BESCHLUSS AnwZ 16 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 16 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß II . Senats Anwaltsgerichtshofs 25 . September wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Zulassung ist Verfügung Antragsgegnerin 7 . Juni gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls widerrufen worden . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. bleibt jedoch Sache Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Voraussetzungen § Abs. Nr. zwingenden Widerruf Zulassung Antragstellers Beziehung zutreffend dargetan : Schuldnerverzeichnis § war maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung Haftbefehl 14 . Dezember Forderung Antragsgegnerin DM eingetragen ; war Vermögensverfall vermuten . bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen Antragsteller Vermutung . Anhaltspunkte Ausnahmefall Vermögensverfalls Interessen Rechtsuchenden gefährdet gewesen wären lagen . nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung Vermögensverhältnisse hatte Antragsteller hinreichend belegt vgl. . hat Beschwerdeverfahren geändert . Eintragung Antragstellers Schuldnerverzeichnis besteht . übrigen hat Beschwerde begründet . Schott Otten