten Sofortvollzugs Widerrufsverfügung wirksam selbst vertreten . 1 . § Satz § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO müssen Beteiligten Bundesgerichtshof geführten Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahren § Abs. VwGO Rechtsanwalt vertreten lassen . Beteiligter selbst Rechtsanwalt ist kann auch selbst vertreten Satz § Abs. Satz § Abs. Satz 8 Abs. Satz VwGO . Kläger ist noch Rechtsanwalt zugelassen Zulassung Rechtsanwaltschaft erst dann erlischt Widerruf bestandskräftig geworden ist § . Postulationsfähigkeit Klägers also Fähigkeit eigenen Namen rechtswirksam handeln können 29 . Aufl . § . ist anders Beklagte meint auch entfallen sofortige Vollziehung Widerrufsverfügung Beklagten angeordnet Anwaltsgerichtshof bestätigt worden ist . 2 . Anordnung Sofortvollzugs Zulassungswiderrufs hat zwar gemäß § Abs. Folge Verhängung vorläufigen Vertretungsverbots § geltenden Bestimmungen § Abs. § Abs. entsprechend anzuwenden sind . bedeutet Kläger mehr befugt ist Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben § Abs. . Auch Vertretung eigenen Angelegenheiten ist verwehrt Verfahren handelt Vertretung Anwälte geboten ist § Abs. . Anders Kläger meint unterliegt auch Einlegung Begründung Antrags Zulassung Berufung Anwaltszwang vgl. etwa 6 . Oktober AnwZ juris . . § Abs. Satz 7 Abs. Satz VwGO bestimmten Fällen Vertretung Personen erlaubt Anwälte zugelassen sind ändert dort genannten Fallgestaltungen stets Vertretung Rechtsanwalt geboten ist also Anwaltszwang herrscht . 3 . Kläger gleichwohl vorgenommenen Rechtshandlungen sind jedoch wirksam behandeln . folgt § Abs. Satz § Abs. . hat Gesetzgeber bestimmt verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen Wahrung Rechtssicherheit wirksam gelten haben sei denn ist Zurückweisung Rechtsanwalts § Abs. erfolgt . gilt auch Fällen Rechtsanwalt bewusst Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt Beschluss 22 . Februar ZB . . . Postulationsfähigkeit Rechtsanwalts wird also beeinträchtigt vorläufiges Berufsverbot verhängt § Abs. Zulassung sofort vollziehbar vgl. § Abs. widerrufen worden ist 8 . Aufl . . . Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist unzulässig verwerfen selbst vertretenden Rechtsanwalt Verstoß § Abs. Abs. eingelegt worden ist Beschluss 22 . Februar ZB aaO . . . Allerdings will sächsische Anwaltsgerichtshof Einklang Stimmen Schrifttum Instanzrechtsprechung Anwendungsbereich § Abs. Satz einschränken Bestimmung gelten soll verbotswidrige Handeln Rechtsanwalts schutzwürdige Interessen Dritter Rechtssicherheit nur unerheblich tangiert werden BRAK-Mitt . f. ; Beschluss 15 . August . 13 ; OLG . ; ähnlich aaO § . ; Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § . . Fallgestaltung liege betroffene Rechtsanwalt Streit Wirksamkeit Berufsverbots/des Zulassungswiderrufs selbst vertrete . Gesetzgeber wolle § Abs. Satz Gründen Rechtssicherheit verhindern Rechtsverkehr Prüfung belastet werde Rechtsanwalt Tätigkeitsverbot bestehe . Streit Wirksamkeit Verbots sei Prüfung gerade Gegenstand Verfahrens so öffentliche Bedürfnis Rechtssicherheit gebiete Rechtshandlungen verbotswidrig tätiger Rechtsanwalt Verfahren vornehme gesonderten Zurückweisungsentscheidung § Abs. wirksam behandeln BRAK-Mitt . aaO ; ähnlich Beschluss 15 . August aaO ; aaO ; . . einschränkende Auslegung Konsequenz hätte Prozesshandlungen Rechtsanwalts gerade Fällen ergriffenen berufsrechtlichen Maßnahmen gerichtlich angreift wirksam wären wohl aber anderen Fällen ausgeschlossenen Selbstvertretung findet Gesetz Stütze . Gesetzgeber hat § Abs. Satz angeordnet Rechtshandlungen Rechtsanwalt Vertretungsoder Tätigkeitsverbot vorgenommen werden auch Fällen unerlaubten Eigenvertretung § Abs. wirksam behandeln sind . genannte Vorschrift gemäß § Abs. sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß anzuwenden ist gilt Wortlaut uneingeschränkt Rechtshandlungen vgl. Beschluss 22 . Februar ZB aaO . . findet auch dann Anwendung Rechtsanwalt anwaltsgerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet Senatsbeschluss 10 . Mai Wirksamkeit Anwalt selbst eingereichten Revisionsbegründung gerichtlich sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf vorgeht . ergibt auch Bestimmung verfolgten Schutzzweck . Zwar trifft § Abs. Satz Interesse Rechtssicherheit Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde BR-Drucks . Nr. S. Erläuterung § Abs. . genannte Regelung will Rechtsverkehr Rechtsanwalt generell Prüfung freihalten Vertretungsverbot besteht Beschluss 22 . Februar ZB aaO . m.w . ; vgl. auch Beschluss 29 . März ZB 106 ; OLG . folgt aber verbotswidrige Prozesshandlungen betroffenen Rechtsanwalts dann wirkungslos bleiben gerichtlichen Verfahren vorgenommen werden Wirksamkeit Berufs-/Tätigkeitsverbots sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs Verfahrensgegenstand ist . Gesetzgeber hat erkennen gegeben Wirksamkeit verbotswidrig vorgenommen Rechtshandlungen betroffenen konkreten Beeinträchtigung Rechtssicherheit abhängig machen wollte . hat Gegenteil generalisierende Betrachtung angestellt vgl. auch Beschluss 22 . Februar ZB aaO . . ; 9 . Aufl . . Differenzierungen verzichtet . Auch Umstand Regelung Fortbestand Postulationsfähigkeit Bundesrechtsanwaltsordnung selbst einzelnen Verfahrensordnungen etwa geregelt worden ist belegt Gesetzgeber generell unterschiedslos vermeiden wollte Postulationsfähigkeit § Abs. Abs. tätigen Rechtsanwalts Zweifel gezogen wird gerichtlich geklärt werden muss . Zielsetzung greift auch dann betroffener Anwalt gerichtlich Berufs-/Tätigkeitsverbot sofort vollziehbaren Widerruf Zulassung vorgeht . Zwar ist Fällen Rechtmäßigkeit Zulassungswiderrufs Verbots Rahmen Begründetheit Rechtsschutzbegehrens prüfen . § Abs. Satz wird aber vermieden Prüfung Gesichtspunkt eventuellen Nichtigkeit Widerrufsbescheids § Abs. VwVfG schon Frage Postulationsfähigkeit anzustellen ist . Dementsprechend hat Senat schon länger zurückliegenden sächsischen Anwaltsgerichtshof berücksichtigten Entscheidung Jahr ausgesprochen Wirksamkeit Rechtsanwalt eingereichten Revisionsbegründung ehrengerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet mäß § Abs. Satz Berufsverbot unberührt bleibt Senatsbeschluss 10 . Mai aaO . Grundsätze lassen hier beurteilenden Fall Anfechtungsklage sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf übertragen . Folglich wird auch Fällen Postulationsfähigkeit betroffenen Rechtsanwalts gemäß § Abs. Satz § Abs. beeinträchtigt . . Antrag hat jedoch Sache Erfolg Zulassungsgrund Sinne § Satz § Abs. VwGO vorliegt . 1 . Kläger misst Frage Anwalt sofort vollziehbaren Widerruf Anwaltszulassung Klageverfahren Anwaltsgerichtshof selbst vertritt Abs. Satz § Abs. Satz 3 8 Abs. Satz VwGO wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann rechtsgrundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. VwGO . Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat Frage dann entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage handelt unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt 6 . September AnwZ . 9 ; Beschluss 27 . März 291 ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . Streitfall aufgeworfene Frage Postulationsfähigkeit Rechtsanwalts sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf wendet gerichtlichen Verfahren selbst vertritt ist jedoch mehr klärungsbedürftig . Senat hatte Frage -9- rangig anzustellenden Prüfung Zulässigkeit Kläger gestellten Zulassungsantrags klären . Senat Berufungsverfahren aufgestellten Grundsätze gelten gleicher Weise erstinstanzliche Verfahren Anwaltsgerichtshof . 2 . Auch Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO Divergenz ist gegeben . Zwar hat Anwaltsgerichtshof Postulationsfähigkeit Klägers anders sächsische Anwaltsgerichtshof BRAK-Mitt . f. ; Beschluss 15 . August . . bejaht . Abweichung stellt aber Divergenz Sinne Vorschrift . Erforderlich ist vielmehr anzufechtende Entscheidung Rechtsfrage anders beantwortet Vergleichsentscheidung mithin Rechtssatz aufstellt Vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden Rechtssatz deckt vgl. Senatsbeschluss 6 . September AnwZ aaO . 