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BESCHLUSS
AnwZ
8
.
September
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Ganter
Terno
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
8
.
September
beschlossen
:
Antragsteller
hat
Kosten
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
hat
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Verfügung
22
.
Dezember
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Widerrufsverfügung
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdeverfahren
hat
sodann
Konsolidierung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
nachgewiesen
.
hat
Antragsgegnerin
Widerrufsverfügung
30
.
Juni
widerrufen
.
Zugleich
hat
Erledigung
Hauptsache
erklärt
.
hat
Antragsteller
angeschlossen
.
Einklang
übereinstimmenden
Auffassungen
Antragsteller
Antragsgegnerin
entsprechender
Anwendung
§
getroffene
Kostenentscheidung
ergibt
Beschwerde
Eintritt
Erledigung
bedingenden
Konsolidierungsnachweises
zutreffenden
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
Erfolg
gehabt
hätte
.