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491 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
23
.
Juni
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
23
.
Juni
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
8
.
März
zugestellte
Urteil
1
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
wird
abgelehnt
.
Klägerin
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
wendet
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Klägerin
Zulassungsgrund
ernstlicher
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
geltend
macht
ist
zulässig
unbegründet
.
1
.
Vermögen
Klägerin
ist
Beschluss
Amtsgerichts
8
Juli
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
§
Abs.
Nr.
wird
Vermögensverfall
Klägerin
Gesetzes
vermutet
.
Insolvenzverfahren
läuft
ist
Grundlage
Vermutung
entfallen
.
Geordnete
Vermögensverhältnisse
sind
erst
wieder
hergestellt
Schuldner
Beschluss
Insolvenzgerichts
Restschuldbefreiung
angekündigt
wurde
§
Abs.
InsO
Insolvenzgericht
bestätigter
Insolvenzplan
InsO
angenommener
Schuldenbereinigungsplan
§
InsO
vorliegt
Erfüllung
Schuldner
übrigen
Forderungen
Gläubigern
befreit
wird
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
31
.
Mai
AnwZ
.
28
.
Oktober
AnwZ
.
4
.
April
AnwZ
.
.
Voraussetzungen
lagen
Senatsrechtsprechung
vgl.
Beschlüsse
29
.
Juni
AnwZ
.
.
28
.
Oktober
aaO
.
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
maßgeblichen
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
hier
Bescheid
Beklagten
26
.
Mai
;
Beurteilung
zeitlich
späterer
Übrigen
Zulassungsantrag
einmal
behaupteter
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
.
Klägerin
verweist
Insolvenzverwalter
Anwaltskanzlei
30
.
August
§
Abs.
InsO
frei
gegeben
hat
beseitigt
Insolvenz
noch
Vermögensverfall
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
26
November
AnwZ
juris
.
21
.
März
AnwZ
.
28
.
September
AnwZ
.
.
2
.
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
entnehmen
ist
geht
Gesetzgeber
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Rechtsanwalt
befindet
.
Freigabe
Insolvenzverwalter
ist
insoweit
entscheidungserheblich
.
Maßgeblich
ist
allein
gesetzlichen
Alternativen
Masse
vorteilhafter
ist
.
Entscheidet
Verbleib
Masse
so
fließen
Erträge
selbständigen
Tätigkeit
.
haftet
dann
aber
auch
hieraus
resultierenden
Verbindlichkeiten
.
Gibt
hingegen
selbständige
Tätigkeit
so
fließt
zwar
Insolvenzschuldner
Neuerwerb
.
haftet
jedoch
nunmehr
auch
entstehenden
Neuverbindlichkeiten
.
unterliegt
Ablieferungspflicht
Abs.
Satz
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
InsO.
Hieraus
folgt
Kanzleifreigabe
regelmäßig
dann
erfolgen
wird
Verwalter
Einnahmen
selbständigen
Tätigkeit
eher
niedrig
einschätzt
Risiko
vermeiden
will
Masse
Verbindlichkeiten
Tätigkeit
belastet
wird
.
Sinne
hat
auch
hier
Insolvenzverwalter
Freigabeerklärung
30
.
August
gestützt
berufliche
Tätigkeit
Klägerin
"
Vollkostengesichtspunkten
Erwirtschaftung
Übererlöses
Insolvenzmasse
führen
wird
.
Jedoch
ist
Führung
Lasten
Verfahrens
erheblichen
Ansprüchen
Dritter
insbesondere
Finanzbehörden
rechnen
"
.
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
wird
allein
Freigabe
ausgeschlossen
mindert
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
26
November
aaO
.
21
.
März
aaO
.
8)
.
Auch
bloße
Antrag
Erteilung
Restschuldbefreiung
genügt
insoweit
;
Gefährdung
entfällt
erst
Beschluss
§
InsO
vgl.
Senatsbeschluss
31
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Anhaltspunkte
hier
seltenen
Ausnahmefälle
vorliegt
ansonsten
Senatsrechtsprechung
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
verneint
werden
kann
vgl.
Senatsbeschlüsse
31
.
Mai
aaO
.
28
.
September
aaO
.
jeweils
m.w
.
sind
ersichtlich
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
König
Vorinstanz
:
Entscheidung