BESCHLUSS AnwZ 23 . Juni verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Dr. Dr. 23 . Juni beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung 8 . März zugestellte Urteil 1 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . Klägerin trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin wendet Widerruf Rechtsanwaltszulassung Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Antrag Klägerin Zulassung Berufung . II . Antrag Klägerin Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz Abs. Nr. VwGO geltend macht ist zulässig unbegründet . 1 . Vermögen Klägerin ist Beschluss Amtsgerichts 8 Juli Zahlungsunfähigkeit Insolvenzverfahren eröffnet worden . § Abs. Nr. wird Vermögensverfall Klägerin Gesetzes vermutet . Insolvenzverfahren läuft ist Grundlage Vermutung entfallen . Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt Schuldner Beschluss Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung angekündigt wurde § Abs. InsO Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan InsO angenommener Schuldenbereinigungsplan § InsO vorliegt Erfüllung Schuldner übrigen Forderungen Gläubigern befreit wird vgl. nur Senatsbeschlüsse 31 . Mai AnwZ . 28 . Oktober AnwZ . 4 . April AnwZ . . Voraussetzungen lagen Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse 29 . Juni AnwZ . . 28 . Oktober aaO . Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens hier Bescheid Beklagten 26 . Mai ; Beurteilung zeitlich späterer Übrigen Zulassungsantrag einmal behaupteter Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . Klägerin verweist Insolvenzverwalter Anwaltskanzlei 30 . August § Abs. InsO frei gegeben hat beseitigt Insolvenz noch Vermögensverfall vgl. nur Senatsbeschlüsse 26 November AnwZ juris . 21 . März AnwZ . 28 . September AnwZ . . 2 . Bestimmung § Abs. Nr. entnehmen ist geht Gesetzgeber grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Rechtsanwalt befindet . Freigabe Insolvenzverwalter ist insoweit entscheidungserheblich . Maßgeblich ist allein gesetzlichen Alternativen Masse vorteilhafter ist . Entscheidet Verbleib Masse so fließen Erträge selbständigen Tätigkeit . haftet dann aber auch hieraus resultierenden Verbindlichkeiten . Gibt hingegen selbständige Tätigkeit so fließt zwar Insolvenzschuldner Neuerwerb . haftet jedoch nunmehr auch entstehenden Neuverbindlichkeiten . unterliegt Ablieferungspflicht Abs. Satz InsO . V.m . § Abs. InsO. Hieraus folgt Kanzleifreigabe regelmäßig dann erfolgen wird Verwalter Einnahmen selbständigen Tätigkeit eher niedrig einschätzt Risiko vermeiden will Masse Verbindlichkeiten Tätigkeit belastet wird . Sinne hat auch hier Insolvenzverwalter Freigabeerklärung 30 . August gestützt berufliche Tätigkeit Klägerin " Vollkostengesichtspunkten Erwirtschaftung Übererlöses Insolvenzmasse führen wird . Jedoch ist Führung Lasten Verfahrens erheblichen Ansprüchen Dritter insbesondere Finanzbehörden rechnen " . Gefährdung Interessen Rechtsuchenden wird allein Freigabe ausgeschlossen mindert vgl. nur Senatsbeschlüsse 26 November aaO . 21 . März aaO . 8) . Auch bloße Antrag Erteilung Restschuldbefreiung genügt insoweit ; Gefährdung entfällt erst Beschluss § InsO vgl. Senatsbeschluss 31 . Mai aaO . m.w . . Anhaltspunkte hier seltenen Ausnahmefälle vorliegt ansonsten Senatsrechtsprechung Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall verneint werden kann vgl. Senatsbeschlüsse 31 . Mai aaO . 28 . September aaO . jeweils m.w . sind ersichtlich . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . König Vorinstanz : Entscheidung