12 ; Beschluss 27 . März aaO S. f. . . Fallgestaltung ist vorliegend gegeben . Anwaltsgerichtshof meint Fällen Anfechtung sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs § Abs. Nr. sei auch Berücksichtigung Grundrechts Berufsfreiheit Fortbestand Postulationsfähigkeit betroffenen Rechtsanwalts auszugehen fehlende Berufshaftpflichtversicherung gestützte Zulassungswiderruf Gefährdung Interessen Rechtsuchenden beruhe Gefährdung aber erkennbar sei Rechtsanwalt Anwaltsgerichtshof Rechtmäßigkeit Zulassungsentziehung streite . hat sächsische Anwaltsgerichtshof bejahten Verlust Postulationsfähigkeit einschränkenden Auslegung § Abs. Satz begründet Einklang herrschenden Meinung Schrifttum angenommen hat genannte Bestimmung finde dann Anwendung schutzwürdige Interessen Dritter Rechtssicherheit nur unerheblich tangiert würden BRAK-Mitt . aaO ; Beschluss 15 . August aaO . Anwaltsgerichtshof hat Rechtsprechung sächsischen Anwaltsgerichtshofs abweichenden abstrakten Rechtssatz § Abs. Satz aufgestellt nur Rechtsanwendung Frage Postulationsfähigkeit anders beurteilt sächsische Anwaltsgerichtshof . kommt sächsischen Anwaltsgerichtshof angestellten Erwägungen ohnehin tragend waren verfolgten Begehren auch Sache Erfolg versagt hat . 3 . Weiter misst Kläger Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung Streitfall Vielzahl Fällen bedeutsame Frage stelle Bestehen erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur Anzeige Versicherung § Abs. Satz belegt werden könne auch andere Nachweise zulässig seien . aufgeworfene Frage ist jedoch entscheidungserheblich geworden Kläger konnte Bestätigung Versicherung Fortbestand Versicherungsschutzes noch anderes Beweismittel vorlegen Mitteilungen Versicherungs-AG 13 . April 24 . Juni 15 Juli 17 . Mai Versicherungsschutz 18 . April erloschen ist hätte widerlegen können . Kläger angeführte Prämienzahlung reichte schon Beleg Fortbestehen Versicherung Kläger Schreiben Versicherungsgesellschaft 15 Juli ausgeführt Umstellung Versicherungsvertrages geschuldete Prämie nur Folgenbeitragsrechnung alten Versicherungsverhältnis beglichen hatte . 4 . Problematik Fortbestehens Versicherungsschutzes erfüllt auch Anforderungen Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund besonderen tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeit Satz ; Abs. Nr. VwGO . Rechtssache weist dann besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten erheblich Durchschnitt liegenden Komplexität Verfahrens Grunde liegenden Rechtsmaterie tatsächlicher rechtlicher Hinsicht normale Maß unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt Senatsbeschlüsse 23 . März AnwZ . ; 6 . September AnwZ aaO . 7 ; jeweils m.w . . Voraussetzungen gegeben sind hat Kläger dargelegt . begnügt unzutreffenden Hinweis allein Umstand streitiges Rechtsverhältnis Dritten Versicherungsunternehmen beurteilen sei verleihe Sache normale Maß hinausgehende Komplexität . 5 . bestehen auch ernstlichen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO . Kläger trägt allerdings Beleg habe zwischenzeitlich Sorge getragen Beklagten demnächst Bestätigung § Abs. Satz Bestehen gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes zugehe . neu hervorgetretenen Umstand müsse Senat berücksichtigen . trifft . 1 . September geltende neue Verfahrensrecht lässt Raum Berücksichtigung nachträglichen Wegfalls Widerrufsgrundes ; Entwicklungen behördlichen Verfahrens eintreten sind Wiederzulassungsverfahren vorbehalten Senatsbeschluss 29 . Juni AnwZ . . ; Veröffentlichung vorgesehen . gilt anders Kläger meint auch Widerrufsgrund § Abs. Nr. . Entscheidend ist Widerruf Berufserlaubnis Abschluss Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet Abschluss Verfahrens zugleich Zäsur bewirkt 29 . Juni AnwZ aaO . f. . Rechtswirkungen gelten unabhängig Widerrufsgrund Zulassungswiderruf gestützt ist . Art . Abs. GG zwingt nachträglichen Wegfall Widerrufsgrunds bereits Anfechtungsverfahren berücksichtigen Senatsbeschluss 29 . Juni AnwZ aaO . . abgesehen hat Kläger nachgewiesen zwischenzeitlich wieder Versicherungsschutz besteht so auch alter Rechtslage Zulassungswiderruf bestätigen gewesen wäre vgl. Senatsbeschluss 18 . Juni AnwZ . 