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185 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
16
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
16
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
25
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Zulassung
ist
Verfügung
Antragsgegnerin
7
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
widerrufen
worden
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zwingenden
Widerruf
Zulassung
Antragstellers
Beziehung
zutreffend
dargetan
:
Schuldnerverzeichnis
§
war
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
Haftbefehl
14
.
Dezember
Forderung
Antragsgegnerin
DM
eingetragen
;
war
Vermögensverfall
vermuten
.
bestätigten
weitere
Vollstreckungsmaßnahmen
Antragsteller
Vermutung
.
Anhaltspunkte
Ausnahmefall
Vermögensverfalls
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
gewesen
wären
lagen
.
nachträgliche
zweifelsfreie
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
hatte
Antragsteller
hinreichend
belegt
vgl.
.
hat
Beschwerdeverfahren
geändert
.
Eintragung
Antragstellers
Schuldnerverzeichnis
besteht
.
übrigen
hat
Beschwerde
begründet
.
Schott
Otten