BESCHLUSS AnwZ 8 . September Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Ganter Terno Rechtsanwälte Dr. Dr. Rechtsanwältin Dr. 8 . September beschlossen : Antragsteller hat Kosten erledigten Verfahrens tragen Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin hat Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Verfügung 22 . Dezember Vermögensverfalls Abs. Nr. widerrufen . Widerrufsverfügung gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdeverfahren hat sodann Konsolidierung wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen . hat Antragsgegnerin Widerrufsverfügung 30 . Juni widerrufen . Zugleich hat Erledigung Hauptsache erklärt . hat Antragsteller angeschlossen . Einklang übereinstimmenden Auffassungen Antragsteller Antragsgegnerin entsprechender Anwendung § getroffene Kostenentscheidung ergibt Beschwerde Eintritt Erledigung bedingenden Konsolidierungsnachweises zutreffenden Gründen angefochtenen Beschlusses Erfolg gehabt hätte .