6 . Frage Zeitpunkt Beurteilung Rechtsmäßigkeit Zulassungswiderrufs abzustellen ist grundlegende Entscheidung Senats 29 . Juni umfassend geklärt ist kommt Frage Auffassung Klägers rechtsgrundsätzliche Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO . Übrigen ist Frage entscheidungserheblich Kläger entsprechenden Nachweis vorgelegt hat . 7 . Anwaltsgerichtshof sind auch Verfahrensfehler unterlaufen Satz § Abs. Nr. VwGO . Anwaltsgerichtshof war gehalten AG § Abs. Satz § Abs. VwGO beizuladen Voraussetzungen notwendige Beiladung vorlagen . Ebenso wenig musste Anwaltsgerichtshof Kläger aufgeben setzten Frist Bestehen Versicherungsschutzes anderweitig gerichtlich klären lassen hiesige Verfahren Abschluss Verfahrens analog § VwGO aussetzen . Anwaltsgerichtshof war auch verpflichtet Kläger Erwiderungsrecht Schriftsatz Gegenseite 26 Juli einzuräumen . Schriftsatz hat Beklagte nochmals vorgetragen Versicherungsschutz Klägers 18 . April geendet habe . hat Mitteilungen Versicherungsgesellschaft Beendigung Versicherungsverhältnisses Anlagen beigefügt . Kläger macht geltend erstmals Schriftsatz Inhalt Mitteilungen Versicherungs-AG 17 . Mai 15 Juli Kenntnis erhalten haben . trifft jedoch Schreibens 15 Juli maßgebliche Vorgang ausführlich geschildert worden ist . Inhalt Schreibens wird bereits Widerspruchsbescheid Beklagten 15 November dort S. wiedergegeben Kläger unstreitig zugegangen ist . weitere Schreiben Versicherungsgesellschaft 17 . Mai enthält Widerspruchsbescheid referierten Mitteilungen hinausgehenden Erklärungen . Dementsprechend hat Beklagte mündlichen Verhandlung hingewiesen Schriftsatz 26 Juli beigefügten Unterlagen Kläger bekannt seien . Verletzung Anspruchs Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG ist erkennen . stellt auch anders Kläger meint verfahrensfehlerhaftes Vorgehen Anwaltsgerichtshof hilfsweise gestellten Antrag Klägers Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft Begründung unzulässig abgewiesen hat Kläger habe Klage erhoben zuvor notwendige Vorverfahren § VwGO betreiben . gesehen insoweit allenfalls Zulassungsgrund § Satz § Abs. Nr. VwGO ernstliche Zweifel Richtigkeit Urteils Zulassungsgrund § Satz § Abs. Nr. VwGO Verfahrensfehler Betracht kommt ist Entscheidung Anwaltsgerichtshofs rechtlicher Hinsicht beanstanden . Kläger hat Schriftsatz 3 . August Stellung Hilfsantrags angekündigt hat Beklagten mündlichen Verhandlung 4 . August übergeben zugleich Hilfsantrag verlesen . Beklagte hat zwar Antrag Klagabweisung gestellt . hat jedoch Auffassung Klägers rügelos Sache eingelassen so Vorverfahren § VwGO ausnahmsweise entbehrlich geworden ist vgl. Ausnahmetatbestand . ist auszugehen Beklagte Fehlen Vorverfahrens unbeanstandet gelassen hat . Verhandlungsprotokoll enthält entsprechende Erklärung Beklagten . Dort ist nur aufgeführt Anwaltsgerichtshof habe Bedenken Zulässigkeit Hilfsantrags erhoben Notwendigkeit Vorverfahrens Parteien erörtert . Allein Stellung Klagabweisungsantrags kann vorliegend schon Verzicht Durchführung Vorverfahrens entnommen werden Beklagtenvertreter Klageerweiterungsschriftsatz 3 . August erst mündlichen Verhandlung erhalten Möglichkeit gehabt hat erstmals gestellten Hilfsantrag zuständigen Entscheidungsgremium erörtern . Unklar ist Kläger Beklagten überhaupt Antrag Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft gestellt hat möglicherweise also nur Widerspruchsverfahren § VwGO unterblieben ist schon behördliches Verfahren eingeleitet worden ist . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Festsetzung Streitwerts § Abs. Satz . Kayser König Fetzer Vorinstanz : Entscheidung